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W141 2002809-1•BVwG W141 2002809-1
W141 2002809-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016
Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe, Rückforderung
W141 2002809-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 10.09.2012, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, und gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), in der geltenden Fassung, stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.09.2012 ersatzlos behoben. Die zuerkannte Notstandshilfe in Höhe von 13.008,85 € muss nicht zurückgezahlt werden.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist zuletzt von 01.03.2006 bis 01.10.2006 als Angestellter bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen und hat vom 02.10.2006 bis 22.10.2006 eine Urlaubsentschädigung und vom 23.10.2006 bis 29.10.2006 Krankengeld aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Vom 30. Juni 2006 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 27. November 2007 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Seit 28. November 2007 steht er mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug.
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2009 und 11.08.2010 erfolgreich Folgeanträge auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, in der Folge belangte Behörde genannt, geltend gemacht hat.
Da die Pflichtversicherung aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 31.07.2009 geendet hat, wurde dem Beschwerdeführer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Notstandshilfe ab 01.08.2009 wiederum zuerkannt und angewiesen. In den Notstandshilfeanträgen vom 01.08.2009 und 11.08.2010 verneinte der Beschwerdeführer die Fragen der belangten Behörde nach einem eigenen Einkommen sowie die Fragen, ob er selbständig erwerbstätig sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.03.2010 (89 Tage), vom 06.04.2010 bis 15.04.2010 (10 Tage), vom 17.04.2010 bis 28.04.2010 (12 Tage), vom 30.04.2010 bis 04.05.2010 (5 Tage), vom 06.05.2010 bis 10.05.2010 (5 Tage) und vom 13.05.2010 bis 10.08.2010 (90 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 37,14 zuerkannt und angewiesen. Vom 11.08.2010 bis 31.12.2010 (143 Tage) lukrierte er Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 36,17.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 31.07.2012 erlangte die belangte Behörde Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 durchgehend GSVG-pflichtversichert (Qualifikation F3) war. Aufgrund der Verfahrensunterlagen habe die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit durchgehend ausgeübt habe. Dies werde durch die Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand vom 20.11.2013 bestätigt. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass für den Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges keine Speicherung einer Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgezeichnet gewesen ist.
Der Beschwerdeführer war für die entscheidungsrelevanten Zeiträume des Jahres 2010 rückwirkend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit unterlegen, weshalb die primäre Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Nach Ansicht der belangten Behörde habe es sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe im Jahr 2010 mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sodass die Leistung für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat den Beginn bzw. die Wiederaufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit mit 01.01.2010 nicht der belangten Behörde gemeldet.
In der Folge hat das Finanzamt XXXX am 22.03.2012 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erlassen. Laut diesem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid hat der Beschwerdeführer im Jahr 2010 € 15.000 an Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt. Weiters ist unter dem Punkt Sonderausgaben für "Pauschalbetrag für Sonderausgaben" ein Betrag von € -60 ausgewiesen und die Einkommensteuer mit € 5.982,28 festgesetzt. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamtes im Schätzungswege ermittelt.
Mit Bescheid vom 10.09.2012 hat die belangte Behörde den Bezug bzw. die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 13.008,85 verpflichtet.
In der am 20.09.2013 eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.09.2012 hat dieser ausgeführt, dass ihm der Bescheid erst am 18.09.2013 persönlich übergeben worden sei. Zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Bescheidausstellung hätte sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Untersuchungshaft befunden, weshalb er anscheinend den Bescheid nicht erhalten habe. Daher sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die am 20.09.2013 eingebrachte Berufung fristgerecht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Gegen den Bescheid vom 29.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.03.2016 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und zur weiteren Überprüfung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers durch seinen bevollmächtigten Vertreter an die belangte Behörde fordert dieser die belangte Behörde auf, den Betrag von € 13.008,85 umgehend an seinen bevollmächtigten Vertreter zu refundieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft am 12.09.2016 ermittelt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht pflichtversichert war. Auf die Frage, warum am 20.11.2013 aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorging, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2010 - 31.12.2012 durchgehend GSVG-pflichtversichert gewesen sei wurde folgendes bekanntgegeben: Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers am 10.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 22.03.2012 und der daraufhin erfolgten Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2015 wurde die Pflichtversicherung vom 01.01.2010 - 31.12.2012 von der SVA storniert. Diese Mitteilung erging auch am 30.06.2015 von der SVA an den Beschwerdeführer. Aus diesem Grund wurde auch der Eintrag im Hauptverband storniert und eine Pflichtversicherung scheint deswegen beim aktuellen Auszug nicht mehr auf.
Das Bundesverwaltungsgericht bat das Finanzamt um Übermittlung des rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheides und Umsatzsteuerbescheides aus dem Jahr 2010 vom 21.05.2015. In dem Einkommensteuerbescheid wird die Einkommensteuer für das Jahr 2010 mit € -60,-- festgesetzt. Bisher waren € 5982,28 vorgeschrieben. Die Umsatzsteuer wurde für das Jahr 2010 mit € 1.301,80 festgesetzt. Begründend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von € 6.509 im Jahr 2010 getätigt wurden. Laut den Angaben des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2010 keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und auch keinerlei Umsätze erzielt. Es konnten daher keine Vorsteuern aus den innergemeinschaftlichen Erwerben berücksichtigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Aufgrund des vorliegenden umfangreichen Aktes der belangten Behörde und Ermittlungen des BVwG wurden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist zuletzt vom 01.03.2006 bis 01.10.2006 als Angestellter bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen und hat vom 02.10.2006 bis 22.10.2006 eine Urlaubsentschädigung und vom 23.10.2006 bis 29.10.2006 Krankengeld aus diesem Dienstverhältnis heraus bezogen. Vom 30. Juni 2006 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 27. November 2007 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Seit 28. November 2007 steht er mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug.
Der Beschwerdeführer hat erfolgreich am 01.08.2009 und 11.08.2010 einen Folgeantrag auf Notstandshilfe gestellt. Ab 01.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Beendigung der Pflichtversicherung aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit 31.07.2009 die Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß wiederum zuerkannt. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.03.2010 (89 Tage), vom 06.04.2010 bis 15.04.2010 (10 Tage), vom 17.04.2010 bis 28.04.2010 (12 Tage), vom 30.04.2010 bis 04.05.2010 (5 Tage), vom 06.05.2010 bis 10.05.2010 (5 Tage) und vom 13.05.2010 bis 10.08.2010 (90 Tage) erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 37,14 zuerkannt und angewiesen sowie vom 11.08.2010 bis 31.12.2010 (143 Tage) Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 36,17. In den Anträgen vom 01.08.2009 und 11.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder ein eigenes Einkommen beziehe noch selbständig erwerbstätig sei.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 31.07.2012 erlangte die belangte Behörde Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 durchgehend GSVG-pflichtversichert (Qualifikation F3) sei.
Mit Bescheid vom 10.09.2012 hat die belangte Behörde den Bezug bzw. die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 13.008,85 verpflichtet.
In der am 20.09.2013 eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.09.2012 hat dieser ausgeführt, dass ihm der Bescheid erst am 18.09.2013 persönlich übergeben worden sei. Zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Bescheidausstellung hätte sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Untersuchungshaft befunden, weshalb er glaubhaft machen konnte, dass ihm der Bescheid seinerzeit nicht zugegangen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Gegen den Bescheid vom 29.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.03.2016 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und zur weiteren Überprüfung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft am 12.09.2016 ermittelt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht pflichtversichert war. Mit dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts XXXX vom 21.05.2015 wurde das Einkommen des Beschwerdeführers mit € -60,00 festgesetzt. Mit dem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts XXXX vom 21.05.2015 wurde die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers mit € 1.301,80 festgesetzt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und den Ermittlungen des BVwG.
Eine der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG. Aufgrund der Verfahrensunterlagen und den Ermittlungen des BVwG ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Dies wird durch die Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand vom 12.09.2016 bestätigt. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass für den Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges keine Speicherung einer Pflichtversicherung aufgrund selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgezeichnet war. Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.09.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das gesamte Jahr 2010 (vom 01.01.2010 bis 31.12.2012) nicht pflichtversichert gewesen ist. Aufgrund der Ermittlungen des BVwG bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Stichtag 20.11.2013 für das Jahr 2010 durchgehend pflichtversichert gewesen ist. Diese Pflichtversicherung ergab sich dadurch, dass der Beschwerdeführer durch den seinerzeitigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts XXXX mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2010 eingeschätzt wurde. Aufgrund der Beschwerde am 10.12.2013 beim Finanzamt wurde der seinerzeitige Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2012 widerrufen und im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes neu erlassen. In diesem Einkommensteuerbescheid vom 21.05.2015 wurde nunmehr das Einkommen des Beschwerdeführers berichtigt und mit € -60,00 festgeschrieben. Dieser Einkommensteuerbescheid vom 21.05.2015 ist inzwischen rechtskräftig geworden und wird deshalb in dieser Entscheidung als rechtsverbindlich herangezogen. Die Pflichtversicherung wurde im Zuge dessen von der SVA korrigiert, weshalb beim Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung für den relevanten Zeitraum aufscheine.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
Zur Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe im Jahr 2010 gemäß § 12 Abs. 1 AlvG aufgrund der Arbeitslosigkeit gesetzlich begründet war, sodass die Leistung für diesen Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AIVG gerechtfertigt war.
Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.03.2010 (89 Tage), vom 06.04.2010 bis 15.04.2010 (10 Tage), vom 17.04.2010 bis 28.04.2010 (12 Tage), vom 30.04.2010 bis 04.05.2010 (5 Tage), vom 06.05.2010 bis 10.05.2010 (5 Tage) und vom 13.05.2010 bis 10.08.2010 (90 Tage) bezog er Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 37,14 (211 Tage x € 37,14 = € 7.836,54). Vom 11.08.2010 bis 31.12.2010 (143 Tage) lukrierte er Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von €
36,17 (143 Tage x € 36,17 Tagsatz = € 5.172,31).
Durch den Widerruf im Bescheid vom 10.09.2012 entstand ein Übergenuss in Höhe von € 13.008,85 (211 Tage x € 37,14 Tagsatz = €
7. 836,54 : 143 Tage x € 36,17 Tagsatz = € 5.172,31; € 7.836,54 + €
5. 172,31 = € 13.008,85), welcher im Rahmen der Berufungsentscheidung
bestätigt wurde. Durch den nunmehr festgestellten Sachverhalt konnte der Widerruf widerlegt werden und dem Beschwerdeführer steht die seinerzeit aus dem Jahre 2010 zuerkannte Notstandshilfe im Ausmaß von € 13.008,85 zu. Diese Höhe wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.07.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter bestätigt beziehungsweise nicht angezweifelt.
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
Gemäß § 36a Abs 7 AIVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verpflichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird, d.h. die selbständige Tätigkeit wird vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, wobei es in seine unternehmerische Risikosphäre fällt, ob und wann er Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt (entspricht der ständigen VwGH-Judikatur; vergleiche insbesondere VwGH Erkenntnis vom 23.10.2002, ZI. 2002/08/0052-8). Es ist daher das im Jahr 2010 erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit heranzuziehen und bei der nachträglichen Beurteilung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2010 eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen, auch wenn das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erst im Zeitraum nach dem Leistungsbezug erzielt wurde.
Konkret wurden daher die im Rahmen der Berufungsentscheidung im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 22.03.2012 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 15.000 herangezogen, welche seinerzeit im Einschätzungswege ermittelt wurden und davon wurden die Sonderausgaben in Höhe von € 60 abgezogen. Der errechnete Betrag in Höhe von € 14.940 (€ 15.000 - € 60= € 14.940) ist durch die Anzahl der Monate, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, d.h. im gesamten Jahr 2010, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein monatliches Einkommen von €
1. 245 (€ 14.940 : 12 Monate = € 1.245), welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010 in der Höhe von € 366,33 übersteigt. Es wurde daher angenommen, dass Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe im gesamten Jahr 2010 nicht gegeben war, weshalb der Leistungsbezug für die maßgeblichen Zeiträume des Jahres 2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AIVG widerrufen wurden. Diese Ansicht der belangten Behörde hat sich im Nachhinein als unrichtig heraus gestellt, da aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2015 das Einkommen des Beschwerdeführers mit € -60,00 festgesetzt und somit bestätigt wurde, dass bei dem Beschwerdeführer für das gesamte Jahr 2010 kein Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt; dies wurde auch durch die Korrektur und Richtigstellung der Eintragung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgeschrieben, dass beim Beschwerdeführer keine unselbstständige Tätigkeit im Jahr 2010 vorlag.
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat den Beginn bzw. die Wiederaufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit per 01.01.2010 der belangten Behörde nicht gemeldet. Er hat daher die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen"- im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Notstandshilfe für das Jahr 2010 ist daher in voller Höhe zum Rückersatz vorzuschreiben. Aufgrund der Tatsachen, dass es zwischenzeitig einen neuen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 21.05.2015 gibt und die Eintragung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wurde, ist hier der Tatbestand des Verschweigens der Nichtbekanntgabe von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach §50 AlVG nicht erfüllt und der ausgesprochene Rückersatz der belangten Behörde der Notstandshilfe im vollen Umfang für das Jahr 2010 nicht gerechtfertigt.
Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 GSVG-pflichtversichert gewesen, also einer Tätigkeit nachgegangen wäre, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege. Diese Vorfrage leite die belangte Behörde ausschließlich aus dem von ihr als rechtskräftig qualifizierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 22.03.2012 ab. Dieser Bescheid war allerdings nicht rechtskräftig, da die Voraussetzung für die Rechtskraft eine Zustellung an den Bescheidadressaten gewesen wäre, diese jedoch nicht erfolgt sei, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt befand. Angeleitet durch die Behörde habe der Beschwerdeführer daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht. Abgesehen davon wäre im Fall einer nicht erfolgten Zustellung der Bescheid als nicht erlassen zu betrachten. Der bloße Verweis auf den vermeintlich rechtskräftigen Bescheid vermöge nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese Vorfrage tatsächlich offen sei. Das Verfahren sei daher in diesem Punkt mangelhaft gewesen.
Die belangte Behörde gründete den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beginn bzw. die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 01.01.2010 der belangten Behörde nicht gemeldet hätte. Dass der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitraum selbständig erwerbstätig gewesen sei, leitet sie aus den Verfahrensunterlagen sowie dem Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2012 ab.
Die belangte Behörde ist zwar grundsätzlich bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden. Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (somit auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) ist überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19.10.2011, 2008/08/0210, Punkt 3. der Entscheidungsgründe, mwN).
Allein daraus, dass ein Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum ein Einkommen (bzw. Umsätze) ausweist, kann aber von der belangten Behörde nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitslose in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145, mwN).
Die belangte Behörde ist daher nicht an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten gebunden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22.07.2014, 2012/08/0136). Die belangte Behörde hätte vielmehr das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. b AlVG bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit selbst beurteilen müssen.
Dies wurde im konkreten Fall unzulänglich geprüft und lediglich angenommen, dass aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides eine selbstständige Erwerbstätigkeit für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 vorliege und somit der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt gewesen sei.
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen Müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die belangte Behörde begründete den Widerruf der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen damit, dass sie zu Unrecht bezogen worden sind. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verwirklichung des Tatbestandes "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung von maßgebenden Tatsachen" zumindest (bedingter) Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich ist und ein (bedingt) vorsätzliches schuldhaftes Verhalten voraussetzt, dass es für den herbeigeführten Erfolg (hier: die Zuerkennung der Notstandshilfe trotz Vorliegens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Dienstverhältnisses) ursächlich war.
Da keine der vorgegebenen Tatbestände vorlagen, war die Rückforderung der Notstandshilfe im Ausmaß von € 13.008,85 zu Unrecht erfolgt.
Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Einbehaltung oder erfolgreichen Rückforderung der Notstandshilfe für das Jahr 2010 wird die belangte Behörde verpflichtet dem Beschwerdeführer die teilweise oder gänzlich einbehaltene oder erfolgreich rückgeforderte Notstandshilfe für das Jahr 2010 im Gesamtausmaß von € 13.008,85 wiederum zur Anweisung zu bringen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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