W178 2128417-1•BVwG W178 2128417-1
W178 2128417-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2016
Familienbeihilfe, Pensionsversicherung, Selbstversicherung
W178 2128417-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.04.2016, Zl. HVBA-1142 XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass Frau XXXX auch im Zeitraum vom 01.08.1991 bis 30.06.1994 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 18a und 669 Abs 3 ASVG berechtigt war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 17.02.2015 begehrt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung behinderter Kinder im folgendem Umfang: XXXX, geboren XXXX, und XXXX, geboren XXXX. Sie erhalte für beide Kinder erhöhte Familienbeihilfe. Aufgrund einer Änderung im ASVG sei es nun möglich, diese Zeiten nachträglich anrechnen zu lassen. Den Nachweis über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe seit Geburt der Tochter XXXX werde sie nachreichen.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die PVA mit Bescheid vom 27.04.2016 festgestellt, dass dem Antrag betreffend die Pflege des behinderten Kindes XXXX, geboren am XXXX ab 01.07.1994 stattgegeben werde und dass diese Selbstversicherung mit 28.02.1997 ende. Für die Zeit vom 26. 07.1987 bis 30.06.1994, vom 13.04.1996 bis 20.04.1996, vom 06.05.1996 bis 10.05.1996 und ab 01.03.1997 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben. Als Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege bzw. kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe gegeben sei bzw. sie Kindererziehungszeiten erworben habe.
3. Seitens des Gerichts wurde bezüglich des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe eine Anfrage an die Dienstbehörde der Bf gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls ersucht, bei ihrer Dienstbehörde bzw. der damaligen auszahlenden Stelle Ermittlungen Erkundigungen einzuholen. Sie hat mit Schreiben vom 04.10.2016 geantwortet.
4. Die PVA wurde zur Stellungnahme hinsichtlich des Umfanges des angefochtenen Zeitraumes aufgefordert. Sie hat mit Schriftsatz vom 13.11.2016 geantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für das Kind XXXX, geboren am XXXX, wurde vom Krankenhaus XXXX mit 24.07.1992 ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand bei frühkindlicher Hirnschädigung (Hypoxie) festgestellt und angegeben, dass der Zustand seit der Geburt bestehe.
Mit psychologischem Gutachten vom 30.10.1992 wurde ein unterdurchschnittlicher kognitiver Entwicklungstand festgestellt, Am 18. November 1993 wurde die Unfähigkeit für die normale Beschulung festgestellt und die Sonderschule empfohlen, Im Gutachten im Pflegegeldverfahren im Jahr 2002 wurde eine leichtgradige Intelligenzminderung und "pos-Syndrom-Mini-CP" festgestellt. Gleichzeitig wurde auf die starke ausgeprägte Langsamkeit vieler Abläufe hingewiesen und auf die eingeschränkte Möglichkeit der Sozialkontakte die reduzierte Stimmung die leichte Sprachauffälligkeit die gestörte Feinmotorik. Es würde auch drauf hingewiesen, dass die Vorgeschichte mit der Geburt und einem 7-wöchigen Aufenthalt in der Kinderklinik XXXX begonnen habe. Erwähnt wurde auch noch, dass die tägliche Körperpflege nur mit Motivation durchzusetzen sei.
Die Bf lebte mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Sie hat auch im im Spruch genannten Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, einschließlich der Bestätigung des Finanzamtes XXXX über die erhöhte Familienbeihilfe vom 14.10.2014, , durch Heranziehen der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und durch die E-Mail des Leiters der Abteilung Familienbeihilfe beim BMFJ, weiters aus den Schilderungen der gesundheitlichen Einschränkungen sowie der notwendigen Pflegemaßnahmen im Schreiben der Bf ohne Datum vom November 2015 sowie vom 5 Jänner 2016, durch das Schreiben der PVA vom 19.08.1998.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht die Originalgutachten vorlegte, sondern diese zitiert (vgl. Schreiben vom November 2015), sind sie der Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen, Es ist unbestritten und seitens des Gerichts auch nachvollziehbar, dass die Behinderung die Notwendigkeit umfangreicher Pflegemaßnahmen nach sich gezogen hat.
Strittig ist im gegenständlichen Fall vor allem die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.07.1994 erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter XXXX, geboren am XXXX, bezogen hat. Dazu ist auszuführen, dass das zuständige Finanzamt erst ab 01.07.1994 den Bezug bestätigt. Dazu ist festzustellen, dass zwischen Mai 1993 und 1995. (mit unterschiedlichen Roll-Out-Terminen bei den einzelnen Finanzbehörden) begonnen wurde, dass die Familienbeihilfe durch die Finanzbehörden EDV-unterstützt ausbezahlt wird; vgl. dazu auch das Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 27.02.2015, ON 4 im Akt der PVA. Seit diesem Zeitraum bzw. hier seit 01.07.1994 sind auch Unterlagen vorhanden. Vorher wurde die Familienbeihilfe durch den Dienstgeber bzw. die sonstige auszahlende Stelle ausbezahlt. Nachzuweisen wäre dieser Bezug durch entsprechende Gehaltsbelege oder die Familienbeihilfen-Karte des Dienstgebers. Im Gegensatz zum späteren Auszahlungsmodus wurden vom Dienstgeber routinemäßig keine Bestätigungen ausgestellt. Die Recherche beim Amt der XXXX Landesregierung als Dienstbehörde hat diesbezüglich kein Ergebnis gezeitigt. Es ist der Beschwerdeführerin aber nicht vorwerfbar, dass sie keine Unterlagen aus dieser Zeit mehr hat. Wie das Verfahren zeigt, hat sie sich aber ausführlich bemüht, Unterlagen beizuschaffen. Ebenso wurden seitens des Gerichts Erhebungsschritte eingeleitet und auch seitens der PVA, jedoch mit dem Ergebnis, dass es dazu keine Unterlagen gibt.
Das Gericht hat daher - mangels Vorliegens von Dokumenten - aus den Aussagen durch Beweiswürdigung festzustellen, ob schon vor dem 01.07.1994 erhöhte Familienbeihilfen bezogen wurde. Im Sinne der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin seit dem ersten Verfahrensschritt und im Hinblick darauf, dass keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass die Bf bereits vor diesem Zeitpunkt erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat, und zwar so wie die Beschwerdeführerin in allen Schriftstücken ausführt, seit der Geburt des Kindes XXXX. Da die Behinderung bereits vor dem 01.07.1994 aufgetreten ist, ist auch logisch, dass die Bf bereits vor diesem Zeitpunkt den Antrag gestellt hat und ihr bzw. dem Vater des Kindes die Leistung gewährt wurde.
Zu A)
§ 18a ASVG in der vom 01.01.1988 bis 2001 geltenden Fassung lautete wie folgt:
(1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - Formulierung ab 1.7.1993.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - Formulierung ab 1.7.1990.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Gemäß 669 Abs 3 ASVG idF der 78. Novelle BGBl. I Nr. 3/2013, kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Bf hat ihren Antrag auf die Betreuung ihrer beiden behinderten Kinder, nämlich XXXX geboren am XXXX, und XXXX geboren am XXXX gegründet. Da die Betreuungsmaßnahmen nach ihren Aussagen im Wesentlichen für die Betreuung von XXXX notwendig waren, werden deren gesundheitliche Einschränkungen und die daraus resultierende Betreuung der Beurteilung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Selbstversicherung ohne zeitliche Beschränkung beantragt. In der Stellungnahme des ärztlichen Bereiches vom 07.04.2016 wird angeführt, dass Frau XXXX ihren Antrag auf die Zeiträume vom 01.07.1994 bis 12.04.1996, vom 21.04.1996 bis 05.05.1996 sowie vom 11.05.1996 bis 28.02.1997 eingeschränkt habe. Die PVA hat dem Antrag in diesem Umfang stattgegeben.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin gegen den - auf diese Zeiträume beschränkten - stattgebenden Abspruch in diesem Umfang Beschwerde erhoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Antrag nicht einschränken wollte. Es ist davon auszugehen, dass die Einschränkung eines Antrages nicht vom Willen der Beschwerdeführerin umfasst war bzw. jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit wie in der Stellungnahme angeführt. Es wäre auch davon auszugehen, dass die Einschränkung des Antrages nicht telefonisch, sondern schriftlich erfolgt, damit Missverständnisse vermieden werden und auch nicht gegenüber dem chefärztlichen Dienst, sondern gegenüber einem Sachbearbeiter bzw. einer Sachbearbeiterin der PVA, weil es sich um keine medizinische Frage handelt.
Das Gericht geht zusammenfassend davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens weiterhin das Recht auf Selbstversicherung gemäß § 18aASVG im weitesten möglichen Umfang ist.
3. 3 Zur Frage des Vorliegens erhöhter Familienbeihilfe:
Da aufgrund des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Beweiswürdigung des Gerichts der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe auch vor dem 01.07.1994 feststeht, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Aufgrund der unbestritten feststehenden medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Tochter und der daraus resultierenden Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ist die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft zu bejahen. Davon geht auch die belangte Behörde aus (vgl. chefärztliche Stellungnahme vom 07. April 2016).
Die Ablehnung des Rechts auf Selbstversicherung begründete die belangte Behörde lediglich mit dem Fehlen des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe.
Der Zeitraum ab 1. Juli ab 01.03.1997 wurde bereits seitens der PVA positiv beschieden und ist daher implizit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3. 4 Die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
Diese ist im § 18a Abs 3 ASVG definiert. In der hier anzuwendenden Rechtslage bis 3.1.2002 war besondere Hilfe und Wartung, einem Begriff aus dem seinerzeitigen Recht des Hilflosenzuschusses, gefordert.
Wartung bezieht sich auf den persönlichen Bereich und umfasst das Waschen, An- und Auskleiden, Toilette aufsuchen samt Reinigung, Hilfe umfasst den sachlichen Bereich mit dem Zubereiten und Einnehmen von Speisen, Einkaufen gehen, Wäsche waschen, Heizung bedienen, Aufsuchen des Arztes (vgl. VwGH (89/08/0353 - Interpretation zu § 18a ASVG); der VwGH vertrat die Auffassung, dass die Wendung "Wartung und Hilfe" einheitlich auszulegen ist.
Der VwGH (vgl. 89/08/0353 vom 19.11.1991 u.a. ) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist.
Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind.
3. 5 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Für die Lösung des vorliegenden Falls ist somit unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a Abs. 3 ASVG wesentlich, ob und in welchem Umfang die Bf regelmäßig eine solche - behinderungsbedingte - Betreuungstätigkeit geleistet hat, die diese Kriterien erfüllt.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben, dass die Bf für ihre Tochter auch in den im Spruch genannten Zeiträumen regelmäßig wiederkehrende, notwendige und behinderungsbedingte Betreuungsleistungen erbracht hat.
3. 6 Es liegen im im Spruch genannten Zeitraum keine Ausschließungsgründe vor.
Ab 01.01.1988 hat die Bf jedenfalls Pensionsversicherungszeiten in Form von Kindererziehungszeiten erworben, sodass von 01.01.1988 bis 31.07.1991 keine Zeiten nach §18a ASVG erworben werden können. Vor dem 01.01.1988 gab es die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht.
3. 7 Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich:
Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine strittige Frage auf Sachverhaltsebene.
Zu § 18a ASVG gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, ausgehend vom Erk 89/08/0353, ebenso 99/08/0053, 2003/08/0261, 2011/08/0050 u.a.).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.