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L502 2131803-1•BVwG L502 2131803-1
L502 2131803-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ehe, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Zeitablauf
L502 2131803-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RAe Blum, Hagen Partner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, FZ. 1117209904-160821365, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) sprach am 02.06.2016 gemeinsam mit seiner Ehegattin, einer österr. Staatsbürgerin, bei der PI XXXX vor um sich nach den Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt in Österreich zu erkundigen.
Er gab dabei an, dass er am 02.03.2016 mit seinem libanesischem Reisepass einschließlich eines von den deutschen Vertretungsbehörden ausgestellten Visums C, gültig für 90 Tage im Zeitraum von 01.03.2016 bis 28.02.2018, über den Flughafen Frankfurt/Main nach Deutschland eingereist sei. Am 06.04.2016 sei er von Deutschland nach Österreich eingereist, wo er sich seither aufhalte und bei seiner Gattin gemeldet sei.
2. Im Gefolge dessen wurde ihm mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2016 mitgeteilt, dass er sich nicht (mehr) rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, da die Gültigkeitsdauer seines Visums von 90 Tagen bereits überschritten sei. Es sei daher ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eingeleitet worden und werde der BF unter einem aufgefordert Österreich umgehend zu verlassen und die freiwillig erfolgte Ausreise entsprechend nachzuweisen. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit gegeben hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
3. Mit Schriftsatz vom 07.06.2016, einlangend beim BFA am 09.06.2016, gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF ihre Bevollmächtigung durch den BF bekannt und stellte unter einem einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK zugunsten des BF.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Eheschließung des BF mit seiner Gattin am 04.05.2016 sowie deren gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, auf sprachliche sowie berufliche Integrationsbemühungen des BF seit der Einreise, seine aufrechte Sozialversicherung und die Einkommenssituation seiner Gattin im Hinblick auf die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwiesen.
Als Beweismittel vorgelegt wurden unter einem (jeweils in Kopie):
Datenblatt des Reisepasses des BF
Libanesische Geburtsurkunde des BF samt deutscher Übersetzung und Beglaubigung
Meldeauskunft des BF
Heiratsurkunde des BF und seiner Gattin
Deutschkursbesuchsbestätigung des BF
Beschäftigungsbestätigung der Ehegattin des BF als Raumpflegerin
Lohnzettel der Gattin für das Kalenderjahr 2015
Gehaltsabrechnung der Gattin für Februar, März und April 2016
Bestätigung über die aufrechte Sozialversicherung des BF bei der BVA ab 19.05.2016
Mietvertrag der Gattin des BF, beginnend mit 01.09.2014 und befristet für die Dauer von 3 Jahren
Bestätigung über eine Bewerbung des BF für eine Lehrstelle als Gärtnereifacharbeiter
4. Mit Schreiben des BFA vom 13.06.2016 wurde der BF aufgefordert seinen Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen und zugleich seinen Reisepass im Original sowie ein Passbild vorzulegen.
5. Am 20.06.2016 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG persönlich beim BFA ein.
Vorgelegt wurde von ihm unter einem eine Kopie seines libanesischen Reisepasses samt darin enthaltener Einreisestempel für die Jahre 2014 bis 2016 und Visa.
6. Mit 24.06.2016 übermittelte das BFA dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme, der zufolge beabsichtigt sei seinen Antrag gemäß § 55 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen.
Dem BF wurde unter einem aufgetragen binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu dieser Absicht sowie zu den bei der belangten Behörde einsehbaren länderkundlichen Informationen abzugeben bzw. die im Schreiben angeführten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten sowie allfällige Nachweise vorzulegen.
7. Mit Schreiben seiner Vertretung, einlangend beim BFA am 13.07.2016, brachte der BF eine Stellungnahme ein.
Darin wurde erläutert, dass der BF im Libanon als Sales-Manager beschäftigt gewesen und ihm aufgrund einer Geschäftsbeziehung seines Arbeitgebers zu Deutschland mehrfach ein Visum (erg.: zu Geschäftszwecken) erteilt worden sei. Er habe seine nunmehrige Gattin am 31.12.2015 am Flughafen in Zürich, als beide dort auf einen Weiterflug gewartet hatten, kennen gelernt, die Bekanntschaft sei sodann mittels elektronischer Medien weitergeführt und durch einen Besuch des BF in Österreich intensiviert worden, was schließlich zur Absicht der Eheschließung bzw. zur tatsächlichen Eheschließung am 04.05.2016 in XXXX geführt habe. Der BF habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten, seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden sich im Libanon, eine weitere Schwester in der Schweiz aufhalten, das persönliche Verhältnis des BF zu diesen Verwandten sei jedoch angespannt.
Das Religionsbekenntnis des BF und seiner Gattin sei jeweils der Islam, die Gattin habe sich jedoch seit zwei Jahren vom Islam abgewandt und der religiösen Bewegung des "Falun Gong" zugewandt. Die Eheschließung des BF mit seiner Gattin sei bloß nach staatlichem Recht, nicht jedoch nach religiösem Ritus erfolgt, im Libanon werde aber nur eine solche anerkannt, jedoch wiederum von der Gattin des BF abgelehnt. Sollte die Eheschließung des BF mit einer "Ungläubigen" bekannt werden, so drohe ihm im Libanon Lebensgefahr. In arabisch-sprachigen Medien werde der Umgang der libanesischen Gesellschaft mit multiethnischen und multireligiösen Ehen thematisiert, wobei beispielhaft auf einen – zugleich vorgelegten -Internetauszug von "mbc.net" vom 02.09.2013 in arabischer Sprache samt einer im Einzelnen sprachlich nicht ganz nachvollziehbaren, weil offenkundig mittels eines digitalen Übersetzungsprogramms vollführten, im Kern jedoch nachvollziehbaren Übersetzung in deutscher Sprache verwiesen werde, dem zufolge ein nicht namentlich genannter Bräutigam entführt und wegen der beabsichtigten Eheschließung mit einer Frau anderer Konfession misshandelt bzw. verletzt wurde.
Der BF selbst stamme aus " XXXX " im Libanon und habe im Libanon 11 Jahre lang die Schule besucht, er habe keine Sorgepflichten, spreche neben der Muttersprache Arabisch auch Englisch und Französisch auf Schulniveau und Deutsch in Form von Grundkenntnissen, die er aktuell durch Privatunterricht bei einer Lehrerin verbessere. Er gedenke zukünftig entweder unselbständig oder auch selbständig erwerbstätig zu sein, sobald dies seine Deutschkenntnisse erlauben würden, sein aktueller Lebensunterhalt werde aber zur Gänze von seiner Gattin bestritten. Er sei gesund bzw. befinde sich in keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung.
Abschließend wurde festgehalten, dass der BF für den Fall der Abweisung seines gg. Antrags bereit sei das österr. Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wofür allerdings eine Frist von 4 Wochen beantragt werde.
Als weitere Beweismittel vorgelegt wurden Unterlagen über einen gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten im März 2016 in Wien in Form von Fahr- und Eintrittskarten sowie Fotos des BF. Zum Beweis des Vorbringens beantragt wurden darüber hinaus die Einvernahme des BF, der Ehegattin des BF sowie der "Falun Gong"- Lehrerin der Gattin des BF.
8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).
Im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel traf die Behörde zum einen Feststellungen zur Person des BF sowie seiner Gattin und deren Verheiratung, der Einreise und dem Aufenthalt des BF sowie dem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten im Bundesgebiet, der Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts, der Mitversicherung des BF bei seiner Gattin und seinen bisherigen sprachlichen Integrationsbemühungen, zum anderen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF, im Genaueren zu den Konfessionen im Libanon, der Religionsfreiheit ebendort, den Formen anerkannter Eheschließungen bzw. der staatlichen Registrierung derselben, der Bewegungsfreiheit im Land als solche und der Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden.
Aus diesen Feststellungen ergebe sich, dass der BF erst seit 06.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet sei und am 04.05.2016 die Ehe mit einer seit 2006 die österr. Staatsangehörigkeit besitzenden ehemaligen türkischen Staatsbürgerin in Kenntnis des mittlerweile seit 30.05.2016 unrechtmäßigen bzw. der Ungewißheit des weiteren Aufenthalts geschlossen habe. Er führe zwar mit seiner Gattin in Österreich ein Familienleben, er habe jedoch angesichts dieser Umstände nicht mit der Legalisierung seines Aufenthalts durch eine Inlandsantragstellung iSd § 55 AsylG rechnen können, zumal sich über sein seit Kurzem bestehendes Eheleben hinaus aus den Feststellungen noch keine so nachhaltige und umfassende Integration ableiten habe lassen, dass die daraus resultierenden privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung aufenthalts- und fremdenpolizeilicher Bestimmung überwiegen würden. Im Lichte dessen sei der gg. Antrag des BF gemäß § 55 AsylG abzuweisen gewesen.
Im Hinblick auf sein familiäres Umfeld im Libanon sei zwar vom BF ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und seinen Angehörigen vorgebracht und deren Bereitschaft zur Unterstützung des BF in Form der Bereitstellung einer Unterkunft verneint worden, dem stehe aber gegenüber, dass er in den vergangenen zwei Jahren zumindest vier Mal aus dem Libanon nach Deutschland und offenbar problemlos wieder dorthin zurück gereist sei, zuletzt im Jänner bis März 2016.
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF zur jeweiligen Konfession sowie religiösen Haltung der beiden Ehegatten und den möglichen Folgen für deren Personenstand im Libanon sei zum einen auf den Umstand der nach wie vor bestehenden Zugehörigkeit beider Ehegatten zum Islam und zum anderen auf die länderkundliche Information der Möglichkeit der zivilgerichtlichen Registrierung von im Ausland standesamtlich vollzogenen Eheschließungen im Libanon zu verweisen. Aus dem bloßen Hinweis auf einen singulären Zeitungsbericht aus 2013 über die Mißhandlung eines Bräutigams einer gemischt-konfessionellen Ehe habe sich auch kein Zusammenhang mit dem gg. Fall herstellen lassen.
Zuletzt sei noch beachtlich gewesen, dass der BF bereits mehrmals bei der deutschen Vertretungsbehörde im Libanon erfolgreich einen Einreisetitel beantragt habe, weshalb nicht erkennbar sei, dass ihm dies nicht auch im Wege der österr. Botschaft ebendort möglich wäre.
Im Lichte dessen stelle sich sohin auch die Abschiebung des BF in den Libanon als grundsätzlich zulässig dar.
Die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet sei antragsgemäß auf vier Wochen erstreckt worden.
9. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.07.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde ihm mit Schreiben vom selben Tage die Verpflichtung zur Führung eines Rückkehrberatungsgesprächs bekannt gegeben.
10. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 25.07.2016 zugestellten Bescheid wurde von diesem fristgerecht mit 02.08.2016 Beschwerde erhoben.
Als Beschwerdegrund wurde zum einen die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, da die belangte Behörde den Grundsatz des Parteigehörs verletzt habe, zumal der BF vor der Behörde nicht persönlich einvernommen worden sei, und Beweisanträge des BF hinsichtlich der Einvernahme namhaft gemachter Zeugen ignoriert habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass der BF zu Zeiten seines legalen Aufenthalts im Hinblick auf § 21 NAG zur Inlandantragstellung berechtigt und ihm gemäß $ 47 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Auch sei die Gewichtung der persönlichen Interessen des BF im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen iSd Art. 8 EMRK in unrichtiger Weise erfolgt.
Beantragt wurde – "gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts" - in Stattgebung der Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG.
Weder wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt noch wurden weitere Beweismittel vorgelegt oder neue Beweisanträge gestellt.
11. Die Beschwerdevorlage des BFA langte bei der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG am 05.08.2016 ein.
12. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, GVS und SA den BF und seine Gattin betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Libanon, geboren in XXXX und aus XXXX stammend. Im Libanon halten sich die Eltern und mehrere Geschwister, in der Schweiz eine Schwester des BF auf. Er ging der beruflichen Tätigkeit eines Kaufmannes nach und reiste in dieser Funktion zuletzt am 02.03.2016 mit seinem libanesischen Reisepass, ausgestellt am 08.02.2014 und gültig bis 08.02.2019, und einem von der deutschen Vertretungsbehörde im Libanon ausgestellten Schengen – Visum C, gültig von 01.03.2016 bis 28.02.2018 für eine Gesamtdauer von 90 Tagen, das einen Aufenthalt zu Geschäftszwecken, aber keine Erwerbstätigkeit erlaubte, aus dem Libanon aus und über den Flughafen Frankfurt/Main nach Deutschland ein. Am 06.04.2016 verließ er wiederum Deutschland nach Österreich, wo er sich seither aufhält und meldepolizeilich registriert ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist seit 31.05.2016 unrechtmäßig.
Der BF verfügte bereits zuvor über gleichartige Einreisevisa für den Schengenraum, gültig von 20.04.2014 bis 20.05.2014 sowie von 10.02.2015 bis 09.02.2016. Er reiste innerhalb dieser Zeiträume mehrmals auf dem Luftweg aus dem Libanon kommend über Frankfurt nach Deutschland ein und von dort wieder in den Libanon aus. Zuletzt reiste er am 31.12.2015 von Frankfurt nach Zürich, am 01.01.2016 in Istanbul ein und von dort wieder aus, am 02.01.2016 und am 07.01.2016 in den Libanon ein sowie am 07.01.2006 und zuletzt am 02.03.2016 von dort wieder aus.
Der BF lernte während seines Aufenthalts am Flughafen Zürich am 31.12.2015 eine seit 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende ehemals türkische Staatsangehörige kennen, die sich dort ebenso auf der Durchreise befand. In der Folge wurde diese Bekanntschaft mittels Internet und Telefon weitergeführt und durch einen Besuch des BF in Österreich im März 2016 intensiviert, was schließlich zur Eheschließung am 04.05.2016 in XXXX führte. In Österreich hat der BF keine weiteren Angehörigen oder Verwandten.
Der BF war vom 06.04.2016 bis 19.05.2016 mit einem Nebenwohnsitz und ist seit 19.05.2016 mit einem Hauptwohnsitz an der Wohnadresse seiner Ehegattin meldepolizeilich registriert. Die Ehegatten bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung, deren Mieterin seit 2014 für die Dauer von drei Jahren die Ehegatten des BF ist.
Die Ehegattin des BF kommt als Raumpflegerin im Beschäftigungsausmaß von ca. 90 % in einem Dienstverhältnis mit der Stadtgemeinde XXXX für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf. Der BF ist als ihr Angehöriger seit 19.05.2016 bei der BVA sozialversichert.
Der BF gehört ebenso wie seine Gattin der Religionsgemeinschaft des Islam an. Die Ehegattin hat sich darüber hinaus seit zwei Jahren der Meditationsform "Falun Gong" zu- und innerlich vom Islam abgewandt.
Der BF spricht muttersprachlich Arabisch sowie Englisch und Französisch auf Schulniveau und besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat von 02.05. bis 06.07.2016 einen Deutschkurs besucht und nimmt überdies privaten Deutschunterricht bei einer Hauptschullehrerin.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er bewarb sich für eine Lehrstelle als Gärtnereifacharbeiter beim Amt der Stadt XXXX , war in Österreich aber bis dato nicht legal erwerbstätig.
1.2. Zur Lage im Libanon traf die belangte Behörde länderkundliche Feststellungen, die auch der gg. Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Insbesondere herrscht diesen zufolge im Libanon eine verfassungsrechtlich gewährleistete Religions- sowie Bewegungsfreiheit. Etwa die Hälfte der Bevölkerung bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam, davon sind ca. jeweils die Hälfte Sunniten und Schiiten, ca. 40% sind Christen und ca. 5 bis 6 % Drusen. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Möglichkeit zu einer anderen Konfession überzutreten, in der Praxis kommt dies aber nur in familienrechtlich motivierten Ausnahmefällen, etwa im Zusammenhang mit Eheschließungen, vor. Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen anderer als der staatlich anerkannten Konfessionen. Angesichts des Proporzsystems sind die beruflichen Möglichkeiten für Angehörige von nicht staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften jedoch eingeschränkt. Allfällige punktuelle Spannungen im Libanon zwischen Angehörigen verschiedenen Konfessionen sind dem Erbe des libanesischen Bürgerkriegs, politischen Auseinandersetzungen und den Auswirkungen des Krieges in Syrien geschuldet, die religiöse Identität spielt in den meisten Bereichen der sozialen Interaktion eine bedeutende Rolle.
Das Personenstandsrecht der Angehörigen der jeweiligen offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften wird durch einzelne Personenstandsgesetze geregelt. Es existiert kein staatliches Ehe- und Familienrecht. Eine Eheschließung kann nur nach einem staatlich anerkannten religiösen Ritus erfolgen, diese wird in weiterer Folge in das libanesische Personenstandsregister eingetragen um Rechtswirkung zu entfalten. Im Ausland nach staatlichem Recht geschlossene Ehen, auch zwischen Ehepartnern verschiedener Konfessionen, werden im Libanon staatlich anerkannt und müssen ebenso dafür nachträglich registriert werden.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Stellungnahmen des BF, der von ihm beigebrachten Beweismittel und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Einholung ergänzender Auskünfte aus zentralen Datenbanken durch das BVwG.
2.2. Alle Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinen früheren und nunmehrigen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und im Libanon oben unter Punkt 1.1. konnten in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde als unstrittig getroffen werden.
Auch soweit das BVwG im Einzelnen darüber hinausgehende Feststellungen zu den genauen Reisedaten des BF in den oben festgestellten Zeiträumen getroffen hat, stützte es sich dabei auf den unstrittigen Inhalt des vom BF selbst vorgelegten libanesischen Reisepasses, was wiederum mit dem sonstigen Vortrag des BF übereinstimmte.
Dass der BF aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, folgte daraus, dass das von den deutschen Behörden zuletzt ausgestellte Aufenthaltsvisum vom Typ C grundsätzlich einen zeitlich befristeten Aufenthalt im eingetragenen Geltungsbereich und zudem eine mehrmalige Einreise über die Schengen-Außengrenzen erlaubte. Dieses ist zwar bis 2018 gültig, die damit erlaubten Kurzaufenthalte durften jedoch eine Dauer von insgesamt 90 Tagen ab der ersten Einreise nicht überschreiten. Da der BF unter Verwendung des ihm ausgestellten Visums zuletzt am 02.03.2016 in den Schengenraum einreiste und diesen in der Folge auch nicht mehr verließ, wurde sein Aufenthalt nach Ablauf von 90 Tagen und damit mit 31.05.2016 unrechtmäßig. Dieser Ablauf wurde auch vom BF selbst nie anders dargestellt.
Im Übrigen begründete auch sein im Inland gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG noch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, ebenso wie der Verweis seines Vertreters auf die während seines noch aufrechten legalen Aufenthalts theoretisch bestehende Möglichkeit einer Inlandsantragstellung nach dem NAG für die Frage eines nach Ablauf seines Visums vorliegenden rechtmäßigen Aufenthalts irrelevant war.
2.3. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass im erstinstanzlichen Verfahren entgegen dem § 19 Abs. 2 AsylG keine Einvernahme des BF durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung für Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz gilt und Verfahren gemäß § 55 AsylG über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK daher davon nicht erfasst sind.
Darüber hinaus legte die Vertretung des BF in ihrer Beschwerde im Hinblick darauf, dass ihrer Ansicht nach der BF, seine Ehegattin und deren Falun-Gong-Trainerin als Partei bzw. als Zeugen einvernommen hätten werden sollen, nicht dar, was durch diese Einvernahmen im Konkreten noch erhoben und festgestellt werden hätte können, was nicht ohnehin von der belangten Behörde bereits festgestellt wurde und insoweit auch letztlich unstrittig geblieben war. Dies trifft sowohl auf die Frage nach der Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, der nunmehrigen Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, des Verlaufs der Beziehung zwischen den beiden Ehegatten und deren bisherigen Lebenswandel hierorts, deren für die gg. Entscheidung maßgeblichen persönlichen Merkmale und Lebensumstände als auch der bisherigen Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet zu.
Bloße Anträge auf Einholung sogen. Erkundungsbeweise ohne nachvollziehbare Darlegung dessen, zu welchem noch nicht hinreichend geklärten Beweisthema es einer weiteren Beweisaufnahme durch eine persönliche Einvernahme bedurft hätte, können demgegenüber grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Österreich:
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
2. Der Aufenthalt des BF im österr. Bundesgebiet ist seit 31.05.2016 nicht rechtmäßig. Im Hinblick darauf stellte er bei der zuständigen Fremdenbehörde am 07.06.2016 einen Antrag gemäß § 55 AsylG, den er in weiterer Folge bei der Behörde auch persönlich einbrachte.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag gemäß Abs. 2 leg.cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Wird dieser Antrag abgewiesen, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
3.2. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall insbesondere zu berücksichtigen:
Der BF hat am 31.12.2015 im Zuge einer Reise seine nunmehrige Ehegattin kennengelernt, der weitere Beziehungsverlauf mündete in der Folge in die Begründung eines gemeinsamen Haushalts beginnend mit dem Umzug des BF aus Deutschland nach Österreich mit 06.04.2016 und in die Eheschließung am 04.05.2016. Bis dato ist dieses Eheleben zwischen dem BF und seiner Gattin im Bundesgebiet aufrecht.
Der Begriff der Familie muss jedenfalls die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht langfristig entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985). Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine wie im vorliegenden Fall im Mai 2016 standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Art. 8 EMRK zu unterstellen.
Die Tatsache, dass die Ehegatten erst seit ca. sieben Monaten im gemeinsamen Haushalt leben bzw. eine Beziehung zwischen ihnen auch erst seit Dezember 2015 besteht, war jedoch im Rahmen der Interessensabwägung als die Interessen der Betroffenen entsprechend mindernd zu berücksichtigen, zumal nicht nur das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, sondern auch die bisherige Dauer bzw. Intensität desselben miteinzubeziehen ist.
In maßgeblicher Weise war weiter darauf abzustellen, dass dem BF angesichts des zwischenzeitig eingetretenen Ablaufs der Gültigkeit seines Visums die Ungewissheit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste und er nicht darauf vertrauen konnte, alleine aufgrund der Eheschließung und Familienzugehörigkeit zur Gattin jedenfalls einen Aufenthaltstitel erlangen zu können. Werden nämlich familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). In diesem Sinne hielt der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 07.07.2009, 2009/18/0215, fest, dass der EGMR die Bestimmung des Art. 8 MRK durch die Ausweisung des Fremden u.a. dann nicht als verletzt erachtet, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, 50435/99, führte auch der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es u.a. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt. Der EGMR führte weiter aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates, ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keine Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
In einer solchen Konstellation erachtet der EGMR auch die Übersiedlung des Fremden in den Heimatstaat grundsätzlich nicht als übermäßige Härte für dessen Familienangehörige, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. EGMR 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande, wo ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aus Sicht des Gerichtshofs nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, sodass der Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wurde).
Zu berücksichtigen ist demgegenüber grundsätzlich aber auch, ob es in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis besteht, zumutbar wäre Österreich gemeinsam mit dem von einer Rückkehrentscheidung betroffenen Fremden zu verlassen um sich in dessen Herkunftsstaat niederzulassen.
Im gg. Fall wurde dieser Aspekt von der anwaltlichen Vertretung des BF in der Beschwerde nur insoweit releviert, als ein solcher Umzug seiner Gattin von der belangten Behörde "in unsachlicher Weise" als in deren freier Disposition gelegen angesehen wurde, konkrete Argumente für oder wider deren Ausreise aus Österreich in den Libanon fanden sich dort jedoch nicht.
Im Lichte des vorliegenden Akteninhalts war diesbezüglich aus Sicht des BVwG davon auszugehen, dass die Gattin des BF – über ein allfälliges gemeinsames Eheleben in seinem Herkunftsstaat hinaus - keine sonstigen Anknüpfungspunkte dort hätte, auch Kenntnisse der arabischen Sprache wurden ihre Person betreffend nicht aktenkundig und waren auch aufgrund ihrer türkischen Abstammung sowie ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht begründeter Weise anzunehmen. Demgegenüber waren alleine schon aufgrund der Tatsache der Erlangung der österr. Staatsangehörigkeit im Jahr 2006 und eines – nicht zuletzt auch angesichts einer Vorehe – langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden mit einer sprachlichen, beruflichen und daraus zu folgernden sozialen Integration maßgebliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die persönlichen Interessen der Gattin des BF hierorts so verfestigt sind, dass daraus zugunsten des BF und seiner Gattin zu folgern war, dass es ihr nicht zumutbar wäre ihn in den Libanon zu begleiten um sich dort mit ihm auf Dauer niederzulassen.
Ausgehend davon war letztlich aber entscheidungsmaßgeblich, dass es dem BF möglich ist durch eine Antragstellung ausgehend von seinem Herkunftsstaat gemäß den Bestimmungen des Niederlassungsrechts einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Dass eine daraus resultierende vorübergehende Trennung den beiden Ehegatten nicht zumutbar wäre, war insbesondere in Anbetracht des Vorbringens des BF, der eine solche Unzumutbarkeit überhaupt nicht darlegte, nicht festzustellen. Vielmehr hat er in seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die allfällige Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Anlass nehmend das österr. Bundesgebiet prompt verlassen und sich diesbezüglich nur eine verlängerte Frist erbitten würde. Darüber hinaus hat der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach Reisen aus dem Libanon nach Deutschland bzw. Österreich unternommen, sodass ihm auch unter diesem Aspekt die Rückkehr in den Libanon und dortige Antragstellung zumutbar wäre, ebenso wie nichts gegen die Annahme der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass in dieser Zeit der Trennung die Kontakte einerseits – wie schon im Gefolge des Kennenlernens der Beiden – durch moderne Medien aufrecht erhalten werden und andererseits die Ehegattin den BF auch im Libanon besuchen könnte. Nicht zuletzt hat der BF noch bis 2016 im Libanon gelebt und gearbeitet.
Der BF hat hierorts auch keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt über seine Ehe hinaus lediglich über normale soziale Kontakte und besitzt nur eingeschränkte Deutschkenntnisse.
Der BF verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Verwandten verfügt, auch wenn er sein Verhältnis zu diesen in vager Form als "angespannt" beschrieb.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
In der Gegenüberstellung zur dargestellten persönlichen Interessenslage des BF kommt einer geordneten Zuwanderung von Fremden für eine Gesellschaft wesentliche Bedeutung zu und geht diese Wertung des Gesetzgebers auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht mehr möglich einen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Aspekte iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Insoweit ist daher auch das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.3. Ausgehend davon war dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Folgerichtig war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in den Libanon unzulässig wäre.
Zwar wurde dahingehend in der Stellungnahme des BF vom 11.07.2016 vorgebracht, dass sich die Gattin des BF, eine türkisch-stämmige Muslimin, innerlich vom Islam abgewandt und sich einer Meditationsform namens "Falun Gong" zugewandt habe, weshalb sie eine Verehelichung mit dem BF nach religiösem Ritus ablehne, was wiederum dazu führe, dass die in Österreich standesamtlich geschlossene Ehe der Beiden im Libanon nicht staatlich anerkannt werde. Dieses Vorbringen der Unmöglichkeit der Eintragung der in Österreich geschlossenen Ehe in das Personenstandsregister des Libanon, wodurch diese dort erst Rechtswirkung entfaltet, erwies sich allerdings im Lichte der länderkundlichen Informationen der belangten Behörde als unrichtig, in der Beschwerde des BF wurde diesem Standpunkt des BFA auch nichts mehr entgegen gehalten.
Soweit in der genannten Stellungnahme auch in den Raum gestellt worden war, dass für den BF im Libanon "Lebensgefahr bestehe", weil die dortige Gesellschaft "multiethnischen und multireligiösen Ehen" gegenüber ablehnend gegenüber stehe, wurde schon im Lichte des Akteninhalts nicht erkennbar, inwieweit im gg. Fall angesichts der Herkunft und insbesondere der gemeinsamen Religionszugehörigkeit der beiden Ehegatten eine solche Ehekonstellationen überhaupt vorliegen sollte. Darüber hinaus wurde weder nachvollziehbar gemacht, dass es - im Gegensatz zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde - im Libanon zu einer systematischen Verfolgung von Ehegatten mit unterschiedlicher nationaler Herkunft oder religiöser Zugehörigkeit durch Dritte käme noch dass dem BF etwa eine solche Gefahr ausgehend von seiner Herkunftsfamilie drohen würde, auch wenn sein Verhältnis zu dieser nicht weiter substantiiert als "angespannt" bezeichnet worden war. Der bloße Hinweis auf einen Zeitungsartikel über einen Einzelfall aus 2013, bei dem es zur Zufügung einer Körperverletzung an einem Bräutigam wegen der Missbilligung der Eheschließung mit einer "Andersgläubigen" gekommen sei, vermochte eine solche Sichtweise jedenfalls nicht begründet nahezulegen. Auch diesbezüglich fand sich in der Beschwerde kein konkretes gegenteiliges Vorbringen mehr.
Darüber hinaus hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend gemacht, aus denen eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu folgern gewesen wäre.
5. Die belangte Behörde hat dem BF seinem Begehren folgend eine Frist von vier Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung iSd § 55 Abs. 2 FPG gewährt. Diese ihm eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen in der Beschwerde getroffen.
6. Im Lichte dieser rechtlichen Erwägungen war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Diesbezüglich schadete der Rechtsposition des BF auch nicht, dass er von der erstinstanzlichen Behörde nicht persönlich einvernommen wurde, weil der maßgebliche Sachverhalt sein Privat- und Familienleben betreffend aufgrund seines schriftlichen Vorbringens und der von ihm beigebrachten Beweismittel schon von der belangten Behörde festgestellt worden und dieser auch im Lichte des Beschwerdevorbringens letztlich unstrittig geblieben war bzw. auch der maßgebliche Sachverhalt was die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeht letztlich in der Beschwerde unbestritten geblieben war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde vom BF auch nicht gestellt.
8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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