W144 2135310-1•BVwG W144 2135310-1
W144 2135310-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2016
Minderjährigkeit, Zulassungsverfahren
W144 2135310-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb, StA von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zl. IFA: XXXX , V-Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, der gemeinsam mit seiner volljährigen Schwester XXXX , XXXX geb., und deren Familie (Ehegatte und 3 Kinder) letztlich von der Türkei über Italien ins Bundesgebiet eingereist ist, wo er am 17.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Schwester und deren Familie stellten ebenfalls am 17.06.2016 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet)
Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 07.07.2016, XXXX , wurde der genannten Schwester des BF die Obsorge für den BF übertragen.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Das BFA richtete am 30.06.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte diesem Aufnahmeersuchen und der Rückübernahme des BF ausdrücklich mit Schreiben vom 04.08.2016 zu.
Das BFA wies sodann - nach Einvernahme des BF - den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 05.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Begründend führte das BFA u.a. - ohne nähere diesbezügliche Begründung - aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO (gemeint wohl Art. 13 Abs. 1 leg.cit.) erfüllt sei. Erwägungen zur Minderjährigkeit des BF und einer darauf gestützten eventuellen Zuständigkeit nach den Art. 8ff Dublin III-VO finden sich keine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 21.09.2016.
Mit Beschluss des BVwG vom 29.09.2016 wurde der Beschwerde des BF gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Begleitung einer Person eingereist ist bzw. zum Antragszeitpunkt in Begleitung einer solchen Person war, die nach österreichischem Recht oder hiesigen Gepflogenheiten für den BF verantwortlich war.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
[ ... ]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[ ... ]
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[ ... ]
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt,
was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Hieraus folgt rechtlich:
Aufgrund des Versteinerungsprinzips des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist das Alter des BF und sein Status als "unbegleiteter Minderjähriger" zum Antragszeitpunkt, somit zum 17.06.2016 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war (und ist nach wie vor) der BF minderjährig und kam damals keiner Person, die mit ihm mitgereist ist, die Obsorge über ihn zu. Daraus folgt zunächst, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Art. 2 lit. j) leg.cit. handelte.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die volljährige Schwester des BF sich (als Asylwerberin) zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF bereits im Sinne des 1 Satzes des Art. 8 Abs. 1 leg.cit. "rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat" und damit eine österreichische Zuständigkeit für das Verfahren des BF gem. Art. 8 Abs. 1, erster Satz, besteht, oder bei gleichzeitiger Antragstellung des BF und seiner Schwester noch nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Schwester im Bundesgebiet zum Antragszeitpunkt gesprochen werden kann, da diesfalls gem. Art. 8 Abs. 4 leg.cit. ebenfalls Österreich als zuständiger Mitgliedsstaat feststeht.
In beiden Fällen ist Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig, was das BFA offensichtlich übersehen (weil im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort thematisiert) hat. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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