BVwG W133 2113042-1

W133 2113042-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verfall, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2113042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2113042.1.00

Spruch

W133 2113042-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2013 für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX. Für diese wurde von der Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 285,77 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression von Zahlungsansprüchen. Als Kompressionsgrund wurde vom Beschwerdeführer "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 4.508,97 gewährt. Dabei wurden 50,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 91,15), eine beantragte Fläche von 53,08 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,67 ha) und eine ermittelte Fläche von 50,16 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.505,92 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.003,05 ausgesprochen. Dabei wurden dem Bescheid 47,10 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 75,24), eine beantragte Fläche von 53,08 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,67 ha) und eine ermittelte Fläche von 47,10 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Sanktionen wurden in diesem Bescheid nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2014 Beschwerde. Darin wurde beantragt:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe zu verhängen,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 03.01.2014 aufrecht erhalten wird,

4. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die beantragte Kompression genehmigt wird,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend des eigenen Beschwerdepunktes anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:

Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so sei die Differenz zum Bescheid vom 03.01.2014 zu erklären, die Flächenabweichung auf der vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 bestoßenen Alm seien sehr gering und könnten diesen Betrag jedenfalls nicht ausmachen. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenutzt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung von der AMA vorgenommen worden sei, auf welche er aber bezüglich der Ausnutzung der Zahlungsansprüche nicht reagieren habe können.

Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2004) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Ein vom Almbewirtschafter gestellter Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfläche für das Jahr 2010 sei von der Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen worden.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei, wonach im Jahr 2004 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und auf der Alm eine Almfutterfläche von 450 ha vorgefunden worden sei. Diese Fläche sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt worden und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 397,41 ha angepasst worden. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 288,28 ha beantragt worden. Im Jahr 2012 habe eine neuerliche VOK stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 285,77 ha bzw. für die Jahre 2007-2009 293,90 ha ermittelt habe. Dieses Ergebnis sei für die Antragstellung 2013 übernommen worden. Die Agrargemeinschaft XXXX habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zu der Frage, warum es zu einer Änderung sowohl der ausbezahlten Zahlungsansprüche, als auch des Wertes der Zahlungsansprüche gekommen sei. Diese Änderungen könnten aus dem Akt noch nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.

Die AMA nahm mit Schreiben vom 27.07.2016 Stellung. Darin wird ausgeführt, dass die Änderungen der Zahlungsansprüche aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX resultieren würden, welche sich bis ins Antragsjahr 2007 rückwirkend auswirke. Zum Antragsjahr 2007 führt die AMA aus, dass mit Bescheid der EBP 2007 vom 28.12.2007 dem Vorbewirtschafter des Beschwerdeführers insgesamt 61,08 Zahlungsansprüche (ZA) zugeteilt worden seien. Bei der oben erwähnten, rückwirkenden VOK sei für das Antragsjahr (AJ) 2007 eine Fläche von 293,90 ha ermittelt worden (beantragt waren 397,41 ha). Die anteilige Almfutterfläche habe sich somit beim beschwerdeführenden Betrieb von 53,68 ha auf 39,70 ha verringert. Es sei eine Gesamt-Fläche von 47,10 ha ermittelt worden. Die Verringerung der anteiligen Almfutterfläche habe zu einer ZA-Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 13,98 ZA geführt. Zum Antragsjahr 2013 wurde festgestellt, dass mit Bescheid der EBP 2013 vom 03.01.2014 dem Beschwerdeführer insgesamt 50,16 ZA zugeteilt worden seien. Es sei eine gesamte Fläche in Höhe von 50,16 ha ermittelt worden. Mit Bescheid vom 29.04.2014 habe sich die Verringerung der ZA aufgrund der rückwirkenden VOK erstmals für das AJ 2013 ausgewirkt. Die Änderung der ZA Werte resultiere aus der rückwirkenden VOK auf der XXXX , welche in weiterer Folge Auswirkung auf die Kompression von ZA im AJ 2010 gehabt habe und auch für die ZA Änderung im AJ 2013 ausschlaggebend sei. Grundsätzlich würden die ZA nach Abweisung des Antrages "Kompression von Zahlungsansprüchen" wieder mit dem Wert vor der Kompression berechnet werden. Da jedoch im AJ 2010 die Schlachtprämie entkoppelt worden sei, sei der entkoppelte Betrag (EUR 78,67) auf alle betroffenen ZA aufgeschlagen worden. Da mit dem Abänderungsbescheid weniger ZA vorhanden seien, steige der ZA Wert aufgrund der Entkoppelung entsprechend an.

Mit Schreiben vom 11.08.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 19.08.2016 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung. Darin führt er aus, dass er in Frage stelle, ob der ausschlaggebende Abänderungsbescheid zur EBP 2007, in welchem die ZA als verfallen ausgewiesen werden, überhaupt an seinen Vorbewirtschafter erlassen werden hätte dürfen. Der Vorbewirtschafter habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, somit in gutem Glauben und daher gelte eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Des Weiteren werde im erwähnten Abänderungsbescheid EBP 2007 die Kompression von ZA als positiv beurteilt, jedoch nicht positiv durchgeführt. Eine positive Kompression aufgrund der Verringerung der Almfutterfläche würde für ihn bedeuten, dass die Anzahl der ZA auf die festgestellte Fläche komprimiert werde und der Wert je ZA dafür anteilig erhöht werde, sodass die Summe des Auszahlungsbetrages gleich bleibe. Im konkreten Fall also nicht wie im Bescheid auf 61,08 ZA mit einem Wert von EUR 73,57, sondern auf 47,10 ZA mit einem Wert von EUR 95,41. In seiner Beschwerde zur EBP 2013 habe er diesen Punkt in der Sachverhaltsdarstellung bereits versucht zu erläutern. Wäre diese Kompression wie von ihm beschrieben durchgeführt worden, so hätte sich erst gar keine Rückforderung bzw. Sanktion im Zuge des Abänderungsbescheides zur EBP 2013 ergeben. Im Übrigen vermutlich auch nicht für die Jahre 2008 - 2012. Ein Verfall von ZA könne erst nach zweijähriger Nicht-Nutzung erfolgen. Er habe Zahlungsansprüche vermutlich nicht zwei Jahre hintereinander "nicht genutzt".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2013 für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX. Für diese wurde von der Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 285,77 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression von Zahlungsansprüchen.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 4.508,97 gewährt. Dabei wurden 50,16 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 91,15), eine beantragte Fläche von 53,08 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,67 ha) und eine ermittelte Fläche von 50,16 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.505,92 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.003,05 ausgesprochen. Dabei wurden dem Bescheid 47,10 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 75,24), eine beantragte Fläche von 53,08 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,67 ha) und eine ermittelte Fläche von 47,10 ha (die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten) zugrunde gelegt. Sanktionen wurden in diesem Bescheid nicht verhängt.

Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der XXXX . Bei dieser VOK ist für das Antragsjahr 2007 eine Fläche von 293,90 ha ermittelt worden (beantragt waren 397,41 ha). Die anteilige Almfutterfläche hat sich somit beim beschwerdeführenden Betrieb von 53,68 ha auf 39,70 ha verringert. Es ist eine Gesamt-Fläche von 47,10 ha ermittelt worden. Die Verringerung hat zu einer Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 13,98 ZA geführt, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid EBP 2007) auch bereits Berücksichtigung fand.

Dem Beschwerdeführer waren mit Bescheid vom 03.01.2014 insgesamt 50,16 ZA zugeteilt worden. Es wurde eine gesamte Fläche von 50,16 ha ermittelt. Mit Bescheid vom 29.04.2014 wirkte sich die Verringerung der ZA (auf 47,10) aufgrund der rückwirkenden VOK erstmals für das AJ 2013 aus. Die Wertänderung der ZA resultiert aus der rückwirkenden VOK, welche in weiterer Folge Auswirkungen auf die Kompression von ZA im AJ 2010 hatte und auch für die ZA Änderungen im AJ 2013 ausschlaggebend war.

Diese Feststellungen, welche die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2016 nunmehr nachvollziehbar darstellte, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Über den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme relevierten ZA-Verfall wurde - wie oben ausgeführt - bereits im Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 28.03.2013 rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Laut unbestrittener, vollständiger und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 27.07.2016 resultieren die Änderungen der Zahlungsansprüche aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der XXXX . Die Verringerung der Almfutterfläche hat zu einer Änderung der Zahlungsansprüche geführt. Mit Bescheid vom 29.04.2014 hat sich die Verringerung der ZA (auf 47,10) aufgrund der rückwirkenden VOK erstmals für das AJ 2013 ausgewirkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 12, 21, 25, 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Reduktion der Zahlungsansprüche könne nur auf den Umstand zurückgeführt werden, dass diese verfallen seien, was nicht rechtmäßig sei, ist dem entgegen zu halten: Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, liegt der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche von 50,16 auf 47,10 in einer Vor-Ort-Kontrolle, deren Ergebnis für das Antragsjahr 2007 eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat. Damit konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nicht alle Zahlungsansprüche nutzen. Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2013 so aus, dass seit 2007 nur mehr 47,10 Zahlungsansprüche vorhanden sind. Jener Änderungsbescheid (EBP 2007 vom 28.03.2013), mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, erwuchs in Rechtskraft und es kann die Reduktion der Zahlungsansprüche daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Die belangte Behörde hat ihrem Änderungsbescheid die reduzierte Anzahl von Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt, was nicht zu beanstanden ist.

Mit dem Bescheid EBP 2007 vom 28.03.2013 konnten nur noch 47,10 ZA ausbezahlt werden, 13,98 ZA sind verfallen. Die 13,98 verfallenen ZA stehen daher auch in den Folgejahren nicht mehr zur Verfügung. Diese verfallenen ZA konnten im Antragsjahr 2007 nicht mehr aktiviert werden, da für das Antragsjahr 2007 nur 47,10 ha Fläche ermittelt wurde. Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt (Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 bzw. Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003).

Art. 15 VO (EG) Nr. 1120/2009 regelt die Nicht-Nutzung von Zahlungsansprüchen. Nicht genutzte Zahlungsansprüche fließen am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr in die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Art. 28 Abs. 3 und Art. 42 der VO (EG) Nr. 73/2009 endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des oben genannten Zeitraums für den betreffenden Zahlungsanspruch, keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Art. 2 Nummer 23 der VO (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Die Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche hat gemäß Art. 81 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 zu erfolgen. Gemäß Art. 81 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 73a Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 wird der Wert der Zahlungsansprüche entsprechend angepasst, wenn nach der Zuweisung der ZA festgestellt wird, dass der Wert der ZA zu hoch ist. Gemäß Art. 81 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 73a Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 berechnet der Mitgliedstaat die ZA neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche, wenn festgestellt wird, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen ZA nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der ZA auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat. Die Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche, die Wertanpassung von ZA, die Neuberechnung von ZA bzw. die Berichtigung der Art der zugewiesenen Ansprüche erfolgt durch Erlassung eines Abänderungsbescheides für das betreffende Antragsjahr.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Die Änderung der ZA Werte resultiert aus der rückwirkenden VOK auf der XXXX , welche in weiterer Folge Auswirkungen auf die Kompression von ZA im Antragsjahr 2010 hatte. Die Kompression von ZA wurde von der AMA im Abänderungsbescheid EBP 2010 vom 03.01.2014 zu Recht negativ beurteilt, diese konnte aufgrund der Ergebnisse der rückwirkenden VOK auf der XXXX nicht mehr durchgeführt werden.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im gegenständlichen Fall resultierten die Änderungen der Zahlungsansprüche aus den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX . Eine Vor-Ort-Kontrolle hat somit eine Reduktion der Almfutterfläche für das Jahr 2007 ergeben. Die Verringerung der Zahlungsansprüche der EBP 2013 resultiert aus der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung im Antragsjahr 2007. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Dies war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19.08.2016 in Frage stellt, ob der ausschlaggebende Abänderungsbescheid (vom 28.03.2013) zur EBP 2007 an den Vorbewirtschafter überhaupt erlassen werden hätte dürfen, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Bescheid rechtskräftig wurde und daher vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren nicht bekämpft werden kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Durchführung der Kompression im Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 28.03.2013.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.08.2016, dass ein Verfall von ZA erst nach zweijähriger Nicht-Nutzung erfolgen könne und dass er Zahlungsansprüche vermutlich nicht zwei Jahre hintereinander "nicht genutzt" habe, ist auszuführen, dass die bloße Vermutung des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um substantiierte Aussagen der belangten Behörde zum Verfall von Zahlungsansprüchen - welche oben bereits ausführlich dargestellt wurden - zu entkräften. Darüberhinaus wurde eben bereits mit dem Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 28.03.2013 rechtskräftig über den Verfall der ZA abgesprochen und hatte die Behörde auch diesen Umstand daher im angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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