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G308 2129546-1•BVwG G308 2129546-1
G308 2129546-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2016
Kostenersatz, Säumnisbeschwerde, Verletzung der<br/>Entscheidungspflicht, Verschulden, Zurückweisung
G308 2129546-1/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 27.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm.
§ 8 Abs. 1 VwGVG sowie §§ 409 und 410 Abs. 1 ASVG stattgegeben.
II. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Sowohl über das Vermögen des Einzelunternehmens (gemischte Landwirtschaft) des Beschwerdeführers XXXX (im Folgenden: BF) als auch über die von ihm geführte XXXX (im Folgenden: GmbH) wurde jeweils am 16.12.2002 vor dem Landesgericht XXXX ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren eröffnet. Beide Konkursverfahren wurden am 06.09.2007 gemäß § 139 IO aufgehoben, wobei im Insolvenzverfahren der GmbH eine Quote von 7,2 % (EUR 4.426,26) und im Insolvenzverfahren des Einzelunternehmens des BF eine Quote von 15 % (EUR 2.171,26) an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) zur anteilsmäßigen Bedienung der von dieser im jeweiligen Verfahren angemeldeten Beitragsforderungen ausgeschüttet wurde.
Die belangte Behörde hatte im Insolvenzverfahren des Einzelunternehmens des BF vor dem Landesgericht XXXX, GZ: XXXX, zur Beitragskontonummer XXXX(Einzelkonto) auf Grund des Rückstandsausweises eine Gesamtforderung von EUR 14.475,06 angemeldet. Die Forderung wurde vom Insolvenzgericht rechtskräftig festgestellt und gemäß § 61 IO die Vollstreckbarkeit bestätigt. Ein diesbezüglicher Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis ist aktenkundig.
Am 23.03.2011 wurde über das Vermögen des BF persönlich ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ:XXXX eröffnet. In diesem Verfahren wurde am 11.05.2011 seitens der belangten Behörde die aus dem Konkursverfahren des Einzelunternehmens zu XXXX noch bestehende Restforderung in der Höhe von EUR 12.997,71 angemeldet und seitens des BF nicht bestritten (die Forderungsanmeldung samt Rückstandsausweis sowie das Anmeldeverzeichnis sind aktenkundig). Der angenommene und mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.09.2011 bestätigte Zahlungsplan umfasste eine Quote von 36,02 %, zahlbar in Form von 13 halbjährlichen Teilquoten, wobei die erste Rate mit 10.03.2012, die weiteren Zahlungstermine mit 10.09. und 10.03. eines jeden Jahres sowie die letzte Rate mit am 10.03.2018 fällig festgesetzt wurden. Darüber hinaus wurde der nach Abzug der Massekosten bei Gericht erliegende Massebetrag in Höhe von EUR 1.188,56 in Form einer Barquote in Höhe von 1,069863 % an die Gläubiger ausgeschüttet. Die Gesamtquote betrug daher 37,089863 %. Mit Beschluss vom 06.10.2011 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2012 (dem BF zugestellt am 30.03.2012), vom 03.10.2012 (dem BF zugestellt am 05.10.2012), vom 21.03.2013 (dem BF zugestellt am 25.03.2013), vom 21.06.2013 (dem BF zugestellt am 24.06.2013), vom 03.04.2014 (dem BF zugestellt am 09.04.2014), vom 14.05. 2014 (dem BF zugestellt am 19.05.2014) und vom 10.11.2014 (dem BF zugestellt am 12.11.2014) wurde der BF jeweils wegen eines Quoten(teil)verzuges unter Anführung des jeweils eingemahnten konkreten Betrages unter Androhung eines sonstigen Wiederauflebens der ursprünglichen Forderung innerhalb der Nachfrist des "§ 156 Abs. 4 IO (KO)" gemahnt.
Im Mahnschreiben vom 21.06.2013, welches sich auf den Quotenverzug vom 20.09.2012 bezog, wurde zudem darauf hingewiesen, dass die sechswöchige Verzugsfrist bereits abgelaufen ist.
Der BF hat trotz des Mahnschreibens der belangten Behörde vom 10.11.2014 keinerlei weitere Teilquoten bezahlt.
Zuletzt wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 wegen des Quotenverzuges hinsichtlich einer zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Gesamtquote von 5,54 % (EUR 720,28) unter Androhung des sonstigen Wiederauflebens der Forderung gemahnt, falls diese nicht binnen einer Nachfrist gemäß "§ 156 Abs. 4 IO" bezahlt werde. Das Schreiben wurde ihm am 22.05.2015 zugestellt.
Darauf folgte keinerlei Reaktion des BF.
2. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vom 25.06.2015 um Aufrechnung gemäß § 103 ASVG bezüglich der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX bei der belangten Behörde aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge des BF in einer Gesamthöhe von 7.767,87 Euro (3.496,01 Euro samt Verzugszinsen ab 15.12.2003) mit den durch den BF bei der SVA bezogenen Pensionsbeträgen ersucht.
Diesem Schreiben war ein mit 25.06.2015 datierter Rückstandausweis gemäß § 64 ASVG beigelegt.
3. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF führte in dem mit 01.07.2015 datierten und an die belangte Behörde gerichteten Schreiben aus, dass der BF der belangten Behörde aus dem angeführten Schuldenregulierungsverfahren nichts schulde. Aus den vorangegangen Insolvenzverfahren der GmbH und des Einzelunternehmens des BF (dh des BF persönlich) habe die belangte Behörde bereits Quoten von 7,2 % (GmbH) und 15 % (BF) erhalten. Im aktuellen Schuldenregulierungsverfahren des BF bestünde daher keine Forderung mehr, zumal eine Haftung des BF persönlich in seinem Schuldenregulierungsverfahren für Ansprüche der belangten Behörde gar nicht gegeben gewesen wären. Die angemeldete Forderung sei nach Ansicht des BF nichtig, jedenfalls verjährt und entbehre einer Grundlage, sodass auch kein Quotenverzug vorliegen könne.
In Reaktion auf den "Antrag auf Bescheidausstellung" nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag zum Schreiben des BF Stellung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF in Bezug auf die Insolvenzen und die sich daraus ergebenden Quoten stimmen würden. § 139 IO normiere aber eine quotative Befriedigung einer Insolvenzforderung, damit nicht einher gehe jedoch nach Erfüllung der Quote eine Restschuldbefreiung hinsichtlich des unbefriedigten Teiles der Forderung. Die belangte Behörde habe sich daher gezwungen gesehen, bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens des BF am 23.03.2011 innerhalb der Anmeldefrist die aus den letzten beiden Verfahren berichtigten, aber dennoch offenen Beitragsrückstände zum Beitragskonto XXXX (gemischte Landwirtschaft) anzumelden. Die Forderung der belangten Behörde sei vom BF auch nicht bestritten worden und somit im September 2011 in den bestätigten Zahlungsplan miteingeflossen. Trotz der Quotenurgenz und dem Telefonat am 14.11.2014 sei es trotz diesbezüglicher Zusage des BF nicht zu einer weiteren Quotenzahlung gekommen. Der bisher letzten Mahnung vom 21.05.2015 sei überhaupt keine Reaktion gefolgt. Die belangte Behörde habe sich gezwungen gesehen, die komplette Forderung wiederaufleben zu lassen.
4. Mit Bescheid der SVA vom 03.07.2015, AZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die offene Forderung der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 7.767,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 01.07.2015 auf den Leistungsanspruch des BF bei der SVA aufgerechnet würden.
5. Gegen den Bescheid der SVA erhob der BF am 24.08.2015 durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Klage an das Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: ASG) und beantragte zugleich analog § 74 ASGG die Unterbrechung des Verfahrens beim ASG zur Klärung der Beitragsschuld im Verwaltungsverfahren.
6. Mit Schreiben vom 27.08.2015 beantragte der BF bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung über den Grund und die Höhe eines allfälligen Beitragsrückstandes.
7. Die belangte Behörde führte in ihrem Schreiben vom 03.09.2015 aus, dass in Bezug auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bereits ein Titel vorhanden sei und daher auf die Ausstellung eines Bescheides verzichtet werde.
8. In der Verhandlung vom 03.12.2015 wurde das Verfahren vor dem ASG, GZ: XXXX, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen.
9. Per E-Mail vom 15.02.2016 wiederholte der BF unter Beilage des Verhandlungsprotokolls der Verhandlung vor dem ASG seinen Antrag auf Bescheiderlassung an die belangte Behörde.
10. Am 20.06.2016 langte die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Säumnis der belangten Behörde zum Antrag des BF vom 27.08.2015 bei der belangten Behörde ein. Nach Darstellung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 8 und 16 VwGVG sowie des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wurde zur Begründung der Säumnisbeschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27.08.2015, welche am selben Tag nachweislich per ERV bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, zum GKK-Beitragskonto XXXX den Antrag gestellt habe, aufgrund der gegen den Rückstandsausweis erhobenen Einwendungen mit Bescheid über Bestand und Höhe eines allfälligen Beitragsrückstandes zu entscheiden. Dieser Antrag sei im Zusammenhang mit der gegen den Aufrechnungsbescheid der SVA vom 03.07.2015 beim ASG eingereichten Klage gestellt worden. Bis dato sei keine Erledigung durch die belangte Behörde erfolgt. Da das Sozialgerichtsverfahren in der Verhandlung vom 03.12.2015 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen wurde, sei auch seitens des ASG der Auftrag an die belangte Behörde ergangen, in der Verwaltungssache zu entscheiden. Mit E-Mail vom 15.02.2016 sei eine Entscheidung der belangten Behörde durch den BF urgiert worden. Eine Empfangsbestätigung dieses E-Mails liege vom selben Tag vor. Mit E-Mail vom 19.04.2016 sei neuerlich urgiert worden, auch bezüglich dieses E-Mails liege eine Empfangsbestätigung der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde habe daher über den Antrag vom 27.08.2015 über mehr als sechs Monate nicht entschieden. Die Eingabe des BF sei entgegen den, der belangten Behörde bekannten, Rechts- und Entscheidungspflichten des ASVG iVm dem AVG gänzlich unerledigt, insbesondere sei kein Bescheid über den Antrag erlassen worden.
Es werde daher beantragt, dass das Verwaltungsgericht die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde feststellt, vorerst sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränkt und der belangten Behörde aufträgt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgericht binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist, zu erlassen; in eventu möge das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Des Weiteren wurde ein Kostenersatz durch die belangte Behörde von insgesamt
EUR 344,28 verzeichnet.
11. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2016 ein.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2016 wurde dem Rechtsvertreter der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.07.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zugestellt.
Die diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 27.07.2016 langte am 28.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem Verfahren vor dem ASG liege ein vollstreckbarer Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 25.06.2015 in Höhe von EUR 7.767,87 zu Grunde. Ein Rückstandsausweis sei aber kein Bescheid sondern lediglich eine Kontonachricht. Würden dagegen Einwendungen erhoben werden, so sei mit Bescheid darüber zu entscheiden. Trotz entsprechender Einwendungen habe die belangte Behörde bisher keinen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde sei daher hinsichtlich dieses zu erlassenden Bescheides säumig, zumal die Aufrechnung der SVA nicht aufgrund eines - dem BF auch nicht bekannten und von diesem bestrittenen Auszugs aus dem Anmeldeverzeichnis - sondern aufgrund eines Rückstandsausweises vom 25.06.2016. Bestritten werde weiters das Vorliegen einer qualifizierten Mahnung. Das Schreiben vom 21.05.2015 stelle keine ausreichend qualifizierte Mahnung dar, zumal die angeführte Gesetzesstelle des "§ 156 Abs. 4 IO" die Verzugsfolgen gar nicht regle, sondern dies § 156a Abs. 3 IO bzw. § 156a Abs. 2 IO (seit dem 01.07.2010) gesetzlich normiere. Es sei überdies nicht dargetan worden, dass im Sinne des § 156a Abs. 2 IO ein zumindest sechswöchiger Verzug vorgelegen habe und werde auch keine vierzehntägige Nachfrist eingeräumt, sondern nur auf eine unrichtige Gesetzesstelle verwiesen. Weiters bestritten werde, dass eine Feststellungsverjährung vorliegen würde, dass eine Einbringungsverjährung eingetreten wäre und einer bescheidmäßigen Erledigung gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG entgegenstehen würden. Es werde daher beantragt, den bisherigen Anträgen Folge zu geben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verhalten.
Als Kosten wurden nunmehr EUR 666,62 verzeichnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang:
Der Antrag des BF auf Bescheiderlassung vom 27.08.2015 langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2016 ein. Die Frist von 6 Monaten ist daher verstrichen.
Die belangte Behörde hat keine den Antrag des BF erledigende, das verwaltungsbehördliche Verfahren beendende, Entscheidung erlassen.
Die dem Schuldenregulierungsverfahren des BF zugrundeliegende Forderung der belangten Behörde besteht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt weder Versicherter noch Dienstgeber nach dem ASVG.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der eigenen Angaben des BF bzw. dessen bevollmächtigten Vertreters.
Aktenkundig sind zudem sämtliche Mahnschreiben der belangten Behörde samt jeweiligem Rückschein, ein Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis des vor dem Landesgericht XXXX zur GZ XXXX vom 26.02.2016 geführten Konkursverfahrens, das Anmeldeverzeichnis des vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ XXXX geführten Schuldenregulierungsverfahrens und die im Verfahrensgang dargestellte Auflistung der des Zahlungsplanes sowie der tatsächlich geleisteten Zahlungen des BF.
Das Insolvenzverfahren der GmbH und daraus allenfalls noch offene Beitragsrückstände sind nicht Verfahrensgegenstand. Die belangte Behörde hat im Konkursverfahren des Einzelunternehmens des BF (gemischte Landwirtschaft) vor dem Landesgericht XXXX, GZ: XXXX, wegen auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX aushaftenden Beitragsrückständen eine Gesamtforderung von EUR 14.475,06 angemeldet. Die Forderung wurde vom Insolvenzgericht rechtskräftig festgestellt und gemäß § 61 IO die Vollstreckbarkeit bestätigt. Zu einer diesbezüglichen Restschuldbefreiung ist aufgrund der Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 139 IO nicht gekommen. Es kam zur Ausschüttung einer Quote von 15 % (EUR 2.171,26). Im mit 23.03.2011 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des BF vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX wurde die noch aus dem Verfahren des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, bestehende Restforderung (EUR 14.475,06 abzüglich Quote von EUR 2.171,26) von EUR 12.997,71 am 11.05.2011 angemeldet und vom BF weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Mit Beschluss vom 06.10.2011 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Das Bestehen und die Höhe der grundsätzlich aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge steht daher fest. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die belangte Behörde hat bezüglich der "Erledigung" des Antrages des Beschwerdeführers lediglich auf zwei kurze Schreiben an die rechtsfreundliche Vertretung des BF zur Erklärung des Standpunktes der belangten Behörde gerichtet. Diese können jedoch nicht als Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches auf Bescheiderlassung gewertet werden.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.: Stattgabe der Säumnisbeschwerde
1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde stimmen weitgehend mit jenen des bisherigen Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 115/2013 betreffend die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überein, sodass insofern die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung im Verwaltungsverfahren voraus und dass ein Erledigungsanspruch besteht (vgl. Walter/Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S 36 bis 38).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt für Säumnisbeschwerden Folgendes (VwGH vom 10.11.2010, Zl. 2010/12/0139):
"Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand der Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN)."
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück- zuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126ff.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
Der BF hat konkret die Ausstellung eines Bescheides bei der belangten Behörde mit dort am 27.08.2015 per ERV eingelangten Schreiben beantragt. Am 20.06.2016 langte die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Die in § 8 VwGVG normierte Entscheidungsfrist im Ausmaß von sechs Monaten war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde jedenfalls schon abgelaufen.
2. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, 8 Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde außer der wiederholten Ablehnung der Erlassung eines Bescheides keinerlei Verfahrensschritte seitens der belangten Behörde gesetzt wurden und steht im Lichte der zuvor zitierten Literatur demnach außer Frage, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF verursacht worden wäre, zumal die belangte Behörde erkennbar der Ansicht ist, die Erlassung eines Bescheides im gegenständlichen Fall wäre nicht zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird die belangte Behörde nunmehr beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen 8 Wochen zu erlassen.
Die belangte Behörde hat dabei Folgendes zu beachten:
Der mit "Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen" betitelte § 409 ASVG lautet:
"§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen."
Der mit "Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen" betitelte § 410 ASVG lautet:
"§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013)"
Aus § 56 AVG sowie dem Rechtsschutzsystem des B-VG geht hervor, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung ("den gewöhnlichen Endigungsgrund") des Verwaltungsverfahrens darstellt. Davon ausgenommen sind Erledigungen durch faktische Entsprechung des Antrages und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 56 Rz 85 ff).
Die Partei eines Verwaltungsverfahrens hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides betreffend ihren Antrag (VwGH SVSlg 28.280). Dabei ist der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger gemäß den §§ 355, 409, 410 Abs. 1 ASVG immer berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten nur dann, wenn der Versicherte oder Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Bescheiderlassung verlangt (vgl. VwGH vom 05.03.1991, Zl. 89/08/0147; vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0178).
Dabei ist der Begriff "Feststellung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinne eines Feststellungsantrages gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG so auszulegen, dass die Verwaltungsbehörde einen Bescheid dann zu erlassen hat, wenn die Feststellung auch vermeintlicher Rechte und Pflichten verlangt wird (vgl. VwGH vom 04.07.1985, Zl. 84/08/0192). Gemäß leg. cit. ist der Sozialversicherungsträger auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten festzustellen. In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers. Dafür müssen weder insbesondere Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Versicherten/Dienstgeber aufgetreten sein, noch ist sonst ein spezifisches Feststellungsinteresse erforderlich (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG-Kommentar6, § 410 Rz 17). Darüber hinaus ist das Bescheidrecht nicht ausdrücklich an eine bestimmte Frist gebunden.
Nach dem klaren Wortlaut der Z 7 steht dieses Antragsrecht nur den Personen zu, die im Verhältnis zum angerufenen Sozialversicherungsträger im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entweder Versicherte oder Dienstgeber sind. Dem Sozialversicherungsträger kommt anderen Personen gegenüber keine Verpflichtung zur Bescheiderlassung zu (VwGH vom 26.04.1994, Zl. 93/08/0286; Derntl/Weinberger, Bescheidantrag bei Aufrechnung gemäß
§ 103 ASVG, SozSi 2013, 320). Nachdem der BF weder Versicherter noch Dienstgeber ist, kommt ihm ein Antragsrecht gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG nicht zu.
Die belangte Behörde hat insofern jedoch von ihrem Zurückweisungsrecht Gebrauch zu machen und den Antrag des BF auf Feststellung gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen um das vom BF beantragte Verwaltungsverfahren zu beenden. Einen solchen Bescheid hat die belangte Behörde bisher aber nicht erlassen.
Seitens des erkennenden Gerichts wird darüber hinaus noch angemerkt, dass die Forderung der belangten Behörde bezüglich des Beitragskontos Nr. XXXX im Konkursverfahren des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, in Höhe von EUR 14.475,06 rechtskräftig festgestellt und für gemäß § 61 IO vollstreckbar erklärt wurde. Eben diese (Rest)Forderung (abzüglich der aus diesem Konkursverfahren erhaltenen Quote) wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens des BF mit dessen Eigenverwaltung vor dem Bezirksgericht XXXX, GZ: XXXX, in das Anmeldeverzeichnis eingetragen und blieben von diesem zur Gänze unbestritten. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.09.2011 zur Bestätigung des Zahlungsplanes beendet.
Gemäß § 60 Abs. 2 IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. [...] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach § 109 KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Insolvenzaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs. 2 KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN). Es handelt sich dabei um ein Entscheidungssurrogat, von dem eine bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden. Dafür stehen insbesondere die Wiederaufnahmeklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ausgeschlossen. Die Feststellungsklage des Schuldners nach der Insolvenzaufhebung bezüglich des Nichtbestehens der Forderung ist bei einem Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter und bei Fehlen einer Bestreitung der Forderung durch einen Gläubiger und/oder Schuldner nicht möglich. Dies gilt auch für Schuldner im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahren (OGH vom 19.01.2016, 10 Ob 107/15f).
Die Forderung besteht daher dem Grunde und der (grundsätzlichen) Höhe nach zu Recht. Offen bleibt, inwieweit die Mahnung der belangten Behörde als - entsprechend der diesbezüglich strengen Judikatur des OGH - qualifizierte Mahnung anzusehen und daher zum Wiederaufleben der Gesamtforderung der belangten Behörde führen konnte. Mit dieser Rechtsfrage wäre der BF auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Schließlich war der gegenständlichen Säumnisbeschwerde aus den angeführten Gründen dennoch stattzugeben, da die belangte Behörde die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides trifft, mit dem jedenfalls über den Antrag des BF (ob zulässig oder nicht) abgesprochen wird.
3. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 35 VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerde über Maßnahmen unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Nachdem das VwGVG für Säumnisbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind gemäß
§ 17 VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Ein wie vom BF beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).
Gegenständlich besteht weder im VwGVG noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde, da
§ 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.
Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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