W208 2108479-1•BVwG W208 2108479-1
W208 2108479-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016
Außerkrafttreten, Begründungspflicht, Berichtigung,<br/>Bescheidbegründung, Beugestrafe, Bindungswirkung, Einbringung,<br/>Einbringung von Beträgen, Ermächtigung, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Geldstrafe, Gerichtsgebühren,<br/>Gerichtsgebührenpflicht, Gleichheitsgrundsatz, Glücksspielautomaten,<br/>Justizverwaltung, Konzession, Mandatsbescheid, Parteiengehör,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, sachlicher Grund, Strafbemessung,<br/>Unterlassung, Unzuständigkeit, Vorstellung, Zahlungsauftrag,<br/>Zahlungspflicht, Zuständigkeit
W208 2108479-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 20.04.2015, Zahl: XXXX betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 05.03.2015, Zahl: 7 E 149/15z, (zugestellt am 09.03.2015, Rechtskraftstempel vom 30.03.2015), wurde gegen den Beschwerdeführer (folgend: BF) zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruches (Unterlassungsexekution gem. § 355 EO) der betreibenden Partei, wonach es der BF zu unterlassen habe - ohne Konzession - Geräte zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen oder zugänglich zu machen, eine Geldstrafe von € 2.000,- verhängt (Aktenseite 23).
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 30.03.2015 (am 07.04.2015 zugestellt), wurde der BF im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) aufgefordert, die in der oa. Rechtssache verhängte Geldstrafe iHv €
2. 000,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,-, zusammen € 2.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
3. Mit fristgerecht erhobener Vorstellung vom 13.04.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15.04.2015) führt der BF begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich.
Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass dieses Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GSpG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
4. In der Folge findet sich im Akt die Vorlage der Vorstellung von der Kostenbeamtin an die Präsidentin des LG vom 15.04.2015 sowie ein handschriftlich ausgefülltes Formular mit dem Titel "Vorstellung". Darin ist angeführt, dass das BG die Dienststelle des Grundverfahrens sei, die GZ sowie Name und Adresse des Rechtsanwaltes des BF. Weiters wird in einem Amtsvermerk vom 20.04.2015 auf diesem Formular ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet worden sei und folgende Ermittlungsschritte gesetzt worden seien: [Zitat] "Vorstellung nicht stattgegeben". Der AV trägt die Unterschrift des Revisors. Welche Ermittlungshandlungen konkret gesetzt wurden und die Ergebnisse diese Ermittlungen sind dem Akt nicht zu entnehmen. Als nächstes findet sich der beschwerdegegenständliche Bescheid im Akt.
5. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.04.2015, abgefertigt am 22.04.2015, zugestellt am 28.04.2015, führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt (gekürzt und anonymisiert) aus:
"Der Vorstellung der verpflichteten Partei [...], gegen die in der Exekutionssache [...] mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) VZ 2/15 vom 30. März 2015 erlassene Geldstrafe von EUR 2.008,00 (inklusive EUR 8,00 Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz) [...] wird gem. § 7 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben."
Nach Zusammenfassung des relevanten Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes und Darstellung von Bestimmungen des GEG wird rechtlich im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Durchsicht des bezugnehmenden Akten, festgestellt werde, dass die Festsetzung der Strafe ausschließlich der Rechtsprechung obliege, die Einbringung von Geldstrafen im GEG geregelt sei und daher auf das Vorbringen des Vorstellungswerbers nicht weiter eingegangen werden könne. Der Rechtsmeinung des Vorstellungswerbers bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit und der Inländerdiskriminierung komme in diesem Verfahren keine Relevanz zu. Die Kostenbeamtin sei an die Entscheidung des BG gebunden gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 18.05.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden.
Der belangten Behörde seien eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen.
Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Es folgen weitschweifenden Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit und damit Unanwendbarkeit des Glückspielgesetzes und zur Inländerdiskriminierung gem. Art 7 B-VG. Die Geldstrafe sei auch unangemessen hoch bemessen worden.
Der BF monierte im Weiteren, dass das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der zwei Wochen Frist eingeleitet worden sei, weshalb der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
6. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 (eingelangt am 15.06.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
7. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) unterblieb jedoch vorerst eine Erledigung. Dem nunmehr entscheidenden Richter wurden die Akten am 17.10.2016 zur Bearbeitung zugewiesen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschluss des BG vom 05.03.2015 mit dem die im nunmehrigen Verfahren einzubringende Strafe verhängt wurde, ist rechtskräftig.
Die Kostenbeamtin des LG hat am 30.03.2015 für die Präsidentin des LG den im Verfahrensgang angeführten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen den BF erlassen, gegen den dieser fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.04.2015, am 15.04.2015 beim BG einlangend, das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hat.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 15.04.2015 kein Ermittlungsverfahren ein, sondern entschied noch innerhalb der Frist von zwei Wochen mit Bescheid vom 20.04.2015 über die Vorstellung nach der Aktenlage, dass der Vorstellung nicht stattgeben wird und der BF die erlassene Geldstrafe iHv EUR 2.008,- zu zahlen hat.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde von der betrauten Kostenbeamten "für die Präsidentin des LG" erlassen. Der Zahlungsauftrag ist daher eindeutig der belangten Behörde zuzurechnen.
Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass sich im vorgelegten Verwaltungsakt nach der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, welche am 15.04.2015 beim BG einlangte, zwar ein Formular findet in dem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG im Vordruck behauptet wird, bei den gesetzten Ermittlungsschritten findet sich jedoch lediglich der Verweis auf die Nichtstattgabe der Vorstellung. Konkrete Ermittlungshandlungen sind nicht angeführt und daher offensichtlich nicht getätigt worden, weil deren Ergebnisse im Akt einzuliegen hätten bzw. zumindest zu dokumentieren gewesen wären. Der bloße Hinweis auf die Nichtstattgabe stellt keine Ermittlungshandlung dar. Nach dem Formular findet sich als nächstes der beschwerdegegenständliche Bescheid, der allerdings, wie sich aus dem Abfertigungsstempel "22. April 2015" und letztlich auch aus dem Zustellungsdatum 28.04.2015 ergibt, noch innerhalb der 2 Wochenfrist (welche am 29.04.2015 ausgelaufen wäre) ergangen ist. Der verfahrensgegenständliche Vorstellungsbescheid hat daher den Mandatsbescheid ersetzt.
Dass der BF kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des BG vom 03.06.2015 eingebracht hat und dieser rechtskräftig geworden ist, hat der BF weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde bestritten und ergibt sich dessen Rechtskraft auch aus dem angebrachten Rechtskraftstempel des BG, wonach der Beschluss mit 30.03.2015 rechtskräftig geworden ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da der Bescheid am 28.04.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde des BF am 18.05.2015 (Poststempel) eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), lauten (auszugsweise):
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
[...]
Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden. Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). [...] In der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage liegt kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG) mündeten (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).
Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Es gilt vorerst zu klären, ob die Präsidentin des LG gemäß § 6 Abs. 1 GEG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem 01.01.2016) überhaupt berechtigt war, als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden und diese nicht zum Entscheidungszeitpunkt, aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides gem. § 57 Abs. 3 AVG, bereits unzuständig war.
Aus dem Akt ist zwischen Einlangen der Vorstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Ermittlungshandlung zu ersehen. Das Einlegen eines vorgedruckten Formulars mit dem die Aufnahme von Ermittlungen gem. § 57 Abs. 3 AVG behauptet, in der Folge aber bei den anzuführenden Ermittlungshandlungen lediglich auf die Nichtstattgabe verwiesen wird und keine Ermittlungshandlungen im Akt dokumentiert sind, reicht nicht aus. Der BF ist daher im Recht, wenn er anführt, dass die belangte Behörde keine Ermittlungshandlungen binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung getätigt hat.
Er irrt jedoch im konkreten Fall dennoch, wenn er damit ein Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) nach § 57 Abs. 3 AVG bzw. eine daraus folgende Unzuständigkeit der belangten Behörde ableitet.
Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen (Vorstellungs-)bescheid (datiert 20.04.2015) am 22.04.2015 erlassen und damit noch innerhalb der 2 Wochenfrist entschieden und sogar zugestellt (28.04.2015), sodass ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt. Die Präsidentin des LG war daher zuständig über diesen bzw. über die Vorstellung zu entscheiden, weil die Zuständigkeit erst nach Ablauf der Frist verloren geht.
Die Entscheidung der belangten Behörde, wonach der BF verpflichtet ist, die Geldstrafe iHv € 2.008,- (inkl. € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG) zu bezahlen ist auch inhaltlich rechtsrichtig. Der Gerichtsbeschluss des BG vom 05.03.2015 ist rechtskräftig, was vom BF auch nicht bestritten wird und ist die verhängte Geldstrafe gem. § 1 Z 2 GEG folglich von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen.
Die belangte Behörde hat in ihrer knappen Begründung - worin zwar die Normen zu Stundung und Nachlass (§ 9 GEG) nichts verloren hatten, hingegen der § 6b Abs. 4 GEG anzuführen gewesen wäre - im Ergebnis dennoch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Einbringungsverfahren, der Rechtsmeinung des BF hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit (Inländerdiskriminierung) keine Relevanz zukommt, weil die Festsetzung der Höhe der Strafe ausschließlich der Rechtsprechung obliegt und die Kostenbeamtin gem. § 6 Abs. 2 GEG ermächtigt war im Namen der Präsidenten des LG Mandatsbescheide (Zahlungsaufträge) zu erlassen.
Der VwGH hat zur Einbringung von Geldstrafen gem. § 355 EO in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, dass die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden darf (ua. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Dies bedeutet nichts anderes, als dass der BF mit seinen Ausführungen, die belangte Behörde hätte - aufgrund geänderter Rechtsprechung - die Tatsachen noch einmal überprüfen, sich mit seinen Argumenten hinsichtlich Unionsrechtswidrigkeit, Unanwendbarkeit des Glückspielgesetzes sowie Inländerdiskriminierung gem. Art. 7 B-VG auseinandersetzen müssen, nicht zu gewinnen vermag. Ebenso verhält es sich mit seinen Einwänden gegen die Höhe der Geldstrafe. § 6b Abs. 4 GEG normiert eindeutig, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg, weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren (hier Strafbeschluss durch das BG vom 05.03.2015) rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann.
Hinsichtlich der vom BF monierten Verfahrensfehler, insbesondere der Nichteinräumung seines Rechts auf Parteiengehör, ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Bescheid angeführt hat von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist (das Vorliegen des rechtskräftigen Beschlusses des BG, die angeführte Geldstrafe aufgrund konkreter Zuwiderhandlungen zu verhängen) und der BF den Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt (weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde an das BVwG) bestritten hat.
Begründungsmängel hinsichtlich der Darlegung der rechtlichen Erwägungen lagen zwar vor, werden jedoch mit dem vorliegenden Erkenntnis saniert.
Zusammengefasst hätte die belangte Behörde auch bei Unterlassung der gerügten Verfahrensmängel hinsichtlich des Spruches zu keinem anderen Ergebnis kommen können.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Einbringungsverfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt und die Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG - entgegen der Ansicht des BF - nicht anwendbar sind.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und die Beschwerde daher gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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