BVwG W210 2105641-1

W210 2105641-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2105641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2105641.1.00

Spruch

W210 2105641-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 22.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die XXXXalm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.

Weiters war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 auch Almbewirtschafterin auf der XXXX mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX, für die sie ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nach Abzug wegen Modulation eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 36,36 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,48 ha (davon anteilige Almfläche 13,99 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von 33,43 ha (davon anteilige Almfläche 13,99 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ XXXX, wurde der oa. Bescheid abgeändert, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nach Abzug wegen Modulation eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 36,36 zugewiesene Zahlungsansprüche eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 33,32 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 13,83 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von nunmehr 33,27 ha (davon anteilige Almfläche 13,83 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Eingabe vom 29.10.2012 wurde hinsichtlich der XXXXalm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass für das Antragsjahr 2010 statt der ursprünglich beantragten Almfläche im Ausmaß von 263,84 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 204,12 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 05.11.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

5. Am 26.11.2012 fand auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 12.12.2012 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

6. Mit Datum vom 25.07.2013 fand auf der XXXXalm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 07.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

7. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der oa. Bescheid erneut abgeändert, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 36,36 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 30,43 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 10,94 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von nunmehr 30,17 ha (davon anteilige Almfläche 10,73 ha) zu Grunde gelegt. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,21 ha. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2014 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 17.01.2014, der der angefochtene Bescheid, die Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters und ein Luftbild der XXXXalm sowie eine Sachverhaltsdarstellung zur XXXX der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Almbewirtschafterin in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß, moniert die gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung einer Sanktion aufgrund eines Behördenirrtums, richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, wendet Verjährung sowie mangelndes Verschulden ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Die Beschwerdeführerin beantragt die Abänderung des Bescheides nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden sowie, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.

9. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 09.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 27.01.2014, eingelangt bei der AMA am 30.01.2014, betreffend die XXXXalm, ein.

10. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

11. Mit Schreiben vom 08.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert auszuführen, was konkret sie an der Flächenberechnung der belangten Behörde und dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen am 25.07.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX und am 26.11.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX auszusetzen habe und dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagebezeichnung zu belegen, sowie auszuführen, wie es zu der Korrektur durch den zuständigen Almbewirtschafter für die Alm mit der BNr. XXXX für die Antragsjahre 2009-2012 kam und ob sie dagegen etwas vorbringen wolle, sowie wie sie in den Jahren 2009, 2010 und 2011 die zu beantragende Fläche auf der Alm mit der BNr.

XXXX berechnete, auf welche Hilfsmittel sie sich stützte und ob sie einen Sachverständigen zur Berechnung beigezogen hätte. Bei unterbliebener Vorlage derartiger Unterlagen müsse andernfalls davon ausgegangen werden, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig sei und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen worden sei.

12. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 19,49 ha sowie für ihre anteiligen Almfutterflächen an den verfahrensgegenständlichen Almen im Ausmaß von zunächst 13,99 ha und zuletzt 10,94 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXXalm, BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 263,84 ha beantragt wurde.

Weiters war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 auch Almbewirtschafterin auf der XXXX mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX, für die sie ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nach Abzug wegen Modulation eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 36,36 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,48 ha (davon anteilige Almfläche 13,99 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von 33,43 ha (davon anteilige Almfläche 13,99 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ XXXX, wurde der oa. Bescheid abgeändert, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nach Abzug wegen Modulation eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 36,36 zugewiesene Zahlungsansprüche eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 33,32 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 13,83 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von nunmehr 33,27 ha (davon anteilige Almfläche 13,83 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Eingabe vom 29.10.2012 beantragte der zuständige Almbewirtschafter hinsichtlich der XXXXalm eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 und korrigierte die für das Antragsjahr 2010 ursprünglich mit 263,84 ha beantragte Almfutterfläche auf 204,12 ha. Die Korrektur wurde von der Behörde berücksichtigt.

Am 16.11.2012 fand auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 12.12.2012 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Im Zuge der Flächenermittlung zog der zuständige Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Am 25.07.2013 fand auf der XXXXalm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 202,98 sowie eine bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,27 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 07.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Die Differenz zwischen letztgültig in einem Ausmaß von 204,12 ha beantragter und im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 mit 202,98 ha ermittelter beihilfefähiger Almfutterfläche auf der XXXXalm betrug für das Antragsjahr 2010 1,14 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche des Beschwerdeführers von 10,94 ha (1,06 ha auf der XXXX und 9,88 ha auf der XXXXalm) ausgegangen. Die beantragte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 19,49 ha blieb unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche betrug mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann, 30,17 ha (10,73 ha anteilige Almfläche - 0,85 ha auf der XXXX und 9,88 ha auf der XXXXalm - und 19,49 ha Heimfläche). In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 0,21 ha ausgewiesen.

Die AMA legte der Berechnung des angefochtenen Bescheides zur XXXXalm die mit Korrekturantrag beantragte anteilige Almfutterfläche zu Grunde. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 ermittelte Flächendifferenz auf der XXXXalm wirkte sich nicht auf die Berechnung der EBP 2010 aus. Die AMA legte der Berechnung des angefochtenen Bescheides zur XXXX das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 zugrunde.

Die einzigen Änderungen der Bescheide, mit denen über die EBP 2010 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXXalm und der aufgrund der Ermittlungen zu reduzierenden anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2010 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 19,49 ha, über eine beihilfefähige anteilige Almfläche im Ausmaß von 10,73 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Substantiiert unbestritten blieb insbesondere die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK aus 2012 und 2013. Eine Aufforderung dazu blieb unbeantwortet. Den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort ist seitens der Beschwerdeführerin weder auf gleicher Tatsachen- noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So brachte sie im Beschwerdeschriftsatz lediglich vor, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2010 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen jedoch nicht zu entnehmen, auch die beigefügten Sachverhaltsdarstellungen geben keinen Aufschluss darüber. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen, noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht der Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.11.2012 und vom 25.07.2013 ermittelte beihilfefähige Fläche zu Grunde zu legen.

Dass die beiden Almbewirtschafter im Zuge der Flächenermittlung Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die Feststellung, dass sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die vom Almbewirtschafter mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere des Korrekturantrages selbst.

Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche auf der XXXXalm und die aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu reduzierende anteilige Almfutterfläche auf der XXXX zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich diese beantragte bzw. ermittelte Fläche heranzog. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 wurde von der Beschwerdeführerin weder nach Übermittlung des Kontrollberichtes im Dezember 2012 noch im Rahmen der Beschwerde substantiiert bestritten und auch nicht ansatzweise widerlegt. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, die Beschwerdegründe im Rahmen eines Parteiengehörs zu konkretisieren und darzulegen, was sie an der Flächenberechnung durch die belangte Behörde zu beanstanden hat, lies diese ungenützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 34 Abs. 1 und 5, 56 Abs. 2, 57, 58 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) [...] Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

[...]

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

[...]

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantragim Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXXalm durch den Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.

3.3.3. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der XXXXalm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 erhoben werden.

Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, ihre Beschwerdegründe zu diesem Punkt im Rahmen eines Parteiengehörs zu konkretisieren, lies diese ungenützt. Dazu gilt es vor dem Hintergrund des unbeantwortet gebliebenen Parteiengehörs auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

3.3.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 im Rahmen der Digitalisierung, aufgrund der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Almfutterfläche auf den Antrag des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschafters auf der XXXXalm selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.3.5. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung auf einer Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Verjährungseinwand, das Monieren der unangemessenen, hohen Strafe sowie der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters und des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden treffe, zudem ist die Beschwerdeführerin selbst die Almbewirtschafterin auf der XXXXalm. Vor diesem Hintergrund war auch die dem Akt einliegende "Bestätigung gemäß Task Force Almen" gegenständlich nicht relevant, da sich aufgrund des Umstandes, dass keine Sanktionen verhängt wurden, keine Notwendigkeit zur Überprüfung eines diesbezüglichen Schuldausschließungsgrundes ergab.

3.3.6. Die vom Beschwerdeführer bezüglich der Verjährung der Rückforderung ins Treffen geführte VO 796/2004 ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bis 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von dem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst beantragt wurden.

3.3.7. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 30,17 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (33,43 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.9. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden.

3.3.10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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