G305 2126407-1•BVwG G305 2126407-1
G305 2126407-1Bundesverwaltungsgericht28.10.2016
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Irrtum,<br/>Pflichtversicherung
G305 2126407-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete, zum XXXX datierte Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass ausgesprochen wird, dass
1. ) XXXX, VSNR: XXXX, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) nicht für XXXX, XXXX tätig war und daher nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und
2. ) die sie betreffende Nachverrechnung der Beiträge für den angeführten Zeitraum in Höhe von insgesamt EUR XXXX (darin EUR XXXX an anteiligen Beiträgen und EUR XXXX an anteiligen Verzugszinsen) zu Unrecht erfolgte.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen (darunter XXXX, VSNR: XXXX [in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF] im Zeitraum XXXX bis XXXX) auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für XXXX WXXXX, der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG unterliegen würden und dass die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.), weiter dass die im Anhang des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für XXXX der Unfallversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a) ASVG unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.) und dass XXXX wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen, der BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitige Beschwerde vom XXXX, die sie einerseits auf den Beschwerdegrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" stützte und andererseits mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX vollumfänglich Folge geben, den Bescheid im bekämpften Umfang aufheben und das im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin geführte Verfahren endgültig zur Einstellung bringen, in eventu den bekämpften Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
In der Begründung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihr die im angefochtenen Bescheid genannte "XXXX" völlig unbekannt sei und sie von ihr noch nie etwas gehört bzw. auch sonst keinen Kontakt mit ihr gehabt habe. Sie habe mit der Genannten zu keinem Zeitpunkt einen wie auch immer gearteten mündlichen oder schriftlichen Vertrag geschlossen und habe für diese auch nicht die geringste Dienstleistung erbracht, auch nicht in dem in den Anhängen ersichtlichen Zeitraum.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde der BF dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der zum XXXX datierte Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist schriftlich dazu zu äußern.
5. In ihrer schriftlichen Äußerung vom XXXX führte die BF im Kern aus, dass sie an Beschwerdevorbringen vollinhaltlich festhalte und dass die belangte Behörde in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX außer Streit gestellt habe, dass das Beschwerdevorbringen der BF vollinhaltlich zutreffe.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die Äußerung der BF vom XXXX der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
7. Am XXXX erging eine weitere Stellungnahme der BF, worin diese wiederholt darauf hinwies, die im angefochtenen Bescheid angeführte "XXXX" nicht zu kennen und mit der Genannten zu keinem Zeitpunkt einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen bzw. für sie auch keine Arbeits- und/oder Dienstleistungen erbracht zu haben. Von dieser habe sie auch nie eine Entlohnung oder sonstige Geldbeträge erhalten. Im angeführten Zeitraum (XXXX bis XXXX) sei sie für ihre minderjährigen Kinder obsorge- und aufsichtspflichtig gewesen. Die Vornahme der im Bescheid angeführten Tätigkeiten sei ihr schon deswegen unmöglich gewesen.
8. In ihrer Stellungnahme vom XXXX gab die belangte Behörde an, dass es sich im Falle der BF um eine Personenverwechslung gehandelt habe und die BF für XXXX niemals gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, Dienstverträge, Lohnabrechnungen, Fahrtenbücher und Dienstpläne im Bezug auf die BF vorzulegen.
II: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass insbesondere die im Anhang I. dieses Bescheides genannte Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrerin für Zeitungstransporte für XXXX, XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX der Voll- und Arbeitslosenpflicht unterliegt.
Im Anhang II. des angeführten Bescheides (er betrifft jene Dienstnehmer, die der Unfallversicherungspflicht unterliegen) ist die BF nicht angeführt.
Der von XXXX zu entrichtende, die BF unmittelbar betreffende Geldbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR XXXX, wovon EUR XXXX auf anteilige Beiträge und EUR XXXX auf anteilige Verzugszinsen entfallen.
1.2. Es steht fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der im angefochtenen Bescheid angeführten XXXX zu keinem Zeitpunkt (sohin auch nicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX) ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis bestand.
1.3. Der Umstand, dass die BF im Anhang I. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX, geführt ist, beruht auf einer Personenverwechslung.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, weiters auf dem Beschwerdevorbringen und auf dem weiterführenden Vorbringen der BF, sowie auf dem die Ausführungen der BF vollinhaltlich bestätigenden Vorbringen der belangten Behörde.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Hinblick auf die Frage nach der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautete wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung von der Vollversicherung nicht ausgenommen sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder b) EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c) EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 4 ASVG lautete wie folgt:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz,
BGBl. Nr. 310/1994;
6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden;
10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;
11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben."
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. a) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 1977/609, lautete wie folgt:
"§ 1. Umfang der Versicherung
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[...]"
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG, für dessen Rechnung ein Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr)verhältnis steht. Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 35 Abs. 1 und 2 ASVG, die hier auszugsweise wiedergegeben wird, lautete wie folgt:
"Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung bzw. Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt."
3.2.2. Auf den gegenständlichen Beschwerdefall umgelegt gründet der Ausspruch der belangten Behörde im Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, dass die im Anhang I.) namentlich angeführte Beschwerdeführerin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, auf der Annahme, dass sie im Zeitraum XXXX bis XXXX für XXXX (als Dienstgeberin) tätig gewesen sei.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde führte die BF im Kern aus, dass zwischen ihr und XXXX zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis bestanden hätte und sie die Genannte auch nicht kenne.
Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX bis XXXX für XXXX tätig war und damit in diesem Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag, zutrifft oder nicht.
3.2.3. Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers zum Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 1 zu verstehen. Ob jemand in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (siehe dazu VwGH vom 22.06.1993, Zl. 92/08/0256 und vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200 mwN).
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 ASVG wird mit dem Einstellungsakt (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall steht fest, dass die BF mit XXXX zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis eingegangen ist und daher in dem von der Behörde angenommenen Zeitraum (XXXX bis XXXX) ein solches nicht bestanden hatte.
3.2.4. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage). Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gilt als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter dem Begriff des Entgelts werden gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. jene Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
In Ermangelung eines Dienstverhältnisses zwischen XXXX und der BF flossen letzterer auch keine Geld- und Sachbezüge zu.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Zwar wurde im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung beantragt, doch ergibt sich schon auf Grund der Aktenlage, dass der von der BF bekämpfte Bescheid im obigen Sinne abzuändern war und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.