BVwG W114 2014152-1

W114 2014152-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2014152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2014152.1.00

Spruch

W114 2014152-1/6E

Im Namen der Rebublik !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 03.03.2014 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908414, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie hinsichtlich der Beschwerde vom 15.10.2013 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119898760, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908414, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119898760, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als dieser Bescheid behoben wird und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang sowie Feststellungen:

1. Am 26.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für ihren Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX).

3. Für die XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von ursprünglich 339,42 ha beantragt. Im entsprechenden MFA 2012 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 935,04 ha beantragt.

4. Ohne Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin zustehenden anteiligen Almfutterflächen auf der XXXX und der XXXX wurde der BF für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118760930, eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

5. Am 06.08.2013 fand auf der XXXX im Beisein des Obmannes der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 339,42 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,68 ha festgestellt.

Der Kontrollbericht der AMA wurde mit Schreiben vom 20.08.2013, AZ GB I/TPD/119768631, der Bewirtschafterin der XXXX zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der XXXX bzw. der vertretungsbefugte Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft hat - offensichtlich das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend - zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Nur eine durchgeführte Verwaltungskontrolle, nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119898760, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Beihilfebetrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

In der Begründung dieser Entscheidung wird von 31,42 der BF zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 29,19 ha, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 20,37 ha, einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche auf beiden relevanten Almen von 23,48 ha und einer tatsächlich festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 14,66 ha bzw. einer Differenzfläche von 8,82 ha ausgegangen. Dazu wird auf die hingewiesen, dass Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden wären. Daher könne keine Beihilfe gewährt werden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der AMA am 18.10.2013 eingelangtem Schriftsatz vom 15.10.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die AMA von sich aus die wahre und tatsächliche Almfutterfläche behördlich hätte feststellen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Die Almfutterflächen auf den relevanten Almen wären nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten die Bewirtschafter dabei trotzdem Fehler gemacht haben, wären diese ihr als bloße Auftreiberin nicht zuzurechnen. Ihr könne kein Verschulden angelastet werden, sodass Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden wären.

Landschaftselemente wären rechtswidrig nicht berücksichtigt worden.

Es wäre eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der XXXX vom 02.10.2013 über die Vorgangsweisen der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 beigefügt.

8. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 06.08.2013 berücksichtigend wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der AMA mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908414, - den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119898760, abändernd, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und verfügt, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten ist. Damit wurde gegen die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX plus EUR

XXXX verhängt.

Begründend wird in dieser Entscheidung auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von mehr als 50% festgestellt worden wären.

9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung der AMA erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2014, eingelangt bei der AMA am 07.03.2016 einen Vorlageantrag und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

10. Am 18.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin hinsichtlich der XXXX im Antragsjahr 2012 ein, in welcher diese erklärt hat, dass sie an einer falschen Almfutterflächenbeantragung durch die Almbewirtschafterin der XXXX kein Verschulden treffe.

11. Die AMA legte am 14.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

12. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 informierte die AMA das erkennende Gericht im Rahmen eines Reportes, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe und dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte § 8i MOG-Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer nicht rechtskonformen Almfutterflächenbeantragung im Antragsjahr 2012 auf der XXXX sanktionsbefreiend wirke.

13. In einem weiteren Report teilte die AMA dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 30.08.2016 mit, dass am 31.08.2015 bzw. am 01.09.2015 auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle bezüglich der Almfutterflächenbeantragung im relevanten Antragsjahr 2012 stattgefunden habe. Dabei sei anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 935,04 ha für das Antragsjahr 2012 nur eine solche im Ausmaß von 670,72 ha festgestellt worden sei. Entsprechend den von der BF auf die XXXX aufgetriebenen 0,39% RGVE ergebe sich daraus für die Beschwerdeführerin eine fiktiv beantragte anteilige Almfutterfläche für die BF im Antragsjahr 2012 im Ausmaß von 3,62 ha bzw. eine infolge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine fiktiv festgestellte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 2,60 ha. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche für die Beschwerdeführerin von 1,03 ha. 1,03 ha von 11,54 ha sind etwas mehr als 8,52 % und somit mehr als 3 % und weniger als 20 %, sodass von der AMA darauf hingewiesen wird, dass infolge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20% festzustellen wären. Es sei für die Beschwerdeführerin daher eine EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR XXXX (darin ist offensichtlich eine Flächensanktion enthalten) zuzusprechen.

In diesem Report wird insbesondere nicht ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin - so wie auch hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung sanktionsbefreiend bei der XXXX - eine § 8i MOG-Erklärung bezüglich der XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 eingebracht hat. Diesem Report kann auch nicht nachvollziehbar entnommen werden, wie sich der Betrag in Höhe von EUR XXXX errechnet. Insofern wurde der relevante Sachverhalt nicht hinreichend umfassend und nachvollziehbar dargelegt.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den von der AMA dem erkennenden Gericht übermittelten Reporten vom 21.01.2015, 19.03.2015 sowie vom 30.08.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchteil A.I):

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120908414, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119898760, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung/Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119898760, langte am 16.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120908414, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 6.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119898760, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II):

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der angefochtene Bescheid der AMA vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119898760, berücksichtigt nicht die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig beigebrachte § 8 i MOG-Erklärung betreffend die Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012. Diese wirkt - wie auch von der AMA bereits mitgeteilt wurde - hinsichtlich einer fehlerhaften Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX im Antragsjahr 2012 sanktionsbefreiend.

Zudem wurde von der AMA zwischenzeitig dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass zwischenzeitig auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2012 durchgeführt hat. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle führt - wie auch von der AMA ausgeführt wird zu einer gänzlichen Neuberechnung und Neuentscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2012. Die Anspruchsgrundlagen haben sich somit wesentlich geändert bzw. der gegebene Sachverhalt ist anders zu beurteilen. Die Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes kann eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 einer Entscheidung zuzuführen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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