BVwG W205 2137826-1

W205 2137826-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2137826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2137826.1.00

Spruch

W205 2137826-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. IFA: 1118934605, Verfahrenszahl: 160837458, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.06.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen könnten und er benötigte keine Medikamente. Er habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Familienangehörigen mit Status, in Indien würden seine Eltern leben. Er sei am 20.05.2016 schlepperunterstützt aus seinem Herkunftsstaat mit einem Linienflugzeug nach Moskau und von dort dann weiter nach Österreich geflogen. Der Schlepper habe für ihn ein Visum für seinen indischen Reisepass besorgt, ihm den Pass dann aber wieder abgenommen.

In den Verwaltungsakten befindet sich ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 15.06.2016, wonach der Beschwerdeführer im Besitz eines am 16.05.2016 von der belgischen Vertretungsbehörde in New Delhi ausgestellten, von 31.05.2016 bis 28.06.2016 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 20.06.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Belgien.

Mit am selben Tag übermittelten Schreiben vom 27.06.2016 stimmten die belgischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 12.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund, sei bei keinem Arzt gewesen und weder in Behandlung noch in Therapie, er nehme auch keine Medikamente. Er habe im Bereich der Mitgliedstaaten keine Angehörigen und lebe auch nicht in Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Lebensgemeinschaft. Er habe nirgends um Asyl angesucht, es seien ihm auch nirgends Fingerabdrücke abgenommen worden. Ob er ein Visum beantragt habe, wisse er nicht, der Schlepper habe alles organisiert. Über Vorhalt des Visa-Abgleichs gab er an, der Schlepper habe alles organisiert, er selbst habe hier nach Österreich kommen wollen. In Belgien sei er nie aufhältig gewesen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Belgiens aufgrund der Ausstellung eines belgischen Visums und der bereits erfolgten Zustimmung dieses Staates gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Belgien, es gefalle ihm dort nicht, es gefalle ihm viel besser in Österreich, dieses Land passe zu ihm. Er fühle sich hier, als wäre er in Indien. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Belgien gab er an, das Ganze (Behandlung, medizinische Behandlung) bekomme er in Österreich auch. Warum solle er ausreisen. Er wolle hier bleiben und privat wohnen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015) Quellen:

Als vulnerabel gelten Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern, Schwangere, Behinderte, Alte, Opfer von Menschenhandel und Folteropfer. 2014 wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office, zuständig für Registrierung, Anm.) eine eigene Einheit gegründet, welche bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Da aber keine Vorgaben dafür existieren, werden nur sichtbare oder dezidiert vorgebrachte Merkmale in die Datenbank für Vulnerable (Evibel) eingetragen, auf die auch die Unterbringungsbehörde Fedasil Zugriff hat. Es gibt nur zwei prozedurale Bestimmungen zur Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden, ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS (Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons, die Asylbehörde, Anm.) gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Zulassungsverfahren werden bei Vulnerablen prioritär (also beschleunigt) geführt. UMA sind vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es eine Einheit, die auf Vulnerabilität spezialisiert ist und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Ehrenverbrechen, FGM, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Aber auch bekannte Gefährdungen werden nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber diese nicht explizit als entscheidungsrelevant darstellt (AIDA 12.2015).

Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden. Nachdem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung, erforderliche medizinische und psychologische Betreuung, sowie den Schulbesuch usw. sicherstellen. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche nach den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2015 wurden 682 Altersfeststellungen durchgeführt, von denen 71% das Vorliegen der Volljährigkeit ergaben. Durch die große Zahl an UMA Ende 2015, kam der Vormundschaftsdienst an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Die jüngsten und vulnerabelsten UMA wurden daher prioritär behandelt (AIDA 12.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Die Gesetzänderung von 2014 führte für CGRS die Verpflichtung ein, bei Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos zu prüfen, wenn es entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen (AIDA 12.2015).

Quellen:

5. Versorgung

Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert. Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Bei Antragstellung erhält der AW von der Asylbehörde eine Bestätigung, mit der er bei Fedasil eine Unterkunft beantragen kann. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (1. Stufe) und individuellen (2. Stufe) Unterbringungsstrukturen. Die 65 Zentren der 1. Stufe umfassen 18.437 Plätze. Die 1.476 local reception initiatives (LRI) der 2. Stufe umfassen 7.154 Plätze in privaten Strukturen. Unterbringungsengpässe im Sommer 2015 wurden durch die Einrichtung einer sogenannten "pre-reception accommodation" für 1.000 Personen überbrückt. Seit August 2015 sind auch 2 Gruppen von Antragstellern von der Unterbringung in kollektiven Strukturen ausgenommen: ASt. mit hoher Wahrscheinlichkeit Asyl zu erhalten kommen sofort in individuelle Unterbringung und besonders vulnerable Fälle kommen in spezielle NGO-Strukturen. Normalerweise können alle ASt. nach 4 Monaten individuelle Unterbringung beantragen, aber durch das hohe Antragsaufkommen im Sommer 2015 wurde individuelle Unterbringung auf die genannten 2 Gruppen beschränkt. Es gibt Sonderregeln für Antragsteller, die sich im Prozess der Rückkehr befinden. Folgeantragsteller, deren Antrag nicht für zulässig befunden wird, haben kein Recht auf Unterbringung (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o. D.a).

Die Versorgung von Asylwerbern in der 1. Stufe beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld. In der 2. Stufe erhalten Antragsteller zusätzlich zum Taggeld noch einen Betrag oder Essengutscheine (Höhe variierend nach Familiengröße) um sich eigenständig versorgen zu können. Die LRI haben bei der Ausgestaltung der Unterstützung eine gewisse Autonomie. Im theoretischen Fall, dass es gar keine Unterstützung geben sollte, kann ein AW sich direkt an das zuständige Sozialamt (Public Centre for Social Welfare, PCSW) wenden und Sozialhilfe erhalten wie belgische Staatsbürger (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o. D.b).

Die Unterbringung von AW ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Fedasil hat hierzu Zugang zur Datenbank Evibel, wo bei der Registrierung bemerkte Vulnerabilität registriert werden kann. Es gibt 1.375 Unterbringungsplätze speziell für UMA, sowie 40 Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder; 70 Plätze für alleinstehende Mütter und ihre Kinder; 40 Plätze für Personen mit psychologischen Probleme und 211 Plätze für Personen mit bestimmten medizinischen Bedürfnissen. In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 12.2015).

Für Fremde die vor der Rückkehr stehen, besitzt das Fremdenbüro spezielle offene Unterbringungsstrukturen mit 300 Plätzen (plus 105 Plätze für Familien) (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o.D.a). Quellen:

5.1. Medizinische Versorgung

Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über 5 Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen (Fedasil o.D.a). Darüber hinaus hat jeder AW das Recht auf medizinische und psychologische Versorgung. In den Unterbringungsstrukturen sind immer Ärzte und Pflegepersonal anwesend. Der Arzt kann AW auch an spezialisierte Einrichtungen überweisen (Fedasil o.D.b).

AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung bzw. wenn sie über diese Expertise verfügen, müssen sie mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 12.2015). Quellen:

Zur Begründung des "Dublin-Tatbestandes" wird im angefochtenen Bescheid zunächst folgendes ausgeführt: "Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer Belgien ergeben hat, und aufgrund Ihrer Angaben betreffend der Reiseroute und Ihren Aufenthalt in Belgien, sowie der Zustimmung steht die Zuständigkeit Belgiens fest.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 stimmte BELGIEN einer Übernahme Ihrer Person nach Art.12.2 Dublin III VO nachweislich zu."

Weiters wird ua. begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur angegeben, es würde ihm in Belgien nicht gefallen, ansonsten habe er keine negativen Aspekte gegenüber Belgien vorgebracht. "Fest steht, dass Sie in Belgien untergebracht und versorgt wurden und bei einer allfälligen Rückkehr auch wieder untergebracht und versorgt werden.

Hätten Sie sich entschieden länger zu bleiben und das Verfahren abzuwarten, hätte Sie die Behörde weiterhin untergebracht und versorgt. Sie haben sich jedoch entschieden Belgien zu verlassen."

Ein - so die Begründung zusammengefasst weiter - im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Entgegen der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer nie in Belgien gewesen und habe auch dort nie eine Versorgung erhalten. Dementsprechend habe Belgien der Übernahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt. Die Behörde habe das individuelle Vorbringen nicht hinreichend geprüft, die von der Judikatur geforderte Einzelfallprüfung sei unterlassen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, eine indischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2016 über Österreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchte am 14.06.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines am 16.05.2016 von der belgischen Vertretungsbehörde in New Delhi ausgestellten, von 31.05.2016 bis 28.06.2016 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C.

Das BFA richtete am 20.06.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO an Belgien, welchem die belgischen Behörden mit am 27.06.2016 eingelangten Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im zuständigen Mitgliedstaat hindeuten könnten, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des gültigen Schengen-Visums ergeben sich aus dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - Visaabgleich iZm den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Überstellte nach der Dublin-VO) samt gerichtlichem Rechtschutz getroffen.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zum Fehlen familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt im Besitz eines gültigen belgischen Visums war. Zudem stimmte die belgische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Belgiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass in der Bescheidbegründung fälschlich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich in Belgien aufgehalten. Hierbei handelt es sich allerdings - wie der übrigen Bescheidbegründung eindeutig zu entnehmen ist, da diese auf die Ausstellung des Visums und die Zustimmung Belgiens ausdrücklich hinweist- offenkundig um eine teilweise fehlerhafte Bescheidbegründung. Keinesfalls ist bei einer Zusammenschau von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, der auch die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem BFA miteinbezieht, davon auszugehen, dass etwa ein Irrtum in der Person des Antragstellers oder eine Verwechslung des in Betracht kommenden Zielstaates bzw. der zuständigkeitsbegründenden Umstände vorliegt, sodass auch nicht eingeräumt werden kann, dass das BFA etwa keine Einzelfallprüfung vorgenommen hätte. Die fehlerhafte Bescheidbegründung wird nunmehr durch die gegenständliche Beschwerdeentscheidung ersetzt.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der Lagebeurteilung durch UNHCR und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Belgien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Belgien jemals geltend machte. Soweit er in der Einvernahme anführte, Belgien gefalle ihm nicht, es gefalle ihm in Österreich besser, weil dieses Land besser zu ihm passe und er sich hier fühle, als wäre er in Indien, so zeigt er damit jedenfalls kein konkretes, ihm in Belgien zu befürchtendes Bedrohungsszenario auf.

Der Beschwerdeführer leidet auch an keinerlei Erkrankungen und er hat auch sonst keine anderen auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft gemacht, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Belgien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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