W166 2003377-1•BVwG W166 2003377-1
W166 2003377-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2016
Hilfeleistung, Kausalität, Sachverständigengutachten,<br/>Schmerzensgeld, VerbrechensopferG, Verdienstentgang
W166 2003377-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie der Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Der Beschwerdeführer begründete den Antrag mit diversen durch Erzieher begangene Verbrechen, die er im Zeitraum XXXX bis XXXX im XXXX XXXX XXXX erlitten habe. Im Heim hätten täglich körperliche und psychische Misshandlungen in Form von an den Haaren oder Ohren gezogen werden sowie Faustschläge und "Brusthämmer" (Schläge gegen die Brust) stattgefunden. Auch sexuelle Übergriffe hätten monatlich stattgefunden.
Diese schädigenden Ereignisse hätten beim Beschwerdeführer zu psychischen und physischen Gesundheitsschädigungen geführt.
Vom Beschwerdeführer wurden mit dem Antrag bzw. im Laufe des Verfahrens diverse Arztbriefe und Befunde aus den Jahren XXXX und XXXX , Kopien der Geburtsurkunde, des Meldezettels, des Staatsbürgerschaftsnachweises, ein Lehrzeugnis, Dienstzettel, ein Abschlusszeugnis, ein Beschluss der Stellungskommission, Gerichtsunterlagen, diverse Unterlagen sowie Entwicklungsberichte der Jugendwohlfahrt vorgelegt.
Von der belangten Behörde wurden die Krankengeschichte und Behandlungsberichte betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
Aus einem vorgelegten Bericht zum Antrag auf Fürsorgeerziehung vom XXXX geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer als Kind hauptsächlich bei seinen Großeltern aufgewachsen sei, da die Kindesmutter geringes Interesse an dem Beschwerdeführer gehabt habe, und der Vater im Ausland gearbeitet hätte. Nachdem der Großvater des Beschwerdeführers verstorben sei, habe seine Großmutter unter schweren Depressionen gelitten und sich mehrmals das Leben nehmen wollen. Bereits im Alter von neun Jahren habe der Beschwerdeführer Diebstähle im Familienkreis begangen. Da sich die Großmutter nicht mehr um den Beschwerdeführer kümmern habe können, sei er vorerst von einer Nachbarsfamilie und sodann im Heim aufgenommen worden.
Den im Verwaltungsakt aufliegenden Heimunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX im XXXX XXXX untergebracht wurde, und am XXXX das Heim verlassen hat.
Im Auftrag der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft Wien wurde eine Erhebung der angegebenen Ereignisse im Rahmen eines klinisch-psychologischen Clearings mit dem Beschwerdeführer durchgeführt.
Dem Clearingbericht vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von ungefähr zwölf Jahren ins XXXX XXXX gekommen sei. Bereits in der ersten Nacht habe es körperliche Gewaltübergriffe (Faustschläge ins Gesicht) gegenüber dem Beschwerdeführer durch einen Erzieher gegeben. Die Übergriffe hätten in den nächsten Jahren während des Heimaufenthaltes regelmäßig durch Erzieher und Lehrer stattgefunden. Auch sexuelle Übergriffe hätten regelmäßig stattgefunden, und es sei ein neunjähriger Heiminsasse von einem siebzehenjährigen Burschen vergewaltigt und getötet worden.
Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsreaktion, und seien nach der ersten Vergewaltigung des Beschwerdeführers massive Hautprobleme aufgetreten, unter welchen er nach wie vor leide. Der Beschwerdeführer habe sich auch während seines Heimaufenthaltes einem Erzieher anvertraut, doch es sei nichts unternommen worden, auch nicht vom Heimleiter. Überdies seien vom Beschwerdeführer als Strafmaßnahme immer wieder Taschengeld oder Teile seiner Lehrlingsentschädigung einbehalten worden, und er habe nicht ausreichend zu essen bekommen. Der Versuch des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters diesbezügliche Auflistungen vom Jugendheim zu erhalten, sei erfolglos geblieben.
Aus einem im Akt aufliegenden Schreiben vom XXXX geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Stiftung Opferschutz der katholischen Kirche finanzielle Hilfe im Ausmaß von 25.000,- Euro und eine Therapie im Ausmaß von 50 Stunden zuerkannt wurden.
Im Zusammenhang mit den beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
Kinderkrankheiten: Varicellen.
Verletzungen und Operationen: Knochenmarkeiterung XXXX / Darm OP
XXXX .
Schwere Erkrankungen: keine angegeben
Entwicklung:
Ich bin in meinen ersten 10 Lebensjahren in familiärer Umgebung bei den Großeltern väterlicherseits aufgewachsen. Der Vater war im Ausland, die Mutter heiratete nach Tirol. Ich selbst bin ein uneheliches Kind.
Mit XXXX Jahren bin ich nach XXXX , in ein Heim (für schwer erziehbare Kinder) gekommen. Ich kam deshalb nach XXXX weil mein Großvater verstorben war und der Vater weiterhin im Ausland war, die Mutter verheiratet in Tirol. Ich habe mit beiden keinerlei Kontakt mehr. Ich habe in diesem Jugendheim gewohnt und ging in die benachbarte allgemeine XXXX. Die XXXX habe das Heim betrieben, betreut und erzogen wurden wir von einem Orden (Barmherzige Brüder?). Wir waren zu zweit in einem Zimmer, unsere Gruppe zählte 15 bis 18 Buben. Ich bin dort in die XXXX bis zur Ausschulung mit 15 Jahren gegangen. Im Heim war ein eigener Speiseraum.
Im gesamten Heim XXXX waren mehr als 12 Gruppen mit einer jeweiligen Anzahl von ca. 18 Heimbewohnern.
Es gab auch einen Gemeinschaftsraum, ein so genanntes Wohnzimmer wo die Freizeit verbracht wurde mit TV und Couch. Der Unterricht dauerte häufig bis 14 Uhr nachmittags, danach gab es das Mittagessen, danach eine Lernstunde und dann Freizeit.
Es gab eine kleine Turnhalle in der Schule, ein kleines Hallenbad, das nur am Wochenende benutzt werden durfte, das Freibad ist nicht benützbar gewesen, der Sportplatz wurde in der Freizeit häufig genützt.
Gemeinsames Abendessen um ca. 17 Uhr, danach TV- Möglichkeit sowie in einem Künstleratelier zum Malen und Zeichnen. Nachts war ein Erzieher im Haus, der für alle Gruppen zuständig war. Während der Freizeit waren häufig zwei Erzieher mit dabei, am Abend nur mehr einer in meiner Gruppe.
Der Direktor der Schule war in seinem Vorleben Ringer oder Wrestler, von dem ich einiges abbekommen habe: er hat beim Durchgehen während der Pause ohne Ankündigung Brusthämmer verteilt, also Schläge auf die Brust des Einzelnen und hat dabei noch gelacht. Ich habe dieses demütigend empfunden, weil ich mir keiner Schuld bewusst war. Der Direktor war bis zu meiner Ausschulung im Haus. Mein Turnlehrer, der früher Leistungssportler gewesen sein dürfte (Hr. XXXX ) hat mich während der Turnstunde des Öfteren geschlagen, häufig stieß er mit seinem Knie in meine Beine. Ich wurde vorangehend häufig für irgendetwas beschuldigt.
Große Schwierigkeiten gab es am ersten Tag bei der Aufnahme, als wir zu zweit im Zimmer waren, nicht wussten wie der Hausbrauch sei. Es kam dann plötzlich der Erzieher um ca. 22 Uhr ins Zimmer und "machte uns zur Sau", weil wir uns nicht nach den Regeln des Heimes benommen hätten, obwohl wir diese Regeln am ersten Tag noch gar nicht kannten. Ich habe einige Watschen abgefangen. Mit den Erziehern gab es wiederholt Schwierigkeiten, mit Watschen, Faustschlägen und Fußtritten, Ohrziehen und Haarereißen. Schwierigkeiten gab es auch mit dem Taschengeld, wobei wir wöchentlich ca. 20 Schilling erhielten. Das Geld wurde teilweise nicht ausbezahlt, weil irgendwelche Regeln nicht eingehalten wurden: z.B. wenn wir erwischt wurden beim Rauchen oder wenn schulische Leistungen schlecht gewesen waren. Ich wurde auch psychisch häufig von den Erziehern niedergemacht. Es gab im Wesentlichen nur Einzelstrafen. Während der pubertären Phase kam es auch zu sexuellen Übergriffen durch andere Heimzöglinge, ich kann mich noch erinnern, dass ich auch oral genötigt wurde, Im Laufe der Jahre wurde ich dann nicht mehr so oft belästigt, nachdem ich schon einer der älteren war.
Von den 12 Gruppen des Heimes waren drei Lehrlingsgruppen, wo ich auch nach der Schulzeit eingeordnet wurde. Ich habe damals eine Lehre als XXXX begonnen, der Abbruch erfolgte nach ca. eineinhalb Jahren weil ich nie ein Geld erhalten habe. Die Lehrlingsentschädigung kam auf ein allgemeines Gruppenkonto. Ich habe dann einen Teil meines Lohnes, ca. 200 Schilling wöchentlich erhalten, der Rest wurde einbehalten wenn die Regeln nicht eingehalten wurden (Rauchen am WC 500 Schilling, ebenso Rauchen im Zimmer, Rauchen am Gang 200 Schilling, Ausgangszeit überschreiten 200 Schilling).
Die Heimleitung bestand aus Geistlichen. Von den Geistlichen selbst wurden wir nicht traktiert. Nach dem Abbruch der Lehre war ich noch als Hilfsarbeiter in der Firma, wo ich mehr verdient habe (9000 Schilling pro Monat, wo ich jedoch nur 500 Schilling als Taschengeld erhielt). Ich habe aufgrund der finanziellen Verhältnisse im Heim die Arbeit aufgegeben und war dann in einer internen Arbeitsgruppe. Ich habe dann verschiedene hausinterne Arbeiten durchführen müssen (Taggeld 20- 40 Schilling). Der früheste mögliche Austritt war mit 18 Jahren. Ich bin dann aus dem Heim, habe noch 5000 Schilling von der Heimkasse erhalten und bin dann zu meinem Vater nach XXXX ausgewandert. Wir haben in der Hauptstadt XXXX gewohnt. Ich war eineinhalb Jahre in Afrika und wurde von meinem Vater erhalten. Mein Vater war für Wasserprojekte zuständig und war über das XXXX dorthin beordert worden.
Der Vater zahlte mir dann den Rückflug nach Wien, ich habe dann bei einem Freund (ursprünglich aus dem Heim XXXX ) gewohnt und zwar in XXXX . Nach ca. drei Monaten rückte ich zum Bundesheer ein und diente dort acht Monate. Ich war überwiegend im Küchendienst beschäftigt. Danach habe ich über das AMS eine XXXX in der Steiermark erhalten, als zweiten Berufsweg mit Lehrabschluss ( XXXX), dort war ich ein knappes Jahr. Danach war ich auf Saison, häufig in Tirol, XXXX , sowohl im Winter als auch im Sommer. Danach bin ich für sechs Monate nach XXXX ( XXXX ), danach wiederum Saisonarbeit in Österreich ( XXXX ).
Ich heiratete vor siebeneinhalb Jahren und kam dann wiederum nach Kärnten wo ich in XXXX nunmehr wohne. Ein Kind mit sieben Jahren. Die Ehe hielt bis zur Trennung vor ca. einem Jahr und der Scheidung am heutigen Tag. Vor sieben Jahren XXXX und selbständig, seit ca. 2005 beim AMS, nur kurzzeitige Arbeitszeiten dazwischen. Für den Stressberuf als XXXX bin ich nicht mehr geeignet. Die Ehe ging auseinander weil meine Frau behauptet, dass ich wie ein Stein sei und keine Liebe zeigen kann. Als körperliche Beschwerden wurden und werden angegeben: Dickdarmdivertikel (vor XXXX Jahren operiert), auch weiterhin wiederholt Darmbeschwerden und weitere stationär und ambulante Behandlungen, Akne seit der Pubertät bzw. seit der Zeit des Heimaufenthaltes. Wiederholte Kreuzschmerzen und nachgewiesener Bandscheibenvorfall. Wiederholte Durch- und Einschlafstörungen, allgemeine Tagesmüdigkeit und Innaktivität. Mein Stiefsohn wohnt bei mir. Ich habe den Kontakt mit meinem Vater abgebrochen, weil er sehr cholerisch und auch handgreiflich gegen meinen Stiefbruder war, aus diesem Grund bin ich auch frühzeitig aus Afrika zurück.
Mit meiner Mutter habe ich den Kontakt abgebrochen, weil sie keine Anstalten machte mich aus dem Heim zu nehmen, sie hat es mir zwar mehrmals versprochen aber nicht durchgeführt. Letztlich hat sich meine Mutter von ihrem damaligen Mann getrennt, jahrelang habe ich schon keinen Kontakt und will ihn auch nicht suchen.
Psychologische Betreuung und Behandlung im niedergelassenen Bereich (Psychologin), keine psychiatrisch oder stationären Aufnahmen. Keine Medikamenteneinnahme.
Derzeitige Beschwerden:
Im Einzelnen:
Der Untersuchte leide seit Woche(n) an Kopfschmerzen, die ca. einmal im Monat attackenhaft und überwiegend tagsüber auftreten, beginnend an der Schädeldecke, strahlen in den Hinterkopf oder Nacken aus, verlaufen in kurz dauernde Schmerzattacken, treten links auf, vor dem Auftreten des Kopfschmerzes trete keine Augenstörung auf, die Qualität des Kopfschmerzes sei ziehend, pochend, klopfend, drückend, stechend oder brennend, dumpf-drückend; werde begleitet von einer überhöhten Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Übelkeit, Brechreiz, häufiges Erbrechen, Nackenschmerzen; die Mutter, der Vater und andere Verwandte leiden an Kopfschmerzen.
Der Untersuchte beklage sich häufig über sehr heftige, plötzlich auftretende Kreuzschmerzen mit Muskelverspannung und gravierender Bewegungseinschränkung, könne entspannt gerade stehen, könne sich aus dem Stehen nicht schmerzlos Vorbeugen, könne sich nicht problemlos im Bett aufsetzen, habe Schmerzen in Richtung Hüfte oder Bein, habe ähnliche Ausstrahlungsschmerzen früher noch nicht gehabt, habe keine streifenförmige Gefühlsstörung entlang eines Beines, habe keine Muskelschwäche im Bereich eines Beines, die manchmal zum Einknicken im Knie, Umknöcheln oder Stolpern führt; könne Kniebeugen machen, könne auf den Fersen, könne auf den Zehen gehen, habe aufgrund von Schmerzen Schlafstörungen mit Unruhe, beklage sich selten über sehr heftige, plötzlich beidseitig auftretende Nackenschmerzen mit Muskelverspannung und gravierender Bewegungseinschränkung, habe Schmerzen in Richtung Schulter, Oberarm, Vorderarm oder Hände, habe ähnliche Ausstrahlungsschmerzen schon früher gehabt und habe keine eine streifenförmige Gefühlsstörung entlang eines Armes und habe Muskelkrämpfe im Arm oder Bein.
Der Untersuchte leide auch stark an innerer Unruhe, fühle sich teilweise nervös, habe sehr zittrige Hände, habe sehr häufig Schweißausbrüche, habe teilweise heftiges Herzklopfen, klage teilweise über Herzstechen, leide kaum/nie an Atemnot, verspüre teilweise Druck im Brustkorb, leide sehr unter Ein Schlafstörungen, leide sehr unter Durchschlafstörungen, habe teilweise Konzentrationsschwierigkeiten, sei teilweise ängstlich, fühle sich teilweise niedergeschlagen und sei sehr interesselos.
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente:
Lisinopril.
Hilfsbefunde (z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt)
Keine.
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:
Keine.
Untersuchungsbefund
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
I Dissoziale Persönlichkeitsstörung 03.04.02 2 Posttraumatische Belastungsstörung? 03.05.0I? Ad 1
Nach genauer Befragung und Aktenstudium kann die Vorgeschichte des Probanden von Geburt bis zum Eintritt in das Heim XXXX wie folgt zusammengefasst werden:
Der Proband ist ein uneheliches Kind, das nach der Geburt bis zum Eintritt in das Heim XXXX bei den Großeltern aufgewachsen ist.
Die Mutter siedelte in ein anderes Bundesland (Salzburg, Tirol) und leidet mit hoher Wahrscheinlichkeit wie die Großmutter an einer depressiven Erkrankung oder bipolaren Störung. Die Mutter war nicht im Stande den Probanden selbst zu erziehen (zweites Kind wurde zur Adoption frei gegeben). Der Vater weilte im Ausland und hatte in der Kindheit keinen Kontakt mit dem Probanden. Die Großeltern zogen nun XXXX auf, bis der Großvater verstarb. Die Großmutter selbst litt unter wiederholten depressiven Episoden (wahrscheinlich im Rahmen einer bipolaren Störung) einschließlich mehrerer Suizidversuche und musste mehrmals über längere Sicht stationär behandelt werden. In diesem Zusammenhang (ABL 117) wird von Seiten der Jugendwohlfahrt der BH XXXX festgestellt, dass XXXX , der von der Großmutter mütterlicherseits versorgt wurde, von dieser nicht mehr weiter versorgt werden konnte, weil diese im Krankenhaus stationär aufgenommen wurde. Die Mutter (im selben Schreiben) konnte sich um XXXX nicht kümmern, weil sie ein Kind erwartete und keine Reisen mehr unternehmen konnte. So wurde entschieden, dass der Proband bei einer Nachbarin, der Familie XXXX unterkam. Das Bezirksgericht XXXX verfügte ( XXXX ), nachdem die Unterbringung bei der Familie XXXX in XXXX fehlgeschlagen war (verschiedene Diebstähle etc.), dass der Proband die Voraussetzung für eine Fürsorgeerziehung zeigte, dies zur Beseitigung der sittlichen- und seelischen Verwahrlosung (die Erziehungsberechtigten waren nicht in der Lage, den Minderjährigen ordnungsgemäß zu erziehen und ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten). Die schulischen Leistungen lagen wegen mangelnder Konzentrationsfähigkeit unter dem Durchschnitt (ABL 115, RS). Berichtet wurde auch von einem Gelddiebstahl in der Höhe von ca. Schilling 1000.- (ABL 115, RS). Schon zur damaligen Zeit bezeichnete sich der Proband als Raucher. Dokumentiert sind auch die Auffälligkeiten der Unkonzentriertheit, des starken Rauchens, der Diebstähle und ziemlich schlechter Schulleistungen (ABL 119).
XXXX Verhalten wurde als massiv dissozial beschrieben (ABL 121), wobei (ABL 121) berichtet wird, dass der Proband mehrmals im Schwimmbad XXXX verschlossene Kästchen geöffnet und Uhren und Geldbeträge entwendet habe. Es wird auch dokumentiert, dass XXXX seit seinem XXXX Lebensjahr "mehr oder weniger regelmäßig stiehlt". Die Beute wurde vorwiegend in den Kauf von Zigaretten, Naschereien und großzügige Geschenke an seine Freunde umgesetzt.
Letztlich wurde XXXX im Heim XXXX aufgenommen. In den Erhebungsberichten und Entwicklungsberichten (ABL 123 f.) wird auch beschrieben, dass die zweite Klasse Hauptschule zweimal repetiert werden musste. Sein soziales Verhalten wird dort näher aufgelistet. Aus diesen Berichten wird im Wesentlichen die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erhärtet.
Der Intellekt bleibt deutlich zurück (IQ 7), andererseits wurden auch überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Sprachentwicklung, der Fähigkeit zur Wahrnehmung konkreter Figuren, Flexibilität des Denkens und Belastbarkeit unter Zeitdruck festgestellt (ABL 130).
Im Heim XXXX kam es zu weiteren Missetaten, so z.B. zu einem Raub (ABL 94 F), Einbruchsdiebstahlen (ABL 102), Diebstahl (ABL 96) und Zerstörung eines Präservativautomaten (ABL 96).
Die Straftaten gingen also auch im Heim XXXX weiter, nachdem bereits die Pflegemutter, Frau XXXX, wegen der Diebstähle (ABL 319) und Festbinden eines anderen Buben sowie starken Rauchens nicht mehr Herr der Lage war. Der Antrag auf Unterbringung des Probanden im XXXX XXXX wird von Seiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX gestellt (ABL 323) und der Werdegang des Probanden zusammengefasst geschildert (ABL 323, RS). Weitere kriminelle Handlungen werden auf ABL 323 bis 332 dokumentiert.
Im Entwicklungsbericht 1988 (ABL 143 F) wird der Proband als selbstsicherer, selbstbewusster und auch offener geschildert, während dem er anfangs im Heim noch sehr unsicher und introvertiert gewesen sei. Aufgrund der psychodynamischen Hintergründe seines äußerst Problem gefärbten Verhaltens (psychologischer Bericht XXXX ) wurden 10 Reitstunden bewilligt und mit Schilling 500.- unterstützt. 1989 (ABL 190 f.) wird im Entwicklungsbericht von einer Verschlechterung der Schulleistungen gesprochen und zusätzlich auch von Diebstählen. Diebstähle werden penibel angeführt, ebenso wurde die seelische Verstimmtheit nochmals dokumentiert. Geschildert wird auch eine gravierende Änderung innerhalb der Gruppe mit einer Vielzahl von "linken" Geschäften (ABL 150, RS) und Erpressungen, sodass der Proband eher zum Außenseiter in der Gruppe geworden war. Das Verhalten wird als etwas provokant geschildert.
Nach Ende der Schulzeit verblieb der Proband weiter im Heim und nahm eine Lehrstelle als XXXX im Oktober XXXX auf (ABL 163), Die Lehrlingszeit dauerte jedoch nur 10 (!)Tage, danach wurde er als Hilfsarbeiter weiter beschäftigt, absolvierte jedoch das Ende der ersten Berufschulklasse.
Von Seiten der Großmutter väterlicherseits erhielt der Proband ca. Schilling 16.000.- in Raten (ABL 164), andererseits kam es weiterhin zu Straftaten, wie z. B. einem Raubüberfall (ABL 164).
Der Proband wechselte vom XXXX zum XXXX (ABL 174) im November XXXX .
Anfang XXXX entwich der Proband aus dem Heim (ABL 184). Eine Untersuchung bei der Stellungskommission entzog er sich zum Termin XXXX durch Krankschreibung (ABL 194). Die Obsorge für den Probanden wurde seinem Vater, der in XXXX weilte (ABL 205) übertragen, nachdem, nach Bericht des Jugendamtes XXXX , der Proband sich nicht mehr im Heim aufhalten wollte und zu seinem Vater nach XXXX ziehen wollte (ABL 205).
Der leibliche Vater des Probanden sieht die gesamte Situation völlig anders und führt schriftlich scharfe Geschütze auf (ABL 173 und 177). Es hagelt Vorwürfe gegenüber dem Heim, die medizinisch nicht begründet werden können. Sie stellen ein juristisches Problem dar.
Beiliegend finden sich eine Reihe von Beschlüsse und Dokumente, die über den Zeitraum des Heimaufenthaltes weiter
Bescheid geben [ABL 338: Beschluss über Fürsorgeerziehung wegen Verwahrlosung, Diebstähle und Erpressungen, XXXX , ABL 140 Berufsberatung XXXX / Ambivalenz, ABL 366], XXXX wurden homosexuelle Tendenzen sichtbar, die er laut Erzieher auch im Heim ausgelebt habe. Aus diesem Grund war wenig Sinn gegeben, den Probanden weiter im Heim zu belassen.
(ABL372). Das Schreiben der BH XXXX an den leiblichen Vater über den Probanden betrifft juristische Probleme.
Der weitere Lebensweg war gekennzeichnet von kurzen Arbeitszeiten und langen Perioden der Arbeitslosigkeit. Der Proband gibt an, in den ersten Jahren auf Saison gewesen zu sein. In der Folgezeit hätten verschiedene Erkrankungen ständige Arbeit nicht zugelassen. Vorliegend sind eine Reihe von Krankenberichten, die überwiegend über funktionelle Störungen berichten:
ABL 267: atypischer Thoraxschmerz mit Nikotinabusus, gegen Reverse entlassen.
ABL 269 Gastroenteritis Sigmaresektion.
ABL 281 Unterbauchperitonitis, Hyperlipidämie
ABL 284 Ausschluss eines akuten kardialen Ereignisses.
ABL 298 Sigmadivertikulitis Gallenblasenpolyp.
ABL 302 idiopathische Mikrohämaturie.
Die Berufszeiten werden aufgeführt im Versicherungsdatenauszug (AKT 3), wobei überwiegend nur kurzzeitig Tätigkeiten nachgegangen wurden, teilweise durch einen Tag bis zu wenigen Monaten. Wie weit in diesem Zeitraum bis zum heutigen Tage auch Haftstrafen ausgesprochen wurden, kann nicht erhoben werden, das Strafregister liegt nicht vor.
Zusammenfassend kann von einer dissozialen (asozialen) Störung ausgegangen werden.
Die größte und anschaulichste Darstellung der Entwicklungspathopsychologie von devianten Persönlichkeiten wird von der Soziologin Lee Robins vorgelegt, die 500 Problemkinder in einer Stichprobe 30 Jahre später erneut untersuchte und auf Verhaltensauffälligkeiten hinwies, die in ihrer Prädiktion [Entwicklung] zu ungünstigen und günstigen Entwicklungen führen kann.
Ungünstige Entwicklungen zeigten sich in dieser Studie [zeitlicher Verlauf von 3Q Jahren!] zu 75 % der nachuntersuchten Männern und 40 % der nachuntersuchten Frauen. Dabei waren unterschiedlichste Vergehen mit Gefängnis bestraft worden. Weiters wurden schwere Straftaten, z. B. gewalttätige Überfälle und Morde nur von der Gruppe begangen worden, die bereits wegen krimineller Handlungen in der Kindheit und Jugend aufgefallen waren.
In diesem Zusammenhang wurden von Lee Robins folgende Kriterien aufgestellt, die in späteren Jahren zu ungünstigen Entwicklungen führen können:
1. Diebstahl oder offenen Aggressionen [Schlägereien etc.],
2. Eine Vielzahl unterschiedlicher antisozialer Handlungen, z.B. Schule schwänzen, nachts nicht nach Hause kommen, Schlägereien anzetteln, Tiere und Menschen quälen, fremdes Eigentum willentlich zerstören, jugendliche Überfälle, Diebstahle, Erpressungen etc.
3. Eine Mehrzahl von Episoden in der Jugend mit solchen Handlungen, von denen
4. unterschiedliche Personen betroffen sind, die nicht zum engeren Familien- und Freundeskreis gehören.
Es ließen sich aber auch günstige Entwicklungen nachuntersuchen:
Bei etwa 12 % aller Untersuchten zeigte sich in dem 30 jährigen Beobachtungszeitraum deutliche Entwicklung zum Guten, d. h. Unauffälligkeit hinsichtlich dissozialer Handlungen über viele Jahre hinweg, und bei weiteren 30 % tritt eine deutliche und kontinuierliche Abnahme dissozialer Handlungen ein, sodass, vice versa, annähernd 60 % aller Untersuchten ohne substanzielle Verbesserungen in ihrer Handlung aufwiesen. Markante Veränderungen zur Besserung oder Verschlechterung zeigte sich in zahlreichen Fällen bei einschneidenden Lebensereignissen wie nach Unfälle, plötzlicher Krankheit, Arbeitsplatzverlust oder Arbeitsplatzfindung, aber auch erneut drohenden Strafen.
In Summe einer weiteren Reihe von postpektiven Langzeitstudien kann die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung offensichtlich umso sicherer gestellt werden, wenn folgende Grundbedingungen vorliegen:
1. Beginn der dissozialen Handlungen bereits vor dem 15. Lebensjahr.
2. Das Begehen einer Mehr- bis Vielzahl dissozialer Handlungen.
3. Größere Variationsbreite und Unterschiedlichkeit der dissozialen Handlungen.
4. Dissoziale Handlungen im unterschiedlichsten sozialen Kontext.
Diese vier Bedingungen korrelieren nicht nur beträchtlich mit der Diagnose Persönlichkeitsstörung, sie weisen auch prädiktiv auf ein wesentlich höheres späteres Risiko für Substanzmissbrauch hin, weiters ließ sich nachweisen, dass diese Gruppe gehäuft eines gewaltsamen Todes sterben und auch im Erwachsenenalter vermehrt an einer substanziellen psychischen Störung erkranken [vornehmlich Depression mit deutlich erhöhtem Suizidrisiko].
Ad 2
Folgende Kriterien würden (nach den Diagnosekriterien DSM-IV) für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen:
Reaktion mit intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Grauen bzw. Entsetzen
Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität. Dazu notwendig ist die Konfrontation mit einem Ereignis, dass den tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafte Verletzungen oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person beinhaltet.
• Wiederkehrende und eindringliche belastende Erinnerungen an das Ereignis.
• Wiederkehrende belastende Träume von dem Ereignis.
• Handeln oder Fühlen als ob das traumatische Ereignis wiederkehrt.
• Intensive psychische Belastung bei der Konfrontation mit internalen oder externalen Hinweisreizen.
• Körperliche Reaktionen bei der Konfrontation mit internalen oder externalen Hinweisreizen.
4. Anhaltende Vermeidung von Reizung die mit dem Trauma verbunden sind:
Es müssen mindestens drei der folgenden Kriterien vorliegen:
• Bewusstes Vermeiden von traumabezogenen Gedanken, Gefühlen oder Gesprächen.
• Bewusstes Vermeiden von traumabezogenen Aktivitäten, Orten oder Menschen.
• Unfähigkeit, wichtige Aspekte des Traumas zu erinnern.
• Deutlich vermindertes Interesse.
• Gefühl der Entfremdung von anderen.
• Eingeschränkte Bandbreite des Affekts.
• Gefühl einer eingeschränkten Zukunft
5. Erhöhtes Erregungsniveau bzw. Angst:
Mindestens zwei Symptome anhaltenden erhöhten Arousals sind notwendig:
Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz, übertriebene Schreckreaktionen
G. Dauer der Störung: länger als ein Monat.
7. Erhebliches Leiden oder Beeinträchtigung:
Das Störungsbild verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.
Für die Diagnosestellung (stets nach den Kriterien des DSM IV - TR) verbleiben die Angaben des Probanden, ihre Überprüfung durch den Untersuchen und der psychopathologische Befund, bei dem keine ständigen krankhaften organischen Befunde erhoben werden können.
Als Kriterium (DSM-IV) wird gefordert, dass auf Grundlage einer Entschädigung eine sichere Diagnose gestellt werden muss. Diese erfordert eindeutige, gut operationalisierte und durch Feldstudien überprüfte diagnostische Kriterien.
Solche Kriterien liefert DSM IV, während dem in Europa die vornehmlich genützten Diagnosekriterien der ICD nur vage und in einer "Kann-" Terminologie abgefasst sind.
Für die Begutachtung der PTBS (nach den Kriterien DSM IV - TR, 309.81) sind folgende Kriterien zu diskutieren:
A1 -Kriterien:
A Die Person wurde mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert, bei dem die beiden folgenden Kriterien vorhanden waren:
(1) die Person erlebte, beobachtete oder war mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhalteten
(2) die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.
Die Kriterien A1 werden bei dem gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschreibung ist nur vage und wenig
spezifisch, teilweise in den vorliegenden Untersuchungen auch unterschiedlich
Die A2- Kriterien, die erhebliche psychische Initialreaktion, lässt sich anamnestisch nicht erheben.
Objektive Hinweise auf möglicherweise am Beginn nach dem Unfall erhebliche psychische Initialreaktionen könne nirgendwo nachgeprüft werden. Insbesondere ist auf darauf hinzuweisen, dass bei einer frühkindlichen dissozialen Verhaltensstörung in der wissenschaftlichen Literatur kaum beziehungsweise äußerst selten psychische Traumata hervorgerufen werden können.
B1 -Kriterien:
B (1) Wiederkehrende und eindringliche belastende Erinnerungen an das Ereignis; die Bilder, Gedanken oder Wahrnehmungen umfassen können:
(2) "Intrusionen" - "Flashbacks"
Das B1-Kriterium Albträume und Wiedererinnern kann vom Untersucher niemals objektiviert werden. Häufig wird das "andauernde und intensive Wiedererleben" den diagnostischen Kriterien mit normalen Gedanken und Erinnerungen an die Misshandlungen (ich muss immer wieder daran denken) verwechselt. Dass Personen, die psychisch verletzt worden sind, oft daran denken oder durch Hinweisreize daran erinnert werden, ist keineswegs krankhaft, sondern eine normale assoziative Leistung des Gedächtnisses,
Schlafstörungen und Wiedererinnerung können beim Probanden zwar anamnestisch erhoben werden, es lassen sich jedoch keine Hinweise darauf erheben, ob diese therapiebedürftigen Symptome auch therapeutisch anbehandelt wurden. Das B2-Kriterium Flash-Backs ist ein Begriff aus der Schnitttechnik der Film Produktion und bezeichnet in der Psychiatrie eine halluzinationsähnliches Wiedererleben oder Handeln, als ob sich das Ereignis wiederholen würde und bedeutet nicht, wenn die verletzte Person gelegentlich an das Ereignis denkt.
In der aktuellen Forschung konnte bei neueren Analysen gezeigt werden, dass Flash-backs ein kulturspezifisches Phänomen darstellen, das überhaupt offenbar erst mit der massenweisen Verbreitung von Filmen und insbesondere Fernsehen häufig geschildert wird. Konkrete Albträume können beim Probanden nicht eindeutig anamnestisch erhoben werden. Echte Albträume werden plastisch beschrieben, vorstellungsbedingte meist vage. Eine Albtraum Störung heilt nicht aus, sondern manifestiert sich periodisch, wobei beim Patienten die Träume nur gelegentlich in der weiteren Folge beschrieben werden und allgemein gehalten sind.
C-Kriterien:
• C Vermeidung [avoidance]
• Einengung der emotionalen Reagiblität
• Abstumpfen [numbing]
Unspezifisches Vermeidungsverhalten wird anamnestisch nicht geltend gemacht. Die Beschwerden tragen wegen fehlender Spezifität nicht zur Diagnose einer PTBS bei, sondern weisen auf eine generell erhöhte Ängstlichkeit oder auf eine diffuse Klagsamkeit hin. Ängstlichkeit lässt sich aus der Krankengeschichte beziehungsweise dem Aktenstudium nicht erheben
Die Befürchtung, neuerlich ein Trauma zu erleben oder andere einfühlbare Befürchtungen sind weder krankhaft noch mit dem Vermeidungskriterien der PTBS gemeint. Die PTBS-Symptomatik muss sich immer auf vergangene Traumata beziehen, wogegen das Wesen einer Angststörung die Befürchtung eines künftigen Traumas ("prätraumatische Belastungsstörung") betrifft
Zusammengefasst für die Ziel-Kriterien kann angeführt werden, dass eine Angst- und Panikstörung eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließen.
Einengung der emotionalen Reagibilität bzw. Dissoziation lässt sich anamnestisch beim Untersuchten nicht erheben. Das subjektive Empfinden einer eingeschränkten Zukunft ist diagnostisch für die PTBS nicht brauchbar. Zu einem sind die Züge der Menschen sehr verschieden, zum anderen werden sowohl die objektive als auch die subjektive Zukunftsperspektive durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, die außerhalb eines erlittenen Traumas liegen. Eine besondere Rolle spielt dabei offenbar die subjektive Lebenszufriedenheit, die zu 80% genetisch terminiert erscheint.
D-Kriterien:
D. Übererregung
hyperarousal
Das Kriterium D erfasst erhöhte Hyperarousal, operationalisiert als Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, gesteigerte Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit. Die Beschwerden können vom Untersucher nicht ausreichend nachvollzogen werden. Klagen über vermehrte Reizbarkeit sind unspezifisch und vom Untersucher nicht von einer anlagebedingten Störung der Impulskontrolle oder der die sozialen Persönlichkeitsstörung zu differenzieren.
E-Kriterien:
E Zeitkriterium Beim Untersuchten lässt sich kein eigentliches Zeitkriterium aufstellen. Zu bedenken ist, dass das PTBS ohne weitere Komplikationen über max. ca. 6 Monate anhält, dann entweder ausheilt oder zur Chronifizierung mit tw. geänderter Symptomatik führen kann.
In der Vorgeschichte wurde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Vor allem wurde behauptet, dass der Proband im Heim täglich körperliche Übergriffe und psychische Misshandlungen habe über sich ergehen lassen müssen. Auch sexuelle Übergriffe hätten mehrmals monatlich stattgefunden. In der Schule wäre er fast täglich an den Haaren gezogen worden. Brusthämmer fast täglich bis zur Bewusstlosigkeit, sollen verteilt worden sein. Weiters seien monatlich mehrmals Faustschläge und Ohrenziehen erfolgt. Außerdem sei sehr viel psychische Gewalt angewendet worden.
Angeschuldet dazu werden Erzieher und Geistliche aus dem XXXX XXXX .
Diese Anschuldigungen, die teilweise auch bei der heutigen Untersuchung angegeben werden (Ausnahme: Geistliche wurden nicht beschuldigt).
Aus den vorliegenden Akten lassen sich derartige Anschuldigungen nicht erhärten. Insbesondere finden sich in der wissenschaftlichen Literatur nur äußerst selten bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen Symptome einer posttraumatischen Belastungssyndroms.
Im Gegensatz dazu meint Fr. XXXX [ABL 306 f.] hin, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen und den beschriebenen Folgen hergestellt werden können. Es handelt hierbei um einen klinisch psychologischen Kurzbericht, wobei die Untersuchende keinerlei objektive Befunde des Heimes oder der Bezirkshauptmannschaft als objektives Kriterium mit einfließen ließ. Sie übernimmt die Angaben des Probanden als wahr und stellt ohne Rücksicht auf gutachterliche Kriterien eine Kausalität zwischen den angegeben Ereignissen und den beschriebenen Folgen her.
Es wurde auch kein psychologisches Testverfahren durchgeführt, das bei derartigen Gutachten sinnvoll ist, wenn klar umschriebene Symptome eines psychischen Traumas vorliegen.
Auch bei der heutigen Untersuchung wurde kein spezifisches Testverfahren durchgeführt, zumal die Angaben des Probanden sehr oberflächlich und unspezifisch angegeben werden. Bei der Untersuchung wurden jedoch Teile des CAPS-Tests mit verwertet.
Weitere Fragestellungen
1. Welche der bestehenden Gesundheitsschädigungen sind akausal?
Die dissoziale Personlichkeitsstörung entwickelte sich aufgrund der persönlichen Umstände des Probanden bereits vor dem Heimaufenthalt in XXXX . Erst durch die beträchtlichen Verhaltensstörungen wurde der Heimaufenthalt in die Wege geleitet.
Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung lässt sich als solche nicht bestätigen bzw. diagnostizieren, wichtige Bedingungen für die Diagnose fehlen. Die zusätzlichen angegeben Körperbeschwerden sind überwiegend funktionell, von vorübergehenden Charakter oder mechanisch [im Wirbelsäulenbereich) bedingt und finden sich nicht in den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Somit lässt sich keine eindeutige Kausalität zu den angegebenen Gesundheitsschädigungen feststellen.
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die behaupteten Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes zurückzuführen?
Keine. Die Angaben sind teilweise widersprüchlich in den verschiedenen Aussagen und führten in keinem einzigen Fall zum Bild einer akuten Belastungsreaktion.
3. Falls das Verbrechen nicht die alleinige Ursache ist wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache beim derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.
Das derzeitige Leiden kann als Dysphorie, eventuell auch als Dysthymie gewertet werden. Nicht konkrete psychische Symptome stehen im Vordergrund, sondern im Wesentlichen Beschuldigungen des Probanden, die unter Berücksichtigung der Lebensentwicklung schwer als solche nachzuvollziehen sind.
5. Falls die Kausalität verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.
In erster Linie handelt es sich in geistig- seelischer Hinsicht um eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die von Jugend an immer wieder zu kriminellen Handlungen führte und wahrscheinlich auch nach dem Austritt aus dem Heim XXXX weiter auftraten. Ein Strafregister liegt nicht vor, könnte jedoch zum Beweis von den Gerichten angefordert werden.
6. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte Verbrechen kausale Leiden eine adäquate/angemessenen Folge des Verbrechens sei.
Es können keine objektivierbaren geistig- seelischen Symptome als Folge des Verbrechens eindeutig erhoben werden.
7. Eine adäquat angemessene Folge des Verbrechens bleibt nämlich die Fragestellung auch bei 5. ebenfalls die Kausalität bejaht wird und ob sie einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf.
Es bedarf keiner weiteren psychotherapeutischen Behandlung. Hierzu währen Zielsetzungen für die psychotherapeutische Aufarbeitung nötig, die aufgrund der Symptomatik des Probanden nicht vorliegen.
8. Ob eine Art Arbeitseinschränkung des AW bewirkt (häufige Arbeitslosigkeit?) bzw. den beruflichen Werdegang beeinflusst habe.
Nicht die Angabe von Psychotrauma oder Missbrauch sind Ursache der häufigen Arbeitslosigkeit, sondern die dissoziale Einstellung zum Leben bzw. dissoziale Persönlichkeitsstörung. Bereits während des Heimaufenthaltes war eine geordnete berufliche Ausbildung aufgrund der verschiedenen kleinkriminellen Handlungen nicht möglich, und zwar aufgrund des r F. Benehmens und der Entscheidungen des Probanden. Die häufige Arbeitslosigkeit ist möglicherweise auch aufgrund des Strafregisters möglich, kann jedoch ohne Vorliegen eines Strafregisters nicht beantwortet werden. Der berufliche Werdegang mit vielerlei Arbeitsversuche ist sicherlich nicht auf mögliche posttraumatische Belastungsstörungen zurückzuführen. Teilweise wurde die Arbeit noch am ersten Arbeitstag beendet ohne wesentliche akute körperliche oder geistig seelische Beschwerden oder Erkrankungen."
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im Wesentlichen vor, bei ihm würde nicht, wie im Gutachten angeführt, eine dissoziale Störung sondern eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Die Feststellung im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer bereits mit neun Jahren Diebstähle begangen habe, sei unrichtig, da der Antragsteller keine Straftaten begangen habe. Die Pflegemutter habe dem Beschwerdeführer Diebstähle unterstellt um ihn "los zu werden". Die kriminellen Handlungen während seiner Jugend seien nach Ansicht des Beschwerdeführers alleine auf den Missbrauch im Heim zurückzuführen. Im Heim sei nicht ausreichend Essen zur Verfügung gestellt worden und von seinem Taschengeld seien Abzüge als "Strafgelder" einbehalten worden. Seit dem Verlassen des Heimes sei der Beschwerdeführer unbescholten.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass es nicht richtig sei, dass seine Lehre als XXXX nur zehn Tage gedauert habe, er habe eineinhalb Jahre als XXXX gearbeitet, die Lehre aber dann aus finanziellen Gründen abgebrochen, da der Großteil der Lehrlingsentschädigung vom Heim einbehalten worden sei. Zu den Ausführungen im Sachverständigengutachten, wonach beim Beschwerdeführer homosexuelle Tendenzen feststellbar seien, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Heim sexuell missbraucht worden sei, woraus aber keine sexuellen Tendenzen abgeleitet werden könnten. Auch nicht richtig sei die Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer sei beruflich nur kurzzeitigen Tätigkeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nach seiner Heimzeit eine Lehre als XXXX abgeschlossen und habe lange auf Saison in Österreich und auch im Ausland gearbeitet. Saisonarbeiten würden sich allerdings dadurch auszeichnen, dass die übliche Dauer einer "Saison" im Winter und im Sommer jeweils vier Monate betrage. Die im Gutachten angeführten "kurzfristigen Tätigkeiten" seien daher ausschließlich auf die üblichen Saisonarbeitszeiten zurückzuführen und nicht auf eine dissoziale Störung. Erst in den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer, auch auf Grund von Krankheiten, Probleme eine Arbeit zu finden. Entgegen der Meinung des Sachverständigen würden beim Beschwerdeführer "Flashbacks" auftreten, es würden Erinnerungen des Traumas hochkommen und der Beschwerdeführer leide an Einschlaf- bzw. Durchschlafstörungen. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Sachverständige nicht von einer "posttraumatischen Belastungsstörung" ausgehe, obwohl zwei Psychologen diese Diagnose beim Beschwerdeführer gestellt hätten.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht zutreffend, dass seine gesundheitlichen Probleme wie Darmbeschwerden, Kreuzschmerzen und Akne nicht auf eine akute Belastungsstörung und die Erlebnisse im Heim zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer könne auch nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der medizinische Sachverständige eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erachte, obwohl der Beschwerdeführer bereits siebzig Therapiestunden zugesprochen bekommen habe, und er seit November XXXX in psychotherapeutischer Behandlung stehe.
Überdies sei, ebenfalls entgegen der Ansicht des Sachverständigen, der erlebte Missbrauch kausal für die derzeitige Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer weise nochmals darauf hin, dass der häufige Wechsel seiner Arbeitsstellen ausschließlich mit den saisonalen Tätigkeiten zu tun habe und nicht mit einer dissozialen Einstellung zum Leben bzw. einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Jedenfalls sei die Feststellung im Gutachten, wonach sich die Arbeitslosigkeit auch auf die Straftaten zurückführen lassen, nicht richtig, da der Antragsteller seit dem Verlassen des Heimes unbescholten sei und auch nie eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt habe. Der Beschwerdeführer sei erst elf Jahre alt gewesen als er ins Heim gekommen sei, habe das Erlebte nicht verarbeiten und sich auch niemandem anvertrauen können. Der Beschwerdeführer sei von seinem Aufenthalt im Heim schwerst gezeichnet, seine Kindheit- und Jugend sei ihm geraubt, seine Persönlichkeit gebrochen worden, er habe keine Chance auf eine aussichtsreiche Ausbildung und ein glückliches Leben gehabt. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung welche zweifelsfrei auf die Erlebnisse im Jugendheim zurückzuführen sei, und daher lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor.
Mit Bescheid vom XXXX wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag auf Verdienstentgang, mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Heilfürsorge und mit Spruchpunkt III. der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abgelehnt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung bereits vor dem Heimaufenthalt entwickelt habe, und eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigt werden könne.
Die zusätzlich angegebenen Körperbeschwerden seine überwiegend funktionell, und könne eine Kausalität nicht festgestellt werden.
Eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sei nur für Handlungen vorgesehen, die nach dem XXXX begangen worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom XXXX die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens und die Durchführung einer mündliche Verhandlung beantragt habe, und über beide Anträge sei im Bescheid nicht abgesprochen worden. Überdies habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung geführt, und sei auch nicht auf die widersprechenden Beweisergebnisse im Zusammenhang mit dem Vorliegen der psychischen Erkrankungen eingegangen wonach aus Sicht des medizinischen Sachverständigen eine Persönlichkeitsstörung und keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, obwohl in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung einer Psychotherapeutin vom XXXX sowie einem psychologischen Kurzbericht vom XXXX das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege.
Die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Kausalität und dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung seien unrichtig, und es liege keine dissoziale Störung sondern eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche auf die Ereignisse im Heim zurückzuführen sei. Beim Beschwerdeführer kämen immer wieder Erinnerungen des Traumas in Form von Flaschbacks, Schlafstörungen, innere Unruhe, Ängste und eine Gefühl der Hilflosigkeit hervor.
Außerdem sei dem Beschwerdeführer kürzlich bekannt geworden, dass ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein derartiges Gutachten nicht alleine erstellen könne, sondern dafür einen Psychologen beiziehen müsse.
Auch die körperlichen Beschwerden wie Akne, Kreuzschmerzen und Darmbeschwerden stünden ursächlich mit den Erlebnissen im Heim zusammen.
Aus den dargelegten Gründen würden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung eines Ersatzes für Verdienstentgang sowie Heilfürsorge aufrechterhalten. Mit der Beschwerde wurde ein Privatgutachten eines Facharztes für Psychotherapie und psychologische Diagnostik vom XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Gutachtens wurde ein weiters medizinisches Gutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Zustand nach Darmoperation - Divertikeloperation vor zirka XXXX Jahren
Weitere Operationen wurden nicht durchgeführt
Bluthochdruck
Er berichtet über Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule seit dem Jahr XXXX Kein Schädel-Hirn-Trauma, blande Anfallsanamnese, keine Meningitis.
Derzeitige Beschwerden:
Der Untersuchte berichtet, dass er ab dem XXXX Lebensjahr im Kinderheim XXXX untergebracht war. Er berichtet über diverse Misshandlungen. Er wurde fast täglich geschlagen. Er berichtet auch über sexuelle Belästigung. Der sexuelle Missbrauch hat durch Mitbewohner stattgefunden.
Er berichtet über psychische Probleme während des Heimaufenthaltes.
Er berichtet, dass er im Heim und in der Schule misshandelt wurde. Er berichtet, dass er Fußtritte bekommen habe bzw. Faustschläge in das Gesicht.
Der Schuldirektor habe "Brusthämmer" ausgeteilt. Es wurde an den Haaren gerissen. Er ist mit den Füßen getreten worden.
Er berichtet über Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume.
Er hat wenig soziale Kontakte, Vermeidung von sozialen Kontakten.
Der Untersuchte berichtet, dass seine Frau ihm mitgeteilt hätte, "er sei wie ein Stein, er könne keine Liebe zeigen".
Er berichtet über Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen sowie Interesselosigkeit.
Er habe Albträume, diese bespreche er mit Frau XXXX , z.B. würde er verfolgt, renne davon, habe Angst. Er habe auch Darmprobleme, er wurde bereits wegen Darmdivertikeln operiert. Er habe auch immer wieder Herzbeschwerden, Stechen in der Brust.
Belastend sind auch die Hautprobleme (Akne).
Er rauche auch sehr viele Zigaretten - seit dem XXXX Lebensjahr 2 Schachteln Zigaretten pro Tag.
Er berichtet, dass er einem Freund Uhren gestohlen habe, zirka 20 CD's, diese Diebstähle waren jedoch vor dem Heim.
Er halte größere Menschenansammlungen nicht aus, könne auch tagelang das Haus nicht verlassen.
Bisher kein Selbstmordversuch in der Anamnese.
Er habe zeitweise Selbstmordgedanken. Die Tochter halte ihn jedoch davon ab.
Der Untersuchte berichtet über Akne nach dem sexuellen Missbrauch.
Zu seinen Eltern hat er sehr wenig Kontakt. Er wuchs bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Der Großvater beging Selbstmord als er XXXX Jahre alt war, die Großmutter verstarb an den Folgen eines Selbstmordes als er zirka XXXX Jahre alt war.
Er berichtet über Stechen in der Brust.
Er berichtet, dass er keinen Stress aushalte, er könne sich nicht vorstellen, wiederum als XXXX tätig zu sein.
Man habe ihm vorgehalten, dass er vermehrt Straftaten begangen habe. Er hat ein Führungszeugnis vorgelegt.
Er berichtet über Bindungsängste, er war nicht in der Lage seine Exgattin in die Hand zu nehmen, sie zu umarmen. Er habe auch Schwierigkeiten gegenüber seiner Tochter Gefühle zu zeigen.
Sein größtes Problem sind der Missbrauch und die Gewalterfahrung im Heim. Er berichtet, dass es sehr schwierig ist darüber zu sprechen.
Er berichtet auch über ein Stechen im Herzen, diese Symptomatik habe er seit zirka 5-6 Jahren. Das Herzstechen ist nicht mit Atemnot verbunden.
Schwindelzustände, Gleichgewichtsstörungen werden nicht angegeben.
Aufgrund der Arbeitslosigkeit habe er Zukunftsängste, Existenzängste.
Der Untersuchte berichtet, wiederum einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehen zu wollen, z.B. Lagertätigkeit.
Er berichtet, er wünsche sich mehr soziale Kontakte, wenn er arbeiten gehe, würde dies der Fall sein.
Der Untersuchte berichtet, dass er sich an die ersten Lebensjahr (bis zirka 5-6. Lebensjahr) kaum erinnern könne, z.B. die Großmutter habe ihn in den Kindergarten zu Fuß begleitet, während des Weges zum Kindergarten hat die Großmutter noch beim Bäcker eingekauft. Er ging jeden Tag mit der Großmutter spazieren. Der Großvater mütterlicherseits verstarb als er zirka XXXX Jahre alt war, auch die Großmutter habe den Tod nicht überwinden können.
Er berichtet, dass er als Kind Diebstähle durchgeführt habe. Er wollte Aufmerksamkeit erwecken. Zu diesem Zeitpunkt war er zirka XXXX Jahre alt, er habe Uhren gestohlen nach dem Tod des Großvaters. Er habe diese in einem Geschäft gestohlen. Er hatte nicht einmal einen CD-Player zu diesem Zeitpunkt. Er hatte keine Vorstrafen, außer einmal wegen Konsum von Cannabis im Alter von XXXX Jahren.
Er berichtet, dass er im Alter von zirka XXXX Jahren in XXXX gearbeitet habe. In XXXX ist der Cannabis-Konsum legal, habe dies trotz alledem nicht durchgeführt. Er hatte auch zu diesem Zeitpunkt kein Verlangen.
Er berichtet über verminderten Libido zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. berichtet er, dass er während der Ehe sehr wenige sexuelle Begegnungen hatte.
Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen werden nicht angegeben.
Hauptprobleme sind vor allem bei den Schlafstörungen die Albträume, Vermeidung von Menschenansammlungen, z.B. wollte er im Sommer in ein Schwimmbad, jedoch konnte er mit der Tochter dies nicht durchführen, da er wieder umkehren musste, da er die Menschenansammlungen im Schwimmbad nicht ausgehalten habe.
Ein Geschenk in seinem Leben war der Entlassungstag vom Heim.
Er hat sehr wenig Kontakt mit der Mutter. Der Kontakt wird immer weniger. Die Tochter hat viel mehr Bekannte und Freunde als der Untersuchte. Er habe teilweise 5-6 Tage (hintereinander) Albträume.
Der Untersuchte möchte vor allem weiterhin Psychotherapie, da er der Meinung sei, dass ihn die Psychotherapie "bereits weiter gebracht hätte". Die Depressionen seien weniger geworden. Er gehe auch "schon mehr außer Haus".
Vor zirka 1 1/4 Jahren hatte er für die Dauer von zirka 6 Monaten zirka 3-4 x Kopfschmerzen, vor allem im Stirnbereich.
Er berichtet auch über innere Unruhe, Herzrasen. Er habe auch zittrige Hände.
Er berichtet, dass es im Heim einen Aufenthaltsraum gegeben hat mit TV und Couch für zirka 14 Mitbewohner, jedoch konnte man die Sendung nicht auswählen, da die älteren Mitbewohner sich besser durchsetzen konnten.
Der Untersuchte berichtet, dass er ein wöchentliches Taschengeld bekommen habe zur Lehre, auch während der Lehre habe er Taschengeld bekommen, der Lohn wurde abgezogen, z.B. teilt der Untersuchte mit, dass wenn etwas vorgefallen sei (z.B. Rauchen im Zimmer war verboten), als Strafe wurden 500,- Schilling abgezogen. Z.B. wenn er zu spät nach Hause gekommen sei (nach 24 Uhr), musste man Strafe bezahlen.
Er berichtet, dass er während des Privatgutachtens das erste Mal richtig weinen konnte. Er habe "sein bisheriges Leben wiedererlebt".
Beschreibung eines Albtraumes:
Der Untersuchte berichtet, dass er sich in einem Wassergraben befindet. Er komme immer mehr in die Tiefe und das Wasser steigt in die Höhe. Er berichtet, er werde dann wach.
Er berichtet, dass er aus "dieser Situation nicht mehr herauskomme".
Er habe auch Verfolgungsideen, er läuft weg, wache schweißgebadet auf.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
Behandelnde Ärzte:
XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin
XXXX , Psychotherapie, bisher 60 Therapiestunden
Aktuelle Medikation:
Lisinopril, weitere Medikation wird nicht eingenommen.
Konsum illegaler Drogen:
Er habe während der Bundesheerzeit 1-2 x Cannabis konsumiert, weiterer Konsum illegaler Drogen wird negiert.
Alkohol: kein vermehrter Alkoholkonsum.
Sozialanamnese:
Er berichtet, dass er bei den Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen ist. Die Mutter hat geheiratet, deshalb ist er bei den Großeltern aufgewachsen. Er war ein uneheliches Kind. Vom XXXX bis zum XXXX Lebensjahr in einem Heim untergebracht. Der Vater war im XXXX beschäftigt - Wasseraufbereitung in XXXX , er war zirka XXXX für ein Jahr im XXXX bei seinem Vater, dieser verstarb vor 2 Wochen, er hatte sehr wenig Kontakt. Er habe drei Halbgeschwister.
Der Untersuchte ist geschieden seit Februar XXXX , Dauer der Ehe 7 Jahre, aus dieser Ehe stammt eine 7-Jahre alte Tochter. Die 7-jährige Tochter wohnt beim Untersuchten, er habe auch das Sorgerecht. Der Untersuchte berichtet, dass sich seine Exgattin um die Tochter nicht kümmere. Er wohnt gemeinsam mit der Tochter in einer 87 m2 Wohnung.
Der Untersuchte berichtet, dass die Ehe nicht gut gewesen sei, die Exgattin habe drei Kinder in die Ehe mitgebracht.
Der Untersuchte hat derzeit keine Beziehung.
Schulbildung:
Acht Klassen XXXX XXXX abgebrochen im 2. Lehrjahr
XXXX positiv abgeschlossen - außerhalb des Heimes abgeschlossen
Letzte Tätigkeit: Selbstständigkeit 1 Jahr - XXXX bis Ende XXXX (Dauer 1 Jahr).
Vor der Ehe Saisontätigkeit XXXX .
Derzeit ist er beim AMS gemeldet (seit zirka 4-5 Jahren).
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Privatgutachten - XXXX , psychologische Diagnostik, Psychotherapie.
XXXX :
Abl. 381: XXXX , Gutachten vom XXXX :
Diagnosen:
Abl. 372: Schreiben Bezirkshauptmannschaft XXXX an den leiblichen
Vater über den Probanden:
Betrifft juristische Probleme.
Abl. 267:
Atypischer Thoraxschmerz mit Nikotinabusus, gegen Revers entlassen.
Abl. 269:
Gastroenteritis
Sigmaresektion
Abl. 281:
Unterbauchperitonitis
Hyperlipidämie
Abl. 284:
Ausschluss eines akuten cardialen Ereignisses.
Abl. 288:
Sigmadivertikulitis
Gallenblasenpolyp
Abl. 302:
Idiopathische Mirkohämaturie
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Keine
Untersuchungsbefund: XXXX
Gesamtmobilität - Gangbild:
Regelrecht
Status - Fachstatus:
Status psychicus:
Zur Person, Zeit und Ort orientiert, Stimmung gedrückt, Affekt adäquat, Gedankenductus kohärent, auf seine Beschwerdesymptomatik konzentriert, berichtete Angstzustände, Zukunftsängste, Existenzängste, Hang zum Grübeln, Insuffizienzgefühle, Albträume, Schlafstörung, Vermeidung von sozialen Kontakten, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, keine Gedächtnislücken feststellbar, keine produktive Symptomatik, Antrieb und Psychomotorik reduziert, keine aktuelle Suizidalität, Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen, Interesselosigkeit.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom XXXX :
1 Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD 10 F 62.0 Begründung auf Grund nachfolgender Fragestellung:
1. Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten körperlichen und psychiatrischen Gesundheitsschädigung.
Psychiatrische Gesundheitsschädigung:
Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD 10 F 62.0
Körperliche Gesundheitsschädigungen:
Laut Abl. 267: atypischer Thoraxschmerz, Nikotinabusus
Laut Abl. 269: Gastroenteritis, Sigmaresektion
Laut Abl. 281: Unterbauchperitonitis, Hyperlipidämie
Laut Abl. 284: Ausschluss eines akuten cardialen Ereignisses
Laut Abl. 298: Sigmadivertikulitis, Gallenblasenpolyp
Laut Abl. 302: Idiopathische Mikrohämaturie
a) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung
Aufgrund der Anamnese bzw. vorgelegter Befunde und Gutachten besteht eine andauernde Persönlichkeitsstörung von extremer Belastung. Die Belastung im Heim war so extrem, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung ausreicht. Es kam immer wieder zu Erniedrigungen, tätlichen Angriffen während des Aufenthaltes im Heim.
Eine posttraumatische Belastungsstörung kann in dieser Form der Persönlichkeitsveränderung vorangehen, diese entsprechend als Aktion auf ein belastendes Ereignis bzw. einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung (Gewalterfahrung während des Heimaufenthaltes). Typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung sind in sich aufdrängende Erinnerungen, Flashbacks, Albträume, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von betäubt ein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen sowie Angstzuständen und Panikattacken.
Der Verlauf ist wechselhaft bzw. die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate andauern. Nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf, geht diese dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über.
Es bestehen nach wie vor feindliche oder misstrauische Haltungen der Welt gegenüber, soziale Rückzugstendenz sowie Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl von Nervosität, wie bei ständigem Bedroht sein. Aufgrund der Anamnese, vorgelegten Befunde, Gutachten XXXX und XXXX sowie im Akt vorliegenden Entwicklungsbericht XXXX (Psychologin) kann von einer schwierigen Familiensituation ausgegangen werden - schwierige Familienverhältnisse, Mutter litt unter Depressionen (mehrere Suizidversuche), wenig Kontakt zum Vater, dass bereits aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse eine depressive labile Persönlichkeit und aufgrund der zum Zeitpunkt der Untersuchung geschilderten nachvollziehbaren Ereignisse im Heim es zu einer weiteren extremen Belastung geführt hat.
Es wurde im Bericht von XXXX vom 29.11.1988 (Abi. 146) in den Entwicklungsberich- ten zum Ausdruck kam, dass bereits Rückzugstendenz beschrieben wurde und auch nach widerholten Teamgesprächen zwischen den Erziehern, Heimleitern und Psychologen ein Versuch gemacht wurde durch Reitstunden eine allgemeine Entspannung zu erreichen.
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Gesundheitsschädigungen: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ist aus neuro-psychiatrischer Sicht eine Psychotherapie erforderlich.
Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes wird eine Traumatherapie empfohlen im Ausmaß von 1 x pro Woche ä 50 min. Traumatherapie in einem Zeitraum 15-18 Monate.
5. Betreffend Dienstvorgang - Beurteilungszeitraum ab 1. Oktober 2012
a) Handelt es sich bei den als kausal festgestellten Leiden um eine schwere Körperverletzung?
Als psychiatrisches Krankheitsbild besteht eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, jedoch handelt es sich hier nicht um ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild.
c) Liegen aufgrund der kausalen Leiden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor?
Diese Frage kann im Nachhinein nach so vielen Jahren nicht korrekt beantwortet werden.
d) Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?
Die akausalen Leiden bewirken keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
e) Welche Leiden überwiegen im Zusammenhang der akausalen und kausalen Leiden?
Da das kausale Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Nachhinein nicht beurteilt werden kann, wie unter Punkt 2 kann diese Frage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden.
f) Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische/körperliche Gesundheits-schädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BW in deutlich geringerem Ausmaß bestünde?
Diese Frage kann im Nachhinein nach so vielen Jahren nicht korrekt beantwortet werden.
6. Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 329 bis 399
Abl. 329 bis 380 handelt es sich um Niederschriften Gendarmerieposten XXXX , XXXX Diebstahl einer Uhr.
Abl. 381: Garderobendiebstahl in der Tennishalle. Niederschrift vom
XXXX .
Abl. 338: Bezirksgericht XXXX XXXX :
Im Gericht wird festgestellt, dass der minderjährigen XXXX seit XXXX im XXXX in XXXX untergebracht ist. Die intellektuellen Fähigkeiten des Buben sind eher unterdurchschnittlich und es ist sein Allgemeinwesen beschränkt.
Am XXXX ist der minderjährige XXXX gemeinsam mit seinem Zimmerkollegen aus dem Heim fortgelaufen, da ihm die schulischen Anforderungen zu groß waren. Laut Heimunterbringung hat der Minderjährige verschiedene Eigentumsdelikte begangen und es würde sich die Gefahr einer weiteren sittlichen und seelischen Verwahrlosung bei einer Entlassung aus dem Heim erhöhen.
Abl. 340: Berufungsgutachten. XXXX
Prinzipiell kann man durchaus die eignungsmäßige Voraussetzung für mittelqualifizierte Berufe als gegeben ansehen, d.h. dass man seine beruflichen Interessen, wie Konditor, Bäcker, Koch, Kellner und selbstredend Maurer sicherlich entsprechen kann.
Abl. 352: Anschuldigung des Vaters XXXX an das Jugendheim XXXX .
Abl. 366: Bezirkshauptmann XXXX XXXX :
Die Übertragung der Obsorge an den Kindesvater erscheint im Hinblick darauf, dass XXXX bei seinem Vater bleiben will, zweckmäßiger, zumal auch zur Kindesmutter kaum Kontakt besteht. In den letzten Wochen gab es mit XXXX im Jugendheim die allergrößten Schwierigkeiten. Der Jugendliche schloss sich einer Bande von Zeitschriftenkeilern an, kam nur noch selten ins Heim und zog auch andere Heiminsassen mit.
Abl. 377: XXXX
Herr XXXX behauptet, dass im Heim tätliche Übergriffe und psychische Misshandlungen stattgefunden hätten. Auch sexuelle Übergriffe hätten mehrmals monatlich stattgefunden. In der Schule wäre er fast täglich an den Haaren gezogen worden, Brusthämmer fast bis zur Bewusstlosigkeit sollen verteilt worden sein. Weiters seien Faustschläge mehrmals monatlich erfolgt. Außerdem sei sehr viel psychische Gewalt angewendet worden.
Angeschuldigt werden erziehende Geistliche aus dem XXXX XXXX . Eine Anzeige wurde laut Antrag nicht erstattet.
Laut Angaben des Antragsstellers wuchs dieser eigentlich bei seinen Großeltern auf. Sein Vater hatte sich nämlich beruflich im Ausland befunden und konnte nicht für das Kind da sein.
Die Mutter hatte einen anderen Mann geheiratet und war nach Tirol verzogen.
Sein Großvater ist gestorben, seine Großmutter hatte daraufhin versucht, sich das Leben zu nehmen. Da nun keiner mehr für ihn sorgen konnte, wurde er ins Jugendheim gebracht, in dem die Misshandlungen stattgefunden haben sollen.
Nach den vorliegenden Unterlagen der BH XXXX hat die Großmutter von Herrn XXXX offensichtlich mehrmals versucht sich das Leben zu nehmen. Bereits vor der Heimunterbringung war der Antragssteiler durch die depressive Grundstimmung seiner Großmutter und deren Selbstmordabsichten mitbelastet. Während einiger Krankenhausaufenthalte der Großmutter hat offensichtlich die Mutter den Antragsstellung betreut, wobei diese aber offensichtlich nicht immer mit ihrem Sohn zurechtgekommen ist (Abl. 314). Zwischendurch lebte die Kindesmutter aber offensichtlich auch immer wieder in verschiedenen Orten in Österreich, sodass kein ständiger Kontakt zwischen den beiden vorhanden war. Von der Nachbarin wurde auch berichtet, dass XXXX wenig Bindung zu seiner Mutter hatte. Der damals minderjährige XXXX wurde vorübergehend von der Nachbarin Frau XXXX betreut.
Nach dem Bericht von BH XXXX vom XXXX (Abl. 73) zeigte der Antragssteller bereits zu diesem Zeitpunkt, also bereits vor der Heimunterbringung einige Auffälligkeiten: besonders unkonzentriert, starkes Rauchen, Diebstähle, schlechte schulische Leistungen.
Nach dem Bericht der BH XXXX vom XXXX (Abl. 318) traten darüber hinaus bereits 1 1/2 Monate nach der Inpflegenahme der Familie XXXX grobe Schwierigkeiten auf. Wie oben beschrieben war XXXX offensichtlich bereits vor der Heimunterbringung ein schwer durchschau- und verstehbares Kind.
Es wurde festgestellt, dass der Antragssteller bereits im Alter von 9 Jahren mehr oder weniger regelmäßig gestohlen hatte und dass er in weiterer Folge eine Reihe von Diebstählen begangen hatte.
Bereits 3 Tage danach sprach die Pflegemutter Frau XXXX neuerlich bei der BH vor und gab bekannt, dass sie XXXX nicht mehr behalten könne. Die Unterbringung XXXX in einem Jugendheim schien dringend geboten. In Erhebungsbericht (Abl. 320 bis 321) wurde der minderjährige XXXX als verschlossener, schwer zugänglicher Junge mit geringem Selbstbewusstsein beschrieben, der wenig Schuldeinsicht zeigte und Bestätigung im Stehlen, Zigaretten- und Alkoholkonsum suchte und bei dem eine mangelnde Gewissensbildung vorlag.
Die langjährigen unglücklichen familiären Umstände - Abwesenheit der Kindesmutter, Vater im Ausland, schwere psychische Erkrankung der mütterlichen Großmutter, Tod des Großvaters -waren nach Meinung der BH (Abl. 323) maßgeblich an den Verhaltensweisen an XXXX beteiligt.
Am XXXX wurde der Antragssteller dann im XXXX XXXX untergebracht (Abl. 109 RS). Die Verhaltensweise des Antragsstellers hatte sich jedoch offensichtlich nicht gebessert, denn er beging immer wieder weitere Diebstähle (Abl. 326-333).
Im Beschluss des BG XXXX vom XXXX wird erwähnt, dass der Minderjährige trotz Heimunterbringung verschiedene Eigentumsdelikte begangen hat und bei einer Entlassung aus dem Heim sich die Gefahr einer weiteren sittlichen und seelischen Verwahrlosung erhöhen würde, denn die Mutter könnte ihren Sohn nicht so intensiv betreuen, wie das im Heim geschieht.
Laut HVB-Auszug (Abl. 6) hat Herr XXXX am XXXX eine XXXX begonnen, aber bereits nach 10 Tagen wieder abgebrochen.
Im Jahr XXXX wurde Herr XXXX gemeinsam mit zwei weiteren Jugendlichen wegen Raub, versuchter Nötigung und Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Abi. 344-349). Im Dezember 1990 hat sich der Vater des Antragsstellers, der sich all die Jahre im Ausland befunden hatte und sich daher nicht persönlich um den Sohn kümmern konnte, mit einem Brief an das Jugendamt gewandt (Abl. 352). In diesem Brief beschwerte sich Herr XXXX , der Vater von Herrn XXXX , dass das Heim nicht in der Lage war, mit entsprechenden Erziehungsmaßnahmen Änderungen sowohl im schulischen, als auch im persönlichen Bereich herbeizuführen.
In diesem Bericht spricht Herr XXXX allerdings nie von körperlichen Misshandlungen und sexuellen Übergriffen.
Im März XXXX wurde Herrn XXXX ein Arbeitstrainingskurs finanziert. Laut Abi. 361 wurden folgende Defizite im Arbeitsbereich festgehalten: mangelnde Arbeitseinstellung, unpünktlich.
Im Mai XXXX wurde die BH dann wieder aktiv, da sich die Probleme mit Herrn XXXX gehäuft haben und ihn das Heim aus diesen Gründen nicht mehr behalten wollte.
Im Schreiben der BH XXXX vom XXXX (Abl. 366 RS) wies Herr XXXX homosexuelle Tendenzen auf, die er laut Erzieher auch im Heim auslebte.
Der Austritt erfolgte am XXXX . Die Obsorge wurde nun seinen im Ausland lebenden Vater übertragen.
Laut Abl. 369-370 ist jedoch auch in diesem Schreiben nicht von körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlungen die Rede.
Abl. 381-387:
Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung lässt sich als solche nicht bestätigen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung entwickelte sich aufgrund der persönlichen Umstände des Probanden bereits vor dem Heimaufenthalt in XXXX . Durch die beträchtlichen Verhaltensstörungen wurde der Heimaufenthalt in die Wege geleitet.
Abl. 391-399: Stellungnahme XXXX , XXXX :
Abl. 418/8-1: Einberufung XXXX vom XXXX :
Vorgelegte, eingeholte Beweismittel
Erste Instanz: intern Abl. 55-62, 84-91.211-218. 222-234. 243-247, 267-270, 273-274, 281- 304:
Es handelt sich hier um Erkrankungen aus dem Fachbereich für innere Medizin: Divertikulitis des Sigmas, Nikotinabusus, atypische Angina pectoris, arterieller Hypertonus, Helicobacter
positiv, atypischer Thoraxschmerz, atemabhängiger Thoraxschmerz rechts, Unterbauchperitonitis, idiopathische Mikrohämaturie.
Orthopädisch: Abl. 83-86, 113-114. 220. 226:
Es handelt sich um Diagnosen aus dem Fachbereich für Orthopädie/Unfallchirurgie: Lumbo- ischialgie rechts, Discusprotrusion LIV/V, beginnende Osteomyelitis linke Ferse, Discusprolaps L4/L5 linksseitig betont.
Karteiausdruck XXXX XXXX , Abl. 263-264:
Während dieses Zeitraumes werden internistische/orthopädische Diagnosen beschrieben (Divertikulitis, Gastritis, Hämaturie, LWS-Syndrom, Bluthochdruck.
XXXX :
Kindermisshandlung vom XXXX bis zum XXXX Lebensjahr - endogene Depression/Hypertönie.
Psychologischer Bericht von XXXX . Abl. 130-131, XXXX :
Der IQ bleibt mit 78 erreichten Gesamtpunkten eindeutig unter dem Durchschnittsniveau. Grund dafür dürfte aber, dies zeigen infolge die Persönlichkeitstests, in seiner tiefen depressiven Verstimmtheit liegen.
Beim Intelligenztest selber zeigt er gute, überdurchschnittliche Fähigkeiten in den Substests (= allgemeine Sprachentwicklung, abhängig vom Lern- und Erinnerungsvermögen). Besonders die Wahrnehmungsstörung dürfte die Folge von tiefen Depressionen sein (kann es sich gar nicht leisten, genau hinzuschauen). Verhaltensbeobachtung z.B. seiner Antriebslosigkeit - ergänzt auch durch die Ergebnisse des Rorschachs, die XXXX depressive Stimmung, seine Ängstlichkeit und Einengung als Hauptsymptome zeigen.
Zusammenfassend zeigt sich XXXX als tief depressive, teilweise schon eingeengte Persönlichkeit, die nicht weiß, wo sie hingehört.
Clearingbericht XXXX vom XXXX Abl. 306-309:
Typische Kennzeichen posttraumatischer Belastungsreaktion, wie typisch unwillkürlich aufdrängende Erinnerungen tagsüber, wie in Träumen Schlafstörung, Ein- und Durchschlafstörung Vermeidung von Aktivitäten und Situationen
Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin XXXX vom XXXX Abl. 305: Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung
Zweite Instanz SVGA XXXX . Abl. 418/42-13:
Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung
7. Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung vom/von SV AGA 1. Instanz Abl. 381-385
Aufgrund der Aktenlage Gutachten XXXX , XXXX wurde bereits eine schwierige Kindheit bzw. fehlende Mutter, fehlende Eltern-/Kindbeziehung beschrieben. Ein durchgeführter Intelligenztest Abl. 130 vom XXXX XXXX ergab sich ein Gesamtwert eindeutig unter dem Durchschnittsniveau. Der Grund dafür dürfte aber - dies zeigen infolge die Persönlichkeitstests - in seiner tiefen depressiven Verstimmtheit liegen. Ferner zeigte sich als tief depressiv, teils schon eingeengte Persönlichkeit, die nicht weiß, wo sie hingehört.
Es bestand weder eine stabile Beziehung zum Vater noch zur Mutter - er war zwischenzeitlich bei der Nachbarin Frau XXXX untergebracht bzw. bei den Großeltern aufgewachsen. Sicherlich auch belastend war die Persönlichkeitsstruktur der Großmutter - Depressionen und Suizidversuche. Es besteht eine Bindungsschwäche und damit einhergehende belastende prämorbide Persönlichkeitsstrukturen, die von Herrn XXXX berichteten gewaltsamen und übergriffigen Ereignisse im Jugendheim XXXX (diesbezüglich von der Heimleitung keine Dokumentation im Akt vorliegend) diese Vorwürfe müssten auf juristischem Wege abgeklärt werden - dokumentiert wurde dies zu dem Akt Abl. 306 von XXXX vom XXXX im klinisch-psychologischen Kurzbericht, dass Herr XXXX im Alter von XXXX Jahren vom damaligen Jugendamtes XXXX in das XXXX XXXX gebracht wurde. Der Aufenthalte dauerte vom XXXX bis XXXX . Beschrieben werden körperliche Gewalt, Übergriffe, fast tägliche Schläge, Beschimpfungen, Demütigung und Erniedrigungen durch Erzieher bzw. kam es auch zu wiederholten Vergewaltigungen durch ältere Heimmitbewohner.
Beschrieben werden nach wie vor Schlafstörungen, Albträume (werde verfolgt, habe diese Träume auch mit Frau XXXX besprochen). Weiters beschrieben werden Panikattacken, Vermeidung von Menschenansammlungen, Rückzugstendenz, ein Gefühl der Leere und Hoffnungslosigkeit sowie eine feindliche misstrauische Haltung der Welt gegenüber.
Bei Herrn XXXX handelt es sich um wiederholte Traumen, einerseits frühe Trennung von der Mutter, Tod des Großvaters sowie berichtete Missbrauchs- und Gewalterfahrungen im Jugendheim XXXX , sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der wiederholten traumatischen Ereignisse auch im Hintergrund andauere, klarer Vernachlässigung, fehlende Bindung zur Mutter für ihn eine Extrembelastung dargestellt haben, die sich strukturell schwerwiegend auswirkten, zu einer eher komplexen traumatischen Belastungsstörung bzw. aufgrund der belastbaren Beziehungstraumata, Vernachlässigung für ihn eine Extrembelastung dargestellt haben, dass von einer andauernden Persönlichkeitsstörung durch Extrembelastung diagnostiziert werden kann (ICD 10 F 62.0).
8. Fragestellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist?
Aus ärztlicher Sicht wird eine Nachuntersuchung in 15-18 Monaten empfohlen."
Der leitende Arzt hat in einer Stellungnahme vom XXXX zu dem fachärztlichen Gutachten vom XXXX Nachfolgendes festgehalten:
"Im Gutachten wird festgestellt, dass die diagnostizierte psychische Krankheit "andauernde Persönlichkeitsstörung unter Extrembelastung" mit Wahrscheinlichkeit Folge der Traumatisierung im Heim ist. Andererseits wird beschrieben, dass auch in der Zeit vor der Heimunterbringung bereits grobe Verhaltensauffälligkeiten und Traumatisierungen bestanden. Es stellt sich nun die Frage, wodurch anzunehmen ist, dass die vorliegende psychische Krankheit überwiegend als Folge des Heimaufenthaltes (somit kausal) und nicht als Folge der Traumatisierungen davor (somit akausal) entstanden ist. Was spricht erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Im Gutachten fehlt die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten XXXX . Wie dies von der Berufungskommission gefordert wird, ist dieses in die Beurteilung einzubeziehen."
Auf Grund dieser Stellungnahme wurde von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein weiteres Gutachten vom XXXX erstellt.
Nachdem das zweite Gutachten der Fachärztin ident mit dem ersten Gutachten war und auf die ergänzenden Fragestellungen nicht eingegangen wurde, hat der leitende Arzt hat in einer Stellungnahme vom XXXX Nachfolgendes festgehalten:
"Auch nach erfolgter Aktenrückleitung an die Sachverständige am XXXX mit dem Ersuchen um eine ergänzende Stellungnahme, wurde die Frage, welchen ursächlichen Anteil die akausale Vorschädigung vor dem Heimaufenthalt an der sich später entwickelten Persönlichkeitsstörung hat, nicht beantwortet. Somit bleibt auch im Hinblick auf die Anerkennung der Kausalität ungeklärt, ob die bestehende Persönlichkeitsstörung, die eine schwere Körperverletzung darstellt, mit Wahrscheinlichkeit als eine Folge der Übergriffe im Heim angesehen werden kann. Unter Wahrscheinlichkeit ist dabei zu verstehen, dass wesentlich mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Die Sachverständige Frau Dr. XXXX äußert sich unter Frage Nr.5e nur dahingehend, dass das kausale Leiden im Nachhinein nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Aus dem Inhalt des Gutachtens entsteht jedoch eher der Eindruck, dass sowohl die Vorschädigung vor dem Heimaufenthalt, als auch der Heimaufenthalt selbst als kausal angesehen werden.
Somit ist es der Landesstelle XXXX nicht möglich, die Frage der Kausalität zu klären und der Akt wird an die Berufungsinstanz bzw. an das Verwaltungsgericht retourniert."
In einem Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehe.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"1. Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen und körperlichen Gesundheitsschädigungen.
a. Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
2 a Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen zurückzuführen?
2 b Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache äst, wird um Beurteilung ersucht, ob die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
3. Falls die Kausalität unter Punkt 2 a oder 2 b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
4. Es wird um zusammenfassende Beurteilung betreffend Psychotherapie (falls
a. die Kausalität unter Punkt 2a und 2b bejaht wird):
a. ) Bedarf der Beschwerdeführer verbrechenskausal einer
Psychotherapie?
b. ) Wenn ja in welchem Ausmaß (Frequenz, Dauer)?
c. ) Wenn nein: wodurch ergibt sich sonst die Indikation PTH?
5. Betreffend Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab 01.10.2012:
a. Falls die Kausalität unter Punkt 2 a oder 2 b bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?
b. eine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt?
c. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkt?
Wenn ja: welche? ln welchem Ausmali? Ab bis wann?
d. Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?
e. Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden?
f. Handelt es sich bei den als kausal festgestellten Leiden um eine schwere Körperverletzung?
a. Stellungnahme zu den Einwendungen, siehe Abi.
392-399,418/8-1,418/44- 43
b. Stellungnahme zu vorgelegten Beweismitteln, AbL 55-62, 83-91, 113-114, 130-131,211-218, 220, 222-234, 243-247, 263-264, 267-270, 273-274, 281- 309
c. Stellungnahme zu SVGA XXXX AbL 418/42-12
d. Stellungnahme zu 418/70 und 418/68
7. Begründung einer eventuell von den bisherigen Ergebnissen ( XXXX
Abl. 381-385) abweichenden Beurteilung.
8. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
4 Klassen Volksschule, 2 Klassen Hauptschule, XXXX wird zum zweiten
Mal die 2. Klasse der Hauptschule wiederholen ... XXXX ist ein
verschlossener, schwer zugänglicher Junge ... geringes
Selbstbewusstsein, sucht Bestätigung im Stehlen, Zigaretten, Alkoholkonsum, zeigt wenig Schuldeinsicht....macht einen etwas eingeschüchterten Eindruck, schlechte Arbeitshaltung, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, schlechte Schulleistungen, häufige
Diebstähle...... Diebstähle im größeren Ausmaß im Alleingang.
Zusammenfassend zeigt sich XXXX als tief depressive, teilweise schon eingeengte Persönlichkeit, die nicht weiß, wo sie hingehört. Diese Symptome sind sehr ernst zu nehmen und müssen weiter beobachtet werden.
Diagnosen: dissoziale Persönlichkeitsstörung, posttraumatische
Belastungsstörung?, soziale Persönlichkeitsstörung, entwickelte sich aufgrund der persönlichen Umstände des Probanden bereits vor dem Aufenthalt in XXXX . Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung lässt sich als solche nicht bestätigen bzw. diagnostizieren, wichtige Bedingungen für die Diagnose fehlen. Die zusätzlich angegebenen Körperbeschwerden sind überwiegend funktionell, von vorübergehendem Charakter oder mechanisch (im Wirbelsäulenbereich) bedingt und finden sich nicht in den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Somit lässt sich keine eindeutige Kausalität zu den angegebenen Gesundheitsschädigungen feststellen.
Diagnose: komplexe traumatische Belastungsstörung bzw. komplexe
Traumafolgestörung. Dissoziale oder antisoziale Verhaltensweisen waren in früheren Lebensabschnitten bedeutsam, spielen aber im gegenwärtigen Leben von Herrn XXXX keine Rolle. Den Ereignissen im Jugendheim XXXX kommt ein wiederholter retraumatisierender Charakter zu. Er wird noch Jahre an Psychotherapie benötigen, um vordergründig das bessern zu können, was er sich am meisten wünscht: vergessen zu können.
Diagnose: andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung.
Aufgrund der Anamnese bzw. vorgelegter Befunde und Gutachten besteht eine andauernde Persönlichkeitsstörung von extremer Belastung. Die Belastung im Heim war so extrem, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit ausreicht. Es kam immer wieder zu Erniedrigungen, tätlichen Angriffen während des Aufenthaltes im Heim.
XXXX:
Diagnosen: Unterbauchperitonitis, Divertikulitis des Sigma (gedeckt perforiert), Hyperlipidämie gemischt.
Der Betroffene zeigt aufgrund seiner Erlebnisse im Jugendheim XXXX typische Kennzeichen posttraumatischer Belastungsreaktion wie sich unwillkürlich aufdrängende Erinnerungen (Flashbacks) tagsüber sowie in Träumen, Schlafstörungen, Ein- und Durchschlafprobleme, das Vermeiden von Aktivitäten und Situationen, insbesondere mit größeren Menschenansammlungen, eine generell depressive Grundstimmung mit längeren depressiven Reaktionen.
Gute Versorgung XXXX ist gegeben. Trotz seiner Verschlossenheit ist Frau XXXX ein vertrauensvoller Kontakt mit dem Minderjährigen
möglich ... XXXX zeigte - mitbedingt durch verwöhnende Erziehung
ohne Grenzsetzung - in seiner bisherigen Entwicklung bereits einige
Auffälligkeiten: besonders unkonzentriert, starkes Rauchen, Diebstähle, seine Schulleistungen sind ziemlich schlecht. Für entstandene Schwierigkeiten, betreffend die Zuständigkeit mit
Geldangelegenheiten, hat sich folgende Lösung gefunden: Frau XXXX wird Pflegegeld zugesprochen.
Die langjährigen unglücklichen familiären Umstände - Abwesenheit der Kindesmutter, schwere psychische Krankheit der Großmutter, Tod des Großvaters vor einigen Jahren - sind an den Verhaltensweisen XXXX sicher maßgeblich beteiligt. XXXX massiv dissoziales Verhalten hat sich kontinuierlich entwickelt. Der Minderjährige bedarf spezieller Betreuung.
Der Untersuchte kommt gehend zur Untersuchung, der Nachweis der Identität erfolgt mittels Reisepasses mit der amtlichen Nummer XXXX.
Der Untersuchte gibt an, dass er am XXXX in XXXX geboren worden sei. Von seinem weiteren Werdegang her habe er die Volksschule, danach die Hauptschule besucht, in weiterer Folge eine XXXX begonnen, diese jedoch nur ca. 1 1/2 Jahre absolviert und danach abgebrochen. Der Grund für den Abbruch sei folgender gewesen: da man ihm im Heim, wo er zur damaligen Zeit untergebracht war, das verdiente Geld für die zu verbüßenden Strafen (beispielsweise Rauchen am Klo, Diebstähle, ...) abgenommen hätte.
Er sei danach zu seinem Vater nach Afrika, XXXX , gegangen, dort hätte er
sich ca. ein Jahr lang aufgehalten. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe er seine XXXX weiter fortgeführt, diese jedoch neuerlich abgebrochen und danach eine XXXX begonnen, diese auch mit der Lehrabschlussprüfung beendet und danach wäre für mehrere Jahre als XXXX tätig gewesen. Seit einigen Jahren sei er nun selbständig und betreibe ein XXXX mit der Möglichkeit der XXXX, ebenso bestünde auch eine XXXX. Er befinde sich gerade im Aufbau dieses Unternehmens, insgesamt sei er jedoch bis dato mit dem Geschäft sehr zufrieden.
Befragt zu seiner Kindheit und Jugend gib er an, dass er zu seiner Mutter von Anfang an wenig Kontakt hatte. Sie sei, nachdem sein Vater aufgrund seiner beruflichen Interessen nach Afrika ausgewandert sei, nach Tirol gegangen und habe dort neuerlich geheiratet. Er sei in weiterer Folge bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen. Er habe zu beiden eine sehr innige und gute Beziehung gehabt. XXXX sei sein Großvater an einer Pankreaserkrankung verstorben, dies habe für ihn damals einen groben Einschnitt und Schock in seinem Leben bedeutet, da sein Großvater seine Vaterfigur repräsentiert hätte. Die Großmutter sei damalig mit dem Tod des Großvaters ebenso nicht zurechtgekommen und es sei bei ihr in weiterer Folge zu wiederholten depressiven Einbrüchen gekommen. Dabei gibt der Untersuchte an, dass er im Jahre XXXX zweimalig einen Suizidversuch seiner Großmutter miterleben musste. Er habe sie sogar zwei Mal am Boden regungslos vorgefunden, nachdem sie offensichtlich mehrere Tabletten in Kombination mit Alkohol konsumiert habe. Er hätte damalig immer sofort die Rettung alarmiert. Ebenso musste er sie sogar einmal vom Strick herunterschneiden, an dem sie sich erhängen wollte. Bis heute würden die Gedanken daran immer wieder auftauchen, sie seien zwar nicht vordergründig vorhanden, jedoch würden sie wiederholt auftreten.
Nachdem die Großmutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in weiterer Folge für den Untersuchten nicht mehr sorgen konnte, wäre er zu Pflegeeltern gekommen. Diese wären jedoch alsbald mit ihm sehr überfordert gewesen, da es ihm damals schon von der Psyche her recht schlecht ergangen sei. Schlussendlich erfolgte die Unterbringung in besagtem Heim, wo es auch in weiterer Folge in den Jahren XXXX zu den Missbrauchsfällen gekommen sei.
Der Untersuchte gibt weiter an, dass er gegenwärtig unter Durchschlafstörungen leiden würde. Immer wieder käme es auch zum Auftreten von Albträumen, in denen er über die Vorfälle mit seiner Großmutter und seiner Zeit im Heim träumen würde. Flashbacks würden ca. 2-3 x/Woche auftreten und hätten sowohl die oben
angeführte Belastungssituation mit der Großmutter (vom Strick schneiden) als auch die Belastungen im Heim zum Inhalt. Von der Stimmung her fühle er sich derzeit relativ gut, er habe auch keine finanziellen Sorgen. Eine regelmäßige nervenfachärztliche Therapie absolviere er nicht, er nehme auch keine Antidepressiva ein, da er diese laut eigenen Angaben derzeit nicht benötigen würde.
Befragt zu seinen weiteren Therapien gibt er an, dass er sich seit ca. 4 Jahren in regelmäßiger Psychotherapie befinde, er habe bis jetzt ca. 60 Einheiten absolviert, diese hätten ihm recht gut getan, jedoch würden die Albträume und die Flashbacks nach wie vor auftreten. Er gibt weiter an, dass er sich nach den Vorkommnissen im Heim im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX keiner regelmäßigen nervenfachärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hätte.
Aus privater Sicht her gibt er an, derzeit ledig zu sein, er habe aus einer vorangegangenen gemeinsamen Ehe eine jetzt XXXXjährige Tochter, diese Tochter würde bei ihm wohnen. Er kümmere sich sehr intensiv um seine Tochter, da sich die Mutter des gemeinsamen Kindes nicht um die Tochter kümmern würde und er auch nicht möchte, dass es seinem Kind einmal so gehen würde wie ihm zur damaligen Zeit.
Aus somatischer Sicht her gibt er an, dass er unter einem arteriellen Hypertonus leide. Dafür nehme er eine Medikation mittels Lisinopril regelmäßig ein. Zusätzlich seien ihm auch vom Hausarzt Psychopax-Tropfen vor ca. einem halben Jahr verordnet worden, dabei würde er 3 x 10 Tropfen täglich einnehmen. Des Weiteren gibt er an, dass er immer wieder unter Kreuzschmerzen leide, es sei eine Bandscheibenproblematik in der Lendenwirbelsäule in mehreren Bereichen seit längerem bekannt. Immer wieder wäre es im Vorfeld zu Darmbeschwerden gekommen. Es erfolgte XXXX eine Dickdarmdivertikel-Operation, seitdem würden die Darmbeschwerden nicht mehr regelmäßig auftreten.
Alkohol negativ, Nikotin ca. 60 Zigaretten pro Tag.
Psychopathologischer Status:
Patient wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, psychomotorisch ruhig. Die Stimmung indifferent, vom Affekt etwas vermindert schwingungsfähig, Ductus formal etwas grüblerisch, inhaltlich fokussiert auf diverse Themenbereiche aus der
Vergangenheit, Konzentration und Gedächtnis gering reduziert, die höheren Gedächtnisleistungen laufen ungestört ab. Zum Zeitpunkt der Exploration keine produktiv psychotische Symptomatik erhebbar, keine paranoiden Gedankengänge, keine Halluzinationen, die Ich-Grenzen intakt. Keine Schlafstörungen, keine Suizidgedanken.
Medikation:
Lisinopril, Psychopax-Tropfen
Gutachterliche Stellungnahme:
Im Zuge der durchgeführten psychiatrischen Exploration sowie in Zusammenschau mit den aktenkundigen Darstellungen kann zu den an den Gefertigten gestellten Fragen aus seinem Fachgebiet wie folgt Antwort gegeben werden:
Ad 1)
Posttraumatische Belastungsstörung, chronisch F43.1
Arterieller Hypertonus 110.0
Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom M47.2
Ad 2 a)
Die posttraumatische Belastungsstörung ist primär nicht auf die angeführten Verbrechen zurückzuführen.
Ad 2 b)
Die Verbrechen haben nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen.
Dies lässt sich insofern begründen, als es bereits vor den Verbrechen zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen ist, da der Untersuchte bereits in seiner Jungendzeit mit einigen traumatischen Ereignissen konfrontiert worden ist. In diesem Zusammenhang zeigen sich bis heute noch Albträume als auch wiederkehrende Flashbacks, mit dem Inhalt der damaligen traumatischen Erlebnisse, die für das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen.
Eine Verschlimmerung der primär bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung durch die Verbrechen im Heim ist jedoch möglich. In welchem Ausmaß dies jedoch geschehen ist, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig differenziert werden. Insgesamt muss jedoch festgehalten werden, dass es im Anschluss an den Heimaufenthalt, im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX, zu keiner nervenfachärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung gekommen war, welche in Anbetracht der geschilderten Vorfälle jedoch aus psychiatrischer Sicht sehr naheliegend gewesen wäre.
Ad 3)
Die posttraumatische Belastungsstörung hat sich primär durch die oben angeführten traumatischen Ereignisse in der Kindheit ergeben. Zusätzliche Belastungen waren der fehlende Kontakt zu beiden Elternteilen, womit sich frühzeitig eine gewisse depressive Grundstruktur entwickelt hatte, die derzeit jedoch nicht im Vordergrund steht.
Ad 4a)
Da eine Verschlimmerung der posttraumatischen Belastungsstörung durch die Verbrechen nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Weiterführung der Psychotherapie empfehlenswert.
Ad 4b)
In regelmäßigen Abständen, insgesamt zumindest 50 weitere Einheiten sind empfehlenswert, um eine Besserung des psychischen Zustandsbildes erzielen zu können.
Ad 4c)
Siehe Punkt 4a.
Ad 5a-c)
Keine Kausalität
Ad 5d)
Eine geringe Einschränkung des psychischen Leistungskalküls ergibt sich durch die posttraumatische Belastungsstörung. Leichte bis mittelschwere Arbeiten erscheinen aus nervenfachärztlicher Sicht jedoch zumutbar.
Ad 5e)
Die akausalen Leiden scheinen primär im Vordergrund zu stehen, da diese bereits längerfristig bestehen und bis heute wiederholt in Form von Traumafolgesymptomen in Erscheinung treten.
Ad 5f)
Keine Kausalität erhebbar
Ad 6a-d)
Es zeigen sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es besteht eine posttraumatische Belastungsstörung, die mittlerweile chronifiziert ist. Die Darmbeschwerden bestehen laut Aussagen des Untersuchten seit der Operation XXXX nicht mehr regelmäßig, die Akneerkrankung sowie auch die Kreuzschmerzen zeigen sich primär nicht im Zuge der psychischen Erkrankung als kausal sondern bilden eigenständige Krankheitsbilder. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung i.S. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ist i.S. einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren. Eine eindeutige Kausalität kann jedoch, wie im Privatgutachten vom XXXX angenommen, aus oben angeführten Gründen nicht abgeleitet werden.
Alle aktenkundigen Beweismittel wurden in die gutachterliche Bewertung miteinbezogen und bilden die Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme.
Ad 7)
Das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung kann im Zuge der heutigen Exploration nicht bestätigt werden. Im Vordergrund steht die posttraumatische Belastungsstörung, die wie im Gutachten von Herr XXXX diskutiert wurde, jedoch damalig nicht bestätigt werden konnte. Im Zuge der durchgeführten psychiatrischen Exploration zeigen sich eindeutig Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, im Sinne von wiederholt auftretenden Flashbacks sowie auch Albträumen.
Ad 8)
Eine ärztliche Nachuntersuchung erscheint derzeit nicht notwendig."
Da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Fragen zur Kausalität teilweise offen geblieben sind, wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt.
Von der belangten Behörde wurde sodann versehentlich kein ergänzendes Gutachten des bereits befassten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie sondern ein ergänzendes Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt.
In dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Aktengutachten:
Fragestellung:
Es wird ersucht, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
Im Sachverständigengutachten unter Frage 4) wurde ausgeführt, dass eine Psychotherapie verbrechenskausal sinnvoll sei.
Unter 2a) wurde dargelegt, "die posttraumatische Belastungsstörung ist primär nicht auf die angetührten Verbrechen zurückzuiühren" und es wurde unter 5.) auf traumatische Ereignisse in der Kindheit und Belastungen in der Familie hingewiesen.
Unter 2b) wird unter anderem festgestellt, dass "die Verbrechen nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben" und weiters wird festgestellt, "dass eine Verschlimmerung der primär bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung möglich ist" (was dann allerdings für eine wesentliche Ursache sprechen würde) und andererseits, "dass in den Jahren XXXX bis XXXX zu keiner nervenärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei, was allerdings in Anbetracht der geschilderten Vorfälle aus psychiatrischer Sicht naheliegend gewesen wäre".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Fragen zur Kausalität (Fragen 2 a und 2 b) einerseits verneint, andererseits allerdings in Frage 4): Es wird um eine zusammenfassende Beurteilung betreffend Psychotherapie ersucht (falls die Kausalität unter Punkt 2 a und 2 b bejaht wird):
a) Bedarf der Beschwerdeführer verbrechenskausal eine Psychotherapie?
b) Wenn ja in welchem Ausmaß (Frequenz, Dauer)?
c) Wenn nein: wodurch ergibt sich sonst die Indikation PTH?
bejaht und eine Psychotherapie empfohlen.
Zu Frage 5a)-5c) wird dann wiederum angegeben "Keine Kausalität"
Zu Frage 5d) "eine geringe Einschränkung des psychischen Leistungskalküls ergibt sich durch die posttraumatische Belastungsstörung", wobei hier die Fragen zum Verdienstentgang nicht konkret beantwortet wurden.
In Fragbeantwortung 6a-d) wird unter anderem angeführt "eine eindeutige Kausalität kann jedoch, wie im Privatgutachten vom XXXX angenommen, aus oben angeführten Gründen nicht abgeleitet werden".
Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziebar, wie der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass eine Psychotherapie verbrechenskausal notwendig sei, obwohl die Fragen der Kausalität unterschiedlich beantwortet wurden.
Auch wurde, wie bereits ausgefuhrt, teilweise auf die Fragestellung nicht konkret eingegangen.
Es wird daher nochmals ersucht in einem ergänzenden Sachverständigengutachten zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
2 a) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
2 b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob die Verbrechen als wesentliche Ursache zum dzt. Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
3. ) Falls die Kausalität unter Punkt 2 a oder 2 b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte körperliche und psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
4. ) Es wird um zusammenfassende Beurteilung betreffend Psychotherapie ersucht (falls die Kausalität unter Punkt 2 a und 2 b bejaht wird):
a) Bedarf der Beschwerdeführer verbrechenskausal einer Psychotherapie?
b) Wenn ja in welche Ausmaß (Frequenz, Dauer)?
c) Wenn nein: wodurch ergibt sich sonst die Indikation PTH?
Es wird ersucht, die Beurteilungen zu begründen und jeweils auszuführen, was dafür spricht und was dagegen.
5. ) Betreffend Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab 1 .Oktober 2012:
Falls die Kausalität unter Punkt 2 a und 2 b bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden
a) Eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens sind?
b) Eine Berufs" bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken?
c) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken?
Wenn ja: Welche? In welchem Ausmaß? Ab - bis wann?
d) Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?
e) Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden?
f) Handelt es sich bei den als kausal festgestellten Leiden um eine schwere Körperverletzung?
Aus dem Akt:
In einer Erstfassung des Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, vom XXXX liegen die Ausführungen von Frau XXXX vor. Daraus ist zu entnehmen, dass XXXX den eigenen Angaben zufolge ab dem XXXX Lebensjahr im Kinderheim XXXX untergebracht war. Er berichtete über diverse Misshandlungen, er wurde fast täglich geschlagen, er berichtet auch über sexuelle Belästigungen, der sexuelle Missbrauch habe durch Mitarbeiter stattgefunden. Er berichtete über psychische Probleme während des Heimaufenthaltes, er wurde auch in der Schule misshandelt, bekam Fußtritte und Faustschläge ins Gesicht. Der Schuldirektor habe "Brusthämmer" ausgeteilt, er wurde an den Haaren gerissen und mit den Füßen getreten. Er habe noch Albträume, Ein- und Durchschlafstörungen, wenig soziale Kontakte, Vermeidung sozialer Kontakte. Seine Frau sage ihm, er sei wie ein Stein, er könne keine Liebe zeigen. Auch ErschÖpfungs- und Ermüdungserscheinungen sowie Interesselosigkeit wurden angegeben. Albträume, Angst, das Gefühl verfolgt zu werden, auch Darmprobleme, Operation wegen Darmdivertikel,
Herzbeschwerden, Stechen in der Brust. Belastend sind auch die Hautprobleme (Akne). Er rauche sehr viele Zigaretten seit dem XXXX Lebensjahr, einem Freund habe er einmal Uhren gestohlen, ca. auch 20 CD - diese Diebstähle waren jedoch vor dem Heimaufenthalt. Große Menschenansammlungen halte er nicht aus. Er könne auch tagelang das Haus nicht verlassen. Kein Selbstmordversuch, aber zeitweilig aber Selbstmordgedanken. Die Tochter halte ihn davon ab. Die Akne trat nach dem sexuellen Missbrauch auf. Zu den Eltern wenig Kontakt, er wuchs bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Der Großvater begann Selbstmord, als er XXXX Jahre alt war. Die Großmutter verstarb an den Folgen eines Selbstmordes, als er ca. XXXX Jahre alt war. Er könne keinen Stress aushalten. Er könne sich vorstellen, wiederum als XXXX tätig zu sein. Er habe Bindungsängste, er war nicht in der Lage, seine Exgattin zu umarmen oder zärtlich zu sein. Er habe auch Schwierigkeiten gegenüber seiner Tochter Gefühle zu zeigen. .Es ist schwierig, über den Missbrauch und die Gewalterfahrung im Heim zu sprechen. Zur Mutter wenig Kontakt. Herzrasen, innere Unruhe, zittrige Hände.
Schulbildung: 8 Klassen XXXX
XXXX im 2. Lehrjahr abgebrochen
XXXX positiv abgeschlossen - außerhalb des Heimes
Letzte Tätigkeit der Selbständig: XXXX XXXX bis Ende XXXX
(Dauer 1 Jahr)
Vor der Ehe Saisontätigkeit als XXXX . Seit 4-5 Jahren beim AMS gemeldet.
Diagnose: andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD 10 F 62.0.
Eine GdB wurde nicht eingetragen, aber umfangreiche Vorbegutachtungen, Befunde usw. zitiert.
Es besteht ein sehr umfangreiches Vorgutachten XXXX vom XXXX . Darin setzt sich der Vorgutachter sehr kritisch mit einem weiteren Vorgutachten von XXXX auseinander. Er erwähnt weiters, dass frühere Angst sich im Laufe einer Psychotherapie verminderte. Er kommt schließlich zum Schluss, dass der Großvater mütterlicherseits die mit Abstand wichtigste und emotional tragendste Person in Herrn XXXX Leben gewesen sei, weswegen sich sein früher Tod so katastrophal auf ihn ausgewirkt hatte. Sein dissoziales Verhalten sei so etwas wie ein "Hilfeschrei" nach dem Tod seines Großvaters gewesen. Er räumt ein, dass Herr XXXX zum Zeitpunkt seiner Annahme im Jugendheim XXXX alle Zeichen einer prämorbiden und instabilen Persönlichkeitsstruktur entwickelt hatte.
Eine weitere Begutachtung bzw. eine Begutachtung für das Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark wurde von XXXX in XXXX am XXXX ausgearbeitet. Aus der Exploration hebt er hervor, dass im Jahre XXXX Herr XXXX Selbstmordversuche seiner Großmutter, bei der er damals lebte, traumatisierend überstehen musste. Er hatte sie sogar einmal vom Strick runter geschnitten. Es werden von flash backs und Albträumen berichtet, die etwa zwei- bis dreimal in der Woche auftreten und die Belastungssituation mit der Großmutter, aber auch die Belastungen im Heim zum Inhalt haben.
Die Diagnose lautet:
posttraumatische Belastungsstörung, chronisch F 43.1.
Art. Hypertonus I 10.0
Deg. LWS-Syndrom M 47.2
Ferner: Die posttraumatischen Belastungsstörung ist primär nicht auf die angeführten Verbrechen zurückzufuhren. Es wird damit begründet, dass es bereits vor den Verbrechen zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen ist. Eine Verschlimmerung der primär bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung durch das Verbrechen im Heim ist jedoch möglich. In welchem Ausmaß dies jedoch geschehen ist, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig differenziert werden. Da eine Verschlimmerung der posttraumatischen Belastungsstörung durch die Verbrechen nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Wetterführung der Psychotherapie empfehlenswert. Weiters führt er aus, dass sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zeigt. Es besteht eine posttraumatische Belastungsstörung, die mittlerweile chronifiziert ist.
In einem Beiakt sind auch noch weitere, ältere Unterlagen auch aus dem Zeitraum des Heimaufenthaltes in XXXX enthalten.
Gutachten:
Der (heute) XXXX XXXX wurde in seinem Leben mehrfachen Traumatisierungen ausgesetzt, wobei aber in den umfangreichen Vorbegutachtungen, Attesten usw. die Literatur bzw. v. a. ICD 10 nicht genau zitiert wurden.
Die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1): diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf belastende Ereignisse oder einer Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes (kurz- oder langanhaltend), die bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehört eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folter, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein (Zitat Ende).
Aber: die Fortsetzung dieses Literaturzitats wird im Allgemeinen nicht oder zu wenig beachtet: "Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren wie bestimmte Persönlichkeitszüge (z. B. zwanghafte oder asthenische) oder neurotische Entwicklungen in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf verstärken, aber die letztgenannten Faktoren sind weder nötig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären" (Zitat Ende).
In diesem Zusammenhang wird auch oft von einer so genannten "Retraumatisierung" gesprochen. D. h. hat der Betroffene im früheren Leben bereits eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, so wirkt das neuerliche Trauma im Sinne eines Aufflackerns der alten Störung. Auch in diesem Fall wird die Schwelle zur "Retraumatisierung" bzw. des Wiederauftretens einer posttraumatischen Belastungsstörung gesenkt und die neuerliche
Belastungsstörung verstärkt, auch wenn die alte posttraumatische Belastungsstörung schon weitgehend überwunden schien.
D. h. man kann bei einer neuerlichen Traumatisierung diese (neue) pathologische Reaktion nicht bagatellisieren oder als nicht existent bezeichnen, weil abnorme Persönlichkeitszüge, allenfalls auch die Folgen einer früheren posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) schon bestanden haben. Dass beim Betroffenen eine "Chronifizierung" eingetreten ist oder eine "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" (F 62.0) - siehe Vorgutachten Frau XXXX - ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung von Traumatisierungen durch die gegenständlichen Verbrechen zuzuschreiben.
Damit wie folgt:
2 a) Die festgestellte Gesundheitsstörung (posttraumatische Belastungsstörung) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen, auch wenn sie nicht die alleinige Ursache ist.
2 b) Die Verbrechen sind als eine wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand zu bezeichnen. Es wurde die schon vorbestehende Störung nahhaltig verschlimmert und hat mit großer Wahrscheinlichkeit zur Chronifizierung des Zustandsbildes geführt oder zumindest entscheidend mitgewirkt.
Entfällt
a) Der Bedarf des Beschwerdeführers verbrechenskausal einer Psychotherapie besteht.
b) Im welchem Ausmaß (Frequenz, Dauer) ist schwer zu bestimmen, nachdem das Problem aktenmäßig behandelt wird und eigentlich erst im Laufe einer Psychotherapie feststellbar ist, wie lange sie erfolgen soll und mit welcher Frequenz. Grundsätzlich aber erscheint in diesem Fall eine mehrjährige Psychotherapie notwendig, zumindest anfangs mit mind. einer Sitzung pro Woche
c) Entfällt
a) Eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens sind seine beruflichen Schwierigkeiten und die vorliegende Behinderung der Arbeitsfähigkeit.
b) Eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bewirkt, kann aber wahrscheinlich im Rahmen der Psychotherapie und anderer Rehabilitationsmaßnahmen doch überwunden werden.
c) Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit liegen im Ausmaß von (mind.) einer GdB von 50 % vor. Dies vom 1. Oktober 2012, voraussichtlich (im Falle einer Psychotherapie) mind. bis Jahresende 2017.
d)+e) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch prämorbide Störungen einschließlich früheren Traumatisierungsfolgen wurde durch die verbrechenskausale Störung völlig absorbiert und können nicht abgezogen werden; es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das jetzige Zustandsbild ohne die verbrechenskausalen Traumatisierungen nicht mehr bestehen würde oder in einem äußerst milden Ausmaß. Im Zusammenwirkung überwiegen die kausalen Leiden die akausalen.
f) Bei den als kausal feststellbaren Leiden handelt es sich um eine schwere Körperverletzung."
Am XXXX langte eine Urgenz des Beschwerdeführers betreffend die lange Verfahrensdauer ein. Der Rechtsanwalt wurde über die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten in Kenntnis gesetzt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die belangte Behörde mit Schriftsatz vom XXXX ersucht, wie bereits im Schreiben vom XXXX festgehalten, ein ergänzendes Gutachten des bereits ursprünglich befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Nach nochmaliger Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen sowie in Zusammenschau mit der psychiatrischen Exploration vom XXXX durch den Gefertigten ergeht folgende korrigierte Stellungnahme zu den einzelnen Punkten:
Ad 2a:
Die posttraumatische Belastungsstörung ist primär nicht auf die angeführten Verbrechen zurückzuführen.
Ad 2b:
Die Verbrechen haben nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen.
Eine traumatische Erfahrung erfolgte im Jahre XXXX durch den tragischen, plötzlichen Tod der Großeltern, wobei sogar Suizidversuche der Großmutter im Vorfeld hautnah miterlebt wurden. Diesbezügliche Nachhallerinnerungen und Albträume sind zum Teil heute noch vorhanden. Die Vorfälle im Pflegeheim in den darauffolgenden Jahren (XXXX) haben sicherlich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der bereits vorhandenen psychischen Erkrankung im Sinne der posttraumatischen Belastungsstörung geführt, jedoch nicht in einer dauerhaften und nachhaltigen Verschlechterung der psychischen Symptomatik geendet. Nach Beendigung des Heimaufenthaltes ist über mehrere Jahre hindurch keine psychotherapeutische oder nervenfachärztliche Behandlung in Anspruch genommen worden, was jedoch aus psychiatrischer Sicht sehr naheliegend gewesen wäre. Es wurde sogar eine berufliche Ausbildung absolviert, ebenso wurde in den letzten Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die Versorgung und Erziehung der Tochter wird vom Untersuchten alleine absolviert. Daraus lässt sich keine für das Leistungskalkül relevante Einschränkung ableiten.
Ad 3:
Zusätzlich zu den unter Punkt 2b ausgeführten Darstellungen lässt sich ursächlich als Belastung der sehr frühe Kontaktabbruch zu beiden leiblichen Elternteilen erheben, welche zur Entwicklung einer depressiven Grundstruktur geführt hatte, jedoch diese Symptomatik in der Begutachtung vom XXXX nicht im Vordergrund stand.
Ad 4:
Hierbei erfolgt folgende Korrektur durch den Gefertigten:
Die Kausalität wird nicht bejaht, somit besteht auch kein Bedarf einer weiterführenden verbrechenskausalen Psychotherapie. Durch die bis dato absolvierten psychotherapeutischen Behandlungseinheiten konnte ein ausreichendes soziales Funktionsniveau erreicht werden.
Ad 5:
Hierbei erfolgt folgende Korrektur durch den Gefertigten:
Es zeigen sich im Zuge der psychiatrischen Exploration vom XXXX keine wesentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten, die eine Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Einer beruflichen Tätigkeit wurde in den letzten Jahren nachgegangen."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden die Parteien, der fachkundige Laienrichter sowie ein amtssachverständiger Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX geladen.
Im Zuge dieser Ladung wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, alle eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Weiters wurden dem medizinischen Sachverständigen mit der Ladung sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt, aufliegenden Befunde und Gutachten zur Einsicht übermittelt.
In der am XXXX eingelangten Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX sowie aus dem vorgelegten Privatgutachten vom XXXX eindeutig ein verbrechenskausaler Gesundheitszustand mit negativen Auswirkungen auf das Berufsleben hervorgehe.
Allein vom Gutachter im Beschwerdeverfahren sei eine gegenteilige Meinung vertreten worden, wobei dessen gutachterliche Ausführungen mit den Ausführungen in den übrigen Sachverständigengutachten und der modernen Traumaliteratur in Widerspruch stünden.
Zur Feststellung des Sachverständigen wonach der Beschwerdeführer nach dem Heimaufenthalt keine Psychotherapie oder nervenärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, was allerdings aus psychiatrischer Sicht naheliegend gewesen wäre, sei auszuführen, dass der Sachverständige übersehe, dass Personen, die Opfer schwerer Verbrechen geworden seien, nicht regelmäßig in der Lage seien, über diese Erlebnisse zu sprechen, die erforderlichen Kausalzusammenhänge herzustellen bzw. Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gelte insbesondere für Menschen, die in ihrer Jugend Opfer von systematischem Missbrauch geworden seien. Auch wenn der Sachverständige grundsätzlich eine Verursachung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Erlebnisse im Heim verneine, führe er dennoch selbst aus, dass "eine Verschlimmerung der primär bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung durch die Verbrechen im Heim jedoch möglich sei" und schließe sie damit nicht gänzlich aus.
Überdies werde festgehalten, dass sämtliche beim Beschwerdeführer auftretenden physischen Schäden wie Akne, Probleme mit dem Darm (Darmvertikel), Wirbelsäulenbeschwerden, arterieller Hypertonus, Stechen im Herz etc. Folgeschäden der in den Heimen erlittenen Misshandlungen seien, wobei in keinem der vorliegenden Gutachten eine Wechselwirkung zwischen den psychischen Gesundheitsschädigungen und den körperlichen Gesundheitsschädigungen thematisiert worden sei.
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gutachten seien sohin hinsichtlich nachfolgender Fragestellungen unvollständig geblieben und ergänzungsbedürftig:
"1) Können aus medizinischer Sicht Folgeschäden von erlebten
Misshandlungen erst Jahre später auftreten?
Besteht aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der erlebten körperlichen Gewalt und den vorbrachten körperlichen Schädigungen/Misshandlungen?
Welche Wechselwirkung bestehen zwischen den psychischen Gesundheitsschädigungen und den körperlichen Gesundheitsschädigungen?"
Aus den dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen, der im Sinne eines zusammenfassenden "Obergutachtens" die Gesundheitsleiden sowie Verbrechenskausalität beurteile, und den Antrag auf mündliche Erörterung des Gutachtens durch den im Beschwerdeverfahren befassten Gutachter im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich folgender Fragestellungen:
"1 Der Sachverständige wird ersucht zu den Ausführungen im Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX Stellung zu nehmen.
2 Der Sachverständige wird ersucht zu den Ausführungen des vorgelegten Privatgutachtens vom XXXX Stellung zu nehmen
3 Können die Ausführungen im schriftlichen Gutachten im Hinblick auf die moderne Traumaliteratur (vgl. hierzu Seite 4 im Privatgutachten vom XXXX ) aufrechterhalten werden?
4 Wie kommt ein Opfer grundsätzlich überhaupt dazu, sich Dritten gegenüber zu äußern bzw. (ärztlich) Hilfe in Anspruch zu nehmen? Gibt es psychologische Barrieren, die dabei überwunden werden müssen? Wenn ja welche?
5 Wodurch ist beim Beschwerdeführer eine "Chronifizierung" bzw. eine "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F.62 nach ICD 10)" eingetreten (vgl. Seite 11 des Erstgutachtens)?
6 Ist diese "Chronifizierung" bzw. "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" (F.62) verbrechenskausal?"
Mit der Stellungnahme wurde überdies beantragt, den Privatgutachter als Zeugen einzuvernehmen und eine ergänzende Stellungnahme des versehentlich im Beschwerdeverfahren befassten fachärztlichen Sachverständigen einzuholen. Gleichzeitig wurde eine weitere Stellungnahme des Privatgutachters vom XXXX vorgelegt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX samt der Stellungnahme des Privatgutachters vom XXXX wurden dem an der Verhandlung teilnehmendem Sachverständigen zur Einsicht nachgereicht.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Konzipientin als Vertreterin des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers sowie der fachärztliche Sachverständige teilnahmen.
Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Gutachter diese zu erörtern.
Der medizinische Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine Gutachtenserörterung seines eigenen Gutachtens vorgenommen sowie Stellung zu den aus Sicht des Beschwerdeführers unvollständig gebliebenen Fragestellungen sowie zu den weiteren vorliegenden fachärztlichen Gutachten genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie der Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und der Übernahme von Selbstbehalten.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX im XXXX XXXX untergebracht.
Der Beschwerdeführer wurde während des Aufenthaltes im Jugendheim Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche er unter anderem in Form von Schlägen, "Brusthämmern" (Schläge gegen die Brust), Ohrfeigen, an den Haaren und Ohren gezogen werden durch Erzieher sowie sexuellem Missbrauch durch Mitzöglinge erlebte.
Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch posttraumatischen Belastungsstörung, die mit Wahrscheinlichkeit durch sehr schwierige Familienverhältnisse in der frühen Kindheit und der Jugend des Beschwerdeführers (kein Interesse der Mutter am Beschwerdeführer, Abwesenheit des Vaters, keine Bindung zu den Eltern, Aufwachsen bei den Großeltern, Tod des Großvaters, mehrere Suizidversuche und schlussendlich erfolgter Suizid der Großmutter) vor der Unterbringung im Heim entstanden ist, und nicht auf die Verbrechen im Heim zurückzuführen ist.
Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Erlebnisse im Heim die psychische Gesundheitsschädigung verschlimmert haben.
Der Beschwerdeführer hat etwa ab dem Jahr XXXX eine Psychotherapie in Anspruch genommen. Im Zeitraum davor und danach hat der Beschwerdeführer regelmäßig keine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen.
Eine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung liegt nicht vor.
Festgestellt wird, dass keine verbrechenskausalen Darm- und Wirbelsäulenprobleme vorliegen.
Eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Inanspruchnahme psychotherapeutischer Krankenbehandlung, der Übernahme von Selbstbehalten, des Ersatzes von Verdienstentgang sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld liegen nicht vor.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Heimaufenthalt und den vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur psychischen und den physischen Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom XXXX und vom XXXX sowie aus den Gutachtenserörterungen und den Ergänzungen des fachärztlichen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und in den fachärztlichen Erörterungen bzw. der Gutachtensergänzung in der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers eingegangen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung und nicht wie im Erstgutachten vom XXXX angeführt eine dissoziale Störung vor, und werde dies durch die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom XXXX sowie einen psychologischen Kurzbericht vom XXXX bestätigt, ist festzuhalten, dass auch der ärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin im Gutachten vom XXXX und im ergänzenden Gutachten vom XXXX zum Ergebnis kommt, dass beim Beschwerdeführer eine "chronische posttraumatische Belastungsstörung" vorliegt. Diese Einschätzung wurde vom fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und ausdrücklich festgehalten, dass keine dissoziale Persönlichkeitsstörung, wie sie in den erstinstanzlichen Gutachten diagnostiziert wurde, gegeben ist. Auch im Gutachten vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, hat der Sachverständige festgestellt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zeigen, und die Diagnose "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" im Sinne einer "chronischen posttraumatischen Belastungsstörung" zu interpretieren ist. Der fachärztliche Sachverständige führt überdies aus, dass wiederkehrende Albträume und Flashbacks Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind.
Das Auftreten von Flashbacks und Alpträumen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ebenfalls angeführt an Albträumen zu leiden, wobei diese unterschiedlich häufig auftreten würden, manchmal zwei bis drei Mal pro Monat und dann wieder Monate gar nicht. Zum Auftreten von Flashbacks wurde vom Beschwerdeführer, nach Befragung durch die Rechtsvertreterin, angegeben, dass es immer wieder Momente gäbe, "wo alles wiederkomme."
In diesem Zusammenhang hat der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch zu Frage 2 (Stellungnahme zum Parteiengehör, Seite 7, Erörterung Privatgutachten) Stellung genommen und ausgeführt, dass die im Privatgutachten angeführte Diagnose "Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" nicht vorliegt, und verwies diesbezüglich auf die diagnostischen Kriterien der ICD-10 Klassifikation, wonach für diese Gesundheitsschädigung eine unflexible und unangepasste Verhaltensweise im Sinne einer feindlichen und misstraurischen Haltung gegenüber der Welt, sozialer Rückzug, Entfremdungsgefühl, das Gefühl des Bedrohtseins sowie deutliche Störungen der alltäglichen Funktionsfähigkeiten vorliegen müssten, wobei diese Kriterien nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverständigen in Einklang zu bringen seien.
Auch die Diskussion des Gutachters über das Bestehen einer "komplexen traumatischen Belastungsstörung" sei nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar, da diese Diagnose im ICD-10 Klassifikationsschema nicht vorhanden ist. Überdies ist aus Sicht des Sachverständigen festzuhalten, dass der Privatgutachter als Sachverständiger für Psychotherapie fungiert hat und seine Ausführungen daher aus rein psychoanalytischer Sicht und nicht aus ärztlicher Sicht beschreibt.
In diesem Zusammenhang beantwortete der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Frage 4 von Seite 7 der Stellungnahme vom XXXX betreffend das Privatgutachten "Können die Ausführungen im schriftlichen Gutachten im Hinblick auf die moderne Traumaliteratur (vgl. hierzu Seite 4 im Gutachten von XXXX ) aufrechterhalten werden?" mit "Ja" und verweist auf das umfassende Lehrbuch "Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie" (Band 1 und 2, 4. Auflage, 17.10.2010, Möller, Laux, Kapfhammer).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX, die psychische Erkrankung der posttraumatischen Belastungsstörung sei auf die Ereignisse im Heim zurückzuführen, und liege somit eindeutig ein verbrechenskausaler Gesundheitszustand vor, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX und im ergänzenden Gutachten vom XXXX ausgeführt hat, dass die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung nicht auf die Heimerlebnisse zurückzuführen ist. Die posttraumatische Belastungsstörung hat sich bereits vor dem Heimaufenthalt des Beschwerdeführers entwickelt, da er bereits in seiner Kindheit und Jugend mit einigen traumatisierenden Ereignissen konfrontiert worden ist.
Zu seiner Kindheit und Jugend hat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung bzw. in der mündlichen Verhandlung angeben, dass er immer sehr wenig Kontakt zu seiner Mutter und auch zu seinem Vater gehabt habe, da die Mutter sich nicht um ihn gekümmert habe und der Vater beruflich im Ausland gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen und habe eine sehr innige und gute Beziehung zu ihnen gehabt. Der Großvater sei an einer schweren Erkrankung verstorben als der Beschwerdeführer ungefähr neun Jahre alt gewesen sei, und das sei ein schwerer Schock gewesen, da der Großvater seine Vaterfigur dargestellt habe. Die Großmutter sei mit dem Tod des Großvaters auch nicht zurechtgekommen, sie sei depressiv geworden und hätte mehrere Suizidversuche begangen, die der Beschwerdeführer teilweise miterleben habe müssen, indem er die Großmutter regungslos am Boden liegend vorgefunden habe. Einmal habe der Beschwerdeführer die Großmutter sogar vom Strick schneiden müssen, an dem sie sich erhängen habe wollen. Schlussendlich habe die Großmutter dann Selbstmord begangen als der Beschwerdeführer ungefähr einundzwanzig Jahre alt gewesen sei.
Diese dargelegten Erlebnisse in der Kindheit und Jugend, fehlende Bindung und mangelndes Interesse der Eltern am Beschwerdeführer, Tod des Großvaters sowie vor allem das Miterleben von Suizidversuchen und der Suizid der Großmutter sind für den fachärztlichen Sachverständigen die Auslöser für die Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Einschätzung hat der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt.
Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX angegeben, dass es ihm bereits vor der Unterbringung bei Pflegeeltern, demnach vor der Heimunterbringung, psychisch sehr schlecht gegangen sei.
Zum Umstand, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die dargelegte gutachterliche Einschätzung mit dem Verweis bestritten hat, dass der Beschwerdeführer von einer sehr glücklichen Kindheit vor seiner Heimunterbringung gesprochen habe, der Beschwerdeführer unter dem Selbstmordversuch seiner Großmutter nicht so sehr leide wie unter den Erlebnissen im Heim und in einem fachärztlichen Gutachten eine "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" attestiert worden sei, ist einerseits auf die bereits dargelegten Ausführungen zu verweisen und andererseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben hat, die Selbstmordversuche der Großmutter seien keine glücklichen und einschneidende Erlebnisse gewesen, und die glückliche Kindheit habe der Beschwerdeführer bis zum Tod des Großvaters erlebt.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung weiters vorgebracht, dass auch die Erlebnisse im Heim nicht schön gewesen wären und er mehr an diesen Erlebnissen als an der Situation mit der Großmutter leide.
Diesbezüglich und zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom XXXX, wonach auch der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX eine Verursachung durch die Erlebnisse im Heim nicht gänzlich ausschließe, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige ausgeführt hat, dass die Verschlimmerung der posttraumatischen Belastungsstörung durch die Erlebnisse im Heim möglich sei. In diesem Zusammenhang ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch auf die Frage 1 (Stellungnahme zum Parteiengehör, Seite 6, Erörterung fachärztliches Sachverständigengutachten vom XXXX) eingegangen und hat ausgeführt, dass dieser Gutachter von einer Verschlimmerung der Störung (posttraumatische Belastungsstörung) durch die Heimerlebnisse spreche. Der fachärztliche Sachverständige hat allerdings in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass sich diese lediglich mögliche Verschlimmerung allenfalls nur vorübergehend ausgewirkt habe. Diese Einschätzung wird nach Ansicht des Sachverständigen, wie er im Gutachten vom XXXX und in der mündlichen Verhandlung ausführt, überdies dadurch bekräftigt, dass sich der Beschwerdeführer nach den Vorkommnissen im Heim im Zeitraum von XXXX bis XXXX keiner regelmäßigen nervenfachärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, was allerdings naheliegend gewesen wäre.
Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Lehre als XXXX erfolgreich abgeschlossen, viele Jahre als XXXX gearbeitet, geheiratet, er zieht eine Tochter alleine groß, konnte einen längeren Auslandsaufenthalt absolvieren und ist auch derzeit beruflich erfolgreich tätig.
Festzuhalten ist nochmals, dass der medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bzw. in seinen Gutachten festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und nicht gesund ist.
Aber dieses Leiden ist nicht verbrechenskausal und somit ist auch kein Grund für eine verbrechenskausale Therapie gegeben.
Es ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt wie folgt geantwortet hat.
"R: Wie geht es Ihnen jetzt gesundheitlich?
BF: Es könnte besser gehen. Ich hab immer wieder Schmerzen im Bauch. Ich bin am Darm operiert worden, Bandscheiben, Halswirbelsäulen-Probleme.
R: Seit wann haben Sie diese körperlichen Schmerzen?
BF: Seit ich am Darm operiert wurde, seit XXXX . Davor hatte ich Schmerzen in der Brust. Ich bin öfters ins Krankenhaus gefahren, weil ich glaubte, dass es etwas Gravierendes ist. 2000 hat es angefangen. Ich weiß nicht was der Auslöser war. Ich schlafe sehr schlecht und sehr wenig.
R: Haben Sie sonst noch irgendwelche Probleme?
BF: Ich hoffe nicht.
R: Haben Sie psychische Probleme?
BF: Nein."
Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, ihm sei erst kürzlich bekannt geworden, dass ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie derartige Gutachten nicht alleine erstellen dürfe, sondern dafür einen Psychologen beiziehen müsse, konnte weder vom fachärztlichen Sachverständigen noch vom Bundesverwaltungsgericht nachvollzogen werden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme zum Parteiengehör, die körperlichen Beschwerden wie Akne, Kreuzschmerzen und Darmbeschwerden stünden mit den Erlebnissen im Heim zusammen, und die Wechselwirkung zwischen den psychischen und den körperlichen Gesundheitsschädigungen seien in keinem der vorliegenden Gutachten thematisiert worden, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX sehr wohl darauf eingegangen ist und ausgeführt hat, dass die Darmbeschwerden, die Akneerkrankung und die Kreuzschmerzen eigenständige Krankheitsbilder darstellen und nicht kausal sind, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben hat, dass seine Darmbeschwerden seit der Darmdivertikel Operation nicht mehr regelmäßig auftreten würden.
In diesem Sinne hat der fachärztliche Sachverständige auch die Fragen 2 und 3 der Stellungnahme zum Parteiengehör auf Seite 5 "Besteht aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang zwischen der erlebten körperlichen Gewalt und den vorbrachten körperlichen Schädigungen/Misshandlungen? und "Welche Wechselwirkung bestehen zwischen den psychischen Gesundheitsschädigungen und den körperlichen Gesundheitsschädigungen?" beantwortet und auf sein Gutachten verwiesen.
Zum diesbezüglichen Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Darmschädigung und die Wirbelsäulenprobleme seien auf den Heimaufenthalt zurückzuführen und verbrechenskausal, und es werde die Einholung eines Sachverständigen
gutachtens aus einem dementsprechenden Gebiet (nach Überlegungen und Rückfragen an den Senat bzw. den Sachverständigen entschied sich die Rechtsvertreterin für ein chirurgisches Sachverständigengutachten) beantragt, führte der fachärztliche Sachverständige aus, dies erscheine aus nervenfachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig.
Der Beschwerdeführer selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht an Wirbelsäulenbeschwerden, Bauchschmerzen und Bluthochdruck zu leiden. Eine Akneerkrankung wurde nicht angeführt.
Die weiteren, nach Ansicht des Beschwerdeführers durch den fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu erörternden Fragen, wurden vom Gutachter wie folgt beantwortet:
"Können aus medizinischer Sicht Folgeschäden von erlebten Misshandlungen erst Jahre später auftreten? (Frage 1, Seite 5)
SV: Beim somatoformen Typus der posttraumatischen Belastungsstörung kann es zum auftreten von unspezifischen körperlichen Symptomen kommen. Organbezogene Beschwerden zeigen sich nicht.
Wie kommt ein Opfer überhaupt dazu, sich Dritten gegenüber zu äußern bzw. (ärztliche) Hilfe in Anspruch zu nehmen? Gibt es psychologische Barrieren, die dabei überwunden werden müssen? Wenn ja welche? (Frage 4, Seite 7)
SV: Es gibt psychologische Barrieren. Vordergründig sind dies Einschränkungen in der Gedächtnisleistung als auch in der Gemütslage. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogen schienen aber in der Vergangenheit keine psychologischen Barrieren vorgelegen zu sein. Da -wie bereits zuvor festgehalten - ein ausreichendes Aktivitätsniveau inklusive Auslandsaufenthalten, sowie auch erzieherischen Möglichkeiten für die eigene Tochter im ausreichenden Maße gegeben waren.
Wodurch ist beim Beschwerdeführer eine "Chronifizierung" bzw. eine "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F.62 nach ICD 10)" eingetreten (vgl. 11 des Erstgutachtens)? (Frage 5 Seite 7)
SV: In erster Linie zählt als Risikofaktor mit der höchsten Effektstärke zur Chronifizierung einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung). Soziale Stressoren wie der Verlust naher Angehöriger bzw. Bezugspersonen, sowie auch fehlende soziale Unterstützung, wie der Mangel an menschlichem Beistand, keine Tröstung, sowie ein neues fremdes Umfeld. Dies war durch den Verlust der Großeltern bzw. dem Wechsel in das Heim gegeben. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer prämorbid seit frühester Jugend unter einer wiederholt auftretenden depressiven Verstimmung. Dabei sei auf die Jugendwohlfahrtsberichte vom XXXX als auch vom XXXX des Heims XXXX verwiesen. Die psychische Schädigung "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" liegt nicht vor.
Ist die "Chronifizierung" bzw. "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F.62) verbrechenskausal? (Frage 6, Seite 7)
SV: Nein. Die psychische Schädigung "andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung" liegt nicht vor."
Die Rechtsvertreterin antwortete auf die Frage der Richterin, ob die Fragen durch den Sachverständigen nun ausreichend beantwortet seien mit "Ja".
Zur Frage des Verdienstentganges ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Erlebnisse im Heim kausal für die psychische Erkrankung gewesen wären, dies zu keiner Arbeitsfähigkeit geführt hat.
Der Beschwerdeführer hat bereits während seiner Heimzeit eineinhalb Jahre als XXXX gearbeitet, danach eine XXXX erfolgreich abgeschlossen und in diesem Beruf viele Jahre im In- und im Ausland auf Saison (Winter- und Sommersaison) gearbeitet.
Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die XXXX nicht aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, sondern weil die Heimleitung den Großteil der Lehrlingsentschädigung einbehalten habe. Auch die XXXX habe der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Probleme abschließen können. Die Arbeitslosigkeit im Jahr XXXX sei dadurch ausgelöst worden, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als XXXX aufgegeben habe, da ihm der Stress in der Küche zu viel geworden sei. Festzuhalten ist auch, dass die folgenden Jahre der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers immer wieder durch kürzere berufliche Tätigkeiten unterbrochen wurden, und der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr selbständig als erfolgreicher Betreiber zweier XXXX tätig ist.
Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom XXXX ausgeführt, dass sich die Feststellung eines Gutachters im erstinstanzlichen Verfahren, seine Tätigkeiten seien immer sehr kurz gewesen, ausschließlich auf die üblichen Saisonarbeitszeiten zurückführen lassen.
Auf die Frage der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, was der Traumberuf des Beschwerdeführers gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer das nicht zu wissen. Für die XXXX habe sich der Beschwerdeführer selbst entschieden, weil er beim XXXX gekocht habe und diesen Beruf ausprobieren habe wollen.
Dem Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachgekommen.
Durch die Erörterungen der eigenen Gutachten sowie die Erörterung des fachärztlichen Gutachtens vom XXXX bzw. der Privatgutachten vom XXXX und vom XXXX durch den fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, konnten ergänzungsbedürftige Fragen und allfällige Widersprüche geklärt werden. Daher ist die in einer Stellungnahme beantragte Einvernahme von Sachverständigen als Zeugen, die beantragte Einholung eines chirurgischen Gutachtens sowie die Einholung eines "Obergutachtens" aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen amtlichen Sachverständigengutachten.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX und vom XXXX sowie die Gutachtenserörterungen und Ergänzungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).
§ 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a)-ärztliche Hilfe,
b)-Heilmittel,
c)-Heilbehelfe,
d)-Anstaltspflege,
e)-Zahnbehandlung,
f)-Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
(.....)
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in die sei einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen
§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
(...)
Inkrafttreten
§ 16 (10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem XXXX begangen wurden.
(.....)
(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).
Auf Grundlage der fachärztlichen Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Die chronisch posttraumatische Belastungsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit in der Kindheit und Jugend auf Grund der sehr schwierigen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entstanden, da es bereits in dieser Zeit, wie in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, zu einigen traumatisierenden Ereignissen gekommen ist.
Die Erlebnisse im Heim haben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung der psychischen Erkrankung geführt.
Somit kann auf Grundlage der zugrunde gelegten fachärztlichen Gutachten und Gutachtenserörterungen in der mündlichen Verhandlung festgehalten werden, dass das psychische Leiden einer "chronischen posttraumatischen Belastungsstörung", akausal ist.
Auch die Probleme mit der Wirbelsäule und die unregelmäßig auftretenden Darmbeschwerden sind akausal.
Daher liegen die Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Gewährung verbrechenskausaler Psychotherapie und verbrechenskausaler Selbstbehalte sowie eines verbrechenskausalen Ersatzes eines Verdienstentganges nicht vor bzw. können nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass Beweismittel betreffend Selbstbehalte überhaupt nicht vorgelegt wurden.
Zum Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Taten hätten sich im Zeitraum von XXXX ereignet. Nach dem XXXX begangene Handlungen, wie auch bereits von der belangten Behörde ausgeführt, wurden nicht vorgebracht. Daher liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vor.
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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