L518 2134446-1•BVwG L518 2134446-1
L518 2134446-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
L518 2134446-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, BP: XXXX , vom 09.08.2016, beschlossen:
A) I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid
des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 09.08.2016, BP: XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 9.8.2012 die Ausstellung eines Behindertenpasses und wurde diesem nach erfolgter medizinischer Begutachtung entsprochen.
Mit Antrag vom 4.3.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Eine am 30.6.2016 durch Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese :
19.12. 2011 Unterlappenresektion rechts bei Adeno-CA, keine Chemotherapie, laufende Nachkontrollen.
Derzeitige Beschwerden:
Er ist eingestuft mit 70vH. Zustand nach Unterlappenresektion rechts. Er hat Probleme mit der Luft bei kurzen Wegstrecken, kann nur in der Ebene gehen. Beim Bergaufgehen bekommt er Schmerzen in den Beinen.
An der HWS und an der LWS sind BS-Vorfälle bekannt, diesbezüglich Osteopathie, er wurde beim letzten Reha-Aufenthalt auch diesbezüglich behandelt.
Weites besteht eine COPD II - III, Rauchen hat er schon länger aufgehört.
Ein Diabetes wurde jetzt noch diagnostiziert, behandelt mit Medikamenten, der HbA1C unter 6%. Gelengen. Weiters eine Erhöhung des Cholesterinspiegels und der Harnsäure. Er erhöhter Blutdruck wird zusätzlich medikamentös eingestellt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Therapie: Derzeit keine, Reha-Aufenthalt bis 14.6. Münster, APM vorgesehen.
Med.: Glucophage 850mg früh, Lisinopril HCT 20/25 14-0-0, Amlodipin 10mg 1/2-0-0, Spiolto Respimat 2Hübe früh, Berodual 1-2 bei Bedarf, Simvastatin 40mg abends
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Myopiebrille, Gehör normal, Tf grauweißlich, Rachen bland,
Gebiß saniert Hals: Blande SD-Region, Carotiden auskultatorisch frei
Lnn: Äußerlich keine vergrößerten Stationen
HWS: Mäßige Hyperlordose, Schmerzhaftigkeit bei Bewegung, S 10-0-20, F 10-0-10, R 45- 0-45 jeweils schmerzhaft
O.Ex.: Nackengriffund Kreuzgriff ausführbar, keine neurologischen
Ausfälle, Rechtshänder Thorax: Cor rhy. HA, normofrequent, kein pathologisches Geräusch. Pulmo rechts basal fehlendes AG, Narbe rechts thoracal nach Unterlappenresektion.
Abdomen: Adipositas, kein DS, keine pathologische Resistenz
BWS/LWS: Mäßiger Rundrücken, FBA 30cm, Lasegue rechts bei 60°, links bei 80° positiv. Untere Ex.: Füße warm, Gelenke normal beweglich, keine neurologischen Ausfälle.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kein Hinken, kurze Schrittlänge
Status Psychicus:
Kontaktfähig, ausgedehnte Anamnese
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Unterlappenresektion nach Adenocarzinom Begründung: Position 06.02.03 mit 50% angenommen bei Zustand nach Unterlappenresektion rechts, Heilungsbewährung nach Adenocarzinom in Aussicht.
060203
50
2
COPD II-III Begründung: Position 06.06.03 mit 50% angenommen aufgrund des auskultatorischen Emphysembefundes, eingeschränkte Lungenfunktion, Dauertherapie, stationäre und ambulante Behandlung.
060603
50
3
Diabetes Typ II Begründung: Position 09.02.01 mit 20% angenommen aufgrund des medikamentös behandelten Diabetes Typ II, begleitend erhöhtes Cholesterin und erhöhte Harnsäure im Sinne eines metabolischen Syndroms.
090201
20
4
behandelter Bluthochdruck Begründung: Position 05.01.01 mit 10% angenommen aufgrund des ausreichend eingestellten Bluthochdruckes.
050101
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend sind die Schädigungen der Lunge, Zustand nach Unterlappenresektion und COPD. Insgesamt höhergradige Gesundheitsschädigungen und eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Die übrigen Gesundheitsschädigungen steigern nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Wirbelsäulenschmerzen, keine Dauertherapie, keine neurologischen Ausfälle.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Weiterhin höhergradige Gesundheitsschädigungen.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die zurücklegbare Wegstrecke beträgt weniger als 300 - 400m, das Ein- und Aussteigen und der Transport in öff. VM ist unter üblichen Bedingungen erheblich erschwert.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die körperliche Belastbarkeit ist höhergradig herabgesetzt.
Folglich erging mit Schreiben vom 13.7.2016 mit dem Vermerk:
"Rezidivfreiheit, daher 06.06.02 funktionelle Behinderung in Pos. 2 erfasst. Nachvollziehbarkeit bei COPD II nicht gegeben." Eine Korrekuraufforderung an Dr. XXXX , woraufhin dieser basierend auf derselben klinischen Befundung nachstehendes Gutachten erstellte:
Anamnese :
19.12. 2011 Unterlappenresektion rechts bei Adeno-CA, keine Chemotherapie, laufende Nachkontrollen.
Derzeitige Beschwerden:
Er ist eingestuft mit 70vH. Zustand nach Unterlappenresektion rechts. Er hat Probleme mit der Luft bei kurzen Wegstrecken, kann nur in der Ebene gehen. Beim Bergaufgehen bekommt er Schmerzen in den Beinen.
An der HWS und an der LWS sind BS-Vorfälle bekannt, diesbezüglich Osteopathie, er wurde beim letzten Reha-Aufenthalt auch diesbezüglich behandelt.
Weites besteht eine COPD II - III, Rauchen hat er schon länger aufgehört.
Ein Diabetes wurde jetzt noch diagnostiziert, behandelt mit Medikamenten, der HbA1C unter 6%. Gelengen. Weiters eine Erhöhung des Cholesterinspiegels und der Harnsäure. Er erhöhter Blutdruck wird zusätzlich medikamentös eingestellt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Therapie: Derzeit keine, Reha-Aufenthalt bis 14.6. Münster, APM vorgesehen.
Med.: Glucophage 850mg früh, Lisinopril HCT 20/2514-0-0, Amlodipin 10mg 1/2-0-0, Spiolto Respimat 2Hübe früh, Berodual 1-2 bei Bedarf, Simvastatin 40mg abends.
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Myopiebrille, Gehör normal, Tf grauweißlich, Rachen bland,
Gebiß saniert Hals: Blande SD-Region, Carotiden auskultatorisch frei
Lnn: Äußerlich keine vergrößerten Stationen
HWS: Mäßige Hyperlordose, Schmerzhaftigkeit bei Bewegung, S 10-0-20, F 10-0-10, R 45- 0-45 jeweils schmerzhaft
O.Ex.: Nackengriffund Kreuzgriff ausführbar, keine neurologischen
Ausfälle, Rechtshänder Thorax: Cor rhy. HA, normofrequent, kein pathologisches Geräusch. Pulmo rechts basal fehlendes AG, Narbe rechts thoracal nach Unterlappenresektion.
Abdomen: Adipositas, kein DS, keine pathologische Resistenz
BWS/LWS: Mäßiger Rundrücken, FBA 30cm, Lasegue rechts bei 60°, links bei 80° positiv. Untere Ex.: Füße warm, Gelenke normal beweglich, keine neurologischen Ausfälle.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kein Hinken, kurze Schrittlänge
Status Psychicus:
Kontaktfähig, ausgedehnte Anamnese
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauem werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Cervicalsyndrom bei Wirbelkanalenge zwischen 5./6. Halswirbel Begründung: Position 02.01.02 mit 20% angenommen aufgrund der Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule ohne periphere neurologische Ausfälle und ohne Dauertherapie.
020102
20
2
COPD II-III Begründung: Position 06.06.03 mit 50% angenommen aufgrund des auskultatorischen Emphysembefundes und Zustand nach Unterlappenresektion rechts, eingeschränkte Lungenfunktion mit einer FEV1 von 52% und FEV1A/C von 52,6%, damit eher einem Stadium III entsprechend, körperliche Leistungsfähigkeit auf 51% des Zielwertes eingeschränkt, Dauertherapie, stationäre und ambulante Behandlung.
060603
50
3
Diabetes Typ II Begründung: Position 09.02.01 mit 20% angenommen aufgrund des medikamentös behandelten Diabetes Typ II, begleitend erhöhtes Cholesterin und erhöhte Harnsäure im Sinne eines metabolischen Syndroms.
090201
20
4
behandelter Bluthochdruck Begründung: Position 05.01.01 mit 10% angenommen aufgrund des ausreichend eingestellten Bluthochdruckes.
050101
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend sind die Schädigungen der Lunge, Zustand nach Unterlappenresektion und COPD II - III. Insgesamt erhebliche Gesundheitsschädigungen und eingeschränkte körperliche Belastbarkeit jedoch die Gehstrecke laut Abschlußbefund der Reha-Behandlung 500 - 600m betragend. Die übrigen Gesundheitsschädigungen steigern nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Unterlappenresektion rechts nach Adeno-Ca bei Punkt 2 miterfaßt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Weiterhin höhergradige Gesundheitsschädigungen.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die zurücklegbare Wegstrecke beträgt mehr als 300 - 400m, das Ein- und Aussteigen und der Transport in öff. VM ist unter üblichen Bedingungen nicht erheblich erschwert.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die körperliche Belastbarkeit ist herabgesetzt, jedoch kann eine Wegstrecke von 500 - 600m zurückgelegt werden.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers abschlägig entschieden.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass er wegen seiner Behinderung vorzeitig in Pension geschickt worden sei. Zudem wisse er nicht, dass sich die Lunge regenerieren und nachwachsen könne, weshalb er beantragt, von einem Facharzt begutachtet zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
1.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Insofern anlässlich der am 30.6.2016 erfolgten klinischen Untersuchung im Rahmen der erstmaligen Befundung die Unterlappenresektion nach Adenocarzinom mit der Pos. Nr. 06.02.03 als höhergradige Funktionseinschränkung nach Lobektomie, Bilobektomie (Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge eigenständig mit 50% und COPD II-III Pos. Nr. 06.06.03 ebenso mit 50% und folglich als eine höhergradige Gesundheitsschädigung und eingeschränkte körperliche Belastbarkeit mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beurteilt wurde, jedoch nach Korrekturaufforderung durch den amtsärztlichen Dienst - Rezidivfreiheit daher 06.06.02 funktionelle Behinderung in Pos. 2 erfasst. Nachvollziehbarkeit bei COPD II nicht gegeben - lediglich COPD II - III, Pos. Nr. 06.06.03 mit 50% (nunmehr ohne weitere Steigerung) erfasst und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgesetzt wurde, war festzustellen, dass sich diese Gutachten und die miteinander nicht in Einklang zu bringenden Ergebnisse der Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Ungeachtet des Umstandes, dass bei einer eingeschränkten Lungenfunktion mit einer FEV1 von 52% und FEV1/VC von 52,6% und einer körperlichen Leistungsfähigkeit von 51% in Ansehung der Anlage zur Einschätzungsverordnung (gerade noch) eher von einer Moderaten Form einer Chronisch obstuktiven Lungenerkrankung - COPD II, Pos. Nr. 06.06.02, welche mit einem Rahmensatz von 30% - 40% erfasst ist auszugehen ist und nicht von einer Schweren Form - COPD III (FEV1/FVC 50% bis 30%; GdB 50% - 70%), erweist darüber hinaus der Umstand als nicht plausibel, als die in den Gutachten festgestellte insgesamt höhergradige Gesundheitsschädigung und eingeschränkte körperliche Belastbarkeit im Rahmen der zweiten Gutachtensausfertigung keinen Niederschlag (06.02. Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge) findet, wenngleich nicht verkannt wird, dass - wie durch den ärztlichen Dienst des SMS zutreffend festgestellt - Rezidivfreiheit vorliegt.
Vergleichbar unplausibel erweist sich die Argumentation betreffend des Spruchpunkt II. hinsichtlich der durch den BF begehrten Zusatzeintragung.
In den, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert. Zudem sind die Begründungen der beiden Gutachtensausfertigungen nicht in Einklang zu bringen.
So wird in dem zuerst bezeichneten Gutachten ausgeführt, dass die zurücklegbare Wegstrecke weniger als 300m - 400m beträgt und das Ein- und Aussteigen und der Transport in einem off. VM unter den üblichen Bedingungen erheblich erschwert sei, während in der zweiten Gutachtensausfertigung, welche derselben klinischen Untersuchung zu Grunde liegt, wie die erste Gutachtensausfertigung, dargelegt wird, dass die zurücklegbare Wegstrecke mehr als 300m bis 400m betrage, zudem sei nunmehr das Ein- und Aussteigen und der Transport in einem öff. VM unter den üblichen Bedingungen nicht erheblich erschwert.
Ungeachtet dieser widersprüchlichen gutachterlichen Schlussfolgerungen war festzustellen, dass die bloße Wiedergabe von gesetzlichen Voraussetzungen nicht dem Erfordernis eines Befundes, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, erfüllt.
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) äußert, liegt bei bloßer Wiedergabe gesetzlicher Grundlagen nicht vor.
Ungeachtet der widersprüchlichen Ausführungen in den beiden Gutachtensausfertigungen vermag die bloße Behauptung, der BF könne mehr als 300m - 400m gehen und sei das Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öff. Verkehrsmittel möglich der oben dargelegten Anforderung an ein Gutachten nicht genügen. Vielmehr muss dem Gutachten eine diesbezügliche Befundaufnahme bzw. eine schlüssig nachvollziehbare Begründung dafür, dass etwa die für das Stufen steigen maßgeblichen Gelenke hinreichend beweglich sind und die Kraftaufbringung aus medizinischer Sicht ausreichend gewährleistet ist, zu entnehmen sein.
Darüber hinaus hätte im der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten eine medizinische Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel bzw. auch Vorgutachten oder frühere Gutachtensausführungen erfolgen müssen, insbesondere, wenn diese mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung oder anderen Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang bzw. in Widerspruch stehen. Dies wäre umso mehr der Fall, wenn ein und dieselbe klinische Untersuchung zu unterschiedlichen Beurteilungen führen kann.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
----- Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
------ Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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