BVwG G306 2132488-1

G306 2132488-1Bundesverwaltungsgericht24.10.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Mitgliedstaat, öffentliches<br/>Interesse, persönlicher Eindruck, Schlepperei, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2132488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2132488.1.00

Spruch

G306 2132488-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk seit XXXX, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruches über die Strafe die Berufung. Das Oberlandesgericht XXXX gab der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge und wurde der Strafausspruch gegen den BF dahin gehend abgeändert, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe des Landesgerichtes XXXX auf drei Jahre unbedingt angehoben wurde.

Mit Schreiben vom 11.06.2015, rechtmäßig zugestellt am 15.06.2015, wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, eingeräumt. Bis zur Bescheiderlassung wurde seitens des BF keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF ausgefolgt am 22.07.2016, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 9 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit per Post beim BFA am 27.07.2016 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 17.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

Am 18.10.2016 fand am BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF - vorgeführt von der Justiz - teilnahm und das BFA sich von der Teilnahme entschuldigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist ungarischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF hält sich seit XXXX2015 im Bundesgebiet auf und wurde am selben Tag in Haft genommen. Der BF ist seit XXXX2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in diversen Justizanstalten im Bundesgebiet gemeldet.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk seit XXXX, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 und 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruches über die Strafe die Berufung. Das Oberlandesgericht XXXX gab der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge und wurde der Strafausspruch gegen den BF dahin gehend abgeändert, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe des LG XXXX auf drei Jahre unbedingt angehoben wurde.

Zur Verurteilung war es gekommen, weil der BF am XXXX2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass er insgesamt 26 Staatsangehörige teils syrischer, teils irakischer Herkunft bei einer Außentemperatur von ca. 30 Grad Celsius im fensterlosen, ca. 5,7 m2 großen verschlossenen Laderaum eines Kleintransporters zumindest von Graz nach Eugendorf gegen ein Entgelt in unbekannter Höhe befördertete, die rechtswidrige Durchreise einer größeren Zahl von Fremden durch das Bundesgebiet und somit einen Mitgliedstaat der EU auf eine Art und Weise, durch die die Fremden während ihrer Beförderung eine längere Zeit hinduch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafzumessung führte das Oberlandesgericht XXXX als erschwerend aus, dass der BF bereist mehrere, auch mehrjährige Freiheitsstrafen (unter anderem) wegen Vermögens-, Raub- und Körperverletzungsdelikten in Ungarn im Gesamtausmaß von mehr als zwölf Jahren verbüßt habe, wobei hier der jüngste ununterbrochene über 9 Jahre bis Oktober 2013 andauernde Strafvollzug besonders hervorsteche. Alles im allem sei aus dem vorliegenden Sachverhalt ein überdurchschnittlicher Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert abzuleiten, der - über hochgradige körperliche Gefährdung und das materielle Ausnützen von Kriegsflüchtlingen hinaus - im Licht des Umfangs der aktuellen Migrationsströme aus unterschiedlichsten Krisengebieten verstärkt auch generalpräventive Erwägungen auf den Plan rufen würde.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Einzelnen auf die schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle zum integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses erhoben werden.

Der BF verfügt weder über familiären noch soziale oder private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden und wurde diese in keinem Stand des Verfahrens vom BF behauptet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zu dessen Arbeitsfähigkeit, dessen Gesundheit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Das der BF im Bundesgebiet keine privater- sowie familiäre und soziale Verhältnisse aufweist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keinen rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist beruht auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Betreffend das Vorbringen im Detail, wird auf die Beschwerde und Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen, welche Bestandteil des Akteninhaltes sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

Da von dem BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes von zumindest zehn Jahren im Bundesgebiet gegenwärtig nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundegebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX/OLG XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei, rechtskräftig verurteilt.

Dies indiziert jedenfalls, dass von dem BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei den Delikten der "Schlepperei" handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern stellt das Ausnützen - mittlerweile über Jahrzehnte hinweg - der Not und das Leid Vertriebener - sei es aus wirtschaftlichen oder asylrelevanten Gründen - um sich dadurch unrechtmäßig bereichern zu können, noch einmal ein erhöhtes verwerfliches Verhalten dar. Im gegebenen Fall schleppte der BF "Kriegsflüchtlinge" aus Syrien und den Irak und ist diese Tat - im Zusammenhang und Umfang der aktuellen Migrationsbewegungen - welche nicht nur Österreich sondern beinahe ganz Europa vor schier unlösbaren Aufgabe stellt - und dadurch auch die Gesellschaft persönlich als auch finanziell stark belastet wird, einen hohen sozialen Störwert dar. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung mit dem Unwert seiner Tat konfrontiert - Menschen (insgesamt 26) in einen ca. 5, 7 m2 engen Raum zu pferchen (ohne Fenster und natürlicher Luftzufuhr) und diese bei einer Außentemperatur von ca. 30 Grad Celsius über mehrere hunderte Kilometer zu transportieren und gab dieser nur dazu an, dass er einem Bekannten nur einen Gefallen getan habe. Der BF zeigte keinerlei Einsicht, was das Unrecht seiner Tat anbelangt. Der BF ging mit keinem Wort auf die Opfer (Geschleppten) ein und zeigte sich diesbezüglich als hochgradig verroht.

Dies verwundert jedoch nicht, wenn man die strafrechtliche Vergangenheit des BF betrachtet. Der BF befand sich mittlerweile 13 Jahre in Haft wobei er bis Oktober 2013 durchgehend sich 9 Jahre in Ungarn in Strafhaft befunden hat. Der BF begann seine kriminelle Karriere im Jahr 1999 und hat sein strafrechtlichen Verhalten bis dato nicht mehr abgelegt. Nicht umsonst kam auch das Oberlandesgericht XXXX zum Entschluss, dass dem BF aufgrund seiner massiv getrübten strafrechtlichen Vergangenheit keine qualifiziert günstige Sozialprognose zulassen würde. Der BF gab in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung an, dass er nach der Haftentlassung im Jahr 2013 in Ungarn arbeitslos und finanziell am Abgrund gestanden sei. Dieser Umstand - triste finanzielle Lage - habe ihn zur Begehung von strafgerichtlich relevanten Tatbeständen hinreißen lassen und untermauert dies wiederum den zur Delinquenz neigenden Charakter des BF, wonach dieser zur Lösung finanzieller Notlagen auf strafrechtswidriges Verhalten zuzugreifen neigt - was auch durch die bereits fünf einschlägigen Vorstrafen in Ungarn (mit langjährigen Haftstrafen) eindrucksvoll bestätigt wird.

Eingedenk dessen kann der BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine sich ihr bietende Gelegenheit zur Erschließung von rechtswidrigen Einkünften nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt bzw. man kann sagen "weiterführt".

Mit Blick auf die bisherige - kriminelle/rechtsverletzende - Vergangenheit des BF kann sohin, eingedenk der - keine Änderung erkennen lassenden - Vermögenssituation des BF, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit auszeichnet, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein - auf Nachhaltigkeit ausgelegtes - gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen. Integrationsmomente wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht und konnte auch keine festgestellt werden.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Ungarn erfahrenen Sozialisation, bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - sind keine Anhaltspunkte fassbar, dass dies sich in absehbarer Zeit ändert, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Einkünften aufgezeigt sowie sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vierter Satz iVm Abs. 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Angesichts der über lange Zeiträume hinaus aufrechterhaltene, Delinquenz des BF im, dessen Verurteilungen innewohnenden Schwere der Verfehlungen, der zuletzt ausgesprochene Strafhöhe, der durch das Verhalten des BF hervorgetretenen dieser anhaftenden nachhaltigen rechtsnegierenden Einstellung, ist, eingedenk relativierter Integrationsmomente des BF, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Judikatur des VwGH, wonach diese zur Begegnung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit diene, und sich am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren habe. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugänglich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abzusehen, wenn die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der von dem BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und von dem BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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