W229 2108337-1•BVwG W229 2108337-1
W229 2108337-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2016
Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Revision zulässig, Urprodukt
W229 2108337-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 20.04.2015, XXXX, betreffend 1. Pflichtversicherung für die Tätigkeit der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, 2. die Höhe der Beitragsgrundlage gem § 23 BSVG und
3. Verjährung gem. § 39 BSVG zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und hinsichtlich Spruchpunkt 1 festgestellt, dass die von Herrn XXXX für das Jahr 2009 bis 2013 gemeldete Tätigkeit der Erzeugung von Perlwein als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliegt.
2. In der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern ist für XXXX folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 entfällt davon auf -
den Einheitswertbetrieb-2.191,35
die Tätigkeit Be- und Verarbeitung (ohne Perlwein)-1.028,63
ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 entfällt davon auf -
den Einheitswertbetrieb-2.285,76
die Tätigkeit Be- und Verarbeitung (ohne Perlwein)-1.559,05
ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 entfällt davon auf -
den Einheitswertbetrieb-2.333,76
die Tätigkeit Be- und Verarbeitung (ohne Perlwein)-842,48
ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 entfällt davon auf -
den Einheitswertbetrieb-2.347,76
die Tätigkeit Be- und Verarbeitung (ohne Perlwein)-670,04
ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 entfällt davon auf -
den Einheitswertbetrieb-2.413,50
die Tätigkeit Be- und Verarbeitung (ohne Perlwein)-782,38
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 06.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Sozialversicherung der Bauern (SVB) unter anderem darüber informiert, dass eine Meldung über die Ausübung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" bzw. ab 2010 "Obstschaumerzeugung" von ihm bisher noch nicht erstattet worden sei. Laut seiner Homepage erzeuge er jedoch Marmeladen und Edelbrände, auch lasse er Grundwein fallweise von einem gewerblich befugten Obstschaumweinerzeuger im Lohnverfahren zu Sekt verarbeiten. Bei all diesen Produkten handle es sich um weiterverarbeitete Produkte deren Einnahmen der SVB zu melden gewesen wären. Die SVB ersuchte in diesem Schreiben um Vorlage der Aufzeichnungen, aus denen die Bruttoeinnahmen aus der von ihm bzw. in seinem Auftrag ausgeübten Nebentätigkeit der "Be- und/oder Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" bzw. ab 2010 "Ostschaumweinerzeugung" für die Jahre 2008-2013 hervorgehen.
2. Mit Schreiben vom 16.02.2015 Wien teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Kontonachricht zum 23.01.2015 erhalten habe, der seines Erachtens eine rechtswidrige Beurteilung zu Grunde liege. Zum einen seien der Beitragsgrundlagenbildung Einkünfte aus dem Verkauf von Perlenwein zugrunde gelegt und davon ausgegangen worden, dass es sich hierbei um ein Produkt der Be- und Verarbeitung handle. Seines Erachtens stelle Perlwein/Frizzante ein Urprodukt dar, das zu keiner zusätzlichen Beitragsverpflichtung führe. Des Weiteren - so der Beschwerdeführer weiter - reiche die Beitragsnachforderung zurück bis ins Jahr 2008. Gemäß § 39 BSVG gelange die fünfjährige Verjährungsfrist nur dann zur Anwendung, wenn der Versicherte die Meldepflicht bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Die Erkennbarkeit liege im gegebenen Fall sicher nicht vor, zumal selbst in der einschlägigen Literatur Perlwein als Urprodukt bezeichnet werde. Abschließend ersuchte er um entsprechende Korrektur der Kontonachricht bzw. um Erstellung eines entsprechenden Bescheides. Diesem Schreiben beigelegt waren ein Abschlussbericht vom 07.01.2015 sowie ein Schreiben vom 06.12.2014 an die SVA der Bauern, in dem Angaben zu den ausgeübten Tätigkeiten getroffen wurden.
3. Die SVB hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.04.2015, XXXX, in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die von XXXX für das Jahr 2009 bis 2013 gemeldete Tätigkeit der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt. Mit Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass für Herrn XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern die in der wiedergegebenen Tabelle jeweils näher genannte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde von der SVB folgender Sachverhalt festgestellt: "Außer Streit steht, dass Sie seit 01.01.1997 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führen und Ihre Gattin Frau XXXX in Ihrem Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist. Aufgrund der Betriebsprüfung bzw. Ihrer Meldung vom 06.12.2014 geben Sie bekannt, dass Sie ab dem Jahr 2009 bereits auch schon eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte - Erzeugung von Perlwein - ausüben."
Beweiswürdigend führt die SVB aus, dass sich der Sachverhalt aus dem Beitragsakt ergebe.
Rechtlich führt die SVB wie folgt aus: "Land- und Forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem BSVG. Gemäß Pkt. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG besteht Beitragspflicht für Einnahmen aus Be- und Verarbeitung unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages.
Zur Abgrenzung Urproduktion - Be- und Verarbeitung zieht die SVB die Urprodukteverordnung BGBl. II Nr. 410/2008 heran.
Gemäß Urprodukteverordnung Punkt 5. Getränke ist lediglich Wein in seiner ursprünglichen Form ein Urprodukt. Schaumwein, Sekt, Perlwein waren seit jeher Produkte, die nach der Rechtsauffassung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unter Be- und Verarbeitung zu subsumieren waren.
In einem Erkenntnis (ZI. 2005/08/0140-8) hat der VwGH ausgesprochen, dass unter Urproduktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes (hier: Wein) vor allen weiteren Be- und Verarbeitungsschritten zu verstehen ist. Be- und Verarbeitung bedeutet daher das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt (hier: Perlwein).
Aufgrund der Betriebsprüfung bzw. Ihrer Meldung von 06.12.2014 wurden folgende Einnahmen bekannt gegeben:
Jahr
Be- und Verarbeitung
Perlwein
2009
0,00
2010
2011
2012
2013
0,00
Das
für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
vom-bis
Eigen-grund ha
3/3 Pachtgrund ha
2/3 Pachtgrund ha
Eigengrund EW €
3/3 Pachtgrund EW €
2/3 Pachtgrund EW €
01/09-12/09
6,0529
0,0
3,5078
0,0
01/10-12/13
6,0529
0,0
3,5078
0,0
Weiters sind nachstehende Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:
Jahr
Be- und Verarbeitung
Perlwein
2009
0,00
2010
2011
2012
2013
0,00
Von
diesem Einheitswert sowie den angeführten weiteren Nebeneinkünften war die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen.
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Diese Frist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beträge unterlassen hat. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wurde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, indem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 wurden Sie aufgefordert die Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten für die Jahre 2008-2013 zu melden. Mit unserem Schreiben vom 23.01.2015 wurden die Beträge für die Jahre 2008-2013 vorgeschrieben. Irrtümlicherweise wurden ihnen auch die Beträge für das Kalenderjahr 2008 vorgeschrieben obwohl diese gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt sind. Aufgrund dessen verringert sich ihre Beiträge von EUR 19.875,98 auf EUR 16.067,13.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht ist."
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.05.2015, bei der SVB am 07.05.2015 eingelangt, Beschwerde und stellt in der Beschwerdebegründung zunächst die im bekämpften Bescheid für den Zeitraum 2010 bis 2013 angeführten Einnahmen aus dem Verkauf von Perlwein (Frizzante) in der Höhe von insgesamt € 9.580 außer Streit. Zur rechtlichen Qualifikation des Perlweins bringt er vor, dass die SVB irre, wenn sie das Produkt Perlwein dem Pkt. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG (Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte) subsumiere. Diesbezüglich führt er in seiner Beschwerde unter Darlegung der Produktionsmethode von Perlwein unter Abgrenzung zu jener von Schaumwein aus, dass dieser exakt denselben Erzeugungsschritten wie gewöhnlicher Wein folge und lediglich mehr Kohlensäure als bei "normalen" Wein zugesetzt werde. Die Gleichsetzung des Perlweines mit dem "normalen" Wein sowie der grundlegende qualitative Unterschied zum Schaumwein (Sekt) zeige sich unter anderem in der steuerlichen Behandlung. Perlwein werde nämlich im Umsatzsteuerrecht genauso wie der "normale" Wein besteuert und unterliege bei landwirtschaftlichen Betrieben dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 12 %. Seine Auffassung werde von in der Beschwerde wiedergegebener Fachliteratur gestützt. Beim Perlwein handle es sich im Ergebnis um eine von mehreren Varianten des (Ur)produktes Wein.
Zudem verwehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist gem. § 39 Abs. 1 2. Satz BSVG. Da die einzige derzeit vorhandene Fachliteratur Perlwein als Urprodukt ausweise, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er bei der nicht rechtzeitgien Meldung aus dem Verkauf von Perlwein die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hätte. Korrekterweise hätte die SVB die Beitragsgrundlagen bzw. die Beitragspflicht lediglich unter Anwendung der 3jährigen Verjährungsfrist gem. § 39 Abs. 1 1 Satz BSVG feststellen dürfen.
Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 20.04.2015 im Sinne der dargestellten Beitragsfreiheit für die Einnahmen aus dem Verkauf von Perlwein abändern, in eventu den angefochtenen Bescheid im Sinne der Anwendung der 3jährigen Verjährungsfrist gem. § 39 Abs. 1 1 Satz BSVG abändern.
4. Mit Schreiben vom 03.06.2015 (eingelangt am 11.06.2015) legte die SVB die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 28.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die SVB um Neuberechnung der Beitragsgrundlagen.
6. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 06.07.2016 nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt seit 01.01.1997 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund seiner Meldung vom 06.12.2014 gab er bekannt, dass er ab dem Jahr 2009 eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit, Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte ausübte. Dies umfasste ab dem Jahr 2010 die Erzeugung von Perlwein.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2010 bis 2013 Einnahmen aus dem Verkauf von Perlwein (Frizzante) in der Höhe von insgesamt €
9. 580,- (im Jahr 2010 € 3.335,00, im Jahr 2011 € 3.070,00 und im Jahr 2012 € 3.175,00) erzielt.
Das für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betragen:
Tabelle kann nicht dargestellt werden
Weiters sind nachstehende Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:
Jahr
Be- und Verarbeitung
2009
2010
2011
2012
2013
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beitragsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, insbesondere hat der Beschwerdeführer jene Einnahmen, welche aus dem Verkauf von Perlwein erzielt wurden und von der SVB im verwaltungsbehördlichen Verfahren festgestellt wurden, in seiner Beschwerde bestätigt. Die sonstigen Einnahmen aus Be- und Verarbeitung ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind Spruchpunkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides. Mit Spruchpunkt 3 wurde die Verjährung der Beiträge für das Kalenderjahr 2008 festgestellt, wodurch der Beschwerdeführer nicht beschwert sondern begünstigt ist. Der Beschwerdeführer verwehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Einbeziehung der Erzeugung von Perlwein. Dies mit dem Vorbringen, dass Perlwein wie Wein zu behandeln sei, was sich auch in der steuerlichen Behandlung zeige. Dem ist im Ergebnis zu folgen:
3.2.1. Der Verfassungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 18.06.2015, Zl. G28/2015, G175/2015, wie folgt festgehalten: "[...] 2.2.2.2. Eine Definition der vom Bundesfinanzgericht mit ‚Prosecco-Frizzante/ Perlwein' bezeichneten Produktgruppe enthalten die oben zitierten Richtlinien nicht. Diese findet sich im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 491/2009, die wie die Vorgängerregelung Perlwein als ein Erzeugnis definiert, das aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol. aufweist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol. aufweist, in geschlossenen Behältnissen bei 20° Celsius einen auf endogenes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. Derartige Weine rechnen somit - unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt sind, abgefüllt sind - im Sinne der Strukturrichtlinie-Alkohol zur Gruppe der nicht schäumenden Weine. Werden sie in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, sind sie ungeachtet eines Überdrucks von weniger als 3 bar im Sinne der Strukturrichtlinie-Alkohol als Schaumwein zu qualifizieren. 2.2.2.3. Der Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorgaben anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union in der Weise umgesetzt, dass er die bis zum Beitritt zur Europäischen Union gesetzlich vorgesehene Besteuerung von Schaumwein nach dem Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. 247, im Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. 702/1994 beibehalten hat. Für Wein hat der Gesetzgeber hingegen von einer Besteuerung abgesehen. In den §§ 43 ff. SchwStG 1995 werden zwar aufsichtsrechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Wein verankert und ‚Wein' damit zum Gegenstand der Steueraufsicht gemacht, ohne aber einen Steuersatz festzulegen. Damit hat der Gesetzgeber das in der Steuersatzrichtlinie vorgesehene Wahlrecht, den Steuersatz für Wein - mit Ausnahme des gesondert geregelten Schaumweines - mit € 0,- festzusetzen, ausgeübt. Unionsrechtlich folgt aus der Nichtbesteuerung von Wein, dass diese - wegen der unionsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung nicht schäumender Weine - auch für Perlweine, die ohne Schaumweinstopfen abgefüllt werden, Geltung beansprucht. [...] In Anbetracht einer historisch nach Alkoholerzeugnissen stark differenzierenden Besteuerung, die auch das Unionsrecht im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Produkte weitgehend bestehen lässt, steht die Nichtbesteuerung einer Erzeugnisgruppe (wie im gegebenen Fall von stillem Wein und folglich unionsrechtlich auch des Perlweins) daher der Besteuerung eines möglicherweise in einem Substitutionsverhältnis stehenden Erzeugnisses nicht entgegen, zumal ein solches Verhältnis durch eine Reihe außersteuerlicher Faktoren, die zum Teil auch dem Produzenten eine Einflussnahme auf das Verbraucherverhalten ermöglichen, bestimmt ist. [...]"
Daraus lässt sich zunächst ableiten, dass es eine steuerrechtliche Erzeugnisgruppe gibt, die Perlwein und stillen Wein gleich behandelt.
Der Gesetzgeber hat in der Punkt 11 der Anlage 2 zum BSVG, die auf die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994 Bezug nimmt, eine eigenständige Regelung der Beitragsgrundlagenberechnung für Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugtem Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt, vorgenommen. Eine gesonderte Regelung zur Erzeugung von Perlwein ist demgegenüber nicht erfolgt.
Die SVB gelangt mangels Anführung des Perlweins in der Urprodukteverordnung, die ihre Grundlage in § 2 Abs. 3a GewO 1994 hat, zum Ergebnis, dass Perlwein kein Urprodukt sei.
Bei der fehlenden Erwähnung des Perlweins sowohl in der Urprodukteverordnung, als auch in der GewO 1994 als auch in der Anlage 2 zum BSVG ist jedoch von einer planwidrigen Lücke auszugehen, welche unter Heranziehung der im zitierten Erkenntnis des VfGH genannten Überlegungen geschlossen werden kann; nämlich indem in den in der Urprodukteverordnung verwendeten Begriff "Wein" die Erzeugnisgruppe "stiller Wein und Perlwein" hineingelesen wird, da dem VfGH folgend Perlwein zur Gruppe der nicht schäumenden Weine zuordenbar ist (vgl. BVwG W228 2106423-1/2E). Damit ist sichergestellt, dass es steuerlich wie auch sozialversicherungsrechtlich - einheitlich - zu einer unterschiedlichen Behandlung der Erzeugnisse Perlwein und Schaumwein kommt, Perlwein somit sozialversicherungsrechtlich wie auch steuerrechtlich gleich behandelt wird und somit auch Perlwein mit Wein als Urprodukt gleichgesetzt wird (vgl. wiederum BVwG W228 2106423-1/2E).
3.2.2. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Erzeugung von Perlwein nicht der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 2 Z 1 letzter Satz BSVG und sind die Beitragsgrundlagen entsprechend dem festgestellten Einheitswertes sowie der Einnahmen aus Be- und Verarbeitung ohne jene Einnahmen, die aus dem Verkauf von Perlwein erzielt wurden, neu festzusetzen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend abzuändern.
3.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Da somit dem Hauptantrag entsprochen wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung von Perlwein als Urprodukt oder als be- und verarbeitetes Produkt im Nebengewerbe fehlt.
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