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W115 2000912-1•BVwG W115 2000912-1
W115 2000912-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016
Dienstverhältnis - ex lege - Beendigung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W115 2000912-1/55E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, betreffend die Stattgebung des Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung gemäß
§ 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Land XXXX, Amt der XXXX Landesregierung (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt), hat am XXXX beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt und in eventu die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt.
2. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, hat die belangte Behörde dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom damaligen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
4. Mit Bescheid der vormals zuständigen Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wurde, und wurde die Rechtssache im Übrigen (Anmerkung: zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen sei) zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziere, dass erst dann, wenn feststehe, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, zu prüfen sei, ob darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2008, Zl. 2006/11/0018, und vom 27. Februar 2004, Zl. 2002/11/0056). Die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise (Abweisung des Antrags auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung vor abschließender Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Zustimmung - zu einer künftigen Kündigung - zu erteilen ist) sei daher schon deshalb verfehlt, zumal im Beschwerdefall auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden könne, dass der bereits ausgesprochenen Kündigung keineswegs die Zustimmung erteilt werden könne.
Weiters würden im gegenständlichen Fall (Anmerkung: zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen sei) die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht vorliegen.
Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.
7. Das unter Punkt I.6. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemein-, Arbeits- und Sportmedizin, basierend jeweils auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, eingeholt.
10. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
11. In weiterer Folge wurde den Verfahrensparteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
12. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX durchgehend im Krankenstand befinde. Die letzte Krankenstandsbestätigung würde als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit den 15.01.2016 aufweisen. Aus diesem Grund habe es nach entsprechender Meldung an das Sozialministeriumservice dort am XXXX ein Gespräch gegeben, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer über die Konsequenzen eines durchgängigen einjährigen Krankenstandes aufgeklärt worden sei.
13. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 186 Abs. 9 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes XXXX (XXXX L-DBR) per XXXX ex lege erloschen sei.
Dem Schriftsatz angeschlossen war ein mit XXXX datiertes Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung an den Beschwerdeführer, in dem diesem im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass er sich vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Krankenstand befunden habe. Da er sich somit ein Jahr im Krankenstand befunden habe, ende sein Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 6 und § 186 Abs. 9 XXXX L-DBR durch Zeitablauf mit XXXX.
14. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer eine Klage auf Fortbestand seines Dienstverhältnisses zum Land XXXX über den XXXX hinaus eingebracht habe, wobei das Verfahren zur Geschäftszahl XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängig sei.
Dem Schriftsatz angeschlossen war die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung des Fortbestandes seines Dienstverhältnisses zum Land XXXX über den XXXX hinaus.
15. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden von der belangten Behörde die Unterlagen betreffend die Befassung des Behindertenausschusses gemäß § 8a BEinstG übermittelt.
16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung des Fortbestandes seines Dienstverhältnisses zum Land XXXX über den XXXX hinaus abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Seit XXXX war der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat sich vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Krankenstand befunden.
Mit Schreiben vom XXXX erfolgte eine Mitteilung der mitbeteiligten Partei gemäß
§ 8a BEinstG an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX. Eine Stellungnahme seitens des Behindertenausschusses wurde nicht erstattet.
Das zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei geschlossene Dienstverhältnis wurde wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit durch Zeitablauf nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 1 Z 6 und § 186 Abs. 9 XXXX L-DBR mit XXXX aufgelöst.
Die Identität, die Feststellungen zur Begünstigteneigenschaft und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Auflösung des zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei geschlossenen Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 1 Z 6 und § 186 Abs. 9 XXXX L-DBR gründen sich auf den mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, die mit Schriftsatz vom XXXX vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen, die von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen betreffend die Befassung des Behindertenausschusses gemäß § 8a BEinstG sowie auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land XXXX über den XXXX hinaus.
Ein Vorbringen, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht kraft Gesetzes während dem Beschwerdeverfahren geendet hätte, ist im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet worden. Aus den oben angeführten Unterlagen geht widerspruchsfrei hervor, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit durch Zeitablauf kraft Gesetzes mit XXXX aufgelöst worden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 BEinstG darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 3 BEinstG hat der Behindertenausschuss bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
Gemäß § 8 Abs. 4 BEinstG wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
Gemäß § 8 Abs. 4a BEinstG ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
Gemäß § 8 Abs. 5 BEinstG bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
Gemäß § 8 Abs. 6 BEinstG finden Abs. 2 bis 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
Gemäß § 8a BEinstG ist, soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuss hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird - ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften - frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 8a BEinstG (Nummer 1518 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrats, XX. Gesetzgebungsperiode, Seite 12 und 13) wird Folgendes ausgeführt:
"Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmung, wonach der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, nach der bei langer Dienstverhinderung infolge Krankheit eine ex-lege Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt, zu befassen ist, von Amts wegen nur zum Teil beachtet wurde. Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten endete daher in vielen Fällen, ohne dass dem Behindertenausschuss Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.
Es soll daher zukünftig die Nichtbefassung des Behindertenausschusses insoferne sanktioniert werden, als eine Beendigung des Dienstverhältnisses - unbeschadet der dienstrechtlichen Vorschriften - frühestens 3 Monate nach erfolgter Verständigung des Behindertenausschusses eintreten kann."
Gemäß § 129 Abs. 1 Z 6 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes XXXX (XXXX L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 idgF, endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6.
Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis gemäß § 186 Abs. 9 XXXX L-DBR mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist es im gegenständlichen Fall aufgrund der oben angeführten Bestimmungen des XXXX L-DBR in Verbindung mit § 8a BEinstG zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers kraft Gesetzes infolge langer Dienstverhinderung infolge Krankheit während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gekommen.
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers kraft Gesetzes wurde die vorliegende Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, da es keiner Kündigung und sohin keiner behördlichen Zustimmung zur Kündigung mehr bedarf. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Aufgrund der obigen Ausführungen konnte somit eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung unterbleiben. Erst wenn feststünde, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre, wäre zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. VwGH 26.02.2008, Zl. 2006/11/0018, und 27.02.2004, Zl. 2002/11/0056).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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