I410 1234366-4•BVwG I410 1234366-4
I410 1234366-4Bundesverwaltungsgericht27.10.2016
Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Interessen, Rückkehrentscheidung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
I410 1234366-4/7E
Beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 02.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 und in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 08.09.2006 abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2006 ab und erwuchs die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats in Rechtskraft.
2. Ein zweiter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 09.11.2011 abgewiesen.
3. Am 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
4. Mit Schreiben vom 01.12.2014 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde darüber, dass er keinen Reisepass besitze. Er sei vor über zwölf Jahren nach Österreich gekommen und verfüge nunmehr über keinen Kontakte mehr, die ihm die Besorgung eines Reisepasses ermöglichten. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer eine allfällige Heilung dieses Mangels.
5. Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte der MigrantInnenverein St. Marx der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten intensiv um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Ohne familiäre Kontakte in Nigeria sei es ihm nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Außerdem habe es einen mehrwöchigen Streik der Gerichte in Nigeria gegeben. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, einen nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erlangen sowie eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in XXXX, dass eine Reisepassausstellung nicht möglich sei. Diese Dokumente könne der Beschwerdeführer bei Bedarf auch im Original dem Bundesamt vorlegen. Diesem Schreiben war eine Kopie eines als "Certificate of Citizenship - STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEISS" betiteltes Dokument, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführer am XXXX von der nigerianischen Botschaft in XXXX, sowie eine Kopie einer Bestätigung der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer am XXXX beantrag habe, dieser aber nicht ausgestellt werden könne.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2015, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA,
wurde im Spruchpunkt I der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer für die freiwillige Ausreise eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Im Spruchpunkt II des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit Schreiben vom 16.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich aufhältig sei und er seit rund sieben Jahren eine "stabile und funktionierende Liebesbeziehung" mit einer österreichischen Staatsangehörigen führe. Seine Lebensgefährtin leide an XXXX und sei in mehrfacher Hinsicht auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen, er tue dies bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes und sämtlicher Erledigungen im Alltag. Andererseits gäbe ihr die lebendige und heilsame Partnerschaft die erforderliche psychische Stabilität für die Bewältigung ihrer Erkrankung. Sollte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, wäre eine Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft aufgrund der gesundheitlichen Situation der Lebensgefährtin unmöglich, das Bundesamt habe dahingehend keinerlei Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach ausgeführt, in Österreich über ein lebendiges Privat- und Familienleben zu verfügen und verweise auf seine bisherigen Ausführungen.
8. Im Erkenntnis vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt I beschlossen, dass "der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen" wird. In Spruchpunkt II wurde "die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen".
8.1. Die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 19.03.2015, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zum einen damit begründet, dass keine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gem. § 50 FPG erfolgte (vgl. Seite 11 ff des zitieren Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts). Unter anderem wird dort Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen, ergibt sich von selbst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, dies macht ergänzende Ermittlungen erforderlich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen und im Spruch darüber aussprechen, ob ein Verbot der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG vorliegt oder nicht."
Zum anderen wird die Aufhebung und Zurückverweisung mit fehlenden bzw. marginalen Ausführungen zu Privat-und Familienleben begründet, und Folgendes ausgeführt:
"Zum zu prüfenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verweist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid darauf, dass "gewisse Integrationsschritte, wie das Erlernen der deutschen Sprache und das Vorhandensein eines Bekannten- und Freundeskreises aufgrund des langjährigen, nicht von den Behörden verschuldeten, Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet außer Zweifel stehen. Jedoch würden diese Integrationsschritte auf der Grundlage der zwei unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz beruhen und wäre ein schützenswertes Privat- und Familienleben allenfalls in jenem Zeitraum entstanden, in den sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen sei. Feststellungen, ob ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, in welcher Form und Intensität sich dieses ausgestaltet bzw. inwiefern sich die Integration des Beschwerdeführers in den rund vierzehn Jahren seines Aufenthaltes in Österreich darstellt, trifft das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise auf Grund von strafrechtlichen Verurteilungen nicht vorliegt.
Unter diesen Gesichtspunkten hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf grundlegende Fragen bloß ansatzweise ermittelt."
8.2. Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, in Spruchpunkt II ausgesprochene Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 19.03.2015 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder in den beiden vorangegangenen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und dem Bundesamt beizupflichten sei, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung und Vorlage identitätsbezeugender Dokumente angesichts seines 14jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sehr wohl zumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem auch nicht substantiiert vorgebracht, aus welchen Gründen ihm die Beschaffung solcher Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt bereits am 11.11.2014 aufgefordert worden, die noch fehlenden Unterlagen (darunter auch den Reisepass) nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich erst vier Monate später bei der nigerianischen Botschaft darum bemüht. Eine nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente könne daraus nicht abgeleitet werden.
9. Am 15.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen vor, dass er nach seinem zweiten rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren vom 09.11.2010 nicht ausgereist sei, weil er nirgendwo hingehen könne. Er habe zu keinen Kontakt zu Personen in Nigeria, seine Eltern seien verstorben. Auf Vorhalt, dass der sich seit 2001 in Österreich aufhalte, er und bis dato keinen Reisepass habe, replizierte er, dass er ein Familienmitglied benötige, um einen Reisepass zu erhalten. Befragt dazu, warum er sich am XXXX gegenüber der nigerianischen Delegation als Staatsangehöriger von XXXX ausgegeben habe, erwiderte er, dass er um sein Leben gefürchtet und gedacht habe, dass man ihn nach Nigeria zurückbringe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Geldmitteln, die er von der Caritas erhalte und seine Verlobte helfe ihm finanziell ebenfalls. Auf Vorhalt, dass er noch immer Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und sich nicht um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht habe, brachte er vor, dass der ohne Ausweis sei und so keine Arbeit bekomme. Sein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 habe er 2014 erworben, zuvor habe er im Asylheim Deutschkurse besucht, aber bezüglich einer Prüfung sei ihm nichts gesagt worden. Seine Lebensgefährtin sei am XXXX geboren und er habe sie im Jahr 2008 kennen gelernt. Er wohne bei ihr. Er wisse nicht, ob er noch Angehörige in Nigeria habe, zumal er seit dem Verlassen Nigerias keinen Kontakt mehr habe. Zudem lägen Rückkehrhindernisse wegen seiner Eltern vor. Seine Eltern seien, bevor sie getötet worden seien, politisch sehr aktiv gewesen. Er glaube, dass dieseleben Leute die gesamte Familie töten wollte. Er sei der einzige gewesen, der das Land verlassen habe können. Auch könne er wegen seiner Lebensgefährtin nicht mehr zurück. Ein Onkel habe ihm das erzählt, bevor er ihn aus Nigeria gebracht habe. Seit dem Asylverfahren seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen und er sei nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder der grenzüberschreitenden Prostitution geworden. Der bei der Vernehmung anwesende bevollmächtige Vertreter brachte vor, dass das Bundesverwaltungsgericht mangelnde Feststellungen des Bundesamtes zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers moniert habe. Es sei schade, dass die an multipler Sklerose erkrankte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht anwesend sein habe dürfen. Bei ihr bestehe ein erhöhter Pflegebedarf und der Beschwerdeführer kümmere sich aufopferungsvoll um sie. Für den Fall, dass die belangte Behörde Zweifel am intensiven Fa-milienleben des Beschwerdeführers habe, werde beantragt, die Lebensgefährtin noch extra zu befragen. Die Heilung des Mangels im Hinblick auf den nicht vorgelegten Reisepass sei möglich, zumal der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde der nigerianischen Botschaft samt Foto verfüge und es damit keine Zweifel an der Identität mehr gäbe. Daher werde die Heilung des Mangels vom Erfordernis, einen Reisepass vorzulegen, beantragt, da der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens notwendig sei.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2015, 232838500/14647349/BMI-BFA, entschied die belangte Behörde Folgendes:
"I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.05.2014 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf Heilung des Mangels vom 15.07.2015 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe der Behörde keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Sein bisheriger Aufenthalt beruhe auf zwei unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz. Trotz des abweisenden Bescheides des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010 habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe diverse Kurse absolviert und ein Sprachdiplom für die Stufe A2 erlangt. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Obwohl er sich seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhalte, habe er sich nie um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht.
Beweiswürdigend referierte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zur Identität vorgelegt habe. Sämtliche Angaben im Verfahren entstammten seinen eigenen unbewiesenen Angaben. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich seien aus dem Akteninhalt und den beigebrachten Unterlagen ersichtlich.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt seine Identität bis dato nicht nachgewiesen habe, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Er habe keine entsprechenden Identitätsdokumente vorgelegt. Zwar habe er dem Bundesamt eine Kopie eines nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, dieser sei für einen Identitätsnachweis jedoch nicht geeignet, zumal von der nigerianischen Botschaft auf der Bestätigung vom XXXX festgestellt worden sei, dass die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Unterlagen nicht festgestellt werden könne und er deshalb keinen Reisepass ausgestellt bekomme. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit 2001 im Bundesgebiet aufhalte, stehe seine Identität weiterhin nicht fest und es liege lediglich eine Verfahrensidentität vor. Zudem habe er anlässlich einer Identitätsfeststellung in einem Interview am XXXX gegenüber der nigerianischen Botschaft angegeben, Staatsbürger der Republik XXXX zu sein. Nachweise für diese Behauptung habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Botschaftsvertreter ebenfalls erbracht. Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG gelte die vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltsberechtigung als Identitätsdokument. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an den getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und er habe keinen Nachweis diesbezüglich erbracht. Bestehe gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedürfe es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen angefochtenen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung mehr, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Gegen den Beschwerdeführer sei von der BPD XXXX eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 09.034-EAT West, sei eine (weitere) rechtskräftige Ausweisung erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe das österreichische Bundesgebiet seit der Erlassung dieser Ausweisungsentscheidungen nicht nachweislich verlassen und es sei ihm zwischenzeitlich auch kein Aufenthaltsrecht zugekommen, sodass diese Ausweisungen nach wie vor gültig seien. Diese Ausweisungen seien nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen als aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidungen zu sehen. Neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG seien nicht hervorgekommen und die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung habe unterbleiben können.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2015 der Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 unter Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen worden. Eine Änderung des Sachverhaltes sei nach diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten. Daher sei der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2015 auf Heilung des Mangels wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
11. Mit dem per Fax am 03.09.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die Entscheidung in vollem Umfang angefochten werde. Es liege eine inhaltlich falsche Entscheidung wegen Verweigerung einer Sachentscheidung sowie wegen mangelhafter Verfahrensführung vor. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2001 in Österreich aufhältig. Er sei unbescholten, gut integriert und befinde sich in einer Lebens- und Liebesbeziehung. Es lägen keine Versagungsgründe für einen humanitären Aufenthaltstitel vor. Der Beschwerdeführer besitze ein A2-Deutschzertifikat. Die belangte Behörde verweigere die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen des Mangels eines nigerianischen Reisepasses und verweigere eine Sachentscheidung auch in Bezug auf den Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels eines Reisedokuments. Die "erkennungsdienstlichen Daten" stünden durch das Dokument des Staatsbürgerschaftsnachweises fest. Die Echtheit oder inhaltliche Unrichtigkeit dieses Dokuments sei vom Bundesamt ebenso nicht in Frage gestellt worden, wie der Umstand, ob es tatsächlich von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden sei. Dieses Dokument sei somit sehr wohl geeignet, die Identität nachzuweisen. Der Staatsbürgerschaftsnachweis sei außerdem aktuell. Die Zweifel des Bundesamtes an den gleich bleibenden Identitätsangaben des Beschwerdeführers, welchen sohin ein hoher Beweiswert zukomme, seien rational nicht nachvollziehbar. Die Ausweisungsentscheidung vom 22.10.2010 sei entgegen der Meinung des Bundesamtes nicht gültig, weil diese Entscheidung "historisch und judikativ" veraltet und zwischenzeitlich viel Zeit vergangen sei und sich die Rechtsprechung weiter entwickelt habe. Eine neue Sachentscheidung sei nötig gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung sei aufgrund der dort genannten Beschwerdefrist von zwei Wochen verfassungswidrig. Schließlich wurden die Anträge gestellt: "nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, sowie die Zurückweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache nicht zulässig ist; um schließlich festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist und auch ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist".
12. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 am 01.04.2016 neu zugewiesen.
14. In der schriftlichen Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 wurde vorgebracht, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht gut sei. Dem Schreiben war ein Patientenbrief, ausgestellt vom Allgemeinen Krankenhaus XXXX, angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer zum wiederholten Male die Notfallambulanz aufgesucht habe und er am XXXX nach einem Streit mit seiner Freundin - vor dem Hintergrund seiner ungeklärten Situation - in suizidaler Absicht einen Selbstmordversuch mit Tabletten verübt habe. Weiters wurde darin ausgeführt, dass es bei dem Beschwerdeführer immer wieder zur depressiven Phasen mit Suizidgedanken und auch Suizidhandlungen komme. Trotz Gesprächstherapie und medikamentöser Behandlung sei bislang keine Stabilität erreicht worden.
15. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei den Justizbehörden wurde am 09.05.2016 mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB wegen Mangel an Beweisen am XXXX eingestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Der als maßgeblicher Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Behördenakt und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu A)
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder wenn (2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist demnach, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen" hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.1.2. Die §§ 10 Abs. 3, 55 und 58 Abs. 8, 9, 10, 11 und 13 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(2) ...
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) ...
...
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) ...
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
3.1.3. § 59 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
"Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005."
3.1.4. Die §§ 4 und 8 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 133/2016, lautet:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
3.2.5. § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.3.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2015, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA, hinsichtlich Spruchpunkt I, in dem diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gem. §58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen hat sowie festgestellt hat, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine (außerordentliche) Revision erhoben worden. Diese ist somit in allen ihren Teilen in Rechtskraft erwachsen.
Im nunmehr bekämpften neuen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wieder gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen, jedoch im Unterschied zum ersten Bescheid damit weder eine Rückkehrentscheidung verbunden noch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria abgesprochen. Dies begründet sie damit, dass gegen den Beschwerdeführer von der XXXX und vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.10.2010, Zl. 10 09.034-EAT West zwei rechtskräftige Ausweisungen erlassen worden seien. Diese seien als rechtskräftige Rückkehrentscheidungen zu sehen. Neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG seien nicht hervorgekommen, daher bedürfe es gemäß § 59 Abs. 5 FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung mehr.
Wie der Verwaltungsgerichthof jedoch mittlerweile klargestellt hat, bezieht sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Ist eine Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insofern als rechtswidrig.
Darüber hinaus war die belangte Behörde bei Erlassung des neuen Bescheides an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, gebunden (§ 28 Abs. 3 VwGVG), hat dem aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wodurch sie den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich dargelegt, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die im ersten Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria den maßgebend Sachverhalt ungenügend ermittelt hat und sich nicht bzw. nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Damit hat das Bundesverwaltungsgicht auch seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass mit einer zurückweisenden Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Daher verletzt die belangte Behörde mit dem neuen Bescheid auch die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E.
Hinsichtlich der zu erlassenden Rückkehrentscheidung bzw. einer Prüfung von § 9 BFA-VG sowie eines Ausspruchs über die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Nigeria fehlt es an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im nunmehr bekämpften Bescheid sowie diesbezüglicher notwendiger Ermittlungen durch die belangten Behörde, insbesondere auch in den bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, eingeforderten Punkten.
Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären nicht nur zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von der belangten Behörde zu tätigen gewesen, sondern angesichts des nunmehr 15jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insbesondere auch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage hätten sich diese Ermittlungen jedenfalls auf die vorgebrachte Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen H.H. sowie auch auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie daraus allenfalls weiterer notwendiger Ermittlungsschritte zu beziehen. Die belangte Behörde hat damit (erneut) in wesentlichen Punkten im Sinn der zuvor bereits bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. lediglich ansatzweise ermittelt.
3.3.2. Ein Unterlassen jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit bzw. gravierende Ermittlungslücken sind der belangten Behörde auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids anzulasten, da der Beschwerdeführerden Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV, ausdrücklich auch auf das Erfordernis "zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gestützt hat (siehe AS. 128). Damit liegt aber im Hinblick auf diesen Antrag entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine entschiedene Sache vor, wird doch nunmehr (neben bzw. über den Heilungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hinaus, über den das Bundesverwaltungsgericht vorliegend abgesprochen hat) der Heilungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV geltend gemacht. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde auch hier Ermittlungen zum Privat- und Familienleben anstellen müssen. Dies hat sie aber - wie bereits dargelegt - nahezu zur Gänze unterlassen.
3.3.3. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungslücken nicht anzunehmen. Folglich - sowie im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst an seine Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang gebunden ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166) - war im Ergebnis erneut mit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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