L521 2126665-1•BVwG L521 2126665-1
L521 2126665-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Miliz, Religion, unterstellte politische Gesinnung
L521 2126665-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger, dieses vertreten durch Verein menschen.leben, Theresiengasse 4/3, 2500 Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 1088276607-151408493, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei ledig, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er in Bagdad die Schule von 2004 bis in das 2014 besucht und anschließend als Frisör gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 legal im Luftweg von Bagdad ausgehend nach Istanbul gemeinsam mit seinem Cousin und seinem Onkel verlassen zu haben. Von Izmir aus sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und von dort aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Vater würden im Irak von Milizsoldaten mit dem Tode bedroht. Diese hätten von seinem Vater verlangt, seine Arbeit in einem Krankenhaus aufzugeben. Im Fall der Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein seiner Vertreterin
XXXX sowie eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs an, seine beiden Onkel würden sich im Bundesgebiet aufhalten. Anlässlich der Erstbefragung sei unrichtig protokolliert worden, dass er mit einem Cousin und einem Onkel eingereist sei.
In Bagdad habe er bis in das Jahr 2015 die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Er habe mit seiner Familie im Bezirk XXXX in Bagdad gelebt. Sein Vater habe als Krankenpfleger gearbeitet, derzeit arbeite er nicht. In diesem Bezirk würden schiitische Milizen für Sicherheit sorgen.
Zum Grund der Ausreise befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinem Vater nicht am wöchentlichen Besuch der Moschee teilgenommen. Im April 2015 hätten Angehörige der Miliz Jaish al-Mahdi nachgefragt, weshalb sie nicht in die Moschee kommen würden. Sein Vater habe daraufhin dargelegt, dass sie ohne religiöses Bekenntnis wären. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer und seine Schwester von der Schule verwiesen worden. Sein Vater habe die Arbeit verloren und die Familie von Anrainer gemobbt und als Ketzer bezeichnet worden. Letztlich habe seine Familie von Kämpfern der Miliz Jaish al-Mahdi, welche sich nunmehr als Saraya as-Salam bezeichnen würde, eine Frist von einem Monat bekommen, um die Gegend zu verlassen, widrigenfalls sie getötet würden.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei Einkäufen regelmäßig beschimpft und bedroht worden, er solle den rechten Weg finden, sonst werde er sterben. Anlässlich der Erstbefragung sei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden, sondern wären die Fluchtgründe seiner Onkel übernommen worden. Seine Mutter sein Schiitin und würde ihren Glauben nach wie vor praktizieren. Er selbst glaube an Gott, die schiitische Glaubensrichtung überzeuge ihn jedoch nicht. Er sei in Glaubensangelegenheiten belesen und würde sich seine eigene Meinung bilden.
3. Am 24.03.2016 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ausführliche Stellungnahme, worin auf den im Verfahren mit minderjährigen Flüchtlingen gebotenen Maßstab eingegangen und in der Sache dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer infolge Apostasie Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak ihn betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder solche für die Zukunft zu befürchten wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 16-50 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme gänzlich andere Fluchtgründe ins Treffen geführt, als anlässlich seiner Erstbefragung. Selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, da dieser auch bei der Einvernahme zunächst die Richtigkeit der Angaben bei der Erstbefragung bestätigt und nur unwesentliche Unrichtigkeiten aufgezeigt habe. Die Angaben zum Verbleib des Vaters wären zudem nicht plausibel, da bei einer tatsächlichen Bedrohung durch Milizen nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser sich in seinem Haus aufhalte, wo er leicht entdeckt werden könnte. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer in Wiedersprüche bei der ihm angeblich eingeräumten Frist zum Verlassen seiner Wohngegend verstrickt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage im Irak sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da die reale Gefahr einer ersthaften Bedrohung seines Lebens nicht ausgeschlossen werden könne.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen Spruchpunkt I des der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 19.04.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 17.05.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen und die Onkeln des Beschwerdeführers als Zeugen zu vernehmen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, da die Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers nicht als Zeugen einvernommen worden wären. Ferner habe die belangte Behörde lediglich allgemeine länderkundliche Informationen herangezogen und spezifische Ermittlungen zur Situation des Beschwerdeführers bei Apostasie rechtsirrig unterlassen. Im Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung wird die im angefochtenen Bescheid ausgeführte Steigerung des Vorbringens gegenüber der Erstbefragung im Lichte der Rechtsprechung kritisch gewürdigt und ausgeführt, dass eine widersprüchliche Darstellung der Fluchtgründe nicht vorliege.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort.
Der Beschwerdeführer verließ den Irak im am 01.09.2015 legal im Luftweg von Bagdad ausgehend und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither in der Gemeinde Wienerwald wohnhaft, besucht das Bundesgymnasium Mödling und ist in Österreich unbescholten.
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Zu A)
Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
4.1. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde einleitend darauf hin, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, da die Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers nicht als Zeugen einvernommen worden wären. Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Kenntnis darüber, dass sich zwei namentlich bekannte Onkel des Beschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten, welche gemeinsam mit diesem aus dem Irak ausgereist sind. Der Aufenthaltsort der Genannten und die vollständige Wohnanschrift zwecks Übersendung einer Ladung sind im Wege der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bzw. durch Einholung einer Anfrage des Zentralen Melderegisters leicht in Erfahrung zu bringen. Dass derartiges unternommen wurde, ist indes weder anhand der Aktenlage erkennbar, noch hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf berufen.
Keiner weiteren Erörterung bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zeugenschaftlichen Befragung von nahen Verwandten des Beschwerdeführers, welche noch dazu gemeinsam mit diesem den Irak verlassen haben, geeignet ist, über den Gegenstand dieses Verfahrens Beweis zu liefern und somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann. Damit hätte die belangte Behörde aber gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 dieses - zusätzlich zur Aussage der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende - Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung dieser Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022).
Der aufgezeigte Verfahrensmangel erweist schon deshalb als maßgeblich für den Verfahrensausgang, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde einerseits als nicht glaubwürdig erachtet wurde und andererseits keine anderen Beweismittel im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers vor der Ausreise zur Verfügung stehen, welche eine Einvernahme der Onkel als entbehrlich erschienen lassen. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht auf die Einvernahme seiner Onkel als Zeugen im gegenständlichen Verfahren verzichtet. Sowohl die Einvernahme der Onkel des Beschwerdeführers, als auch die Einbeziehung der Ergebnisse von deren Asylverfahren in das gegenständliche Verfahren sind folglich zur Wahrheitsfindung abstrakt geeignet.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegt, dass die Onkel des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren nicht vorgebracht hätten, dass sich der Beschwerdeführer oder dessen Vater vom Islam abgewendet hätten, sind diese Ausführungen nicht geeignet, den unterlaufenen Verfahrensmangel zu sanieren. Aus dem Verwaltungsakt ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Onkel des Beschwerdeführers überhaupt zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt worden wären. Ferner kann eine Befragung in einem anderen Verfahren nicht die zeugenschaftliche Einvernahme im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ersetzen, zumal die Onkel des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage zu befragen sind und sich die Befragung nicht nur auf die unmittelbaren Wahrnehmungen im Irak im Besonderen zu beziehen hat, sondern auch auf der Wahrheitsfindung dienende begleitende Aspekte im gegenständlichen Verfahren - etwa Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der gemeinsamen Ausreise. Die Abstandnahme von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Onkel des Beschwerdeführers mit der Begründung, diese wäre nicht geeignet, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern, stellt gegenständlich eine unzulässigen antizipierenden Beweiswürdigung dar (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038). Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde zu ihrer Annahme in Bezug auf die Onkel des Beschwerdeführers diesem Gehör gewährt hat, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.
Demnach ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs festgehaltenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Ermittlungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt - nämlich die aus den genannten Gründen gebotene Einvernahme der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX - gänzlich unterlassen hat, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll, zumal ansonsten eine Verkürzung des Instanzenzuges eintreten würde. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Onkel des Beschwerdeführers als Zeugen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzuvernehmen und dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext der gewonnen Ermittlungsergebnisse nach Gewährung von Gehör zu würdigen. Die Zeugen werden dabei nicht nur zu ihren unmittelbaren Wahrnehmungen im Irak zu befragen sein, sondern auch zu einem allfälligen Austausch untereinander über die Fluchtgründe im Zuge der Ausreise und des gemeinsamen Reiseweges.
4.2. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen im Asylverfahren insbesondere darauf, dass er aufgrund seiner die schiitische Glaubensrichtung des Islam ablehnenden Gesinnung von Kämpfern der Miliz Saraya as-Salam in Bagdad bedroht worden sei.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes nicht gelungen sei.
In der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sich die belangte Behörde zwar auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber lediglich auf die politische Situation, die Sicherheitslage im Irak sowie zur Menschenrechtssituation, zur Situation von Binnenflüchtlingen und zur Rückführung sowie betreffend die Autonomieregion Kurdistan beziehen.
Nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss von den Asylbehörden erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).
Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid auch unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Fall einer - wenn auch nur unterstellten - Abwendung vom Islam der schiitischen Glaubensrichtung durch schiitische Milizen.
So brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er aufgrund der Weigerung, die Moschee zu besuchen und der Äußerung seines Vaters, ohne religiöses Bekenntnis zu sein, von Kämpfern der Miliz Saraya as-Salam beim Einkaufen bedroht wurde. Sofern er nicht auf den rechten Weg zurückkehre, müsse er sterben.
Hiezu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber etwa aus Gründen politisch oder religiös unterstellter oppositioneller Gewinnung unter Todesdrohung zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden sollte (hier die Rückkehr "auf den rechten Weg"), die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die Verletzung religiöser Werte in muslimischen Staaten auch unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0148 mwN; 28.01.2015, Ra 2014/18/0108).
Der Anspruch auf Asylgewährung setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor - zukünftiger - Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604 mwN).
Indes finden sich im angefochtenen Bescheid weder nähere Feststellungen, noch einschlägige Ausführungen in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung zu diesem Vorbringen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Lage in Bagdad und im konkreten Fall zur Lage von Personen zu treffen, die den Islam (hier der schiitischen Glaubensrichtung) offen ablehnen.
Die zitierten länderkundlichen Berichte zur Lage im Irak betreffen Aspekte, die im Kontext des Fluchtvorbringens nicht erheblich sind. Einschlägige länderkundliche Berichte bzw. sonstige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Lage von Personen, die den Islam offen ablehnen, sowie zu den erwartbaren Reaktionen der dort operierenden paramilitärischen Gruppen und deren allenfalls religiöser extremistischer Motivation fehlen zur Gänze. Dass die belangte Behörde den Hintergrund der Berichtslage zum Fluchtvorbringen bei Würdigung der Angaben des Asylwerbers im Auge hatte und ihn unter Bedachtnahme darauf zu seinem Fluchtvorbringen näher befragt hätte, lässt die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht erkennen.
Das vor der belangten Behörde geführte Verfahren gestattet somit keine abschließende Beurteilung, dass die gegen den Islam der schiitischen Glaubensrichtung gerichtete Einstellung des Beschwerdeführers - mag sie auch nur unterstellt sein -kein maßgebender Faktor für die Verfolgungshandlungen paramilitärischer Gruppen wie der vom Beschwerdeführer angesprochenen (schiitischen) Miliz Saraya as-Salam sein kann. Anhand der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten Berichtslage ist es nicht auszuschließen, dass allfällige Bedrohungen des Beschwerdeführers in Verbindung seiner Einstellung zur Religionszugehörigkeit stehen. Derartigen Übergriffen kommt bei fehlender Schutzwilligkeit des Staates Asylrelevanz zu (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Ausgehend davon kann das im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt auch in diesem Punkt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage in der Stadt Bagdad von Personen, die den Islam offen ablehnen, einschließlich der dort operierenden Milizen auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen - auch zu allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternativen - zu treffen haben.
4.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
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