BVwG W208 2110611-1

W208 2110611-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016

Regest

ersatzlose Behebung, Gebührenbestimmungsbescheid, Gerichtsvorsteher,<br/>Kostenbeamter, Unterschrift, Unzuständigkeit, Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2110611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2110611.1.00

Spruch

W208 2110611-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. Arch. XXXX XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.01.2015, GZ XXXX, betreffend Zeugengebühr, zu Recht erkannt:

A) Gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde

stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Architekt, wohnhaft in WIEN, brachte mit Schriftsatz vom 09.02.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 22.01.2015 (ihm nach seinen Angaben zugestellt am 28.01.2015) ein.

Er führt darin zusammengefasst an, dass er nicht wie im Bescheid angeführt am 20.10.2014 als Zeuge an einer Verhandlung am Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) teilgenommen habe, sondern am 24.11.2014.

Von 25.11.2014 bis 05.12.2014, sei er stationär im Krankenhaus aufgenommen gewesen. Er habe daher die 14-Tage-Frist für die Vorlage der Honorarnote für seine Vertretung am Verhandlungstag nicht einhalten können.

Dies habe er im Vorfeld einer Frau XXXX (im Folgenden: F.) telefonisch mitgeteilt, welche ihm gesagt habe, er solle die Honorarnote ehest möglich nachliefern. Was er auch getan habe. Die Honorarnote liege der zuständige Kostenbeamtin Fr. Monika XXXX (im Folgenden: H.) vor. Er ersuche um Auszahlung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe der von ihm entrichteten Honorarnote für die Vertretung (€ 240,-).

2. Die Beschwerde wurde am 17.02.2015 dem/der Revisor/in des OLG WIEN vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde von H. festgehalten, dass ihre Vertretung F. das Datum im Gebührenantrag nicht auf Verhandlung 24.11.2014 verbessert habe, weil der Zeuge nicht die Ladung der Verlegung auf 24.11.2014 abgegeben habe, sondern die Ladung vom ursprünglichen Termin (20.10.2014). Im Protokoll vom 24.11.2014 werde der Zeuge allerdings nicht geführt und sei nicht nachvollziehbar, ob auf dessen Einvernahme verzichtet worden sei.

Die/der Revisor/in des OLG stellte den Bescheid noch am selben Tag mit der Bemerkung zurück, dass es einer Überprüfung nicht bedürfe, weil für die Erledigung einer Beschwerde unter € 200,- die Vorsteherin des BG zuständig sei.

3. Die Vorsteherin ersuchte am 22.06.2015 die zuständige Richterin des Grundverfahrens, um Bekanntgabe, ob der Zeuge in der Verhandlung am 24.11.2014 anwesend gewesen sei und wenn ja, wie lange.

Die zuständige Richterin beantwortete die Frage am 02.07.2015 insoweit, dass sie neben einer weiblichen Zeugin und einem weiteren männlichen Zeugen auch den BF am 24.11. 2014 geladen gehabt habe. Nach ihrer Erinnerung, sei jedenfalls ein männlicher Zeuge anwesend gewesen. Es könne auch sein, dass ein weiterer männlicher Zeuge da gewesen sei. Es habe sich relativ rasch herausgestellt, dass sich die Einvernahme aller Zeugen nicht ausgehen werde, so seien der Zeuge/die Zeugen etwa eine halbe Stunde nach Verhandlung entlassen worden. An Details könne sie sich nicht erinnern.

4. Der im Akt einliegende Bescheid der Kostenbeamtin des BG, weist das Datum 22.1.2014 (!) auf, trägt aber einen Abfertigungsstempel mit dem Datum 22.JAN.2015.

Die Genehmigungsklausel lautet: "Bezirksgericht XXXX [Adresse]; Der Kostenbeamte;" und in Maschinschrift der Name der Kostenbeamtin H.; eine eigenhändige Unterschrift im Bereich der Genehmigungsklausel findet sich nicht. Davor wird die Gebührenstelle des Gerichts angewiesen den festgesetzten Betrag auf die angeführte Kontonummer des BF - die handschriftlich und mit Handzeichen ausgebessert wurde - auszuzahlen.

Der Bescheid weist keinen Kopf auf, die erlassende Behörde ist aber aus der oa. Genehmigungsklausel erkennbar.

Der Bescheid setzt im Spruch, die Reisekosten des BF gem. §§ 6 - 12 GebAG) mit € 4,40 für zwei Fahrscheine á € 2,20 und eine Pauschalentschädigung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für zwei Stunden zu € 28,40, in Summe € 32,80 fest. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Bestätigung für die Vertagung erst am 07.01.2015 (Postaufgabe 05.01.2015) und damit verspätet eingelangt sei. Diese hätte binnen 14 Tagen ab Verhandlungstag dem Gericht vorgelegt werden müssen.

Der Bescheid enthält im Anschluss die als solche nicht bezeichnete Rechtsmittelbelehrung, dass ua. binnen 14 Tagen Beschwerde an den Leiter des Gerichtes - bei einer € 72,67 - übersteigenden Gebühr auch an den Revisor erhoben werden könne.

5. Mit Schreiben vom 08.07.2015, Jv XXXX wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt von der Vorsteherin des BG dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt.

6. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) unterblieb jedoch vorerst eine Erledigung. Dem nunmehr entscheidenden Richter wurden die Akten am 17.10.2016 zur Bearbeitung zugewiesen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der BF war am 24.11.2014 als Zeuge zu einer Verhandlung am angeführten BG geladen. Er ist dort auch erschienen. Das ergibt sich aus dem Datum (24.11.2014) bei seiner Unterschrift auf dem einliegenden Formular Gebührenbestimmung (ungeachtet des dort vorgedruckten Datums 20. Oktober 2014). Weiters aus der Bestätigung des Gerichtes, dass seine Anwesenheit bis 09:10 Uhr erforderlich gewesen sei (was sich mit der Auskunft der Richterin im Grundverfahren deckt, dass sie nach etwa einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn - dieser ist dem Protokoll vom 24.11.2014 zu entnehmen und war 08:30 Uhr - den anwesenden Zeugen mitgeteilt habe, dass sie heute nicht mehr vernommen werden würden) sowie aus der schriftlichen Erklärung des BF, dass er als Architekt selbständig erwerbstätig sei und einen Verdienstentgang geltend mache, welche ebenfalls mit 24.11.2014 datiert ist.

Offen bleibt, warum der BF - wenn er bereits vorher eine Vertretung für den Zeugentermin bestellt hat - nicht auch gleich das dafür notwendige Honorar angegeben hat (dieses wird nach der Lebenserfahrung vorher vereinbart); warum er trotz Ladung davor (das Zustellungsdatum der Ladung ist den Akten allerdings nicht entnehmbar) nicht in der Lage war, die notwendigen Baustellentätigkeiten zu verschieben; weiters welche konkreten unverschiebbaren Tätigkeiten der Vertreter bei welcher Baustelle vornehmen musste.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde zu wesentlichen Tatsachenfragen nur oberflächliche Ermittlungen getätigt bzw. in entscheidenden Punkten überhaupt nichts ermittelt. Sie hat dem BF darüber hinaus auch kein Parteiengehör zu ihrer Feststellung der verspäteten Vorlage der Bescheinigung eingeräumt.

Der Bescheid, weist ein falsches Datum sowohl bei der Genehmigungsformel (dabei handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum), aber auch im Spruch hinsichtlich des Verhandlungstages auf. Der Bescheid enthält eine falsche Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu unten 2.1.).

Ob die Bescheidausfertigung - die dem BF zugestellt wurde - in der Genehmigungsklausel ebenfalls nur den Namen der Kostenbeamtin in Maschinschrift aufweist, unterschrieben oder beglaubigt ist bzw. eine Amtssignatur aufweist, steht nicht fest.

Fest steht, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Genehmigungsklausel der Kostenbeamtin zuzurechnen ist und damit nicht im Namen der Leiterin (der Vorsteherin) des BG erlassen wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angeführte Frist ist unrichtig, weil die Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG 4 Wochen beträgt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

2.2. Zur gebührenrechtlichen Rechtslage (Hervorhebungen durch BVwG)

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

2.3. Zur Anwendung auf den konkreten Fall

Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem die Zeugengebühr nach dem GebAG bestimmt wurde, handelt es sich seiner Bezeichnung in der Fertigungsklausel nach um einen Bescheid der von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes erlassenen wurde und der dieser zuzurechnen ist. Wobei dies voraussetzt, dass die Kostenbeamtin den an den BF zugestellten Bescheid auch unterschrieben oder elektronisch genehmigt hat. Gem. § 18 Abs. 3 iVm Abs. 4 AVG sind Bescheide von der genehmigungsberechtigten Person mit ihrer Unterschrift zu genehmigen; wenn die Erledigung elektronisch genehmig wurde, hat das Dokument eine entsprechende Amtssignatur oder einen Beglaubigungsvermerk zu enthalten.

Der im Akt befindliche Bescheid, weist hingegen weder eine Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk auf. Sollte dies auch beim dem dem BF zugestellten Exemplar der Fall sein, läge ein wesentlicher Mangel vor der zur absoluten Nichtigkeit führen würde (25.02.2016, Ra 2015/08/0108).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Zeugengebühr weiters vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Im vorliegenden Fall wäre daher die Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes die zuständige Behörde für die Bestimmung der Zeugengebühr gewesen. Eine Entscheidungsermächtigung der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kann sich gemäß § 20 Abs. 1 GebAG nur darauf beziehen, den Bescheid in ihrem Namen ("Für die Vorsteherin" oder "Für die Leiterin") zu erlassen.

Im vorliegenden Fall entschied die Kostenbeamtin jedoch nicht im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes. Damit wurde der angefochtene Bescheid nicht von der gemäß § 20 Abs. 1 GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen. Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226).

Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 GebAG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen.

2.4. Zum weiteren Verfahren

Aus verfahrensökonomischen Gründen verweist das BVwG für das fortzuführende Verfahren darauf, dass die Durchführung eines den Anforderungen des § 37 AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens unterblieben ist.

Anhand der Begründung des Bescheides und des Inhaltes der vorgelegten Aktenteile ist die konkrete Gebührenbestimmung nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde wird daher bei der neuerlichen Beurteilungen die in den Feststellungen (Pkt. II.1.) angeführten Ermittlungen zu tätigen, sodann ein Parteiengehör einzuräumen und neu zu entscheiden haben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das bloße Verstreichen der 14-Tage-Frist des § 19 Abs. 1 GebAG keine sofortige Zurückweisung des Antrages trägt, wenn der Antrag innerhalb der Frist gestellt wurde aber mangelhaft geblieben ist. Diesfalls wäre zuvor ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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