projekte
G311 2132686-2•BVwG G311 2132686-2
G311 2132686-2Bundesverwaltungsgericht27.10.2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G311 2132686-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 27.07.2016, Zl. XXXX, am 01.08.2016 vom Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft persönlich übernommen wurde.
Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 16.08.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann.
Die mit 11.08.2016 datierte, am 16.08.2016 zur Post gegebene Beschwerde und direkt an das Bundesverwaltungsgericht Wien gerichtete Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, wo die Beschwerde am 22.08.2016 einlangte.
Das BFA legte die Beschwerde sodann am 25.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 26.08.2016 einlangte.
Mit Verspätungsvorhalt vom 06.09.2016, GZ.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 22.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 01.08.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft nachweislich am 13.09.2016 persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Schreiben vom 19.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 einlangend), einem weiteren Schreiben vom 19.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2016 einlangend) sowie mit Schreiben vom 12.10.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 einlangend) zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Beschwerde am 12.08.2016 aufgegeben habe und sei dieses Datum auch im Fristenbuch der Justizanstalt XXXX so vermerkt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig. Darüber hinaus sei aus der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde wieder an das BFA zurückgesendet habe und erst mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim BFA gerechnet werde. Er ersuche, die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen und diese inhaltlich zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Postausgangsbuches der Justizanstalt XXXX vor. Unter der Rubrik Datum ist "12.08.2016", unter der Rubrik Postausgang - Adresse " Bundesverwaltungsgerichtshof, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, und unter der Rubrik Dat. d. Abs.: "16.08.2016" vermerkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 12 VwGVG lautet:
"§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG."
§ 20 VwGVG lautet:
"§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."
Alle Beschwerden (und Schriftsätze) - außer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - sind bei der belangten Behörde einzubringen, solange diese die Vorlage an das Verwaltungsgericht noch nicht durchgeführt hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 20 VwGVG Anm 3).
§ 12 VwGVG ist in Zusammenschau mit § 20 VwGVG zu lesen und bestimmt die Einbringungsstelle für Schriftsätze, welche grundsätzlich bei jener Stelle ist, die im jeweiligen Verfahrensstadium über den Akt verfügt. Einige Materiengesetze sehen bisweilen ausdrücklich eine Einbringungsstelle vor. Davon zu unterscheiden ist die Stelle, an die diese Schriftsätze zu richten sind (in der Regel das Bundesverwaltungsgericht; ausnahmsweise auch die belangte Behörde beispielsweise beim Vorlageantrag). Eine Beschwerde wird auch nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Die Einbringung bei der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht per se rechtzeitig. Die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG rechtzeitig an die belangte Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 12 VwGVG Anm 1-3 und 6).
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des BFA ist daher binnen der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Frist von 14 Tagen beim BFA einzubringen, welches die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt, soweit die belangte Behörde nicht beabsichtigt, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zu erlassen.
Sobald die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt wurde, sind alle weiteren Schriftsätze und Anträge direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Da das VwGVG keine Regelung über die fehlerhafte Einbringung beim - noch nicht - zuständigen Bundesverwaltungsgericht enthält, sind daher die diesbezüglichen Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) gemäß § 17 VwGVG anzuwenden.
§ 6 AVG lautet:
"§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden."
Die Weiterleitung eines bei der falschen Behörde eingebrachten Schriftsatzes an die zuständige Behörde erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (gegenständlich: des Beschwerdeführers). Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, daher selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH vom 21.06.1999, Zl. 98/17/0348; 25.06.2001, Zl. 2001/07/0081; 13.10.2010, Zl. 2009/06/0181).
Insbesondere wird durch die Weiterleitung der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² 1. Teil § 6 AVG Rz 11).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 am 01.08.2016 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde.
Der Bescheid wurde am 01.08.2016 übernommen. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 01.08.2016 daher auf Grund des gesetzlichen Feiertages am 15.08.2016 mit Ablauf des 16.08.2016. Aus dem Poststempel ergibt sich eine Postaufgabe des Beschwerdeschreibens am 16.08.2016.
Dem Bescheid ist aus der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde zwar an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist, aber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einzubringen ist (§ 12 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde korrekt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, diese aber auch beim Bundesverwaltungsgericht statt bei der belangten Behörde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
In Anbetracht des Endes der Beschwerdefrist mit 16.08.2016 erweist sich die tatsächlich am 22.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist die Versäumung der Frist im gegenständlichen Fall bei Einbringen bei der falschen Behörde entsprechend der oben dargestellten Judikatur dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.