I414 2119945-1•BVwG I414 2119945-1
I414 2119945-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2016
Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag
I414 2119945-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XXXX (richtig: XXXX), XXXX, vertreten durch Mag. Peter Rodler, Postgasse 1, 6130 Schwaz, gegen den Bescheid der XXXX
Gebietskrankenkasse vom 07.12.2015, AZ: VII-AP1006-15/0022-B, betreffend Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 ASVG zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend berichtigt wird, dass es im Spruch anstelle "Agrargemeinschaft XXXX" nunmehr "Agrargemeinschaft XXXX" zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.12.2015 wurde der Agrargemeinschaft XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) ein Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 1.500,-- gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.02.2015 der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung von Meldefristen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 2.932,97 vorgeschrieben (gemeint: deren Beitragskonto belastet) habe. Die Beschwerdeführerin habe die Abmeldungen für die Dienstnehmer XXXX W. und XXXX R. nicht fristgerecht erstattet. Deren Abmeldung hätte gemäß § 33 Abs. 1 ASVG binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen müssen, wobei das Ende der Versicherung des Dienstnehmers XXXX W. auf den 18.10.2014 und das Ende der Versicherung des Dienstnehmers XXXX R. auf den 05.10.2014 gefallen sei. Die Abmeldungen seien erst am 21.01.2015 und somit verspätet übermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 habe die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides beantragt und dabei vorgebracht, dass die Verspätung der gegenständlichen Meldungen aufgrund von internen Änderungen in der Lohnverrechnung nicht aufgefallen sei. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen habe sie im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.
Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer XXXX W. habe monatlich € 2.168,39 und jene für den Dienstnehmer XXXX R. monatlich € 2.553,-- betragen.
Zum bisherigen Meldeverhalten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass keine bisherigen Meldeverstöße vorlägen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung. Auch ein Versehen bei der Übermittlung einer Meldung liege allein im Verantwortungsbereich des Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin habe die Abmeldungen für zwei Dienstnehmer verspätet übermittelt, wobei die belangte Behörde auf die Sanktionierung einer der beiden Meldeverstöße verzichtet habe. Ein gänzlicher Verzicht auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages erscheine nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Verspätungszeitraumes und der allgemeinen Beitragsgrundlagen ergebe sich für die Bemessung des Ordnungsbeitrages ein Rahmen zwischen € 0,-- und € 5.423,04. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Abmeldungen nicht vorsätzlich verspätet übermittelt und es bisher keine Meldeverstöße gegeben habe. Dementsprechend sei der vorgeschriebene Ordnungsbeitrag auf € 1.500,-- herabzusetzen gewesen. Mangels anderslautender Darstellung erscheine der vorgeschriebene Ordnungsbeitrag den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin als angemessen.
2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde vom 04.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin einleitend den Sachverhalt fest, dass die Arbeitsverhältnisse zu den angeführten Terminen geendet hätten.
Darüber hinaus legte sie dar, dass es faktisch nicht möglich sei, eine im Sinne des § 56 Abs 1 ASVG gesetzeskonforme Abmeldung der beiden Dienstnehmer fristgerecht an die belangte Behörde zu übermitteln. Somit fehle auf der inneren Tatseite jedes Verschulden. Die faktische Unmöglichkeit ergebe sich aus einem Widerspruch zwischen dem Umstand, dass Meldungen nicht wirksam in Schriftform erstattet werden könnten (was sich aus den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über Ausnahmen von der Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung ergebe), und § 56 Abs. 1 ASVG, welcher unterlassene schriftliche Abmeldungen pönalisiere. Aufgrund des Wortlautes des § 56 Abs. 1 ASVG müsse die belangte Behörde für sämtliche über ELDA fristgerecht eingereichten Abmeldungen mangels Schriftlichkeit prinzipiell einen Ordnungsbeitrag vorschreiben und könne jedoch von einer Vorschreibung unter Inanspruchnahme des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens absehen. Der Umstand, dass in der Praxis jede, auch die fristgerecht, über ELDA eingebrachte Abmeldung einen Meldeverstoß darstelle, sei eine überschießende Reaktion.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der bekämpfte Bescheid in das Eigentumsrecht eingreife. Der pönalisierende Charakter der angewandten gesetzlichen Bestimmung stehe außer Zweifel und habe daher der Tatbestand, an deren Übertretung eine Strafandrohung angeknüpft sei, so abgefasst zu sein, dass sich für den Einzelnen Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in Bezug auf den Tatbestand nicht ergeben können. Durch die Nichtberücksichtigung der faktischen Unmöglichkeit der korrekten Erfüllung der Meldeverpflichtung im Sinne des § 56 Abs. 1 ASVG und dem damit verbunden Anspruch des Dienstgebers auf Absehen von der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages, wende die Behörde das Gesetz denkunmöglich und mit überschießender Tendenz an.
Die Beschwerdeführerin stellte auch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit dem am 21.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 11.08.2016 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert die erteilte Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht die Vollmacht zur Vertretung vorgelegt.
5. Am 03.10.2016 wurde der Akt der Abteilung I414 zugeteilt.
6. Mit Schreiben vom 17.10.2016 wurde das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften ersucht bekannt zu geben, wie die Agrargemeinschaft als selbständiges Rechtssubjekt zu bezeichnen ist.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 teilte die Abteilung Agrargemeinschaften dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Agrargemeinschaft richtigerweise als "Agrargemeinschaft XXXX" zu bezeichnen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde im Anhang die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.07.2013, Zl. AGM-R192/149-2013, in Kraft gesetzte Satzung der Agrargemeinschaft Engalpe übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat die ehemaligen Dienstnehmer XXXX W. und XXXX R. nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Versicherung des Dienstnehmers XXXX W. endete mit 18.10.2014, die Versicherung des Dienstnehmers XXXX R. endete mit 05.10.2014. Die Abmeldung langte in beiden Fällen am 21.01.2015 bei der belangten Behörde ein.
1.2. Im Verspätungszeitraum vom 19.10.2014 bis zum 21.01.2015 wären für den Dienstnehmer XXXX W. allgemeine Beiträge in Höhe von insgesamt € 2.490,07 angefallen. Für den Dienstnehmer XXXX R. wären im Verspätungszeitraum vom 06.10.2014 bis zum 21.01.2015 allgemeine Beiträge in Höhe von insgesamt € 2.932,97 angefallen.
1.3. Im Falle der verspäteten Abmeldung des Dienstnehmers XXXX W. sah die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrags in bestimmter Höhe zur Gänze ab.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
1.5. Die Agrargemeinschaft als Rechtssubjekt ist richterweise als "Agrargemeinschaft XXXX" zu bezeichnen.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ergibt sich aus § 34 Abs. 3 Flurverfassungslandesgesetz.
2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin richterweise als "Agrargemeinschaft Engalpe" zu bezeichnen ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Agrarbehörde vom 03.07.2013, Zl. AGM-R192/149-2013, in Kraft gesetzte Satzung der Beschwerdeführerin.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2001/18/0051, und die dort wiedergegebene Judikatur), wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin selbst unrichtigerweise als Agrargemeinschaft XXXX bezeichnet, es tritt durch die Änderung kein anderes Rechtssubjekt an dessen Stelle, daher kann die Parteibezeichnung berichtigt werden (vgl. 27.11.2003, 2002/06/0075).
Wie aus dem Bescheid der Agrarbehörde in Kraft gesetzte Satzung ist die richtige Bezeichnung der Agrargemeinschaft XXXX, aufgrund eines offensichtlichen Versehens war daher der bekämpfte Bescheid zu berichtigen.
3.2.2. § 33 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 56 ASVG Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass sowohl die Abmeldung des Dienstnehmers XXXX W., dessen Versicherung mit 18.10.2014 endete, als auch die Abmeldung des Dienstnehmers XXXX R., dessen Versicherung mit 05.10.2014 endete, durch den Beschwerdeführer erst am 21.01.2015 erfolgt ist.
Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 ASVG sind in diesen Fällen als Ordnungsbeitrag die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten, weiter zu entrichten. Im gegenständlichen Fall wären für den Dienstnehmer XXXX W. für den Verspätungszeitraum vom 19.10.2014 bis zum 21.01.2015 allgemeine Beiträge in der Höhe von insgesamt € 2.490,07 zu entrichten. Für den Dienstnehmer XXXX R. wären für den Verspätungszeitraum vom 06.10.2014 bis zum 21.01.2015 allgemeine Beiträge in Höhe von insgesamt € 2.932,97 zu entrichten.
Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.
Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Fall des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244).
Der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens lässt sich durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG (alte Fassung bzw. § 113 Abs. 3 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) ermitteln (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die einen Zeitraum von 30 Tagen (vgl. den Beitragszeitraum nach § 44 Abs. 2 ASVG) übersteigende Verspätung der Abmeldung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine bloß "kurzfristige" (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
3.2.4. Wendet man sämtliche Kriterien auf das vorliegende Beschwerdeverfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich.
Zunächst sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall jedoch keine für die Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung beizumessen, weil sie diesbezüglich nichts vorgebracht bzw. sich im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen hat.
Die belangte Behörde hat einen herabgesetzten Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 1.500,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurden sowohl mildernde als auch erschwerende Gründe angeführt. Als erschwerend wertete die belangte Behörde den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldung von gleich zwei Dienstnehmern verspätet übermittelt hat und wies ergänzend darauf hin, dass in einem dieser Fälle von der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages abgesehen wurde. Als mildernd wertete die belangte Behörde die Umstände, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldungen nicht vorsätzlich verspätet übermittelt hat sowie, dass das bisherige Meldeverhalten der Beschwerdeführerin keine Meldeverstöße aufweist.
In den vorliegenden Fällen war die Verspätung der Abmeldungen keine bloß "kurzfristige", zumal in beiden Fällen die Verspätung einen Zeitraum von 30 Tagen übersteigt.
3.2.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es faktisch unmöglich sei, eine im Sinne des § 56 Abs. 1 ASVG gesetzeskonforme Abmeldung der beiden Dienstnehmer fristgerecht an die belangte Behörde zu übermitteln, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies deswegen, da seitens der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Übermittlung der Abmeldungen gar nicht erst "versucht" wurde. So wurden die Abmeldungen in beiden Fällen - nicht nur kurzfristig - verspätet übermittelt und ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die ordnungsgemäße Übermittlung an einem Mangel an Klarheit bezüglich der Form der Übermittlung gescheitert sein soll.
3.2.6. Die Klärung der Frage eines etwaigen Widerspruches zwischen den Richtlinien über Ausnahmen von der Meldeerstattung mittels Datentransferübertragung (DFÜ) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und § 56 Abs. 1 ASVG kommt im verfahrensgegenständlichen Fall keine Relevanz zu, bedenkt man doch, dass auch eine etwaige Feststellung eines Widerspruches zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. So scheitert im verfahrensgegenständlichen Fall die Ordnungsmäßigkeit der Abmeldungen nicht an der Form der Übermittlung sondern an der fehlenden Rechtzeitigkeit.
3.2.7. Eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes durch die belangte Behörde ist, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar.
3.2.8. Die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages in der (herabgesetzten) Höhe von € 1.500,-- entspricht den Grundsätzen des § 56 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit den §§ 59 Abs. 2 und 113 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) ASVG und hat daher die belangte Behörde ihr Ermessen, insbesondere infolge des Unterbleibens eines Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ausgeübt.
Insgesamt waren daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt (über die verspätete Abmeldung von Dienstnehmern) unstrittig feststeht, sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen und die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht, bei ihrer Ermessensübung mildernde und erschwerende Gründe berücksichtigt, eine gegenseitige Abwägung vorgenommen sowie keine unsachlichen Ermessenskriterien herangezogen hat.
Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und steht dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 56 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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