BVwG L524 2133489-1

L524 2133489-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Miliz, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L524 2133489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L524.2133489.1.00

Spruch

L524 2133489-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, Zl. 1073284401/150658955, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 12.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, Araber und Sunnit zu sein. Den Irak habe er Ende Juli 2014 legal verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Österreich sei er am 11.06.2015 eingereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass die ISIS-Kämpfer seine Stadt überfallen hätten. Er habe Angst um sein Leben.

2. Am 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass am 09.06.2014 der "IS" seinen Heimatort überfallen habe. Am 14. oder 15. Juni 2014 seien vier bewaffnete Männer mit langen Bärten zu jedem Haus gegangen und hätten eine Person haben wollen. Sein Bruder XXXX habe Eisenplatten in seiner Hand und könne nicht rekrutiert werden. Sein Bruder XXXX sei jünger als er und daher hätten sie den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Sie hätten gesagt, dass er am Nachmittag zu ihrer Gruppierung gehen solle und getötet werde, falls er sich ihnen nicht anschließe. Er sei aber in das kurdische Gebiet geflohen. Die Grenzwachen hätten ihm zwei Tag Zeit gegeben, um das Gebiet zu verlassen. Er sei daher in die Türkei gefahren und bis Juni 2015 dort geblieben.

3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2016, Zl. 1073284401/150658955, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, es sei glaubhaft, dass er den Irak auf Grund der prekären Sicherheitslage verlassen habe. Dies ergebe sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Nicht glaubhaft sei, dass er in seinem Herkunftsstaat einer persönlichen Verfolgung seitens des "IS" ausgesetzt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus der vom "IS" besetzten Stadt Mossul ohne Probleme hätte ausreisen können, wenn der "IS" tatsächlich den Beschwerdeführer hätte zwangsrekrutieren wollen. Bedingt durch den derzeit ortsweise vorherrschenden innerstaatlichen Konflikt und die daraus resultierende unsichere Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer den Irak ausschließlich auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Des Weiteren werde auf die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der aktuellen prekären Sicherheitslage im Irak begründet.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass dem Bescheid eine Begründung, weshalb sein Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet werde, nicht zu entnehmen sei. Damit habe die Behörde ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Auf Grund seiner Weigerung für den "IS" zu kämpfen, werde ihm eine dem "IS" politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 23.08.2016, eingelangt am 26.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L502 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Zu A)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:

Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass der "IS" seinen Heimatort überfallen habe. Wenige Tage später hätten Angehörige des "IS" versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Daraufhin sei er geflohen und fürchte, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers setzte sich das BFA nicht einmal ansatzweise auseinander. Das BFA führt lediglich aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Mossul ohne Probleme habe ausreisen können, schließe eine Zwangsrekrutierung durch den "IS" aus. Im Übrigen beließ es das BFA dabei, auf die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Zudem fehlen Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch den "IS" sowie zu Sanktionen im Falle einer Weigerung, sich dem "IS" anzuschließen.

Das BFA hat sich daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der einzuholenden Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und festzustellen, ob in der Weigerung des Beschwerdeführers, sich dem "IS" anzuschließen, eine (unterstellte) politische Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.