BVwG W208 2111672-1

W208 2111672-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2016

Regest

Außerkrafttreten, Begründungspflicht, Berichtigung,<br/>Bescheidbegründung, Beugestrafe, Bindungswirkung, Einbringung,<br/>Einbringung von Beträgen, Ermächtigung, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Geldstrafe, Gerichtsgebühren,<br/>Gerichtsgebührenpflicht, Gleichheitsgrundsatz, Glücksspielautomaten,<br/>Justizverwaltung, Konzession, Mandatsbescheid, Parteiengehör,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, sachlicher Grund, Strafbemessung,<br/>Unterlassung, Unzuständigkeit, Vorstellung, Zahlungsauftrag,<br/>Zahlungspflicht, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2111672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2111672.1.00

Spruch

W208 2111672-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2015, XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, beantragte als betreibende Partei gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend: BF) als verpflichtete Partei die Verhängung von Geldstrafen wegen Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot, in angeführten Lokalen Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ohne Bewilligung zu betreiben.

2. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgericht XXXX (BG) vom 09.01.2015, XXXX, wurden über den BF als verpflichtete Partei aufgrund Zuwiderhandelns nach § 355 EO, eine Geldstrafe von €

5. 000,- (Zuwiderhandlungen am 09., 14., 29.10. u. 13.11.2014 ) und eine weitere Geldstrafe von € 5.000,- (Zuwiderhandlungen am 10.10.2014; erster weiterer Strafantrag) verhängt.

3. Mit am 07.03.2015 zugestellten zwei vollkommen identen Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 24.02.2015, forderte die Kostenbeamtin des Landegerichtes LINZ (LG) den BF für die Präsidentin des LG auf die mit dem oa. Beschluss des BG verhängten Geldstrafen von je € 5.008,- (darin inkludiert jeweils die Einhebungsgebühr von € 8,-) binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

4. Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 (elektronisch eingebracht am selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene BF gegen einen der Mandatsbescheide fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und beantragte die Behebung des Mandatsbescheides. Inhaltlich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als €

100. 000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich.

Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass dieses Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein.

5. Mit an die Präsidentin des LG gerichteter Verfügung des BG vom 11.03.2015 wurden die am 10.03.2015 beim BG eingelangte Vorstellung mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

6. Mit an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben der Präsidentin des LG vom 22.04.2015 (dem Rechtsvertreter am 28.04.2015 zugestellt) wurde diesem nach Darlegung des Sachverhaltes (insb. dass zwei idente Mandatsbescheide zu jeweils € 5.000,- erlassen worden seien und davon ausgegangen werde, dass beide bekämpft würden) und der relevanten rechtlichen Bestimmungen ua. mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG bis dato nicht eingeleitet worden sei. Dem BF werde Gelegenheit geboten sich hierzu innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zu äußern.

7. In einer Stellungnahme des BF bzw. seines Rechtsvertreters vom 12.05.2015 führte dieser an, dass beide Mandatsbescheide bekämpft würden und unter Bedachtnahme auf eine Entscheidung des BVwG zu W183 2010980-1 der Antrag gestellt werde der Vorstellung Folge zu geben.

8. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.06.2015, welche dem Rechtsvertreter des BF am 02.07.2015 zugestellt wurde, wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten seien und im Spruchpunkt B) ein Zahlungsauftrag über € 10.008,- aufgrund des Strafbeschlusses des BG vom 09.01.2015 erteilt.

Unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes, der relevanten rechtlichen Bestimmungen und Judikatur führte die belangte Behörde in der Begründung zusammengefasst aus, dass zwar vom eingeräumten Parteiengehör durch die oa. Stellungnahme Gebrauch gemacht worden sei, auf die sonstigen Ausführungen sei jedoch nicht eingegangen worden.

Die Bestimmung und Beschlussfassung über die Geldstrafe sei durch den zuständigen Richter des BG erfolgt. Gem. § 6b Abs. 4 GEG und zitierter Rsp könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF am 22.07.2015 (Postaufgabedatum 24.07.) fristgerecht Beschwerde, focht diese ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse dem BF vorzuhalten.

Weiters seien der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien, wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen.

Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe (EuGH v. 30.04.2014, C.390/12). Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei.

Das erkennende Gericht verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,- das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 (eingelangt am 03.08.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerden und bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG vor.

11. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) unterblieb jedoch vorerst eine Erledigung. Dem nunmehr entscheidenden Richter wurden die Akten am 17.10.2016 zur Bearbeitung zugewiesen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des BG vom 09.01.2015 ist der BF verpflichtet worden die Geldstrafen von € 10.000,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen.

Das Ermittlungsverfahren wurde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung eingeleitet, die Mandatsbescheide sind daher außer Kraft getreten.

Das Parteiengehör für den BF erfolgte durch die Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes, der rechtlichen Erwägungen und der Aufforderung zur Stellungnahme. Der BF bzw. dessen Rechtsvertreter haben eine Stellungnahme abgegeben, die sich zum vorgehaltenen Sachverhalt - insb. zur rechtskräftig verhängten Geldstrafe - nicht äußert. Die angeführte Entscheidung des BVwG ist hingegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Der Bescheid weist eine ausführliche Begründung auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angeführten in Rechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 09.01.2015 sowie dem angefochtenen Bescheid.

Der Nichteintritt der Rechtskraft des oa. Beschlusses wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet und ergibt sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkt dafür.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurden fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gem. § 28 VwGVG hat das BVwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexe Rechtsfrage vorliegt.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) idF BGBl. I 190/2013 lauten:

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

[...]"

Zur Auslegung der oa. Bestimmungen:

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015.

An der Zuständigkeit der Präsidentin des LG bestehen vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 GEG und der Fertigungsklausel ("[LG] Für die Präsidentin:") keine Zweifel.

Soweit der BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versuchen, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Bescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsstrafe ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der Justizverwaltungsbehörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt. Das hat der VwGH in seiner jüngeren Rsp wiederum bestätigt (vgl. vorne II.3.2). Vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Rechtmäßigkeit oder Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht ua. von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

In casu wurde von der belangten Behörde kein Ermittlungsverfahren binnen 2 Wochen gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, weshalb die Mandatsbescheide aufgrund der fristgerecht eingebrachten Vorstellung außer Kraft getreten sind.

Die Präsidentin des LG erließ daher rechtsrichtig mit dem angefochtenen Bescheid einen neuen Zahlungsauftrag in Form eines Vollbescheides.

Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, dem BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und dessen Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihm die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich als haltlos, als die Präsidentin des LG dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 22.04.2015 (zugestellt am 28.04.2015) den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt mitgeteilt und insbesondere eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hat, von der der BF bzw. dessen Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht hat.

Aus dem Hinweis auf die Entscheidung des BVwG zu W183 2010980-1 kann der BF allerdings nichts gewinnen, da es in diesem Verfahren um eine unzuständige Absprache der belangten Behörde über eine Vorstellung (nach dem ex lege außer Kraft treten, mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) ging und nicht wie im vorliegenden Fall um die Erlassung eines Zahlungsauftrages in Form eines Vollbescheides.

Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen das Verfahren in Verwaltungsstrafverfahren regeln und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

Die breit dargestellten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe betreffen das Grundverfahren und waren daher vor dem Hintergrund des § 6b Abs. 4 GEG und der dazu ergangenen Rsp des VwGH vom BVwG nicht aufzugreifen. Die Zahlungspflicht war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt.

Das BVwG vermag nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das BVwG fest, dass der BF die gegenständlichen durch rechtskräftigen Beschluss des BG vorgeschriebenen Geldstrafe iHv €

10. 000,- sowie die Einhebungsgebühr von € 8,- gem. § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen hat.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist den angefochtenen Bescheiden somit aus den vom BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG im Übrigen als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.

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