BVwG W216 2100830-1

W216 2100830-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2100830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2100830.1.00

Spruch

W216 2100830-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.05.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. In diesem Bescheid ging die AMA von einer beantragten Fläche von 32,61 ha, einer Fläche nach VWK und VOK von 26,02 ha, und einer Differenzfläche von 6,48 ha aus.

Gegen den Bescheid vom 03.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 20.01.2014 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde langte am 22.01.2014 bei der AMA ein.

Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, wies die AMA den Antrag der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 erneut ab. Begründend wurde wiederum angeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 05.05.2014, der am 06.05.2014 bei der AMA einlangte.

Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 am 29.02.2016 der Gerichtsabteilung W216 zugewiesen.

Die AMA führte am 01.09.2015 eine am Vortag angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch und übermittelte ihm mit Schreiben vom 03.11.2015 den diesbezüglichen Kontrollbericht.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.02.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 10.10.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013 Berechnungsstand: 12.08.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht, der sich als zulässig und rechtzeitig erweist.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und derogiert den ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH in der Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem nachgereichten Report der AMA mit Berechnungsstand:

12.08. 2016 geht eine Änderung der ZA hervor, die auch zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen kann. Reports werden von der AMA unter Berücksichtigung der in der AMA vorliegenden aktuellen Daten erstellt und hat sich demnach die Datengrundlage für die Berechnung der EBP 2013 geändert, wofür dem Report keine hinreichende Begründung zu entnehmen ist. Wie die AMA auch selbst ausführt ist zu berücksichtigen, dass ein Report keine Berechnung enthält; es wird der Datenstand an Hand der Tabellen des EBP-Bescheides zu einem bestimmten Stichtag abgebildet.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde betreffend EBP 2013 einer Entscheidung zuzuführen. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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