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W139 2115191-1•BVwG W139 2115191-1
W139 2115191-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit
W139 2115191-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2014, AZ XXXX, dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm §8i Abs. 1 MOG 2007 entfällt.
II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 16.04.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: gegenständliche Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA für 161,79 ha Almfutterfläche gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.940,09 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 11,49 ha (davon 6,14 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,49 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 02.10.2013 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Almfutterfläche nur 118,42 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die gegenständliche Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Agrargemeinschaft wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2010 mit Schreiben vom 28.02.2014, am 03.03.2014 bei der AMA eingelangt, dass sie die Almfutterfläche der gegenständlichen Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger VOK-Ergebnisse aus dem Jahr 2007 ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz bis zur Befliegung 2012 eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten.
Beigelegt war eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters (Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft) über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der gegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000. Es wurde ausgeführt, im Jahr 2007 habe eine VOK stattgefunden, die eine Almfutterfläche von 162,28 ha vorgefunden habe. Diese Fläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Auf den beiliegenden Luftbildern sei ersichtlich, dass die Futterflächen in der Natur gleich seien. Es sei unerklärlich, dass die aktuelle Kontrolle nur eine Futterfläche von ca. 121 ha vorfinde. Weiters sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden erarbeitet worden. In den weiteren Jahren seien alle von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angebotenen Möglichkeiten zur Almfutterflächenfeststellung genutzt worden (z.B. erste Farbluftbilder 2004, erstmalige Möglichkeit der GIS-Bearbeitung im AMA-GIS 2007, Einführung der NLN-Faktoren 2010). Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.109,33 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 830,76 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 553,84 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 11,49 ha (davon 6,14 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,85 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 4,50 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 1,64 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 02.10.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
6. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23.12.2014 Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. das Ergebnis der VOK falsch seien. Die Fläche sei immer mit der notwendigen Sorgfalt und den von der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln ermittelt worden. Dass die Behörde nun die Futterfläche der Vorjahre korrigiere, sei nicht nachvollziehbar.
Im Jahre 2007 sei eine VOK auf der gegenständlichen Alm durchgeführt worden, wobei eine beihilfefähige Fläche von 162,28 ha festgestellt worden sei. Die Feststellungen der früheren amtlichen Erhebung durch die AMA würden jedoch ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern die Ergebnisse der nunmehrigen VOK würden auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine nachfolgende VOK das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche aufgrund einer stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die frühere amtliche Erhebung fehlerhaft sein könnte. Die Flächenfeststellung sei plausibel und nachvollziehbar gewesen. In der Natur hätten keine Änderungen stattgefunden und es sei auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt. Der Antragsteller habe seine Antragstellung am Ergebnis der alten VOK orientiert. Daher liege kein Verschulden vor.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor.
Überdies bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Die beschwerdeführende Partei treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.
An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art 6 MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch für sie als Auftreiber im Vergleich zum Bewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.
Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege bei der beschwerdeführenden Partei vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Gemäß Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden, weshalb Verjährung vorliege.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
7. Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Verschuldens aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Das Ersuchen blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit 16.04.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die gegenständliche Alm, für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA für 161,79 ha Almfutterfläche gestellt wurde.
2. Bereits im Jahr 2007 fand auf der gegenständlichen Alm eine VOK statt, bei welcher festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche 162,28 ha betrug. Dieses Ergebnis entsprach der beantragten Almfutterfläche. Die Ermittlung der Futterfläche erfolgte ohne Unterstützung von Orthophotos. In den Jahren 2008 und 2009 wurde dieses Ergebnis von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der Beantragung übernommen. Im hier maßgeblichen Antragsjahr 2010 wurde eine Almfutterfläche in der Höhe von 161,79 ha beantragt. Die beschwerdeführende Partei hatte auf die Flächenermittlung und Antragstellung durch den Almobmann keinen Einfluss. Für sie waren überdies auch keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Almobmanns hätten zweifeln lassen müssen.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.940,09 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 11,49 ha (davon 6,14 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 11,49 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,49 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 02.10.2013 fand auf der gegenständlichen Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche nur 118,42 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die gegenständliche Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2011 mit Schreiben vom 28.02.2014, dass sie die Almfutterfläche der gegenständlichen Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger VOK-Ergebnisse aus dem Jahr 2007 ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk Lienz bis zur Befliegung 2012 eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten. Beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der gegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.109,33 gewährt. Es wurde das Ergebnis der VOK vom 02.10.2013 berücksichtigend eine Rückforderung idHv EUR 830,76 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 553,84 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 11,49 ha (davon 6,14 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,85 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 4,50 ha. Dies ergibt eine Differenzfläche von 1,64 ha und eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen VOK wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der VOK zutreffend ist.
Wenngleich die beschwerdeführende Partei dem Ersuchen um Stellungnahme nicht nachgekommen ist, so ist das Vorbringen zum mangelnden Verschulden an einer falschen Beantragung dennoch als glaubwürdig und nachvollziehbar zu beurteilen. Dies liegt maßgeblich darin begründet, dass die beschwerdeführende Partei als bloßer Auftreiber de facto keinen Einfluss auf die Antragstellung durch den Almobmann hatte und dass die beschwerdeführende Partei angesichts der Tatsache, dass bei der Beantragung jene Almfutterfläche, welche im Zuge einer VOK im Jahr 2007 festgestellt wurde, in der Folge übernommen und ab dem Jahr 2010 auch geringfügig reduziert wurde, auch nicht angehalten war, die fachlichen Angaben des Almobmanns und dessen Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 - Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 und § 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 6,14 ha sowie eine ermittelte Almfläche im Ausmaß von 4,50 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche beträgt 1,64 ha. Aufgrund dieser sich infolge der VOK auf der gegenständlichen Alm ergebenden Flächendifferenz wurde von der belangten Behörde eine Flächensanktion verhängt
Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.
Die beschwerdeführende Partei legte die Stellungnahme des Almobmanns der gegenständlichen Alm vor und führte im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens aus, dass sie sich als bloßer Almauftreiber zur Antragstellung des Almbewirtschafters, welcher sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen habe, bedienen habe müssen und dass sie keinen Einfluss auf die Antragstellung gehabt habe. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert und dessen Angaben seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zudem habe sich der Almbewirtschafter bei der Beantragung 2010 am Ergebnis einer VOK aus dem Jahr 2007 orientiert (tatsächlich beantragt wurde sogar noch ein etwas geringeres Flächenausmaß). Die beschwerdeführende Partei habe keinen Grund gehabt, an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei Glauben zu schenken. Die beschwerdeführende Partei hatte im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Beantragung der Futterfläche der in Rede stehenden Alm. Dass nur der zuständige Almbewirtschafter die Antragstellung vornehmen kann, geht aus den oben angeführten Rechtsvorschriften der VO (EG) Nr. 73/2009 und Nr. 1122/2009 hervor. Zudem haben sich auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des betreffenden Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen.
Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i Abs. 1 MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 betreffend die erstgenannte Alm davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche kein Verschulden trifft und dass sie die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. Folglich ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die beschwerdeführende Partei Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
2. Da aus den genannten Umständen resultiert, dass die beschwerdeführende Partei an einer Falschbeantragung kein Verschulden trifft, und schon aus diesem Grund die Flächensanktion zu entfallen hatte, musste auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht näher eingegangen werden.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:
3. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
4. Insoweit sich die beschwerdeführende Partei darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden würden und sie sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der VOK des Jahres 2013 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass sie nicht konkret darlegt, warum diese VOK mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstantiierte Behauptung zu werten ist.
Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
5. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).
6. Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
7. Auch was den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat sie in ihrer Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für sie zu gewinnen wäre.
8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
9. Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte am 02.10.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
10. Im vorliegenden Fall hat eine VOK auf der gegenständlichen Alm eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der VOK wurde von der beschwerdeführenden Partei, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den sich aufgrund der aktuellen VOK ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).
11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH.
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