BVwG L510 2104342-1

L510 2104342-1Bundesverwaltungsgericht25.10.2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2104342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2104342.1.00

Spruch

L510 2104342-1/65E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte - Strafverteidiger Dr. Hitzenbichler und Dr. Zettl, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.02.2015, GZ: XXXX , nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 18.07., 19.07., 03.10. und 04.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit Bescheid vom 04.02.2015, GZ: XXXX ,

XXXX , festgestellt, dass XXXX (folgend kurz "Frau M."), geb. am

XXXX , von 12.06.2010 bis 31.12.2012 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Mit mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des BVwG vom 04.10.2016, schriftlich ausgefertigt am 25.10.2016, GZ: L510 2104337-1, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Somit wurde über die Versicherungspflicht im angeführten Zeitraum rechtskräftig entschieden.

In diesem Erkenntnis wurden auch die verfahrensleitenden Beschlüsse betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Weigerung der Versendung des Verwaltungsaktes nach Salzburg behandelt.

Zudem wurde in diesem Erkenntnis auch der eingebrachte Befangenheitsantrag seitens des Rechtsvertreters der bP behandelt.

2. Die GKK hat zudem mit im Spruch angeführten Bescheid vom 04.02.2015 festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die von der GKK mit der Beitragsabrechnung vom 29.07.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 50.676,27 an die GKK zu entrichten

Außerdem wurden Verzugszinsen in Höhe von € 10.288,44 vorgeschrieben.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen GPLA für den Zeitraum 2010 bis 2012 im Reinigungsunternehmen der XXXX , Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis von XXXX festgestellt worden seien.

Mit dem Versicherungspflichtbescheid, GZ: XXXX , sei festgestellt worden, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführte Dienstnehmerin zu den ebenfalls dort angegebenen Zeiten auf Grund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen sei.

Durch die Einbeziehung der vermeintlichen Subunternehmerin in die Pflicht(Voll)- versicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Hinsichtlich der nachverrechneten Beiträge werde auf die Aufstellung der Beitragsdifferenzen im Prüfbericht verwiesen.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf dem im Rahmen der GPLA festgestellten Sachverhalt beruhen würden. Beweis sei aufgenommen worden durch Einsicht in die vorgelegten Buchhaltungs¬ und Lohnunterlagen, Dienst(Ieistungs-) und Werkverträge, Geschäftskorrespondenz sowie Arbeitszeitaufzeichnungen. Darüber hinaus seien die Einkommenssteuerbescheide 2010 bis 2012 von XXXX , deren Ein- und Ausgabenrechnung 2011 und 2012 und deren Gewerbeschein gewürdigt worden. Überdies seien XXXX und XXXX niederschriftlich einvernommen worden.

Betreffend der Beitragsdifferenzen auf Grund der Einbeziehung der vermeintlichen Subunternehmerin in die Pflicht(Voll)-versicherung werde auf die ausführliche Beweis-würdigung des Versicherungspflichtbescheids vom heutigen Tage zu GZ: XXXX verwiesen.

Als Bemessungsgrundlage seien die Rechnungen der Dienstnehmerin gemäß der Buchhaltung der Dienstgeberin herangezogen worden. Die Sonderzahlungen seien dabei aus dem Gesamtbezug herausgerechnet worden, weil dieser über dem kollektivvertraglichen Anspruch gelegen sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen dargelegt, dass gemäß § 33 Abs. 1 ASVG die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg. cit. anzusehen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Darüber hinaus sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die XXXX ihre und die auf die Dienstnehmerin entfallenden Beiträge und müsse sie diese zur Gänze einbezahlen.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gem. § 539a Abs. 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 16.02.2015 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben. Es wurde dargelegt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der im Spruch angeführten Höhe sowie der angeführten Zinsen auf den unzutreffenden und unvollständigen Feststellungen des Feststellungsbescheides vom 04.02.2015 beruhen würden.

4. Mit Schreiben der GKK vom 17.03.2015 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht.

5. Am 07.04.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L504 zugeteilt.

6. Mit 22.01.2016 wurde die Rechtssache aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung L504 abgenommen und der Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen.

7. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 08.04.2016 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt.

8. Am 18.07.2016, 19.07.2016, 03.10.2016 und 04.10.2016 wurde vor dem BVwG öffentlich mündlich verhandelt.

Der Rechtsvertreter der bP bestätigte in der Verhandlung am 18.07.2016, das sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der Nachverrechnung an sich bezieht, sondern gegen die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Frau M. und darauf, dass die Nachverrechnungen auf einem unzutreffenden Feststellungsbescheid beruhen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2016, GZ: L510 2104337-1, schriftlich ausgefertigt am 25.10.2016, wurde rechtskräftig festgestellt, dass Frau M. von 12.06.2010 bis 31.12.2012 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Während dieser Beschäftigung war Frau M. nicht entsprechend als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet und wurden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die allgemeinen Beiträge in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.

Die Nachverrechnung gliedert sich für den o. a. Zeitraum in allgemeine Beiträge in Höhe von Euro 50.676,27 und Verzugszinsen in Höhe von Euro 10.288,44.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellung der Dienstgeber- und Dienstnehmereigenschaft ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG.

Unstreitig ist die bP als Dienstgeberin der Meldepflicht gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nachgekommen.

Die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und die Höhe der Verzugszinsen wurden nicht in Beschwerde gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Voll-versicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34 Abs. 2 ASVG: Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührende und darüber hinaus gezahlte Entgelt zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 Abs. 1 ASVG: Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Steile des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44 Abs. 1 ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.

§ 45 Abs. 1 ASVG: Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 58 Abs. 1 ASVG: Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

§ 58 Abs. 2 ASVG: Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

§ 59 ASVG:

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

[....]

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zu-ständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiter-leitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Darüber hinaus sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.10.2016, schriftlich ausgefertigt am 25.10.2016, GZ: L510 2104337-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK, womit diese entschied, dass Frau M. im Zeitraum 12.06.2010 bis 31.12.2012, in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die bP als Dienstgeberin, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen. Seitens der GKK erfolgte die Nachverrechnung auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen gemäß der Buchhaltung von Frau M. Die Sonderzahlungen wurden dabei aus dem Gesamtbezug herausgerechnet, weil dieser über dem kollektivvertraglichen Anspruch lag.

Die Höhe des nachverrechneten Betrages ergibt sich aus der Beitragsabrechnung und dem Prüfbericht, jeweils vom 29.07.2014, dargestellt in Tabellen aus denen die jeweiligen Zeiträume, die Beitragsgrundlagen, die jeweiligen Beiträge und die jeweiligen Zinsen hervorgehen. Die Berechnung wurde durch die bP nicht beanstandet.

Aus dem Akt haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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