W141 2120265-1•BVwG W141 2120265-1
W141 2120265-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2120265-1/ 3 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 12.11.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 08.10.2014 einen bis 31.10.2015 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.
2. Am 02.09.2015 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
3. Mit Bescheid vom 12.11.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von
40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es ihr entgegen den Angaben im Gutachten nicht möglich sei, den Zehen- oder Fersengang durchzuführen. Sie sei auch nicht in der Lage mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da sie nicht mehr als 200 m gehen könne und bei öffentlichen Verkehrsmitteln weder ein- noch aussteigen könne. Sie lege ein orthopädisches Gutachten vor, welches ihre Angaben bestätigen würde. Durch die stark eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit sei sie auch nicht in der Lage am normalen Leben teilzunehmen und ihre sozialen Kontakte seien gleich Null, da sie weder Sparziergänge machen könne, noch Freunde besuchen könne.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Orthopädisches Gutachten, Dr. XXXX vom 19.10.2015
? Nervenärztliches Gutachten, Dr. XXXX vom 05.10.2015
? Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, Dr. XXXX vom 05.11.2015
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die am 20.11.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 und § 46 BBG iVm § 14 und § 15 VwGVG abgewiesen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wird begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Prüfung der gegen den Bescheid vom 20.11.2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eingeholt habe, welches im Ergebnis einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH ergeben habe.
5.1. Mit Email vom 07.01.2016 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und vorgebracht, dass das Gutachten nicht der Richtigkeit entspreche. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen, da sie nicht in der Lage sei zu einer Haltestelle zu gelangen. Sie könne max. 150 m gehen. Sicheres Einsteigen sei mit Krücken oder Rollator nicht möglich. Die Sachverständige sei nicht auf ihre Vorbringen eingegangen und die Untersuchung sei so schmerzhaft gewesen, dass sie drei Tage habe im Bett verbringen müssen. Sie habe drei Gutachten vorgelegt, welche ihre Aussagen bestätigen und die Aussagen der Sachverständigen entkräften würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Größe 160 cm.
Gewicht
100 kg. Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.
Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Blutdruck 160/100.
Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des linken Daumens, Zeige- und Mittelfinger als gestört angegeben. Thenar beidseits unauffällig, Opponensgriff unauffällig. Tinel-Hofmann links positiv, rechts negativ. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen in der rechten Schulter, diffus Druckschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schulter rechts F und S 0/110, links frei, R rechts endlagig eingeschränkt, links frei. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen nicht möglich. Stehen und Anhalten unter Teilbelastung des rechten Beines. Das rechte Bein wird beim Gehen in Streckstellung vorgeführt. Sitzen nur am Rollator, nicht am Sessel, dabei wird das rechte Bein bis etwa 40° gebeugt. Zehenballengang und Fersengang: Fersenstand links wird vorgeführt, sonst nichts durchführbar. Der Einbeinstand ist links ohne Anhalten, rechts nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 58 cm, links 60 cm. Waden rechts 41 cm, links 42 cm. Sprunggelenks-Umfang rechts 26,5 cm, links 25,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, periphere Pulse tastbar, geringgradig Unterschenkelödem rechts, keine Varizen, keine trophischen Störungen, kein Hinweis auf postthrombotisches Syndrom. Haut unauffällig, keine Verfärbung, Sensibilität unauffällig. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Pads von Tens-Gerät sind angelegt. Narbe nach KTEP, geringgradige präpatellare Überwärmung. Mäßige Umfangsvermehrung. Berührung wird als sehr schmerzhaft angegeben. Überprüfung der Beweglichkeit und Gelenksstabilität aufgrund hochgradiger Schmerzangaben nicht möglich, wird abgelehnt. Im Sitzen wird das rechte Knie in 40° Beugestellung gehalten. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S links 0/100, IR/AR 20/0/30, Hüfte rechts aufgrund Knieschmerzen nicht überprüfbar. Knie rechts nicht überprüfbar. Liegt in Streckstellung auf der Unterlage. Kein Streckdefizit. Knie links 0/0/130. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Senk-Spreizfuß beidseits. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 60° bei KG 5 und rechts nicht möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive
Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei. BWS/LWS: FBA im Sitzen wird der linke Schuh erreicht. F und S endlagig eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild: Selbständig gehend mit Halbschuhen und Rollator, das Gangbild mit Rollator deutlich rechts hinkend, schwerfällig, das rechte Bein wird kaum belastet. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: Allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage teils dysphorisch.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Knietotalendoprothese rechts, Zustand nach Wechselprothese Wahl dieser Position, da deutliche Einschränkung der Beweglichkeit.
40 vH
02
Zustand nach Thrombose rechter Unterschenkel Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungs-neigung ohne trophische Störungen bei oraler Dauer-antikoagulation.
10 vH
03
Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie und Kostbeschränkung für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.
20 vH
04
Diabetische Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da nachgewiesen, jedoch kein motorisches Defizit vorliegend.
10 vH
05
Migräne Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Bedarfsmedikation
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH"
Leiden 1 wird durch
die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 02.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 20.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellung-smethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten von
Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung -auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: GA Dr. XXXX vom 19.10.2015: Es wird ein Befund der PVA vom 06.07.2014 zitiert - deutliche Besserung, endlagige Bewegungseinschränkung. Bericht RZ Raxblick. CT rechtes Knie vom 31.03.2015 -keine Lockerungszeichen, Hypodenses Areal lateral suprapatellär. Bericht XXXX vom 22.05.2015 - KTEP rechts, Arhtralgie. Befund Dr. XXXX, Neurologie vom 16.07.2015 - NLG:
sensomot. axonale PNP. GA Dr. XXXX, Neurologie vom 05.10.2015. GA Dr. XXXX, Innere Medizin vom 05.11.2015. Protokoll, Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 19.11.2015.
Das auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
So wird im Gutachten Dr. XXXX schlüssig und nach vollziehbar dargestellt, dass gegenüber dem Gutachten vom 15.10.2015 die Erhöhung des Grades der Behinderung für das Leiden "KTEP rechts bei Zustand nach Wechselprothese" um eine Stufe auf 40 vH gerechtfertigt ist, da ein maßgebliches Funktionsdefizit objektiviert wurde, dass aber gleichzeitig eine Herabstufung des Leidens "Z.n. Thrombose rechter Unterschenkel" um zwei Stufen - auf einen Grad der Behinderung von 10 vH - erfolgt, da kein postthrombotisches Syndrom mehr nachweisbar ist. Die Sachverständige führt weiters nachvollziehbar aus, dass die Leiden "Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, "Diabetische Polyneuropathie" mit einem GdB von 10 vH und "Migräne" mit einem GdB von 10 vH neu in die Diagnoseliste aufzunehmen sind, da diese dokumentiert wurden.
Sie stellt glaubhaft dar, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt, da Leiden 2 durch die Herabstufung auf einen GdB von 10 vH nunmehr kein relevantes Zusatzleiden darstellt und somit nicht in der Lage ist, Leiden 1 zu erhöhen und dass aus der Neuaufnahme der Leiden 3 bis 5 keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden - dem Knieleiden rechts - besteht.
Die Sachverständige beschreibt anschaulich, dass bei der Beschwerdeführerin rechts (einseitig) eine maßgebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Kniegelenkes vorliegt, wobei am linken Knie keine Auffälligkeiten bzw. Einschränkungen bestehen. Die Einschätzungsverordnung sieht Position 02.05.22 für einseitige Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes schweren Grades vor, welche zu Einschränkung der Beweglichkeit von
0-30-90° führen. Eine höhere Einschätzung - unter Position 02.05.23 - mit einem Grad der Behinderung von 50 vH wäre nur möglich, wenn die schweren Funktionseinschränkungen beidseitig vorliegen würden. Es kann daher für diese Gesundheitsschädigung keine höhere Bewertung erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Schmerzzustände sind aus gutachterlicher Sicht immer im entsprechenden Leiden inkludiert und führen zu keiner gesonderten Einschätzung.
Die nunmehr erfolge Beurteilung des Leidens "Zustand nach Thrombose" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erklärt die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass nur noch eine geringgradige Schwellungsneigung bei oraler Dauerantikoagulation vorliegt und nunmehr kein postthrombotisches Syndrom mehr nachweisbar ist. So wird im klinischen Status im Einklang mit der Beurteilung festgehalten, dass die Durchblutung der unteren Extremitäten ungestört ist, die peripheren Pulse tastbar sind und ein geringgradiges Unterschenkelödem rechts vorliegt.
Auch wurde von der Beschwerdeführerin die Einstufung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht gerügt, sondern wurde in den Einwendungen lediglich thematisiert, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.09.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde die Beschwerde binnen zwölf Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass betreffen, kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Beschwerde und der Vorlageantrag waren nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten oder die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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