BVwG W117 1422645-2

W117 1422645-2Bundesverwaltungsgericht21.10.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 1422645-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1422645.2.00

Spruch

W117 1422645-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2016, Zl. 791058609 - 160249017, zu Recht beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der (damals unbegleitete minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger XXXX, stellte am 02.09.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er am 02.09.2009 anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst vor, sein Bruder habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer auch ein Freiheitskämpfer werde, weshalb er geflüchtet sei. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) brachte er dazu am 19.03.2010 auf das Wesentliche zusammengefasst auf Russisch vor, Tschetschenien verlassen zu haben, weil sein Bruder gezwungen worden sei, in der Armee Kadyrovs gegen die Freiheitskämpfer zu kämpfen und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass man auch ihn mitnehmen habe wollen. Sein Vater sei vor 5 oder 6 Jahren verschwunden und ein Kämpfer gewesen. Kadyrov wolle den Bruder des Beschwerdeführers solange in der Armee behalten, bis sich sein Vater stelle. Damals sei gerade seine Tante ausgereist und die Mutter des Beschwerdeführers habe diese gebeten, den Beschwerdeführer mitzunehmen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.586-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt ging auf Grund von Rechercheergebnissen nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde, im Herkunftsstaat sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen (PTSD) möglich. Es lägen somit keine stichaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der russischen Föderation (Tschetschenien) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine solche zulässig sei.

Sodann begründete das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wonach sich seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in der Russischen Föderation aufhielten und in sein bisher zwei Jahre dauerndes Privatleben im Bundesgebiet nicht in ungerechtfertigter Weise eingegriffen werde.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 11.11.2011 wurde nach einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen, das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt sowie gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.06.2015 wurde Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 12

3. Fall StGB; § 143 1.u.2.Fall StGB, § 15 StGB; § 144 Abs. 1 StGB; § 145 Abs. 1 Z 2 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (errechnetes Strafende 17.02.2019) und befindet sich derzeit in Strafhaft

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2016 das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 (FPG) mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen samt Länderinformationen zu Russland (Stand 13.04.2015) und Tschetschenien (Stand Dezember 2013) zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten.

In der Stellungnahme vom 24.02.2016 gab der Beschwerdeführer ua. an, eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben sowie dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinem Bruder habe.

Mit dem oa. Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 46 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

In der Beschwerde vom 07.04.2016 führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei und ihm damit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Eine Einvernahme durch das Bundesamt wäre jedenfalls erforderlich gewesen, da es sich nur so ein umfassendes Bild von der "fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers" hätte verschaffen können. Zwar sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seine Integration und aktuelle Lebenssituation in Österreich gänzlich zum Ausdruck zu bringen. Wichtige Informationen zum Familien- und Privatleben seien nicht zum Vorschein gekommen. Entsprechende Ermittlungen seitens der Behörde seien unterblieben. So sei der Beschwerdeführer bereits seit 2012 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin liiert und sei auch bereits eine Hochzeit geplant. Er spreche zudem fließend Deutsch und habe sich in Österreich stetig integriert und sei es seiner zukünftigen Ehefrau unzumutbar in der Russischen Föderation zu leben, da sie zwar hier jedoch wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Auch wären ihr die Werte der russischen Gesellschaft insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Frauen unzumutbar. Weiters sei die abschiebungsrelevante Lage in Bezug auf den Herkunftsstaat aktuell im Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Die Feststellungen zu Tschetschenien seien veraltet. Die Behörde habe dadurch ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Feststellungen zum schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seien viel zu knapp ausgefallen und würden mehrere für seine Integration sprechenden Aspekte nicht berücksichtigen. Die dauernd aufenthaltsberechtigte Tante des Beschwerdeführers samt ihrer Familie lebe in Österreich, zu welcher ein enger Kontakt bestehe. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über Freundschaften in Österreich. Er verfüge insgesamt über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Dies sei auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2014, Zl. W112 14222645-1/11E, festgestellt und die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Es sei daher nicht zulässig, wenn das Bundesamt davon ausgehe, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf Grund seiner strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls geringer wiege als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine österreichische Lebensgefährtin beabsichtigten zu heiraten, sei als neue Tatsache auch entsprechend zu bewerten. Eine Rückkehrentscheidung bedeute daher trotz der Verurteilung im Ergebnis einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK. Zudem sei im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung seiner ihm durch Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Sodann folgten Ausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot und seiner Dauer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entscheidungsgrundlage:

  • gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die gegenständliche Fallproblematik abgesehen von der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen das Fehlen aktueller Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und im Besonderen zu Tschetschenien ist; dazu siehe unter "Rechtlicher Beurteilung".

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§28 Abs. 2 VwGVG:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt

oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellt sich eine seit der Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 07.08.2014 eingetretene Sachverhaltsänderung (strafgerichtliche Verurteilung am 09.06.2015) als entscheidungsrelevant dar (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Die gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendige amtswegige Prüfung gemäß § 55 AsylG 2005 erfordert demnach eine neuerliche Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG, wofür in Anbetracht des seit der letzten Entscheidung vergangenen Zeitraumes auch weitere Ermittlungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers notwendig sind.

In Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sind auch aktuelle Länderfeststellungen insbesondere betreffend Tschetschenien erforderlich:

Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016 (S 623 ff) getroffenen Feststellungen zu Tschetschenien, datieren nahezu durchwegs aus den Jahren 2011 bis 2014 und sind damit (ebenfalls) nicht als aktuell zu bezeichnen. Es fehlt daher insbesondere an aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und zu Rückkehrfragen (Grundversorgung, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr).

Sohin wurde der Sachverhalt bezüglich der genannten Spruchpunkte I. und II. ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "bloß ansatzweise ermittelt" - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet.

Außerdem ist im fortzusetzenden Verfahren auf das die Situation des Beschwerdeführers in Österreich betreffende Vorbringen in der Beschwerde, nämlich

dass der Beschwerdeführer

  • bereits seit 2012 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin liiert und auch bereits eine Hochzeit geplant sei;

  • zudem fließend Deutsch spreche und sich in Österreich stetig integriert habe

und

  • es seiner zukünftigen Ehefrau unzumutbar sei in der Russischen Föderation zu leben, da sie zwar hier jedoch wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Auch wären ihr die Werte der russischen Gesellschaft insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Frauen unzumutbar.

einzugehen, indem sich die Verwaltungsbehörde diesbezüglich durch die Einvernahme des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, der zur abschließenden Beurteilung seines in Österreich relevanten Privat-/Familienlebens unabdingbar ist.

Weiters wird

  • ein allfälliger Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers aktuell zu erheben sowie ebenfalls vor dem Hintergrund bezughabender Länderfeststellungen zu beurteilen sein.

Darauf aufbauend und nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen hat die Verwaltungsbehörde eine neuerliche Entscheidung zu treffen.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ermittlungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus dieser Situation eine andere Beurteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 55 AsylG 2005 ergibt.

Die Behebung hat sich daher schon auf Spruchpunkt I. zu beziehen, wobei auch bezüglich Spruchpunkt II. hinsichtlich der Aktualität der Länderfeststellungen zu Tschetschenien, wie bereits angeführt, von der Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen ist.

Die Behebung von Spruchpunkt I. und II. hat wiederum rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. bis V. zur Folge.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig:

Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.

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