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I403 2136961-1•BVwG I403 2136961-1
I403 2136961-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2016
innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Streitigkeiten, Rückbauauftrag
I403 2136961-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, Zl. 1095117409/151797937 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX [im Folgenden: Beschwerdeführer (BF)], ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 17.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.11.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass seine Muttersprache Esam sei und er aus dem Edo-State stamme und XXXX geboren sei. In Nigeria würden noch seine Eltern sowie seine Geschwister leben. Er sei bereits im Januar 2011 mit einem Bus nach Ghana und dann weiter nach Libyen gefahren. Er sei dann in die Schweiz gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, im Anschluss dann aber wieder nach Italien abgeschoben worden sei. Er habe teilweise auf der Straße bzw. bei Freunden in Neapel und Padua gelebt. Am 16.11.2015 sei er mit dem Zug nach Wien gekommen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll: "In Nigeria wurde ich von meinem Großvater aufgezogen. Im Jahr 2009 verstarb er. Danach lebte ich bei meinen Eltern, aber ich wurde von ihnen schlecht behandelt. Ich bekam schlechtes Essen und musste alle Hausarbeiten erledigen. Ich wurde auch geschlagen. Nach ca. einem Jahr beschloss ich dann, mein Land zu verlassen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." Er wisse nicht, was passieren würde, wenn er nach Nigeria zurückkehren würde.
Die EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Italien sowie in der Schweiz. In der Folge wurde der BF informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit der Dublin-Staaten Italien bzw. Schweiz angenommen werde. In der Folge akzeptierte Italien mit Schreiben vom 14.12.2015 die Übernahme des BF, der dort unter einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum verzeichnet war. Der Beschwerdeführer befolgte in der Folge die Ladungen des BFA nicht, so dass die 6monatige Frist für eine Rückübernahme ablief und das Verfahren in Österreich zugelassen wurde.
Der BF wurde in der Folge am 12.05.2016 vom BFA einvernommen. Der BF gab zunächst an, die Ladungen zu den Terminen am 09.12.2015, am 07.01.2016 sowie am 16.03.2016 nicht erhalten zu haben. Konfrontiert mit den unterschriebenen Ladungen meinte er, er sei am 07.01.2016 der Ladung gefolgt. Auf die Frage nach seinem Alter gab der BF, (laut Einvernahmeprotokoll) nach einem Blick auf seine Asylkarte, zunächst an, er sei 1988 geboren, auf weitere Nachfrage und nach erneuter Sicht auf die Asylkarte (lt. Protokoll) erklärte er in der Folge, er sei XXXX geboren. Die italienischen Behörden würden einen Fehler bei der Angabe des Geburtsdatums gemacht haben. Der BF erklärte, keinen Kontakt zu seiner Familie haben zu wollen, da er von ihnen schlecht behandelt worden sei. In Nigeria habe er keinen Platz, wo er bleiben könne. Auch in Italien habe er Stress gehabt, er sei dort mehrere Monate auf der Straße gewesen. Nigeria habe er schließlich verlassen, weil ihn seine Familie geschlagen habe. Sie würden ihn gejagt haben. Er habe in Nigeria niemanden. Weitere Gründe habe er allerdings nicht, welche gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen würden.
Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2016, EAST Ost, wurde unter Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.05.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid wurde am 30.05.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF sehr wohl der Ladung gefolgt und am 07.01.2016 erschienen sei, jedoch nach einiger Zeit gegangen sei, da er nicht aufgerufen worden sei. Bei Zweifeln an seinem Alter wäre es der belangten Behörde freigestanden, eine multifaktorielle Altersuntersuchung in Auftrag zu geben. Er habe sein Heimatland verlassen, da er von seinen Eltern schlecht behandelt und auch geschlagen worden sei. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass der Beschwerdeführer nicht genauer zu den Misshandlungen in seiner Familie befragt worden sei. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgt. Betreffend die Situation bei seiner Rückkehr nach Nigeria hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt, dass das österreichische Außenministerium für den Heimatbundesstaat Edo eine partielle Reisewarnung ausgesprochen habe. Es könne daher nicht von einer guten Sicherheitslage gesprochen werden. Insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten sei jederzeit mit Gewaltausbrüchen zu rechnen. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen in Nigeria, die ihn unterstützen würden. Er habe nur wenige Jahre die Schule besucht und könne auf kein soziales Netz zurückgreifen, daher bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die belangte Behörde habe auch keine Berichte zur Situation von Kindern in Nigeria eingeholt, was notwendig gewesen wäre, um die Plausibilität der Angaben, wonach er von seinen Eltern misshandelt worden sei, zu überprüfen und die Situation im Fall der Rückkehr beurteilen zu können. In der Folge wurde auf einen Jahresbericht 2015 des US Department of State zu den Human Rights Practices in Nigeria verwiesen. Darin wird berichtet, dass sechs von zehn Kindern in Nigeria in irgendeiner Form von Gewalt betroffen seien. Dem BF sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der misshandelten Kinder der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch wenn er mittlerweile volljährig geworden sei, so stehe dieser Umstand weiterer Verfolgung in Nigeria, konkret weiteren Misshandlungen durch seine Eltern, nicht entgegengehen. Jedenfalls sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihm mangels familiärer Anknüpfungspunkte keine Existenzgrundlage in Nigeria offen stehe. Was die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffe, wolle er anmerken, dass er sehr bemüht sei, Deutsch zu lernen, damit er in Österreich bald selbsterhaltungsfähig sei.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall sowie 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der im November 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, bekennt sich zum christlichen Glauben und stammt aus Edo State. Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen 2011 und November 2015 in Italien und für einen Monat in der Schweiz auf. Am 17.11.2015 reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden wird.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria und hat er seinen Herkunftsstaat vor etwa sechs Jahren verlassen. Dennoch besteht keine reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer existentiellen Bedrohung oder einer Gefährdung im Sinne von Art. 2oder 3 EMRK ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen von Boko Haram auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränken (vgl. dazu BMeiA 16.6.2015). Daneben sind der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen und Unsicherheit geprägt (vgl. DACH 2-2013). Die Menschenrechtslage ist allgemein problematisch (AA 6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, unter Beachtung der jeweiligen individuellen Umstände ist eine interne Relokation prinzipiell möglich (UKHO 9.6.2015). In den letzten Jahren nimmt die Durchmischung der Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) zu (ÖBA 7.2014). Es ist schwierig, ohne soziales Netz Fuß zu fassen und kann dies mit gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein (AA 28.11.2014). Trotz der breiten Armut und Arbeitslosigkeit kann allerdings festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch ohne privaten Rückhalt in Nigeria keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Die existentiellen Grundbedürfnisse können erwirtschaftet werden (ÖBA 7.2014). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 28.11.2014). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt (ÖBA 7.2014).
Quellen:
Es wird nicht verkannt, dass ein neues Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 02.09.2016 vorliegt, doch ergibt ein Abgleich, dass die Feststellungen keine Verschlechterung der Situation in Nigeria beinhalten.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert; dieser Schlussfolgerung kann nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, 2010 aus Nigeria geflohen zu sein, um den Misshandlungen seiner Eltern zu entgehen. Auch wenn dies der Wahrheit entspricht, ist doch nicht erkennbar, warum ihm im Falle einer Rückkehr eine weitere "Verfolgung" (im Sinne von Misshandlungen durch seine Familie) drohen sollte. Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn man sein behauptetes Geburtsdatum zugrunde legt, volljährig und hat sich seit sechs Jahren erfolgreich ohne familiäre Unterstützung in verschiedenen Ländern Afrikas und Europas aufgehalten. Dass eine solche Person im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von weiteren Misshandlungen durch seine Eltern bedroht wäre, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht nachvollziehbar.
Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Soweit in der Beschwerde auf eine partielle Reisewarnung für Edo State verwiesen wird, kann daraus nicht automatisch auf eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Die Feststellung in der Beschwerde, dass eine Niederlassung in den nördlichen Bundesstaaten nicht möglich ist, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, doch ist nicht ersichtlich, warum sich der christliche Beschwerdeführer, der nicht aus dem Norden stammt, ausgerechnet in der von Boko Haram umkämpften Region niederlassen sollte.
In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, keine Berichte zur Situation von Kindern in das Verfahren eingebracht zu haben; konkret wurde ein Bericht von USDOS zitiert, in dem auf die hohe Zahl von Kindern verwiesen wird, die in Nigeria Opfer von Gewalt werden. Dieser Bericht wird vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, kann aber die Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht erkannt werden, ist der Beschwerdeführer doch selbst dann, wenn man sein behauptetes Geburtsdatum zugrunde legt, volljährig.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, Nigeria wegen Misshandlungen durch seine Eltern verlassen zu haben.
Flüchtling ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt keinen Fluchtgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK dar. Doch selbst wenn man die in der Beschwerde vertretene (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber den Rahmen des Begriffs der "sozialen Gruppe" sprengende) Rechtsansicht teilen würde, dass es eine "soziale Gruppe der misshandelten Kinder" gibt, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es zwar nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist aber nur dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Wie bereits ausgeführt ist nicht zu erwarten, dass der volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weitere Misshandlungen durch seine Eltern zu befürchten hätte. Selbst wenn daher in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen stattgefunden haben sollten, sind solche für die Zukunft nicht zu erkennen; alleine schon aus diesem Grund ist die Gewährung von Asyl ausgeschlossen.
Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, 2008/01/0047); im Besonderen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, wenn er nach Nigeria zurückkehrt, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wurde in der Beschwerde diesbezüglich nur vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, Deutsch zu lernen, damit er bald selbsterhaltungsfähig sei. Daraus ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung zu erkennen. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits einmal verurteilt, wenn auch nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Zu seinen Gunsten ist nur zu nennen, dass er sich bereits seit einigen Jahren außerhalb seines Heimatlandes befindet und angibt, keine Bindungen mehr dorthin zu haben. Dies alleine reicht aber nicht aus, um ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich nahezulegen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Rückkehrentscheidung war daher auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht für unzulässig zu erklären, sondern war eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria auszusprechen.
Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.
Unter Spruchpunkt III, dritter Spruchteil, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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