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W124 2132396-1•BVwG W124 2132396-1
W124 2132396-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W124 2132396-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX,
XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt.
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Nachbarschaft ein Mädchen verschwunden sei. Man habe den Beschwerdeführer beschuldigt dieses mitgenommen zu haben. Auf Grund dessen sei der Beschwerdeführer von seiner Familie bedroht und geschlagen worden. Man habe den Beschwerdeführer ihn festgenommen und gefangen gehalten. Durch die Hilfe der Mutter dieses Mädchen habe er fliehen können. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.
3. Am XXXX führte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter aus, dass der Vorname des Beschwerdeführers "Sangar" und nicht, wie an der für den XXXX anberaumten Einvernahme "Sanger" lauten würde. In Vorbereitung dieser Einvernahme würde vorgebracht werden, dass der Beschwerdeführer ledig sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehören würde. Er stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf
XXXX. Der Beschwerdeführer habe niemals außerhalb seiner Region gelebt. Sein jüngerer Bruder habe ein paar Monate nach dem Beschwerdeführer das Dorf verlassen müssen und sich in XXXX bei einem Freund seines Vaters versteckt. Seit etwa fünf Monaten lebe er wieder bei seinen Eltern und den anderen Geschwistern in Peshawar in Pakistan; die Familie habe, ebenfalls wegen der Schwierigkeiten, die der Antragsteller der Familie bereitet habe, das Dorf vor etwa zwei Jahren in Richtung Pakistan verlassen müssen. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers würden alle in XXXX leben.
Der Beschwerdeführer habe niemals in XXXX oder einer anderen Großstadt in Afghanistan gelebt und verfüge über keinen familiären Rückhalt. Mangels familiärer Unterstützung und fehlender eigener Ressourcen sei für den Beschwerdeführer auf dessen Fall bezogen, der Aufbau einer neuen Existenz in XXXX oder einer der anderen Großstädte nicht zumutbar. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet und habe von Kindheit an gearbeitet, zuletzt als Hilfsarbeiter bei einem Gemüsehändler in XXXX. Dort habe er unter der Woche auch geschlafen. Vor etwa vier Jahren habe er sein Herkunftsland verlassen, war dann etwa ein halbes Jahr in der Türkei und zwei Jahre in Griechenland aufhältig (dort auch inhaftiert), und reiste in der Folge durch Serbien (ein Monat) und Ungarn (ein weiteres) Monat nach Österreich.
Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hepatitis B, welche in Österreich behandelt werde.
Hinsichtlich des Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers ein Mädchen verschwunden sei und deren Vater den Beschwerdeführer beschuldigen würde sie mitgenommen zu haben. Dies vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller wochentags in XXXX arbeite, dort im Geschäft arbeite, im Geschäft übernachte, sodass es länger vom Heimatdorf weg geblieben sei. Er sei geschlagen und ihm auch gedroht worden. Die Mutter des Mädchens habe ihm geglaubt, weshalb er fliehen habe können. Auf Grund dieses Vorfalles sei eine Feindschaft zwischen den Familien entstanden.
In der Folge wurde einerseits auf mehrere Erkenntnisse des BVwG im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in XXXX und andererseits auf Erkenntnisse des BVwG, in denen die Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen, verwiesen.
4. Am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter der Woche in XXXX gearbeitet und dort im Geschäft übernachtet habe, sodass er länger vom Dorf weggeblieben sei. Er habe somit mit dem Verschwinden des Mädchens zu tun gehabt und wolle auf den Schriftsatz vom XXXX hinweisen, wonach er wochentags in XXXX gearbeitet und im Geschäft übernachtet habe, sodass er länger vom Heimatdorf weg geblieben sei. Er habe somit aus Sicht der Familie des Mädchens die Möglichkeit und Gelegenheit gehabt das Mädchen zu verstecken. Dadurch habe bei der Familie der Verdacht entstehen können, dass er mit ihrem Verschwinden zu tun gehabt habe.
Dass die Verwicklung des Asylwerbers in diese Angelegenheit für ihn höchst gefährlich und sich zu einem blutigen Familienkonflikt auswachsen könne, würde den traditionellen paschtunischen Wert-, und Sittenvorstellungen des "Pasthunwali", der im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers penibel eingehalten werden würde, entsprechen. In der Folge wurde in diesem Zusammenhang auszugsweise ein Erkenntnis des BVwG mit einem Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen zum Thema des außerehelichen Geschlechtsverkehrs zitiert.
Außerdem wurde dem Vorhalt des BFA, wonach dem Beschwerdeführer in XXXX eine Fluchtalternative offen stehen würde, entgegengetreten. Da der Asylwerber in XXXX über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügen würde, keine einschlägige Berufsausbildung aufweise und über keine finanziellen Ressourcen verfügen würde, sei eine Relokation nach XXXX unter den derzeitigen Bedingungen für den Beschwerdeführer fallbezogen nicht zumutbar. In der Folge wurden in diesem Zusammenhang auszugsweise verschiedene Erkenntnisse des BVwG zitiert, in denen in ähnlich gelagerten Fällen subsidiärer Schutz erteilt wurde.
5. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betragen (Spruchpunkt III.).
6. Gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des gegenständlichen Bescheides wurde Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde u.a. auf die Judikatur des VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12 verwiesen, wonach im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder- wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzulänglichkeit nicht möglich sein sollte- eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage, zu prüfen sind. In der Folge wurden in diesem Zusammenhang auszugsweise mehrere Erkenntnisse des BVwG verschiedener Gerichtsabteilungen zitiert, in denen auf Grundlage der Judikatur des VfGH subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
.......................
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Pashtu.
R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Pashtu.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
...........................
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ja, mir geht es gut.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der BF gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.
BF: Ja, ich bin heute bereit wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der ARGE Diakonie teilnehmen kann. Sind Sie mit diesem in Verbindung getreten?
BF: Ich verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein, ich habe keine neuen Beweismittel.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
..................
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: Ich heiße XXXX.
R: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich bin in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX (phonetisch), im Dorf XXXX geboren.
Anmerkung des SV: XXXX kann auch als XXXX ausgesprochen werden.
R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt? Bitte geben Sie chronologischer Reihenfolge an in welchen Städten, Dörfern Sie in welchem Zeitraum gelebt haben?
BF: Ich habe mein gesamtes Leben in Afghanistan, in meinem Heimatdorf verbracht. Manchmal bin ich nach XXXX gefahren, wo ich bis zu ca. drei Wochen verbracht habe.
R: Haben Sie Afghanistan direkt von Ihrer Heimatadresse verlassen?
BF: Ich habe mein Heimatdorf verlassen und bin nach XXXX gefahren und anschließend habe ich Afghanistan verlassen.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gelebt.
R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Familie besteht aus Vater, Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern namens XXXX.
R: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: Als ich damals die Heimat verlassen habe, war XXXX zehn Jahre alt und XXXX 14 Jahre alt.
R: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?
BF: Ich habe vor ca. vier Jahren, damals war ich ca. 14 1/2 Jahre alt, meine Heimat verlassen.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Seit dem 24. ist meine Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich habe keinen Kontakt und ich weiß nicht, wo sie sich aufhält.
R: Welchen Monat, wenn Sie sagen 24. ?
BF: Ich meine den jetzigen Monat.
R: Woher haben Sie diese Information?
BF: Ich habe selbst mit meiner Familie gesprochen.
R: Wie haben Sie mit Ihrer Familie kommuniziert?
BF: Ich hatte telefonischen Kontakt.
R: Haben Sie seither Ihre Familienangehörigen wieder angerufen?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Meine Familie ist wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und ich habe keine afghanische Mobiltelefonnummer, um sie kontaktieren zu können. Ich weiß auch nicht, wohin meine Familie gegangen ist.
R: Wo hat Ihre Familie gelebt, bevor Sie nach Afghanistan zurückgegangen ist?
BF: Meine Familie war in XXXX.
BF: Warum ist Ihre Familie von XXXX wieder nach Afghanistan zurückgegangen?
BF: Dort gibt es mittlerweile viele Probleme für afghanische Flüchtlinge. Sie konnten nicht mehr dort bleiben.
R: Wohin ist Ihre Familie nach Afghanistan gegangen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie mit Ihren Familienangehörigen darüber gesprochen?
BF: Soweit ich weiß, musste meine Familie sehr plötzlich Afghanistan verlassen. Mir haben sie mitgeteilt, dass sie am 24. aus Pakistan ausreisen werden, weil ihnen dieses Datum vorgeschrieben worden ist.
R: Haben Sie darüber gesprochen, wo sich Ihre Familienangehörigen in Afghanistan dann niederlassen werden?
BF: Darüber haben sie nicht gesprochen. Sie haben mir gesagt, dass sie mich aus Afghanistan kontaktieren werden. Ich gehe aber davon aus, dass die Familie nach XXXX zurückgekehrt ist.
R: Was meinen Sie mit XXXX
BF: Früher hat mein Onkel in XXXX in der Nähe des Krankenhauses XXXX gelebt. Ich gehe davon aus, dass meine Familie bei meinem Onkel in XXXX ist.
R: Haben Sie nach XXXX auf ein mobiles Telefon angerufen?
BF: Ja.
R: Haben Sie versucht diese Nummer wieder anzurufen?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Da ich wusste, dass meine Familie am XXXX verlässt, hielt ich es nicht für notwendig, diese Nummer anzurufen. Abgesehen davon hatte ich auch kein Guthaben, um sie kontaktieren zu können.
Der BF gibt als Telefonnummer seiner Familienangehörigen folgende an: XXXX. Von Seiten des Amtstelefons wird zwei Mal der Versuch unternommen eine Verbindung herzustellen, dies gelingt nicht. Vom Telefon des Rechtsvertreters wird eine Telefonverbindung hergestellt, allerdings wird in der Sprache Urdu mittgeteilt, es noch einmal zu einem späteren Zeitpunkt zu versuchen, da der Teilnehmer zurzeit nicht erreichbar ist.
R: Haben Sie zu sonstigen Personen in Afghanistan noch Kontakt?
BF: Nein.
R: Haben Sie außer Ihren engeren Familienangehörigen noch andere Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe weitere Verwandte in Afghanistan, zu denen ich keinen Kontakt habe und ich nicht viel über sie weiß.
R: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
BF: Ja.
R: Welche?
BF: Ich habe vier Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits. Weiters habe ich zwei Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits. Sie alle leben in Afghanistan.
R: Und wo in Afghanistan leben Ihre Verwandten?
BF: Meine Onkel mütterlicherseits leben in XXXX. Mein Onkel väterlicherseits lebt in XXXX. Den Wohnort meiner Tanten kenne ich nicht.
R: Haben Sie mit Ihren Tanten, als Sie in Afghanistan waren Kontakt gehabt?
BF: Es bestand kein enger Kontakt. Ich habe sie vielleicht einmal im Jahr gesehen. Wir haben in XXXX gewohnt und sie waren in JXXXX aufhältig.
R: Haben Sie außerhalb von XXXX noch sonstige Verwandte?
BF: Nein.
R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Mein Vater hat für die Familie gesorgt. Er war Schweißer.
R wiederholt die Frage
BF: Kurze Zeit vor meiner Zeit habe ich in XXXX gearbeitet. Dort bekam ich Schwierigkeiten und ich musste fliehen.
R wiederholt die Frage
BF: Mein Vater hat das Geld verdient und er hat mich versorgt.
R: Und was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe ca. zwei Wochen auf einem Markt gearbeitet. Dort ist aus verschiedenen Regionen aus Afghanistan Obst geliefert worden, welches wir in Kartons eingepackt haben und auf LKW's aufgeladen haben. Zu dieser Arbeit bin ich über meinen Onkel gekommen, welcher dort eine Art Sekretär war. Er hat die Arbeiten am Markt organisiert.
R: Was heißt " Er hat die Arbeiten am Markt organisiert"?
BF: Mein Onkel und eine weitere Person haben diesen Markt geleitet. Sie haben dafür gesorgt, dass die Ware richtig eingepackt wird und auf LKW's aufgeladen wird. Er hat die Arbeiten dort am Markt beaufsichtigt bzw. auch an die Arbeiter verteilt.
R: Wo haben Sie in den zwei Wochen Ihrer Tätigkeit in XXXX gelebt?
BF: Ich habe manchmal bei meinem Onkel übernachtet und manchmal am Markt geschlafen.
R: Wo hat Ihr Onkel genau gelebt?
BF: Mein Onkel hat XXXX an einem Ort namens XXXX in der Nähe der XXXX gelebt.
R: Was heißt in der Nähe der XXXX, was ist das?
BF: An diesem Ort leben sehr viele Angehörige des Stammes der Araber. Dort befindet sich eine "Araberkurve".
Dolmetscherin merkt an: Der Name XXXX bedeutet wortwörtlich die Kurve der Araber.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe in einer Pension, wo ich wöchentlich 42 Euro erhalte.
R: Haben Sie schon um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?
BF: Ich habe Arbeit gefunden und habe mich daraufhin an den Unterkunftsgeber gewendet. Dieser hat gemeint, ich dürfte aufgrund meines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht arbeiten. In XXXX gibt es ein Büro unter dem Namen XXXX. Ich bin dort angemeldet und wenn es eine Arbeit gibt, werden sie sich an mich wenden. Es hat sich bis jetzt nichts ergeben.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung gemacht.
R: Haben Sie bei Ihrem Vater gelernt?
BF: Nein. Er hat mich manchmal zur Arbeit mitgenommen, um ihm bei der Arbeit zuzusehen. Ich war damals noch sehr jung, um diese Arbeit durchführen zu können.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ja, ein bisschen.
R stellt die Frage auf Deutsch: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?
BF auf Deutsch: Einen Freitag nächsten Freitag.
BF auf Pashtu: Ich habe mich an die XXXX gewandt. Mir wurde nur ermöglich nur einmal in der Woche freitags einen Deutschkurs zu besuchen. Nach dem Freitagsgebet gehe ich zum Deutschkurs. Ich nutze jede Chance um Deutsch zu lernen. Ich konnte einige Zeit den Deutschkurs aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht besuchen. Ich war im Krankenhaus aufhältig. Ich habe Hepatitis und ich befinde mich in ärztlicher Behandlung.
R: Welche Hepatitis?
BF: Hepatitis B. Ich weiß nicht was in der Nacht passiert ist, aber ich wurde auch diese Woche von der Rettung ins Krankenhaus gebracht.
Befragung findet weiter auf Pashtu statt.
R: Sind Sie über einen längeren Zeitraum in ärztlicher Behandlung?
BF: Ich warte auf eine Impfung.
Der RV legt eine Ladung des Amtsarztes von der XXXX vor und eine Bestätigung des Landesklinikum XXXX vom XXXX.
RV: Bei dem Verein XXXX handelt es sich um eine NGO in XXXX. Der BF hat sich dort für ehrenamtliche Tätigkeiten angemeldet. Das AMS erteilt in NÖ und Wien prinzipiell keine Beschäftigungsbewilligungen, dies mit Ausnahme von Saisonarbeitskräften im Bereich Landwirtschaft und Gastronomie. Zur Rückkehr der Familie wird vorgebracht, dass Pakistan sämtliche Aufenthaltsberechtigungen von afghanischen Flüchtlingen mit ca. Ende XXXX für ungültig erklärt hat und begonnen hat, die afghanischen Flüchtlinge zwangsweise rückzuführen.
Befragung findet auf Deutsch statt
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Keine Antwort
BF in Pashtu: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein, ich habe...
BF auf Pashtu: Nein, ich habe keine Kinder.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF auf Pashtu: Nein.
Befragung findet weiter auf Pashtu statt.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
R: Sind Sie strafrechtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer sonstigen Organisation tätig.
BF: Nein.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ja, sie leben mit mir in der Pension.
R: Haben Sie auch österreichische Freunde?
BF: Wir begrüßen uns nur mit einem "Hallo", wir sind sonst nicht enger befreundet.
R: Wie gestalten Sie sonst Ihre Freizeit?
BF: Ich lerne über Youtube deutsch. Die letzten drei Monate war ich sehr schwer krank und ich habe sehr viel Zeit in Spitälern verbracht.
RV: In der Niederschrift vom XXXX haben Sie auf die Frage, wo Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Afganistan gelebt haben angegeben, in der Provinz XXXX und Dorf XXXX, was sagen Sie dazu?
BF: Das ist leider falsch übersetzt worden. Ich habe damals angegeben, dass ich in einem eigenen Ort names XXXX gelebt habe.
Anmerkung der Dolmetscherin: Das XXXX bedeutet speziell: eigenes Dorf.
R wiederholt die Frage
BF: Als ich vom Dolmetscher gefragt wurde, wo ich in XXXX gelebt habe, habe ich angegeben, dass ich nur in XXXX gelebt habe und nicht an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Unterdorf in XXXX. Ich habe erklärt, dass es nur ein XXXX gibt, wo ich gelebt habe.
SV: Es gibt auf der Landkarte ein XXXX in Ihrem Distrikt, ist Ihnen das ein Begriff?
BF: Es gibt eine XXXX und eine XXXX. Ich habe in der XXXX gelebt.
Anmerkung der D: XXXX bedeutet untere XXXX und XXXX bedeutet obere.
SV: Warum haben Sie damals XXXX nicht erwähnt?
BF: Mir wurde die Frage nicht auf eine Weise gestellt, um darauf mit XXXX antworten zu müssen. Ich habe angenommen, dass nur XXXX ausreichend ist.
R: Nennen Sie mir Ihre unmittelbar angrenzenden Nachbardörfer?
BF: Wenn man von XXXX zu unserem Dorf fährt, erreicht man die Dörfer XXXX und XXXX. Wenn man sich von unserem Dorf südlich vom Distriktzentrum bewegt, befinden sich dort die Dörfer XXXX. Mir fallen keine weiteren Dörfer mehr ein.
R wiederholt die Frage
BF: Unterhalb meines Dorfes befindet sich XXXX. Links davon befindet sich XXXX. Oberhalb von meinem Dorf befindet sich XXXX und rechts befindet sich der Distrikt.
R: Was meinen Sie mit Distrikt?
BF: Ich meine damit jenen Ort, wo sich z.B.. das Registeramt für die Ausstellung der Tazkiras befindet.
R: Hat der Ort auch einen Namen?
BF: Es ist der Distrikt XXXX.
Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen
Die Verhandlung wird um 11:05 Uhr fortgesetzt.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe nur ein Problem, dass ich bereits in meinem Verfahren angegeben habe. Ich habe sonst keine anderen Probleme.
R wiederholt die Frage
BF: Bei einer Rückkehr würde ich getötet werden.
R: Können Sie das genauer ausführen?
BF: Ich habe Angst vor dem Vater jenes Mädchens getötet zu werden, bei dem behauptet wurde, ich hätte eine Beziehung zu ihr. Das Mädchen ist mit jemand anderen mitgegangen und ich wurde beschuldigt, die Beziehung zu ihr geführt zu haben. Sowohl ich, als auch meine Familie sind aus Afghanistan geflüchtet, weil der Vater des Mädchens gedroht hatte, mich zu töten. Ich befand mich in Griechenland, als ich durch den Kontakt zu meiner Familie erfahren habe, dass das Mädchen zwei Jahre nach ihrem Verschwinden tot aufgefunden wurde. Ihr Vater war somit sicher, dass ich mit dieser Tat etwas zu tun hatte. Aufgrund der Probleme, die ich bereits in meinem Verfahren als meine Fluchtgründe geschildert habe, kann ich nicht mehr in Sicherheit in Afghanistan leben.
Vonseiten des SV wird aufgrund der persönlichen Angaben des BF zu seiner Herkunft und seiner Provinzhauptstadt XXXX angeführt, dass diese als authentisch anzusehen sind.
RV: Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt l. zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren und lebte in der Folge bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie im Dorf XXXX. welches im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX liegt. Später übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie wiederum in den Distrikt XXXX. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran, reiste der Beschwerdeführer nach Europa.
Die Familie des Beschwerdeführers lebte nach der Ausreise des Beschwerdeführers selbst einige Zeit in Pakistan und kehrte im XXXX von dort unfreiwillig nach Afghanistan zurück. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers ist diesem nicht bekannt. Er vermutet aber, dass seine Familie zu seinem Onkel väterlicherseits nach XXXX zurückgekehrt ist und sich mittlerweile dort aufhält. Darüber hinaus leben noch drei andere Onkel mütterlicherseits in XXXX und drei Tanten in Afghanistan, deren genauer Wohnort dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist. Es bestand allerdings schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan kein engerer sozialer Kontakt zu diesen Verwandten.
Der Vater des Beschwerdeführers hat als Schweißer den Lebensunterhalt für die Familie des Beschwerdeführers bestritten. Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über eine Berufs-, noch über eine Schulausbildung und hat lediglich für zwei Wochen unqualifizierte Arbeit verrichtet, indem er verschiedene Obstsorten aus Afghanistan in Kisten verpackt hat.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am Ende der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, die dort daraus getroffenen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015
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BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014
CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015
CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015
Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014
Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan,
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,
http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014
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www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014
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http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015
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http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016
BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016
BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014
CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014
DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,
http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014
Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015
Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per E-Mail.
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014
Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016
Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country,
http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016
Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016
Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016
The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan,
http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015
Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016
Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016
UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):
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UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015):
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USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016
WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Die Sicherheitslage in Kabul war bis August 2015 sehr prekär. Die Lage hat sich bis Dezember 2015 beruhigt. Es gab weniger Anschläge. Der Grund dafür war, dass die Sicherheitskräfte und die NATO-Soldaten die Stadt Kabul noch stärker bewacht haben und die Stadt wird weiterhin mit tausenden Soldaten bewacht. Im Gegensatz zu anderen Provinzen des Landes können die Taliban in Kabul nur mehr vereinzelt Anschläge bzw. Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe auf die ausländischen Konvois, bestimmte Konvois der Nationalarmee und ausländische Einrichtungen verüben. Diese Anschläge haben ab September 2015 fast aufgehört, aber seit Dezember 2015 bis dato kommt es wieder zu vereinzelten Anschlägen, wie zum Beispiel der Anschlag auf die Spanische Botschaft in der Stadt Kabul und zu weiteren 3 schweren Anschlägen auf ein Restaurant, welches von Ausländern besucht wurde und auf einen Konvoi eines deutschen Generals. Die Anschläge gelten hauptsächlich für die ausländischen Konvois und Einrichtungen und auch für die afghanischen Sicherheitskräfte und auch für manche Regierungseinrichtungen. Bei diesen Anschlägen kommen auch zivile Personen, die zufällig am Tatort anwesend sind, ums Leben. In Kabul versuchen die Taliban kaum die einzelnen Zivilpersonen zu verfolgen, da auf Grund der schwer bewachten Lage der Stadt die Taliban ihre Kräfte nur mehr für die Anschläge auf die Ausländer und die Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten und Offiziere, die mit ihnen verfeindet sind oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben.
Betreffend die Versorgungslage in Afghanistan möchte ich darauf hinweisen, dass sie weiterhin prekär ist, außer für jene Personen, die Familienrückhalt und genügend Kapital haben. Diese Personen können in Städten wie Kabul und Mazar-e Sharif abwechselnd leben. In Afghanistan ist der Geldverkehr zwischen den Städten fließend möglich und man kann ohne bürokratische Probleme das Geld zwischen den Städten und auch ins Ausland und wieder nach Afghanistan transferieren.
Expertise Dr. Rasuly, länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan vom 19.01.2016
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016
EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis:
2015-2016 Forecast,
http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016
Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014
Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015):
Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015
UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
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UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015
USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016
Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf
UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015
Sicherheitslage XXXX
XXXX liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen XXXX und XXXX im Westen an die Hauptstadt XXXX und die Provinz XXXX und den Gebirgszug XXXX im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in XXXX ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte:
XXXX, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den XXXX vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in XXXX, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um XXXX geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in XXXX, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).
Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen XXXX gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015
SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan,
http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.2015
Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 13.10.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
DW - Deutsche Welle (28.4.2015): Seeking asylum in Afghanistan, http://dw.com/p/18Nin, Zugriff 28.10.2015
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (7.2015): Afghanistan IDP Figures Analysis,
http://www.internal-displacement.org/south-and-south-east-asia/afghanistan/figures-analysis, Zugriff 28.10.2015 ,
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2015): Afghanistan Factsheet, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 28.10.2015
UNHCR- UN High Commissioner for Refugees (7.2015): Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, July 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/unhcr_idp_monthly_update_july_2015.pdf, Zugriff 28.10.2015
UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):
Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2015): Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, May 2015, http://www.refworld.org/docid/5594f2544.html, Zugriff 28.10.2015]
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.2015
IMF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015
IMF - International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff-monitored program-press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016
UNDP - United Nations Development Programm (2014): Human Development Report 2014,
http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.2015
UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.2015
WB - The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015
WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014
BMJ - British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950, Zugriff 7.7.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 28.10.2015
IJACMEC - (10.2014): Independent Joint Anti -Corruption Monitoring and Evaluation Committee,
http://www.mec.af/files/2014_11_19_Pharmaceutical_VCA_ENGLISH.pdf, Zugriff 19.1.2016
IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt, Zugriff 7.7.2014
Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.2015
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The Guardian (7.1.2015): Killing, not curing: deadly boom in counterfeit medicine in Afghanistan, http://www.theguardian.com/world/2015/jan/07/counterfeit-medicine-afghanistan-corruption-border-controls-drugs-poor, Zugriff 19.1.2016
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015
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The World Bank (1.7.2014): World Development Indicators, http://data.worldbank.org/sites/default/files/wdi-2014-book.pdf, Zugriff 7.7.2014
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und der vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes bzw. seines Wohnortes seither, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX, Provinz XXXX, zum jetzigen Zeitpunkt als prekär einzustufen ist, als in diesem Gebiet regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen von Aufständischen aktiv sind. Die Infiltrationsrouten dieser Gruppierungen betreffen u.a. sowohl den Heimatdistrikt als auch den Distrikt, indem sich der Beschwerdeführer später mit seinen Familienangehörigen aufgehalten hat. Die unterschiedlichen regierungsfeindlichen Elemente einschließlich neu auftretender IS-Zweige zählen zu einen der Unsicherheitsfaktoren dieser Gegend. Hinzu kommt, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu jenen Gebieten des Beschwerdeführers zählt, in denen es zu den meisten Zwischenfällen kommt.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX geboren, dort aufgewachsen und während seines Aufenthaltes in Afghanistan ausschließlich in der Provinz XXXX gelebt hat. Hinzu kommt, dass der aktuelle Aufenthaltsort seiner engeren Familienangehörigen nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer vermutet lediglich, dass seine Familie bei seinem väterlichen Onkel in XXXX Unterschlupf gefunden hat. Insofern ist zum derzeitigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er keine Unterstützung von Seiten seiner Familienangehörigen erhalten kann, als diese offenbar selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf Hilfe angewiesen ist. Zudem bestand zu einem Teil der Verwandtschaft schon vor der Ausreise aus Afghanistan kein sozialer Kontakt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Anfangsphase des Aufbaues einer neuen Existenz in Afghanistan, auf ein funktionierendes soziales Netz zurückgreifen könnte. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende Schul-, und Berufsausbildung noch über genügend Arbeitserfahrung, sodass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Länderberichte in einer derartigen Situation entsprechende Probleme in Afghanistan haben könnte sich eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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