BVwG W209 2134782-1

W209 2134782-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016

Regest

Berufsausbildung, Berufserfahrung, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2134782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2134782.1.00

Spruch

W209 2134782-1/3E

W209 2134844-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, und der XXXX GmbH, XXXX, beide vertreten durch Dr. Erich KAFKA, Dr. Manfred PALKOVITS, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 21.07.2016, GZ: 08114/GF: 3807291, betreffend Nichtzulassung des XXXX zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, ein 1977 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer) stellte am 28.06.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX GmbH in XXXX (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als Dreher und Mechaniker mit einer Entlohnung von € 3.000,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Es müssen Teile für Oldtimerfahrzeuge hergestellt werden, die nicht mehr käuflich erwerblich sind. Diese müssen auf einer Drehbank vom Mitarbeiter hergestellt werden. Erforderliche Sprachkenntnisse:

Deutsch, Serbokroatisch, Albanisch, Türkisch. Diese Sprachkenntnisse sind erforderlich, da der Mitarbeiter mit Subfirmen in diesen Ländern kommunizieren muss, um die Teile nach Anweisung herstellen zu können. Der Mitarbeiter muss die hergestellten Teile dann in die diversen Oldtimer einbauen und funktionsfähig machen". Dem Antrag angeschlossen waren weiters ein Diplom der Arbeiteruniversität XXXX (Mazedonien) vom 25.09.2015 über eine bestandene Prüfung als Dreher, ein TELC-Zertifikat Deutsch A1 und ein Dienstzeugnis der Firma XXXX in XXXX (Mazedonien), wonach der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von 03.03.2066 bis 04.03.2013 in einem unbefristeten Dienstverhältnis gestanden sei und dabei Erfahrungen mit allen Maschinen bzw. DREBONT gemacht habe.

2. Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.

3. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 06.07.2016 seitens des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) über die rechtlichen Rahmenbedingung für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass der in der Arbeitgebererklärung angeführte Beruf des Mechanikers nicht in der Mangelberufsliste enthalten sei. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Diplom weder die Art noch die Dauer der Ausbildung ersichtlich sei und die Überprüfung der Ausbildung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit beigelegtem Formular erforderlich sei, um diese mit einer österreichischen Ausbildung gleichstellen zu können. Auch für die nachgewiesene Berufserfahrung mit allen Maschinen bzw. Drebont könnten keine Punkte angerechnet werden, weil sich daraus keine Berufserfahrung als Dreher ergebe und zudem die Ausbildung als Dreher erst 2015 abgeschlossen worden sei.

4. Mit Schreiben vom 14.07.2016 schränkte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend ein, dass der Erstbeschwerdeführer nur als Dreher eingestellt werden solle. Die Berufsbezeichnung "Mechaniker" sei nur deshalb aufgenommen worden, weil der Erstbeschwerdeführer auch über eine Ausbildung als Mechaniker verfüge. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Arbeitsuniversität XXXX samt Übersetzung aus der sich ergebe, dass die Ausbildung 30 Stunden theoretischen Teil und 330 Stunden praktischen Teil umfasst habe. Für den Fall, dass die vorgelegte Bestätigung nicht ausreiche, ersuchte der Rechtsvertreter um Bestätigung der Gleichhaltung der Lehrabschlussprüfung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Zum vorgelegten Dienstzeugnis sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer schon vor dem formellen Abschluss der Ausbildung als Dreher gearbeitet habe. Demgemäß sei auch seine Berufserfahrung von 03.03.2006 bis 04.03.2013 zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde eine neue Arbeitgebererklärung übermittelt, in der nur mehr die Berufsbezeichnung Dreher aufscheint und die genaue Bezeichnung der Tätigkeit "Herstellen von nicht mehr lieferbaren Ersatzteilen für Oldtimerfahrzeuge (für Motoren, Getriebe und Karosserieteile)" lautet.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.07.2016, GZ: 08114/GF: 3807291, wies die die belangte Behörde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass anstatt der erforderlichen 50 nur 25 Punkte, davon 10 Punkte für die Deutschkenntnisse und 15 Punkte für das Alter des Erstbeschwerdeführers (38 Jahre), gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG angerechnet werden hätten können. Aufgrund der fehlenden Arbeitgebererklärung, der fehlenden Gleichhaltung der Ausbildung und fehlender Übersetzungen könnten keine weiteren Punkte vergeben werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer binnen offener Frist durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten sie aus, dass im angefochtenen Bescheid für die Sprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers einmal 10 Punkte und an anderer Stelle 15 Punkte angerechnet worden seien, wodurch der Bescheid widersprüchlich sei. Darüber hinaus sei es rechtlich unzutreffend, dass die Anrechnung von Berufserfahrung zwingend eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraussetze. Der Erstbeschwerdeführer habe sieben Jahre Arbeitserfahrung mit allen Maschinen erworben. Diese umfasse auch jene Arbeitserfahrung, die während einer Tätigkeit als Dreher üblicherweise erworben werde. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb eine Berufserfahrung, die über die geforderte hinausgehe, nicht angerechnet werden solle, während eine geringere Berufserfahrung, die ganz eng nur das Mindestmaß der Anforderungen erfülle, sehr wohl angerechnet worden wäre. Die Bestätigung über die Dauer der ausländischen Ausbildung sei entgegen der Behauptung der belangten Behörde im Original sowie in Übersetzung, versehen mit Apostille, vorgelegt worden. Dass die Ausbildung nicht anerkannt worden sei, bewirke eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. sei das Verfahren insoweit mangelhaft gewesen, als die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt habe. Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, das Formular zu Gleichhaltung der ausländischen Ausbildung an die zuständige Stelle (Bundesministerium) weiterzuleiten. Dies aufgrund des entsprechenden Antrages der Beschwerdeführer. Richtigerweise hätte für die Qualifikation die Höchstpunktezahl von 30 Punkten, mindestens aber jedenfalls 20 Punkte, vergeben werden müssen. Lägen all die aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten nicht vor bzw. wäre das Verfahren mangelfrei geführt worden, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass 70, mindestens aber jedenfalls 60 Punkte erreicht worden seien. Die fehlende geänderte Arbeitsgebererklärung stehe dem nicht entgegen bzw. hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt zur Verbesserung auffordern müssen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge im Zusammenhang mit Oldtimerfahrzeugen und deren Restaurierung über außergewöhnliche Fähigkeiten.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2016 wies die belange der Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer lediglich 25 Punkte erreiche. Die vorliegende Ausbildung im Ausmaß von 30 Stunden Theorie und 330 Stunden praktischer Teil entspreche nicht einer Lehrerausbildung als Dreher und könne daher nicht angerechnet werden. Auch die Berufserfahrung könne nicht angerechnet werden, weil aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis die Art der Tätigkeit nicht ersichtlich sei. Selbst bei Anrechnung der Berufserfahrung würde aber die Mindestpunkteanzahl von 50 nicht erreicht werden.

8. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.09.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer, ein 1977 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, stellte am 28.06.2016 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.

Laut (geänderter) Arbeitgebererklärung soll der Erstbeschwerdeführer von der Firma XXXX GmbH in XXXX als Dreher mit einer Entlohnung von € 3.000,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigen werden.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Dreher, die 30 Stunden theoretischen Teil und 330 Stunden praktischen Teil umfasste.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

§ 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

§ 1 Z 2 der Fachkräfteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 329/2015:

"§ 1. Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. ...

2. Dreher/innen

3. bis 8. ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Begehren der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, den Erstbeschwerdeführer zu einer Beschäftigung als Fachkraft (Dreher) im Sinne des § 12a AuslBG iVm § 1 Z 2 der Fachkräfteverordnung 2016 zuzulassen.

Den Feststellungen zufolge verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Dreher, die 30 Stunden praktischen Teil und 330 Stunden theoretischen Teil umfasste.

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Als vergleichbarer Lehrberuf kommt im vorliegenden Fall der Lehrberuf Metallbearbeitung in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 182/2012, beträgt die Mindestlehrzeit in diesem Lehrberuf drei Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung in der Dauer von 30 Stunden für den theoretischen Teil und 330 Stunden für den praktischen Teil nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist.

Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - erforderlich, um als Fachkraft in einem Mangelberuf zugelassen zu werden. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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