BVwG W235 2134521-1

W235 2134521-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2016

Regest

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W235 2134521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2134521.1.00

Spruch

W235 2134518-1/8E

W235 2134517-1/8E

W235 2134525-1/8E

W235 2134523-1/8E

W235 2134521-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, 4. mj. XXXX, geb. XXXX und 5. mj. XXXX, geb. XXXX, 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle: StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1111086709-160512656 (ad 1.), Zl. 1111086905-160512770 (ad 2.), Zl. 1111081800-160512796 (ad 3.), Zl. 1111081909-160512818 (ad 4.) und Zl. 1111081901-160512788 (ad 5) beschlossen:

A)

Die Asylverfahren werden gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 11.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (= Dublin III-VO) Ungarn für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 06.09.2016 fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Beschluss vom 13.09.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den jeweiligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu, da eine nähere Prüfung des Sachverhalts für erforderlich erachtet worden war.

5. Mit E-Mail vom 05.10.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der International Organization for Migration (IOM) dahingehend benachrichtigt, dass die Beschwerdeführer am 04.10.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgereist sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2.2. Im vorliegenden Fall sind alle fünf Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb die jeweiligen Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen waren.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von einer Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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