BVwG W108 2101494-1

W108 2101494-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2101494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2101494.1.00

Spruch

W108 2101494-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zl. 831480501-1732140-RD NÖ (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, ist die Ehefrau eines irakischen Staatsangehörigen, dem - nach Einreise im Jahr 2003 - in Österreich mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.07.2005 Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt wurde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde am XXXX in Syrien geschlossen. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin legal mit einem österreichischen Visum in das Bundesgebiet zu ihrem Ehemann und war aufgrund fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, zuletzt wurde ihr eine bis 05.04.2014 gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt.

Für die in Österreich (am XXXX und am XXXX) geborenen, dieser Ehe entstammenden Töchter wurde jeweils ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag) gestellt und den Töchtern jeweils nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im "Familienverfahren" mit ihrem Vater der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Antrag vom 14.10.2013 ersuchte auch die Beschwerdeführerin um Gewährung internationalen Schutzes.

3. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete die Beschwerdeführerin die Asylantragstellung damit, dass sie ihr Land aufgrund des Krieges verlassen habe und ihr eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht möglich sei. Sie habe ihre Familie in Österreich. Befragt zu ihrer Rückkehr, gab sie an, sie habe Angst vor dem Krieg in Syrien und sie könne dort sterben.

4. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 19.03.2014 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann, den sie im Jahr 2009 in Syrien geheiratet habe, und ihre Kinder in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Sie habe seit ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Juni 2010 in der Ortschaft XXXX, XXXX, gelebt. Den Asylantrag stelle sie, weil die Rückkehr in ihre Heimat aufgrund des Krieges schwierig geworden sei. Die Ortschaft, aus der sie stamme, liege zwischen zwei Fronten. Auf der einen Seite seien die Regierungstruppen und auf der anderen Seite die Aufständischen, es komme dort häufig zu Bombardierungen und ihr Haus sei dabei getroffen und zur Hälfte zerstört worden. Bei diesem Angriff sei ihr Bruder verletzt worden und ihre Mutter habe aus Sorge einen Herzinfarkt erlitten und sei daran verstorben. Im Zuge des Krieges seien dreiviertel ihrer Familie ums Leben gekommen. Auch ihr Onkel väterlicherseits sei entführt und enthauptet worden. Ein weiterer Onkel sei von einem Geschoß in seinem Haus getroffen worden und verstorben. Ein Cousin sei entführt und nach Bezahlung von Lösegeld getötet worden. Ihre Nichte sei angeschossen worden und sei seither bettlägerig. Ihr Vater sei aufgrund des Todes ihrer Mutter und anderer Verwandter nicht mehr gesund. Ob ihre vier Brüder noch in Syrien lebten, wisse sie nicht; viele Personen seien geflüchtet. Man könne sich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht bewegen oder hinausgehen, da man sofort aus dem Hinterhalt erschossen werden könne. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte sie, entführt, vergewaltigt und enthauptet zu werden, weil sie eine Frau und Schiitin sei. Schiiten seien dort allgemein zum Tode verurteilt. Ihre Schwestern flüchteten mit ihren Ehemännern von einem Ort zum anderen, man könne nicht länger an einem Ort leben, sondern man werde durch Kriegshandlungen zur weiteren Flucht gezwungen. Ob ihre Schwestern in Syrien bereits Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, wisse sie mangels Kommunikationsmöglichkeiten nach Syrien nicht. Sie selbst sei von Übergriffen nicht betroffen gewesen, weil sie vor dem Krieg ausgereist sei.

5. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 27.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und Schiitin sei. Ihre Identität stehe fest und sei sie seit XXXX mit ihrem Ehemann verheiratet, der in seinem Asylverfahren angegeben habe, ledig zu sein. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig mit 06.07.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ging die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation und der schlechten Sicherheitslage in Syrien einen Asylantrag gestellt habe, zumal das Haus der Beschwerdeführerin aufgrund von Kämpfen zwischen Regierungstruppen und den Aufständischen durch ein fehlgeleitetes Geschoß zerstört worden und Familienmitglieder dadurch verletzt worden seien. Gegen die Beschwerdeführerin habe es niemals konkrete Verfolgungshandlungen gegeben.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, womit sie die Gewährung des subsidiären Schutzes begründete.

In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde den Schluss, dass in Bezug auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht von einem Familienverfahren iSd § 34 AslG auszugehen sei, weil im Zeitpunkt der Einreise ihres asylberechtigten Ehegatten ins Bundesgebiet die Ehe noch nicht geschlossen gewesen sei. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) habe glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und solche seien auch zukünftig nicht zu erwarten.

6. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei als Muslimin und Angehörige der Minderheit der Schiiten einer besonderen Gefährdung in Syrien ausgesetzt. Diese Gefährdung gehe von der sunnitischen Mehrheit aus, die über das gesamte Land verbreitet sei und die auch nicht vor Entführungen, Morden und Verschleppungen zurückschrecken würde. Die Sunniten vollstreckten diese Handlungen in erster Linie gegen Schiiten und seien, was aus Veröffentlichungen auf YouTube ersichtlich sei, sehr stolz auf diese Taten. Ihr Vorgehen gegen die schiitische Minderheit hätten die Sunniten als religiöse Aufgabe und religiösen Feldzug erklärt. Das Dorf, in dem sie gelebt habe, gelte als rein schiitisches Dorf, weshalb sich die Übergriffe der Sunniten auch auf dieses Dorf erstreckten. Sie würden in ihre Häuser eindringen, bedrohen und sie zur Mitarbeit bei ihren Vorhaben zwingen. Die syrische Regierung übe einen ähnlichen Druck auf ihre Minderheit aus. Sie stünden zwischen zwei Fronten, die sie beide zur Mitarbeit und Kollaboration nötigen wollten. Die meisten Einwohner des Dorfes seien bereits geflüchtet, darunter auch ihre Verwandten. Nur ihre Eltern seien noch zu Hause und unterlägen Repressalien. Ihre Mutter habe im Zuge der Angriffe auf ihr Heimatdorf einen Hirnschlag erlitten und sei infolge dessen verstorben, ihr Vater habe einen Herzinfarkt erlitten, habe aber überlebt. Er habe zur Beschwerdeführerin in Österreich Kontakt aufgenommen und ihr über alle Geschehnisse berichtet. Ihre Geschwister hätten das Land verlassen und ihr Vater wisse über ihren Verbleib nicht Bescheid. Ihr Vater habe ihr mitgeteilt, sie solle nicht mehr nach Syrien zurückkehren, da sich Syrien in eine Hölle verwandelt habe, in der sie nichts anderes als Tod und Entführung erwarten würde. Daraufhin habe sie Asyl beantragt. Menschen, die an ihren Vater herangetreten seien, hätten den Namen der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister erwähnt. Im Zuge von Drohungen seien seitens dieser Menschen Aussagen dahingehend gefallen, dass sie auf die Beschwerdeführerin greifen würden, sobald sie wieder im Land sei. In Syrien herrsche eine Stimmung der gegenseitigen Beschuldigung, wer auch immer den anderen töte, beschuldige die Gegenseite. Der Cousin der Beschwerdeführerin sei in Damaskus erschossen worden, als er seine Tochter von der Schule habe abholen wollen, es sei mehrmals auf das Auto mit ihrem Cousin geschossen worden. Offiziell solle es sich bei den Angreifern um Truppen des Widerstandes gehandelt haben, andere behaupteten, dass es sich um Truppen der Regierung gehandelt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme den Eindruck gewonnen, dass sich die belangte Behörde weniger mit den Problemen in Syrien beschäftigt habe, sondern vielmehr mit ihrer Ehe und ihrer Situation in Österreich. Ihre beiden Töchter seien in Österreich geboren worden und diese hätten wie ihr Ehemann Konventionsreisepässe, sie hingegen nicht.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannte.

Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 34 AsylG enthält Sonderbestimmungen für das "Familienverfahren".

Diese lauten:

"Familienverfahren im Inland"

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

4. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.4. Für den folgenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.1. Zunächst kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres asylberechtigten Ehemannes (bzw. ihrer asylberechtigten Kinder) nicht nach den Bestimmungen des "Familienverfahrens" im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG zu behandeln sind, nicht entgegen getreten werden. Denn die Eheschließung erfolgte erst im Jahr 2009, also nach dem Zeitpunkt der Einreise des asylberechtigten Ehemannes nach Österreich im Jahr 2003. Die Beschwerdeführerin ist daher keine "Familienangehörige" ihres Ehemannes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin scheitert die Zuerkennung des Asylstatus an die Beschwerdeführerin im "Familienverfahren" an der Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG.

3.4.2. Davon abgesehen ist der belangten Behörde allerdings ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen, zumal sie ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachgekommen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) setzt Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. Der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" beinhaltet daher neben Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien auch Feststellungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres sich daraus ergebenden Gefährdungsprofils, um beurteilen zu können, ob sie bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) Gefahr läuft, asylrelevant ins Blickfeld einer Konfliktpartei zu geraten (weil ihr etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird).

Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, einen derartigen Sachverhalt zu erheben/festzustellen und unter Auseinandersetzung mit der der belangten Behörde bekannten Position des UNHCR zu Syrien (International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin eine Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren und eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Die belangte Behörde hat damit den konkreten (relevanten) Sachverhalt völlig außer Acht gelassen:

Wäre - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils der Beschwerdeführerin - anzunehmen, dass sie nunmehr/bei einer Rückkehr nach Syrien ins Blickfeld der syrischen Regierung und/oder oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner (wegen der [vermeintlichen] politischen Gesinnung/Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei) gelangt, könnte einem solchen Geschehen nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden. Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die belangte Behörde traf - begründungslos - keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr nach Syrien, obwohl Berichte betreffend Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vorliegen. Ob die Beschwerdeführerin ein (von UNHCR genanntes) Risikoprofil für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien aufweist bzw. ob sie Personen mit einem derartigen Risikoprofil nahesteht, wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zu den in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umständen (etwa betreffend ihre Familie und ihre Herkunft), die eine Beurteilung hinsichtlich des Risikoprofils ermöglichen, sie unterließ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Profil aufweist, dem - bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" der Beschwerdeführerin, wenn diese nach Syrien zurückkehren würde, zu erwecken, alle Ermittlungen und Feststellungen.

Die belangte Behörde traf - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der "Familie") - zum familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bzw. zur Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin befinden, keine Feststellungen, obwohl vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung im oben angeführten Sinn zukommt, zumal ein "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen auf schutzsuchende Familienangehörige - sei es in Form einer dem schutzsuchenden Familienangehörigen selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - in Betracht zu ziehen ist. Die belangte Behörde hätte daher unter Anführung begründeter Feststellungen zu beleuchten gehabt, ob im Fall der Beschwerdeführerin die asylrelevante Gefährdung von Angehörigen Auswirkungen auf ihre eigene Bedrohungssituation (bei einer Rückkehr) hat und ob eine vergleichbare Gefährdungslage besteht (oder warum davon nicht auszugehen ist). In diesem Zusammenhang ist freilich auch festzuhalten, dass der Umstand, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ihres asylberechtigten Ehemannes und ihrer Kinder nicht nach den Bestimmungen des "Familienverfahrens" im Sinne des § 34 AsylG zu behandeln sind, nicht bedeutet, dass der in Österreich asylberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin, der die irakische Staatsangehörigkeit besitzt, bzw. die Gründe, weshalb dem Ehemann und den Kindern der Asylstatus zuerkannt wurde bzw. weshalb den Kindern der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in Syrien droht, im Asylverfahren der Beschwerdeführerin von vornherein nicht asylrelevant sind, zumal etwa zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführerin schon wegen der Ehe mit einem irakischen Staatsangehörigen, dem der Asylstatus zuerkannt wurde, und ihren Kindern wegen ihrer irakischen Abstammung in Syrien Verfolgung durch eine Konfliktpartei drohen könnte (vgl. dazu auch VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063, zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren bei Behauptung einer Verfolgung russisch-stämmiger Personen [im Kindesalter] durch eine Bürgerkriegspartei in Syrien). Damit hat sich die belangte Behörde jedoch nicht beschäftigt, sodass mangels Vorliegens von Ermittlungsergebnissen und Feststellungen diese Frage nicht abschließend beantwortet werden kann.

Ob die Beschwerdeführerin selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, die der Beschwerdeführerin auch nur unterstellt werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung der Beschwerdeführerin und/oder von ihren Familienangehörigen/ihr nahe stehenden Personen in Österreich liegen keine Ermittlungsergebnisse vor (die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde dazu nicht befragt).

Zudem wäre zu erheben (gewesen), ob die Beschwerdeführerin aus einem "gegnerischen" Gebiet stammt bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden kann und sie deshalb Gefahr liefe, seitens einer Konfliktpartei einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden, wobei insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Dorf in Syrien sei ein "rein schiitisches", das "zwischen zwei Fronten" stehe, zu beachten (gewesen) wäre (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).

Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.

Darüber hinaus ging die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem sich deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie in Syrien als Frau und wegen ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit Verfolgung zu gewärtigen habe, wovor sie, da sich ihr Ehemann in Österreich befinde, männliche Verwandte getötet worden bzw. weggezogen seien und ihr Vater gesundheitliche Probleme habe, nicht geschützt werden könne, nicht sachgerecht ein. Der Angabe der Beschwerdeführerin, ihre Befürchtung, bei der Rückkehr entführt, vergewaltigt und enthauptet zu werden, gründe auf den Umstand, dass sie eine (schutzlose) Frau sei und den Schiiten, die in Syrien allgemein zum Tode verurteilt seien, angehöre, maß die belangte Behörde sichtlich keine asylrelevante Bedeutung zu, obwohl u. a. für Frauen, darunter insbesondere Frauen ohne Schutz durch männliche Verwandte, und für Schiiten nach der (zitierten) Position des UNHCR besonderer Schutzbedarf besteht. Weder traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen zur Situation der Frauen und der Schiiten/Minderheiten in Syrien noch setzte sie sich in der Begründung mit einer daraus für die Beschwerdeführerin potentiell folgenden Bedrohungssituation auseinander. Die von der belangten Behörde zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen, die lediglich in überblicksartiger, allgemeiner Form auf die Lage der Schiiten/Minderheiten und der Frauen in Syrien eingehen, sind für die Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Lage in Syrien nicht ausreichend.

Die Angabe der Beschwerdeführerin, in Syrien selbst von keinen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen bzw. vor dem bewaffneten Konflikt legal aus Syrien ausgereist zu sein, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde die genannten Ermittlungen nicht durchführen muss, ist doch eine bereits erlittene Verfolgung nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus und sagt dies noch nichts darüber aus, dass die Beschwerdeführerin nicht ein Risikoprofil (bei einer Rückkehr) aufweist, das wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erwarten lässt.

3.5. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif. Denn erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine Verletzung von Menschenrechten mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die GFK anknüpft (asylrelevant ist), möglich. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.

3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin) getroffen werden.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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