BVwG W221 2125618-1

W221 2125618-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2125618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2125618.1.00

Spruch

W221 2125618-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen syrischen Pass vor.

Am 30.07.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er Syrien von Damaskus aus illegal verlassen und sei nach Jordanien gegangen, wo er sich ein Jahr und vier Monate in einem Lager für ehemalige syrische Militärangehörige aufgehalten habe. Im XXXX sei er dann in die Türkei gereist und weiter bis er in Österreich angekommen sei. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Mitglied des syrischen Geheimdienstes der syrischen Armee gewesen und von diesem desertiert sei, weil er gegen das Regime eingestellt sei. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst um sein Leben habe.

Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er könne keine weiteren Dokumente vorlegen, da sich sein Dienstausweis des syrischen Geheimdienstes und sein Führerschein in Jordanien und sein Personalausweis und Militärbuch in Syrien befänden. In Syrien lebten noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester in Damaskus, mit denen er noch Kontakt habe. Er sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach dem College in einem Tourismusbüro gearbeitet und dort die Daten der Touristen aufnehmen und an den Geheimdienst weiterleiten müssen. Im Jahr XXXX sei er nach Griechenland gegangen, um dort zu arbeiten. Im XXXX sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er hätte dann seinen Militärdienst machen sollen und habe sich freiwillig zum Geheimdienst gemeldet, wo er von XXXX gearbeitet habe. Er sei Hauptmann gewesen und habe die Abteilung bewacht und Ausweise kontrolliert. Im XXXX sei er desertiert, weil es ihm nicht mehr gut gegangen sei. Die Behörden hätten viele Menschen festgenommen und getötet. Er habe eine Maske bekommen, um sich mit den anderen für einen chemikalischen Angriff vorzubereiten. Da habe er nicht mehr mitmachen wollen. Bei den Kontrollstellen habe er gesehen, dass Menschen ohne Gründe festgenommen worden seien. Darüber habe sein Vorgesetzter entschieden, der eine Liste mit Gesuchten geführt habe. Nach seiner Desertation und Ausreise nach Jordanien sei er im XXXX wieder nach Syrien gereist, um sich seinen Pass verlängern zu lassen. Er habe dabei immer nur Kontrollstellen der Opposition und des IS passiert. Im Anschluss an die Befragung wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt.

Am 01.02.2016 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen und den Länderberichten Stellung.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Zur Säumnisbeschwerde wird in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Dokumente des Beschwerdeführers überprüfen habe lassen und eine Einvernahme durchgeführt habe. Im Jahr 2014 sei es zu einem deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 60% gekommen. Im Jahr 2015 habe sich die Lage weiter verschärft und es sei zu einer Verdreifachung der Anträge gekommen.

Diese Argumentation wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 21.07.2016 dazu Stellung und führte aus, dass das Verfahren zur Säumnisbeschwerde kein Grund sei, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an der Erledigung des Verfahrens gehemmt sei. Die Verfahrensdauer läge nunmehr schon über 15 Monate.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX eine Säumnisbeschwerde. Der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.

Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch VwGH 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218; 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151)

Im vorliegenden Fall ist einleitend klarzustellen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klarzustellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

Aus den vorgelegten Beweismittel ergibt sich:

In Österreich ist es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme, die hinsichtlich der Statistiken unwidersprochen blieb, ausführt, kam es im heurigen Jahr zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt ist für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 01.01.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Die kontinuierliche Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz setzte im ersten Halbjahr 2014 ein. Im August 2014 lag schon ein Plus von 13% vor, das sich bis Ende 2014 auf ein Plus von 60% erhöhte. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa Juli 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Der Beschwerdeführer hat am 01.02.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird nach dem eben ausgeführtem - Verfahren nach dem AsylG 2005 werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

Gemäß § 6 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 oder des BFA-VG zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden war, war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 mit 01.06.2016 in Kraft getreten ist und vorsieht, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren.

§ 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ist hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).

Es ist daher auf den Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde abzustellen und zu beurteilen, ob zu diesem Zeitpunkt ein Verschulden an der Verzögerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der damals geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist gegeben war.

Demgemäß geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016 ins Leere, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren immer weiter verzögere, da eine Säumnisbeschwerde kein Grund sei, weshalb es an der Erledigung des Verfahrens gehemmt sei, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eben keine Entscheidungsmöglichkeit mehr hat (arg. § 16 Abs. 2 VwGVG "Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.")

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese sechsmonatige Entscheidungsfrist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Rechtsprechung des VwGH (29.07.2016, Ro 2016/18/0004) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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