BVwG W225 2106319-1

W225 2106319-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2016

Regest

Ablehnungsantrag, Ablehnungsgrund, Befangenheit, Belästigung,<br/>Beweismittel, Beweiswürdigung, Ermittlungsverfahren, Frist,<br/>Genehmigung, Genehmigungsverfahren, Gesamtbetrachtung, Gutachten,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kundmachung, mündliche<br/>Verhandlung, Nachbarrechte, Parteistellung, Prognose,<br/>Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Schlägerung,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Unbefangenheit,<br/>Unvollständigkeit, Unzuständigkeit BVwG, UVP-Pflicht,<br/>wasserrechtliche Bewilligung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W225 2106319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2106319.1.00

Spruch

W225 2106319-1/67Z

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde vom 30. März 2016, vollständig vorgelegt am 16. Juli 2015 der

1. XXXX" (in weiterer Folge: BF 1 genannt);

2. XXXX (BF 2);

3. XXXX (BF 3);

4. XXXX (BF 4);

5. XXXX (BF 5);

6. XXXX (BF 6);

7. XXXX (BF 7);

8. XXXX (BF 8);

9. XXXX (BF 9);

10. XXXX (BF 10);

11. XXXX (BF 11) [nachfolgend alle: BF 1-BF 11 vertreten durch

XXXX],

gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. Februar 2015, GZ: BMVIT-316.407/0004-IV/ST-ALG/2015, mit dem der XXXX (vertreten durch XXXX, diese wiederrum vertreten durch XXXX), die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) - Dobersdorf" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und dem Forstgesetz 1975 sowie den Bestimmungen des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 und Genehmigung der Tunnel-Vorentwürfe gemäß Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (nachfolgend: UVP-Genehmigung des BMVIT genannt), erteilt wurde, abgeschlossenen Verfahrens

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden der BF 1 bis BF 7 werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in den Beschwerdepunkten: I.3.2., I.3.3., I.3.4., I.3.4.a., I.3.4.b., I.3.4.c., I.3.4.d., I.3.5., I.3.6., I.3.6.a., I.3.6.b., I.3.6.c, I.3.7., I.3.8., I.3.8.a., I.3.8.i., I.3.8.j., I.3.8.k., I.3.9., I.3.9.a., I.3.9.b., I.3.10., I.3.11., I.3.12., I.3.13., I.3.14., I.3.15., I.3.16., I.3.18., I.3.19., I.3.20.a., I.3.20.b., I.3.20.e, I.3.21., I.3.22., I.3.23., I.3.24., I.3.25., abgewiesen

B)

und beschlossen:

I. Die Beschwerden der BF 8, BF 9, BF 10 und BF 11 werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerden der BF 1 bis BF 7 werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in den Beschwerdepunkten I.3.8.b., I.3.8.c., I.3.8.d., I.3.8.e., I.3.8.f., I.3.8.g., I.3.8.h., I.3.9.c., I.3.9.d., I.3.17., I.3.20.c., I.3.20.d., mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist zu Spruchpunkt A), zu Spruchpunkt B) I. und Spruchpunkt B) II. gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Behördliches Verfahren

Die XXXX, vertreten durch die XXXX, als mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 16. Mai 2008 beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) den Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) insbesondere in Verbindung mit § 24h (nunmehr § 24f) Abs. 1 UVP-G 2000, § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz (BStG 1971), § 17 Forstgesetz 1975 und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 23 zweiter Satz des UVP-G 2000 waren die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3 und des § 24f Abs. 6 und 7 idF BGBl I Nr. 87/2009 anzuwenden. Der BMVIT hatte daher nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr. 87/2009 die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen von ihr anzuwenden sind, die ansonsten von ihr oder einem/r anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind.

Auf bindender Grundlage der durchgeführten UVP und des teilkonzentrierten Genehmigunsverfahrens des BMVIT wurden daher im nachgeschalteten teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren folgende weitere Genehmigungen zur Verwirklichung des Vorhabens erteilt.

Der Vollständigkeit halber wird hier über den Verfahrensgegenstand hinaus der Verfahrensstand aller wesentlichen Genehmigungsverfahren wiedergegeben, da einzelne Beschwerdepunkte nicht die durchgeführte UVP und das teilkonzentrierte Genehmigunsverfahren des BMVIT, sondern die übrigen teilkonzentrierten Verfahren betreffen.

I.2. Stand der Genehmigungsverfahren

I.2.1. UVP-Genehmigung des BMVIT

Der UVP-Genehmigungsbescheid des BMVIT vom XXXX, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom XXXX, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Befangenheit der den Bescheid unterfertigenden Organwalterin) aufgehoben.

In der Folge war das Ersatzbescheidverfahren beim BMVIT anhängig. Im Ersatzbescheidverfahren wurde das Vorhaben geändert durch (i) einen Antrag auf Änderung des Vorhabens durch zusätzliche Rodungen aufgrund der Verschiebung von mehreren Amphibiengewässers wegen Problemen bei der Grundeinlöse (Änderung 001) vom 15.2.2012 und durch (ii) einen Antrag auf zusätzliche Rodungen in Folge der wasserrechtlichen Einreichung (Verlegung des Marbachs im Bereich Knoten A2/S7, Einleitung von Straßenwässern in die Lafnitz) und der Errichtung der Fledermausunterführung im Bereich Edelseewald (Änderung 002) vom 12.3.2012. Weiters kam es im Rahmen des Parteiengehörs 2014 zur (iii) Vorlage eines "Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp", zur (iv) Vorlage ergänzender Unterlagen hinsichtlich BStLärmIV und zur (v) Vorlage ergänzender Unterlagen aufgrund geänderter Normen infolge der langen Verfahrensdauer (vorwiegend STSG relevant). Mit dem

  • hiergegenständlichen Bescheid vom XXXX,

hat der BMVIT den sogenannten Ersatzbescheid erlassen und neuerlich die UVP-Genehmigung nach § 24f UVP-G erteilt. Zugleich wurden der Straßenverlauf gemäß § 4 Abs 1 BStG bestimmt, die Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG erteilt und die Tunnelvorentwürfe nach § 7 STSG genehmigt. Der Ersatzbescheid des BMVIT wurde am XXXX durch Edikt kundgemacht, er gilt seit XXXX als erlassen und kann somit seit XXXX konsumiert werden.

Die BF 1 hat gegen den UVP-Ersatzbescheid am XXXX Beschwerde an das BVwG erhoben.

Das BVwG hat die mitbeteiligte Partei zu einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde aufgefordert. Eine solche Stellungnahme wurde am XXXX abgegeben.

I.2.2. Naturschutzgenehmigung

Auf Grundlage des UVP-Genehmigungsbescheids vom 29.9.2011 wurden - im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen der Landesregierungen - für das Vorhaben die erforderlichen Genehmigungen nach dem stmk und bgld Naturschutzgesetz erteilt, und zwar mit Bescheiden

  • der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX, und

  • der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX.

Diese Genehmigungen sind rechtskräftig und wurden nicht in Beschwerde gezogen.

Allerdings hat die BF 1 hinsichtlich der NSch-Genehmigung der Burgenländischen Landesregierung insgesamt 3 Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und dies - unter Hinweis auf die "Domino-Judikatur" des VwGH - mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH begründet. Wegen Nichtentscheidung durch die Behörde hat die BF 1 diesbezüglich auch Säumnisbeschwerde erhoben. Diese Wiederaufnahmeanträge hat die

  • Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom XXXX, abgewiesen

Aufgrund dieser Entscheidung ist die Säumnisbeschwerde gegenstandslos geworden.

Weiters hat die BF 1 hinsichtlich der NSch-Genehmigung der Burgenländischen Landesregierung den Antrag gestellt, die ökologische Bauaufsicht als befangen zu erklären. Dieser Antrag wurde mit dem eben genannten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen.

Darüber hinaus hat der

  • Bezirkshautpmann Fürstenfeld mit Bescheid vom XXXX

die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung von Ufern und Bachläufen erteilt. Die dagegen von der BF 1 erhobene Berufung wurde mit

  • Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX

abgewiesen. Auch diese Genehmigung ist rechtskräftig und wurde nicht in Beschwerde gezogen.

Allerdings hat die BF 1 jedoch auch hinsichtlich der letztgenannten NSch-Genehmigung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und dies - unter Hinweis auf die "Domino-Judikatur" des VwGH - mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH begründet. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde kürzlich rechtskräftig abgewiesen:

  • Mit Erkenntnis des BVwG XXXX.

Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Weiters hat die BF 1 im August 2015 zu allen drei Naturschutzbescheiden den Antrag gestellt, die Behörden mögen das Erlöschen der Naturschutzgenehmigungen wegen nicht fristgerechter Bauführung feststellen.

I.2.3. Wasserrechtliche Bewilligung

Auf Grundlage des UVP-Genehmigungsbescheids vom XXXX wurden - im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren der Landeshauptleute - für das Vorhaben auch die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt, und zwar mit Bescheiden

  • des LH von Burgenland vom XXXX und

  • des LH von Steiermark vom XXXX.

Gegen diese Bescheide haben die BF 1 und einzelne andere Personen Berufung erhoben. Der BMLFUW hat diese Berufungen mit 2 Bescheiden vom XXXX, abgewiesen:

  • BMLFUW XXXX und

  • BMLFUW XXXX.

Diese Bescheide sind rechtskräftig.

Dagegen haben die BF 1 und ein Landwirt Revision an den VwGH erhoben. Die mitbeteiligte Partei hat dazu am XXXX eine Gegenschrift erstattet. Das Verfahren ist beim VwGH unter den Zahlen XXXX anhängig. Der VwGH hat die Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung abgewiesen.

Darüber hinaus hat die BF 1 hinsichtlich der beiden WR-Bewilligungsbescheide auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und dies - unter Hinweis auf die "Domino-Judikatur" des VwGH - mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH begründet. Diese beiden Wiederaufnahmeanträge wurden rechtskräftig abgewiesen mit:

  • Erkenntnis des BVwG XXXX betreffend Stmk und

  • Erkenntnis des BVwG XXXXbetreffend Bgld.

Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Beschwerde an den VfGH oder ao Revision an den VwGH hat die BF 1 offenbar nicht erhoben.

I.2.4. Sonstige Verfahren

Weiters wurden für die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen die nach diesen zuständigen Behörden in nachfolgenden Verfahren tätig:

Verfahren nach dem Stmk Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld wurde die für eine Ersatzaufforstung erforderliche Bewilligung nach dem Stmk Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen erteilt:

  • mit Bescheid des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom XXXX.

Gegen diesen Bescheid hat die BF 1 Beschwerde erhoben. Das LVwG hat mit Erkenntnis vom XXXX, (i) sich für zuständig erachtet und (ii) den Bescheid unter Hinweis auf die "Domino-Judikatur" des VwGH zum Semmering Basistunnel aufgehoben.

Dagegen hat die mitbeteiligte Partei am XXXX Beschwerde an den VfGH erhoben. Darin wird vorgebracht, dass (i) nicht das LVwG, sondern das BVwG zuständig gewesen wäre und (ii) die "Domino-Judikatur" des VwGH rechtswidrig ist. Der VfGH hat das Erkenntnis des LVwG mit Erkenntnis vom XXXX, wegen Unzuständigkeit des LVwG aufgehoben. Das LVwG hat die Beschwerde nunmehr zuständigkeitshalber an das BVwG abzutreten.

Verfahren nach dem Bgld Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen

Auch auf bgld Seite ist für Ersatzaufforstungen eine Bewilligung erforderlich, und zwar nach dem Bgld Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen. Die Verfahren sind abgeschlossen:

  • Bescheid des Bezirkshauptmannes Jennersdorf vom XXXX (betreffend KG Rudersdorf),

  • Bescheid des Bezirkshauptmannes Jennersdorf vom XXXX (betreffend KG Deutsch Kaltenbrunn).

Die Bescheide sind rechtskräftig und wurden nicht in Beschwerde gezogen.

Auch diesbezüglich hat die BF 1 Wiederaufnahmeanträge gestellt und auch dies - unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH zum Semmering-Basistunnel ("Domino-Judikatur") - mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH begründet. Auch diese beiden Wiederaufnahmeanträge wurden rechtskräftig abgewiesen mit dem:

  • Erkenntnis des XXXX (betreffend KG Rudersdorf) und

  • Erkenntnis des XXXX (betreffend KG Deutsch Kaltenbrunn).

Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Verfahren nach dem Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz

  • Die Verfahren betreffend die Straßenbauvorhaben an der L 401 (Ast Fürstenfeld-Verlegung) und an der L 439 (S 7 West Verlegung) sind abgeschlossen: Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX (betreffend L 401 Ast Fürstenfeld-Verlegung)

  • Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX (betreffend L 439 S 7 West Verlegung)

Die Bescheide sind rechtskräftig und wurden nicht in Beschwerde gezogen.

Auch diesbezüglich hat die BF 1 zwei Wiederaufnahmeanträge gestellt und auch dies - unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH zum Semmering-Basistunnel ("Domino-Judikatur") - mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH begründet. Die BF 1 hat daher in beiden Fällen am XXXX Säumnisbeschwerde erhoben; diese beiden Säumnisbeschwerden wurden an das LVwG Stmk (und nicht an das BVwG) weitergeleitet; das LVwG Stmk hat die beiden Säumnisbeschwerden der mitbeteiligten Partei am 27.3.2015 "nachrichtlich" zur Kenntnis gebracht. Das LVwG hat die Akten an das BVwG weitergeleitet.

I.3. Zu den Beschwerdepunkten

Mit Beschwerde vom XXXX, beim BMVIT eingebracht und vollständig vorgelegt am XXXX wurden nachfolgende Beschwerdepunkte vorgebracht (die Beschwerdepunkte sind in der Reihenfolge des Vorbringens gegliedert, wobei inhaltlich ähnliche Themenpunkte zusammengezogen und bei Erfordernis in die Lit. a)-k) untergliedert):

I.3.1. BF 9 und BF 8 sei von der UVP-Behörde zu Unrecht keine Parteistellung zuerkannt worden. Zur behaupteten Parteistellung der mj BF 10 und BF 11: Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass die Einwendungen der mj BF 10 und BF 11, beide geboren am 23.7.2010, mangels Erheben von Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen wurden.

I.3.2. Rechtswidrigkeit des Edikts vom 12.2.2015: Das Edikt über die Zustellung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheids vom 12.2.2015 sei mangelhaft, weil sowohl das Edikt als auch der Bescheid das Datum 12.2.2015 tragen. Daraus ergebe sich, dass der Bescheid am 12.2.2015 noch nicht existiert haben könne; zudem bestehe deshalb angeblich keine Möglichkeit, die Identität des im Edikt ohne Datumsangabe genannten Bescheids zu überprüfen. Rechtswidrigkeit der Edikte vom 17.11.2014, vom 8.3.2014 und 25.3.2011: Die Beschwerdeführer meinen, die Kundmachung der Edikte habe sich auf § 44f AVG betreffend behördliche Erledigungen gestützt, auch wenn diese Bestimmung in den Edikten nicht genannt wurden. Die in § 44f Abs 2 AVG für behördliche Erledigungen vorgesehene 8-wöchige Frist sei nicht eingehalten worden.

I.3.3. Rechtswidrigkeit der Bezeichnungen "Bezirkshauptstadt Fürstenfeld" und "Bezirk Fürstenfeld" .

I.3.4. Ablehnung des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit: Der Sachverständige wird von den Beschwerdeführern abgelehnt, weil er zu den Verkehrsprognosen unrichtige Aussagen getroffen habe.

I.3.4.a. Vorwurf der unrichtigen Verkehrsprognose und Äußerungen des Sachverständigen hinsichtlich "Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios" und "einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung": Die Beschwerdeführer verweisen auf die Stellungnahme der BF 1 vom 22.08.2011 zum damaligen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen und befassen sich - weitwendig - mit dessen Äußerungen hinsichtlich Verkehraufkommen in der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (nachfolgend: DTV) und der Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios.

I.3.4.b. Nichtberücksichtigung der theoretisch denkbaren Möglichkeit einer Angleichung des wirtschaftlichen Standards von Westeuropa an jene von Osteuropa: In der Folge verweisen die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der BF 1 vom 22.08.2011 zum damaligen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen und befassen sich - weitwendig - mit dessen Äußerungen hinsichtlich Verkehrsaufkommen im DTV und der Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios.

I.3.4.c. Funktionelle Bedeutung der S 7 und Sitz der Bezirkshauptmannschaft. Die Beschwerde beanstandet, dass "seit dem Jahr 2007 die Verkehrsbelastungen stetig abnehmen würden und die funktionelle Bedeutung für die Errichtung der S 7 nicht ausreicht", beschreibt mehrere "unumstrittene Politikziele" und behandelt das Thema "Ermöglichung der Mobilität von Menschen und Gütern mit weniger Verkehr".

I.3.4.d. Vorwurf der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit habe die Ortsbezeichnungen nicht an die neue Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung angepasst.

I.3.5. Vorwurf der Sachverständige für Raumplanung, Sachgüter, Erholung und Ortsbild habe die Ortsbezeichnungen nicht an die neue Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung angepasst.

I.3.6. Ablehnung des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume.

I.3.6.a. Mangel an Willen oder Vermögen des Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit dem Artenschutzkonzept der Projektwerberin:

der Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume wird von den Beschwerdeführern mit der Behauptung abgelehnt, er sei iZm mit dem von der XXXX vorgelegten "Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp (ZT XXXX 2013) " nicht willens oder in der Lage, die relevanten Themen mit der erforderlichen Sachkunde zu behandeln; der Sachverständige habe das Konzept lapidar als adäquat und geeignet bezeichnet; das Konzept sei aufgrund einer von ihm vertretenen Meinung erstellt worden.

I.3.6.b. Spekulative Ausführungen des Sachverständigen für den Fall einer Nichtrealisierung der S 7 West: Vorwurf, der Sachverständige habe sich auch mit der Variante befasst, dass die S 7 nicht realisiert wird; diese Überlegungen seien nicht Bestandteil eines UVP-Verfahrens.

I.3.6.c. "Schönreden" des Sachverständigen der Vereitelung erforderlicher Maßnahmen.

I.3.7. Vorwurf, dass die dem Teilgutachten Humanmedizin, Abschnitt West zugrundeliegenden Verkehrszahlen nicht richtig, schlüssig und nachvollziehbar seien.

I.3.8. Ablehnung des amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer", des amtlichen Sachverständige für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", sowie des nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser".

I.3.8.a. Den Sachverständigen wird von den Beschwerdeführern mangelnde Fachkunde unterstellt. Dies ergebe sich einerseits aus einer Gegenüberstellung ihrer Aussagen mit jenen des vom BMLFUW im wasserrechtlichen Berufungsverfahren bestellten Sacherständigen und andererseits aus dem Umstand, dass ihre Stellungnahmen zum Vorbringen der BF 1 über weite Strecken wortidentisch seien.

I.3.8.b. Vorwurf, im Einreichoperat habe die Darstellung der Auswirkungen des Eintrags von Chlorid auf den gesamten Grundwasserkörper gefehlt.

I.3.8.c. Vorwurf, die Berechnungsannahmen seien nicht vertretbar; es sei eine Konkretisierung der Einreichunterlagen erforderlich.

I.3.8.d. Vorwurf, die Schlussfolgerungen des Sacherständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren betreffend die Erhöhung des Chloridgehalts abstromig der Gewässerschutzanlagen würde anderen Gutachten widersprechen.

I.3.8.e. Vorwurf, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des oberflächennahen Grundwasserkörpers seien erforderlich.

I.3.8.f. Vorwurf, hinsichtlich der Limitierung von Salzmengen und zum Maß der Wasserbenutzung.

I.3.8.g. Forderung nach einem umfangreichen Beweissicherungsprogramm.

I.3.8.h. Forderung nach einer Studie zu den Auswirkungen einer Versickerung chloridhaltiger Wässer.

I.3.8.i. Vorwurf, Äußerungen im Teilgutachten 10 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren.

I.3.8.j. Vorwurf, Äußerungen im Teilgutachten 11 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren.

I.3.8.k. Vorwurf, Äußerungen im Teilgutachten 12 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren.

I.3.9. Vorwurf der (Un)Vollständigkeit der UVE hinsichtlich Geologie, Hydrologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Straßenwässer und Tunnelwässer.

I.3.9.a. Vorwurf, dass für den Bereich der Grundwasserabsenkungen, insbesondere für die Bau- und Betriebsphase des Tunnels Rudersdorf, keine zur Beurteilung geeigneten Projektunterlagen vorlägen. Sie stützen sich dabei auf eine Aussage in den Gutachten des Sacherständigen im Rahmen des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens, wonach dem Einreichoperat keine Angaben zur Wiederaufspiegelung des Bergwassers zu entnehmen seien und Forderung für eine neuerliche Überprüfung der Frage der Grundwasserabsenkung.

I.3.9.b. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Angaben hinsichtlich des Wasserandrangs zum Tunnel Rudersdorf.

I.3.9.c. Vorwurf, die Einhaltung der zulässigen Höchstkonzentrationen sei nicht nachgewiesen.

I.3.9.d. Defizite in den Einreichunterlagen und in den bisherigen Beurteilungen der Sachverständigen.

I.3.10. "Unterdrückung von Beweismitteln" durch von der Projektwerberin veranlasste Schlägerungen.

I.3.11. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, die UVP-Behörde wäre verpflichtet gewesen, der mitbeteiligten Partei eine Erklärung zur Bestandsdauer abzufordern.

I.3.12. Vorwurf der Einschränkung der Parteienrechte während der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass durch die vom Verhandlungsleiter gewählte Form der Abfassung der Verhandlungsschrift eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorläge.

I.3.13. Vorwurf, der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung.

I.3.14. Vorwurf der (Un)Vollständigkeit des UVP-Verfahrens hinsichtlich der Kies- und Schottergewinnungsanlagen; die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, von Dritten im Umfeld des Vorhabens genehmigte oder beantragte Kies- und Schottergewinnungsanlagen hätten Bestandteil des UVP-Vorhabens und der fachlichen Beurteilung sein müssen.

I.3.15. Forstrechtliche Genehmigung: Die Beschwerdeführer bringen vor, die mitbeteiligte Partei habe sich in ihrem Antrag vom XXXX auf eine vom BMVIT am XXXX, erteilte forstrechtliche Genehmigung bezogen, die den Parteien nicht bekannt gewesen sei.

I.3.16. Mangelnde Pflichterfüllung der mitbeteiligten Partei zur Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkung von Veränderungen im Gebiet: Die Beschwerdeführer behaupten, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum Herbst 2009 Schlägerungen und zwischen 12.11.2012 und 22.11.2012 Rodungen veranlasst hätte.

I.3.17. Mahd einer Wiese mit Wachtelkönig-Rufer: In diesem Punkt bringen die Beschwerdeführer die Mahd einer Wiese durch Dritte zur Sprache, auf der im Mai 2013 angeblich ein Wachtelkönig gehört worden sei. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer auch Bedenken gegen die Bestellung des XXXX als ökologische Bauaufsicht vor, weil im Hinblick auf Auftragsverhältnisse mit der mitbeteiligte Partei und der Naturschutzabteilung eine Interessenkollision bestehen könnte.

I.3.18. Mikrobielle Gemeinschaften und aquatische Lebensformen in Flüssen: Die Beschwerdeführer bringen vor, allfällige Auswirkungen von Lärmemissionen auf mikrobielle Gemeinschaften und aquatische Lebensformen in Flüssen seien nicht behandelt worden, obwohl dies derzeit Gegenstand von Forschungen sei; dazu legen sie eine Kurzstellungnahme der Biologin XXXX bei.

I.3.19. Koordinationsverpflichtung des BMVIT: Die Beschwerdeführer behaupten, der BMVIT sei seiner Koordinierungsverpflichtung nicht nachgekommen.

I.3.20. Konzept artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp.

I.3.20.a. Heranziehung eines Buches des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume duch die mitbeteiligte Partei: Die Beschwerdeführer wiederholen die Behauptung, der Sachverständige hätte das "Konzept artenschutzrechtlicher Belange" nicht beurteilen dürfen, weil zur Konzepterstellung ein Buch "Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren" (XXXX et al. 2006)" verwendet wurde, an dem dieser mitgearbeitet hat.

I.3.20.b. Unbrauchbarkeit des Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange: Die Beschwerdeführer behaupten, die im "Konzept artenschutzrechtlicher Belange" vorgesehenen Vergrämungsmaßnahmen würden nicht dem Stand der Technik entsprechen.

I.3.20.c. Die Beschwerdeführer behaupten, dass hügelbauende Ameisen im "Konzept artenschutzrechtlicher Belange" nicht berücksichtigt worden seien.

I.3.20.d. Die Beschwerdeführer behaupten, es wären die Auswirkungen der Abdeckung auf andere Fachbereiche darzustellen gewesen.

I.3.20.e. Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechsen durch Vergrämung.

I.3.21. Bei öffentlich aufgelegten Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei die Echtheit nicht nachgewiesen: Die Beschwerdeführer behaupteten, mangels Unterschrift bzw Amtssignatur bei den mit Edikt vom 17.11.2014 öffentlich aufgelegten Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei die Echtheit dieser Dokumente nicht nachgewiesen.

I.3.22. Mitbeteiligte Partei "Gegenüberstellung UVP und Ist-Zustand 2014": Die Beschwerdeführer meinen der Ziviltechniker XXXX sei für die Ergänzung des Einreichprojektes nicht geeignet.

I.3.23. Entlastungsprivileg: Die Beschwerdeführer meinen, die gesetzliche Bestimmung des § 24f Abs 2 UVP-G (sog "Entlastungsprivileg") sei zu unbestimmt. Zudem habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob mit dem gesetzlichen Passus eine wesentlich größere Anzahl von Nachbarn oder eine Verteilung von (allenfalls weniger) zu entlastenden Nachbarn im Bereich einer wesentlich größeren Fläche gemeint sei.

I.3.24. Umfassender Umweltschutz: Die Beschwerdeführer meinen, das BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BGBl I 2013/111) hätte bei der Abwägung stärker berücksichtigt werden müssen.

I.3.25. Die Beschwerdeführer meinen, die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung normiere nur einen "Mindestlevel" und nomiere keinen Außenschutz.

I.4. Beschwerdeverfahren

Mit Schreiben vom XXXX stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigugnsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 24 h (numehr: § 24f) Abs. 1 UVP-G 2000, § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975 und § 7 Abs. 1 STSG betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) - Dobersdorf.

Mit Beschwerde vom XXXX haben die Beschwerdeführer gegen den UVP-Ersatzbescheid Beschwerde an das BVwG erhoben. Die Beschwerdemitteilung, XXXX.

Mit Schreiben vom XXXX erstattete die mitbeteiligte Partei, vertreten duch XXXX, eine Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom XXXX äußerte sich der BMVIT als belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich UVP-Koordination; mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Verkehr und Verkehrssicherheit", mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Tiere, Pflanzen und Lebensräume", mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Gewässerökologie und Fischerei", mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser", mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer", mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", bestellt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurden die Parteien von der Bestellung der Sachverständigen informiert.

Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX übermitteln die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Befangenheit der beigezogenen Sachverständigen und stellen den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge jene Sachverständige abbestellen, die im Behördenverfahren bereits tätig gewesen seien. Ebenso wurde eine Befangenheitsanzeige gegen die vorsitzende Richterin gestellt, welche mit der Entscheidung zur XXXX vom Präsidenten des BVwG zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (XXXX) wurden die beigezogenen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens ersucht. Zur Erstattung der Gutachten wurde ein Beweisfragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.

Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit übermittelte sein Gutachten, datiert am 29.3.2016, der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume datiert am 14.6.2016, der Sachverständige für Gewässerökologie und Fischerei datiert am 17.6.2016, der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser datiert am 15.6.2016, der Sachverständige für Oberflächengewässer datiert am 6.6.2016 und der Sachverständige für Straßenwässer, Tunnelwässer datiert am 17.6.2016.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.6.2016, XXXX wurden die Gutachten zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 29.7.2016, eingelangt am 1.8.2016, wiederholten die Beschwerdeführer das Vorbringen vom 11.1.2016, wonach die Befangenheit der bestellten Sachverständigen und der vorsitzenden Richterin behauptet wurde. Zusätzlich wurde um Fristerstreckung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1. Zum Vorhaben

Der gegenständliche Abschnitt der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße als Bundesschnellstraße ("S 7 West") erstreckt sich von der Anbindung an die A 2 Süd Autobahn (Knoten bei Riegersdorf) über eine Länge von rund 14,8 km in östlicher Richtung bis zum Ortsteil Dobersdorf (politische Gemeinde Rudersdorf). Es sind zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung mit Mitteltrennung und ein Abstellstreifen vorgesehen. Die Projektierungsgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. Die Trasse verläuft nach der Anbindung an die bestehende A 2 Süd Autobahn im Knoten bei Riegersdorf (politische Gemeinde Hainersdorf) in Richtung Osten durch den Edelseewald. Nach Querung des Hühnerbachs und Überführung der Jobster Straße (L 439) verläuft die Trasse am Waldrand knapp südlich des Commendewalds. Nördlich des Ortsteils Speltenbach (politische Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld) wird die S 7 in einem rd 1 km langen Tunnel (Errichtung in offener Bauweise) geführt. Im Anschluss an die Unterflurtrasse wird die Trasse in Tieflage geführt, steigt danach an und führt über die L 401 und die ÖBB-Bahnverbindung Fehring - Friedberg weiter in Richtung Osten. Die L 401 wird mit einer Vollanschlussstelle an die S 7 angebunden. Im weiteren Verlauf in östlicher Richtung werden die Flussläufe von Lafnitz und Lahnbach jeweils mit einem Brückenbauwerk überquert. Die Trasse quert anschließend in Dammlage auf möglichst kurzem Weg den Talraum der Lafnitz zwischen den Gemeinden Deutsch Kaltenbrunn und Rudersdorf. Nördlich von Rudersdorf wird die B 57a in Form einer Vollanschlussstelle an die S 7 angebunden. In diesem Bereich nördlich der Ortschaft Rudersdorf verläuft die S 7 in Tieflage und wird östlich der Anschlussstelle an die B 57a in den Tunnel Rudersdorf geführt. Die Gesamtlänge des Tunnels Rudersdorf beträgt rund 2,9 km, die Errichtung erfolgt in teils offener und teils geschlossener Bauweise. Nach dem Ostportal des Tunnels verläuft die Trasse der S 7 entlang des Waldrands östlich von Rudersdorf. Anschließend schwenkt ein zweistreifiger Zubringer in südlicher Richtung ab, um die S 7 westlich des Ortsteils Dobersdorf (politische Gemeinde Rudersdorf) an den Bestand der B 65 Gleisdorfer Straße (Europastraße 66) anzubinden.

II.2. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten

II.2.1. Parteistellung von BF 9 und BF 8, von der mj BF 10 und BF 11

Zur behaupteten Parteistellung des BF 9 und der BF 8: BF 8 ist in 1130 Wien, Testarellogasse 5/6, wohnhaft. BF 9 ist in 7534 Olbendorf, Mittermühl 287, wohnhaft. Dieser Wohnort ist vom Vorhaben (Anschlussstelle der S 7 an die B 57a) etwa 15 km (Luftlinie) bzw 20 km (Fahrstrecke) entfernt. Die L 386 im Bereich Olbendorf ist nicht mehr in der sog "Verkehrsspinne" enthalten und liegt außerhalb des Bereiches relevanter Verkehrsänderungen.

Zur behaupteten Parteistellung der mj BF 10 und BF 11: Einwendungen mussten bis spätestens 13.2.2009 erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die mj BF 10 und BF 11 noch nicht geboren.

II.2.2. Rechtswidrigkeit der Edikte vom 12.2.2015, 17.11.2014, 8.3.2014, 25.3.2011 und 15.12.2008

Zum Edikt vom 12.2.2015: Sowohl das Edikt als auch der Bescheid tragen das gleiche Datum. Der Bescheid wurde nach den Bestimmungen für das Großverfahren kundgemacht und alle gesetzlichen Vorgaben des AVG wurden eingehalten.

Zu den übrigen Edikten: Mit den genannten Edikten hat die UVP-Behörde auf die Auflage weiterer Unterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs hingewiesen. Die Behörde hat sich bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht auf § 44f Abs 2 AVG gestützt. Die ausdrücklich festgelegte Frist für die Abgabe einer Stellungnahme war jedenfalls ausreichend lang bemessen.

Zur Kundmachung des Ediktes vom 15.12.2008 im Internet wird festgestellt, dass der Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheids für das Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, mit Edikt am 18.12.2008 im Kurier (Burgenland Ausgabe), in der Kleinen Zeitung (Steiermark Ausgabe), in der Kronen Zeitung (Steiermark und Burgenland Ausgabe) sowie am 19.12.2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart wurde.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Einreichunterlagen über die gesetzliche Mindestfrist von 6 Wochen hinaus öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegen sind (insgesamt 8 Wochen).

II.2.3. Rechtswidrigkeit der Bezeichnungen "Bezirkshauptstadt Fürstenfeld" und "Bezirk Fürstenfeld"

Die seinerzeitigen politischen Bezirke Fürstenfeld und Hartberg wurden mit der Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung LGBl 2012/99 mit Wirksamkeit ab 1.1.2013 zum neuen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld "zusammengelegt".

II.2.4. Ablehnung des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit

Die Fachkunde des von der UVP-Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen ist österreichweit und international anerkannt.

Vom Sachverständigen werden die fachlichen Themen sachgerecht berücksichtigt.

II.2.4.a. Vorwurf der unrichtigen Verkehrsprognose und Äußerungen des Sachverständigen hinsichtlich "Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios" und "einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung"

Die Bescheidbeschwerde vergleicht für das Zwischenjahr 2010 die Verkehrsstärken beim Querschnitt "Fürstenfeld", die zum einen als Werktagverkehr (DTVW) für die Bauphase aus dem Prognoseverlauf interpoliert und zum anderen bei der Dauerzählstelle Fürstenfeld (Zählstelle 155), B319-km 57,2 als Verkehr an allen Tagen des Jahres (DTV) erhoben wurden.

Die Basis der eingewendeten Differenz ist allerdings nicht gleich, da die Verkehrsstärken im DTVW generell größer sind als im DTV, der Anteil der Lkw-ähnlichen Kfz im DTV durch Kfz des Freizeitverkehrs verfälscht wird, eine Verlagerung auf den Korridor V dem Zwischenjahr 2010 entsprechend noch nicht zu berücksichtigen war und der ermittelte DTVW für grundsätzliche Aussagen zur Bauphase genügt.

Die Bescheidbeschwerde bemängelt weiters die Nachvollziehbarkeit der "Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios" bei gleichzeitiger "auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung". Bei der Beurteilung der Prognoseszenarien bzw. des Anrainerschutzes handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Komponenten.

Einem Prognoseszenario kann keine statistisch belegbare Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet werden, da die nicht absolut vorhersehbare Entwicklung aller Einflussfaktoren naturgemäß mit Streuungen behaftet ist. Dieser Prognoseunsicherheit wird durch die eingeforderte Maßnahme eines Monitorings mit zahlreichen Zählstellen begegnet.

Die Beurteilung des Anrainerschutzes hat auf die Bandbreite der Prognoseunsicherheit Bedacht zu nehmen. Eine Minderbelastung würde eine Verbesserung der Emissions- bzw. Immissionssituation bedeuten. Die Beurteilung liegt in diesem Fall "auf der sicheren Seite". Für eine allfällige Mehrbelastung wurden Maßnahmen eingefordert.

Vom Sachverständigen werden die tatsächlichen Entwicklungen sachgerecht berücksichtigt.

II.2.4.b. Nichtberücksichtigung der theoretisch denkbaren Möglichkeit einer Angleichung des wirtschaftlichen Standards von Westeuropa an jene von Osteuropa

Die mit der Beschwerde eingebrachte denkbare Auswirkung, dass sich die wirtschaftlichen Standards in Westeuropa an jene in Osteuropa angleichen, stimmt mit der Grundstruktur der prognostizierten Verkehrsnachfrage nicht überein. Unabhängig davon, dass in Osteuropa zwischen EU-Mitgliedsländern bzw. Nicht-EU-Mitgliedsländern zu unterscheiden ist, geht die Prognose der Verkehrsnachfrage von der künftigen Entwicklung in Österreich aus und setzt diese in Bezug zu jener in West- und Osteuropa.

Das Gutachten bezieht sich dazu auf die Verkehrsprognose Österreich 2025+ (BMVIT 2009) und zeigt, dass die im gegenständlichen Projekt prognostizierte Verkehrsnachfrage beim Querschnitt Heiligenkreuz zu den Werten der gedämpften Wirkung des Szenarios 2 der VPÖ 2025+ tendiert.

Zum Vorwurf der "unkritischen Übernahme von Aussagen" wird festgestellt, dass die vorgelegten Einreichunterlagen zur UVE nach Bearbeitung des Verbesserungsauftrages wieder vorgelegt wurden und nach neuerlicher Prüfung aus fachlicher Sicht ausreichend waren, um die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können und den Maßnahmenumfang bestimmen zu können.

II.2.4.c. Funktionelle Bedeutung der S 7 und Sitz der Bezirkshauptmannschaft

Die Beschwerdepunkte gehören nicht zum Begutachtungsumfang des Fachgebiets "Verkehr und Verkehrssicherheit".

II.2.4.d. Vorwurf der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit habe die Ortsbezeichnungen nicht an die neue Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung angepasst

Für die Verkehrsprognosen ist es von keiner Relevanz, dass Fürstenfeld nun nicht mehr als "Bezirkshauptstadt" zu bezeichnen ist.

II.2.5. Vorwurf der Sachverständige für Raumplanung, Sachgüter, Erholung und Ortsbild habe die Ortsbezeichnungen nicht an die neue Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung angepasst

Für das Teilgutachten Raumplanung, Sachgüter, Erholung und Ortbild ist es von keiner Relevanz, dass Fürstenfeld nun nicht mehr als "Bezirkshauptstadt" zu bezeichnen ist.

II.2.6. Ablehnung des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume

Der von der UVP-Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume ist europaweit und darüber hinaus als einer der anerkanntesten Experten seines Fachbereichs bekannt. Vom Sachverständigen wurden die fachlichen Themen sachgerecht berücksichtigt.

II.2.6.a. Mangel an Willen oder Vermögen des Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit dem Artenschutzkonzept der mitbeteiligten Partei

Für das UVP-Verfahren relevante Grundsatzfragen stellen sich nicht.

II.2.6.b. Spekulative Ausführungen des Sachverständigen für den Fall einer Nichtrealisierung der S 7 West

Der kritisierte Teil der Ausführungen des Sachverständigen in der Stellungnahme vom 13.11.2013 unter Bezugnahme auf die erwartete Entwicklung für den Fall, dass die S7 West nicht realisiert würde, steht in direktem Zusammenhang mit der dort bewerteten aktuellen Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des UV-Teilgutachtens 06, Stand Juni 2009. Hierbei wurde auf typischerweise in Waldgebieten zu beobachtende Vorgänge und temporäre, in Waldnutzungssystemen auftretende Stadien abgestellt. Insoweit hatte sich auch keine grundsätzliche Änderung im Gebietscharakter ergeben.

II.2.6.c. "Schönreden" des Sachverständigen der Vereitelung erforderlicher Maßnahmen

Die aufgrund der zwischenzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids entstandene neue Situation fand im "Konzept artenschutzrechtlicher Belange" Berücksichtigung. Die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände erforderlichen Maßnahmen in der bereits geschlägerten Trasse wurden im Sommer 2015 umgesetzt.

Es ist unzutreffend, dass die Vereitelung von Maßnahmen, die für die Umweltverträglichkeit zwingend vorausgesetzt wurden, durch fachlich nicht mehr vertretbare Bewertungen "schön geredet" worden seien.

Für die Ebene der UVP wird die zentrale Frage, ob infolge der Schlägerungen so gravierende Änderungen der Situation gegeben sind, dass dies zu Abänderungen im Rahmen des UV-GA bzw. UV-Teilgutachten 06 führen müsste, verneinend beantwortet. Die Gesamtbewertung im Rahmen des UV-GA bzw. UV- Teilgutachten 06 wird aufrechterhalten.

II.2.7. Vorwurf, dass die dem Teilgutachten Humanmedizin, Abschnitt West zugrundeliegenden Verkehrszahlen nicht richtig, schlüssig und nachvollziehbar seien

Die angeführten Verkehrsdaten betreffen nicht den Prognose-, sondern den Analyseverkehr, und zwar den DTVW für das Jahr 2006. Diese sind im Teilgutachten 01 "Verkehr und Verkehrssicherheit" in Kap. 3.6.2 für den Untersuchungsraum beschrieben und wurden vom Sachverständigen für Humanmedizin korrekt übernommen. Im Teilgutachten 16 "Humanmedizin" werden in Kap. 6.3 die Analysebelastungen gerundet dargestellt.

Für das Vorhaben S 7 Abschnitt Ost wurden in Kap.5.2 des Teilgutachten 16 "Humanmedizin" die gerundeten Analysezahlen gleichermaßen wiedergegeben, weil es sich um den Bestandsverkehr handelt, der sich, unabhängig von geplanten Vorhaben, nicht geändert hat.

II.2.8. Ablehnung des amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer", des amtlichen Sachverständige für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", sowie des nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser"

II.2.8.a. Vorwurf der fehlenden Fachkunde der Sachverständigen

Eine fehlende Fachkunde des Sachverständigen für "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser", des amtlichen Sachverständigen für "Oberflächengewässer" und des amtlichen Sachverständigen für "Straßenwässer und Tunnelwässer" liegt nicht vor. Hinsichtlich der grundsätzlichen und für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit maßgeblichen Bewertung bestehen keine Unterschiede zwischen den Aussagen der Gutachter und dem Sachverständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren.

II.2.8.b. Einreichoperat / fehlende Darstellung der Auswirkungen des Eintrags von Chlorid auf den gesamten Grundwasserkörper

Für den Fachbeitrag Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser sowie für Strassen und Tunnelwässer erfolgt die Einbringung von chloridbelasteten Straßenwässern in jedem Fall unabhängig von der tatsächlichen Lage der Trasse, weshalb das Beschwerdevorbringen nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens ist.

II.2.8.c. Berechnungsannahmen seien nicht vertretbar

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.8.d. Vorwurf sich widersprechender Schlussfolgerungen betreffend die Erhöhung des Chloridgehalts abstromig der Gewässerschutzanlagen

Die Einbringung von chloridbelasteten Straßenwässern erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Lage der Trasse und ist somit nicht Gegenstand des gegenständlichen UVP-Verfahrens.

II.2.8.e. Vorwurf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des oberflächennahen Grundwasserkörpers erforderlich

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.8.f. Vorwurf hinsichtlich der Limitierung der Salzmengen und zum Maß der Wasserbenutzung

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.8.g. Forderung nach einem umfangreichen Beweissicherungsprogramm

Im wasserrechtlichen Berufungsverfahren wurde diese Auflage präzisiert bzw. für den Burgenländischen Teil ergänzt. Demzufolge ist das Beschwerdevorbringen nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.8.h. Forderung nach einer Studie zu den Auswirkungen einer Versickerung chloridhaltiger Wässer

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.8.i. Vorwurf Äußerungen im Teilgutachten 10 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren

Die Ausführungen zur Unterflurtrasse Speltenbach aus dem Teilgutachten 10, S 40, werden durch die Beschwerdeführer nicht richtig wiedergegeben. Demnach bewertet der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT an dieser Stelle seines Gutachtens die Verhältnisse im Bereich der Unterflurtrasse Speltenbach in der Bau- und nicht in der Betriebsphase. Der Sachverständige des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens hält fest, dass eine quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist. Damit sind für den Bereich der Bauphase keine Widersprüche ableitbar. Zur qualitativen Beeinflussung hält er fest, dass der Indikatorwert gemäß TWV für den Parameter Chlorid von 200mg/L nicht überschritten wird.

Der Absatz aus dem Teilgutachten 10 zu den vorhabensbedingten Emissionen während der Betriebsphase wird richtig zitiert. Allerdings werden die Inhalte dieser Textpassage - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - durch die Gutachten im wasserrechltichen Berufungsverfahren nicht widerlegt. Demnach kommt der Sachverständige im Berufungsverfahren zusammenfassend zu dem Schluss, dass "eine Verschlechterung des chemischen Zustandes der vom gegenständlichen Projekt berührten Grundwasserkörper nicht zu besorgen ist." Diese Aussage entspricht der Einschätzung des nichtamlichen Sachverständigen für Geologie, Hydrogeolggie und Grundwasser, im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT, sowie im Gerichtsverfahren, wonach keine relevanten qualitativen Beeinflussungen von Grundwasserkörpern durch vorhabensbedingte Emissionen während des Betriebs zu erwarten sind. Die von beiden vorgenannten Sachverständigen festgestellte, vorhabensbedingt lokal erhöhte Belastung des Grundwassers im näheren Abstrombereich der Gewässerschutzanlagen ist aus fachlicher Sicht jedenfalls nicht als relevante qualitative Beeinträchtigung einzustufen.

Das gewählte Entwässerungssystem wird aus der Sicht des Sachverständigen für Oberflächengewässer und dem Sachverständigen für Straßen- und Tunnelwässer, im Genehmigungsverfahren des BMVIT, sowie des gerichtichen Verfahrens als dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend angesehen. Dies wird vom Sacherständigen des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens nicht in Frage gestellt. Schließlich bleibt auch die Formulierung des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser, dass "die vorhabensbedingten Emissionen nicht der Erhaltung bzw. dem Erreichen der Umweltziele für Grundwasser entgegenstehen" im Gutachten des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens unwidersprochen. Beide Sachverständigen stellen fest, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustandes der vom gegenständlichen Projekt berührten Grundwasserkörper nicht zu besorgen ist. Es liegen keine Widersprüche zu dem Gutachten des Sacherständigen im wasserrechtichen Berufungsverfahren vor.

II.2.8.j. Vorwurf Äußerungen im Teilgutachten 11 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im wasserrechltichen Berufungsverfahren

Wie bereits festgestellt, wird die gegenständliche Auslegung der Entwässerungsanlagen nach dem derzeitigen Stand der Technik vom Sacherständigen im Zuge des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens nicht in Frage gestellt.

Zwischen den Aussagen des Sachverständigen für Oberflächengewässer und jenen des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens bestehen keine Widersprüche. Die aus Sicht des Fachbereiches Oberflächengewässer relevanten Auflagenpunkte 28 und 36 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides Steiermark vom XXXX, wurden in der Berufungsentscheidung des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX lediglich präzisiert und konkretisiert. So wurden bei der Auflage 28 Beginn, Ende, Abstand und die Dokumentationspflicht der darin beschriebenen Messungen klarer definiert aber inhaltlich nichts Wesentliches verändert. Ähnliches gilt für die Auflage 36. Die 5 zusätzlichen Auflagenpunkte für den Bereich Steiermark und 7 zusätzlichen Auflagenpunkte für den Bereich Burgenland betreffen Dokumentationspflichten und haben keinen Einfluss auf die Trassenauswahl bzw. auf die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit").

II.2.8.k. Vorwurf Äußerungen im Teilgutachten 12 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im wasserrechltichen Berufungsverfahren

Der Beurteilung des Entwässerungskonzepts als dem Stand der Technik entsprechend wird durch den Sacherständigen im Rahmen des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens nicht widersprochen.

Dies trifft auch auf die Äußerung des Sachverständigen Straßenwässer und Tunnelwässer im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT zu, wonach das Vorhaben S 7 West unter Berücksichtigung der in der UVE und der im UV-GA dargestellten Maßnahmen als umweltverträglich einzustufen ist. Darüber hinaus wird im Gutachten des Sachverständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren auch nicht widerlegt, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf das Schutzgut Wasser unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen und erforderlichen Maßnahmen insgesamt als geringfügig angesehen werden können.

In diesem Zusammenhang wird nochmals die abschließende Aussage im Gutachten des Sacherständigen des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens festgehalten, wonach "eine Verschlechterung des chemischen Zustandes der vom gegenständlichen Projekt berührten Grundwasserkörper nicht zu besorgen ist." Es liegt kein Widerspruch zum Gutachten des Sacherständigen des wasserrechtlichen Berufungsverfahren vor.

II.2.9. Vorwurf der (Un)Vollständigkeit der UVE hinsichtlich Geologie, Hydrologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Straßenwässer und Tunnelwässer

II.2.9.a. Vorwurf / keine zur Beurteilung geeigneten Projektunterlagen bzgl. Grundwasserabsenkungen des Tunnels Rudersdorf und Forderung für eine neuerliche Überpfrüfung der Frage der Grundwasserabsenkung

Festgestellt wird, dass sich sowohl im UVP-Einreichoperat 2008 im Bericht Geologie und Grundwasser, Einlage 6.3.1, als auch im wasserrechtlichen Einreichoperat 2009 im Ergänzungsbericht Grundwasser, Einlage WR2-9.1, entsprechende Angaben befinden. An diesen Stellen wird im Rahmen der UVP-Einreichunterlagen dargelegt, dass der Bergwasserspiegel im Bereich des Tunnels Rudersdorf nicht nur in der Bauphase, sondern auch in der Betriebsphase maßgebend abgesenkt wird. Dementsprechend ist die Eingriffsintensität des Tunnelbauwerks in der Betriebsphase als sehr hoch eingestuft worden. In der Einlage WR2-9.1 wird in Pkt 4 (ac) auf die quantitative Grundwasserbeeinflussung durch den Tunnel Rudersdorf im Bereich der geschlossenen Bauweise eingegangen. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Angaben zur Reichweite der Absenkung bzw zu den davon betroffenen Grundwassernutzungen in der Betriebsphase jenen in der Bauphase entsprechen.

Es ist somit im Bereich des Tunnels Rudersdorf von einer dauerhaften Absenkung auszugehen, aus diesem Grund liegen auch keine Angaben zur Aufspiegelung vor. Die Unterlagen enthalten somit alle für eine Beurteilung der Grundwasserabsenkung erforderlichen Informationen. Die Behauptung, die Einreichunterlagen seien zur Frage der Grundwasserabsenkung unvollständig und die im bisherigen Verfahren dazu erstatteten Gutachten würden eine mangelnde Qualität aufweisen, trifft nicht zu.

II.2.9.b. Zweifel hinsichtlich der Angaben des Wasserandrangs zum Tunnel Rudersdorf

Die Zutrittsmengen zum Tunnel Rudersdorf in einem prognostizierten Ausmaß von ca 10 l/s bis ca 20 l/s in der Betriebsphase sind dem wasserrechtlichen Einreichoperat 2009, Ergänzungsbericht Grundwasser, Einlage WR2-9.1, entnommen und stehen im Einklang mit der zu erwartenden dauerhaften Beeinflussung des hydrogeologischen Umfelds im Einflussbereich des Tunnelbauwerks.

II.2.9.c. Vorwurf die Einhaltung der zulässigen Höchstkonzentrationen sei nicht nachgewiesen

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.9.d. Defizite in den Einreichunterlagen und in den bisherigen Beurteilungen der Sachverständigen

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.10. "Unterdrückung von Beweismitteln" durch von der mitbeteiligten Partei veranlasste Schlägerungen Eine Unterdrückung von Beweismitteln durch Schlägerungen fand nicht statt.

II.2.11. Fehlende Verpflichtung der UVP-Behörde, der mitbeteiligten Partei eine Erklärung zur Bestandsdauer abzufordern

Die S 7 Fürstenfelder Schnellstraße ist im Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes enthalten. Ereignisse mit behaupteter länger dauernder Beeinflussung, wie umfassende Fahrbahn- und Tunnelsanierungen, die über einen längeren Zeitraum eine Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs mit sich bringen, sind innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraumes nicht zu erwarten.

II.2.12. Vorwurf der Einschränkung der Parteienrechte während der mündlichen Verhandlung

Parteienrechte wurden während der mündlichen Verhandlung nicht eingeschränkt.

II.2.13. Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung

Der Bescheid enthält nahezu in jedem Kapitel der Bescheidbegründung Beweiswürdigungen. Dazu kann auf die Mehrzahl der oben angesprochenen Themen verwiesen werden. Bei jedem einzelnen dieser Themen hat die Behörde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie den Beurteilungen der Sachverständigen gefolgt ist und das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführer für nicht begründet ansieht.

II.2.14. Vorwurf der (Un)Vollständigkeit des UVP-Verfahrens

Die mitbeteiligte Partei steht mit Dritten im Umfeld des Vorhabens genehmigten oder beantragten Kies- und Schottergewinnungsanlagen und deren Betreibern in keinerlei Geschäftsbeziehung und kann daher auch nicht beeinflussen, welchen Zweck die entsprechenden Betreiber der Anlagen in ihren jeweiligen Einreichunterlagen angeben bzw welche wirtschaftlichen Interessen diese Betreiber verfolgen. Es besteht demnach kein sachlicher Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben.

II.2.15. Forstrechtliche Genehmigung

Es handelt sich um eine unbedeutenden Verweisfehler im Schreiben der Projketwerberin vom 15.2.2012.

II.2.16. Mangelnde Pflichterfüllung der mitbeteiligten Partei zur Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkung von Veränderungen im Gebiet

Durch die vorgenommenen Schlägerungen ändert sich der im Zuge des UVP-Verfahrens festgestellte maßgebliche Sachverhalt nicht. Das vorliegende Teilgutachten 06 (2009) inkl. bereits im Verfahren vorgenommener Ergänzungen bzw. Stellungnahmen zum Fachgebiet Tiere, Pflanzen und Lebensräume behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich.

II.2.17. Mahd einer Wiese mit Wachtelkönig-Rufer

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.18. Mikrobielle Gemeinschaften und aquatische Lebensformen in Flüssen

Solche Untersuchungen können nicht als "Stand der Technik" - ja nicht einmal als Stand der Wissenschaften - angesehen werden. Zudem sei festgestellt, dass die von XXXX genannten lärmsensiblen Fische wie Wels und Karpfen nicht in jenen natürlichen Gewässern vorkommen, die vom Vorhaben beeinträchtigt werden könnten.

II.2.19. Koordinationsverpflichtung des BMVIT

Festgestellt wird, dass der BMVIT seiner Koordinierungsverpflichtung nachgekommen ist.

II.2.20. Konzept artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp

II.2.20.a. Heranziehung eines Buches des Sachverständigen durch die mitbeteiligte Partei

Konkrete Bezüge zwischen dem angeführten Konzept und dem Buch, welches der Sachverständige mitverfasst hat sind nicht herzustellen.

II.2.20.b. Unbrauchbarkeit des Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange

Folienabdeckungen können je nach Gegebenheiten und Verfügbarkeit gegebenenfalls mit unterschiedlichen Materialien und ergänzenden Konstruktionen eingesetzt werden. Dies stellt eine vielfach angewandte und von Naturschutzbehörden akzeptierte bzw. ausdrücklich genehmigte Vergrämungsmethode für Eidechsen zur Vermeidung artenschutzrechtlich verbotsrelevanter Tötungen dar.

Das Konzept ist weder als unbrauchbar einzustufen, noch wird damit für das UVP-Verfahren eine relevante Grundsatzfrage verbunden.

II.2.20.c. Fehlende Berücksichtigung hügelbauender Ameisen und weiterer landesrechtlich geschützter Arten

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.20.d. Auswirkungen von Folienabdeckungen zur Reptilienvergrämung auf andere Fachbereiche

Das Beschwerdevorbringen ist nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

II.2.20.e. Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestättten der Zauneidechsen durch Vergrämung

Ein ausreichend kompensatorischer und funktionserhaltender Ansatz für die durch die Vergrämung und Materialentfernung oder -verlagerung betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse ist die ausreichende Kapazität an geeigneten, aber noch nicht bzw. nicht vollständig besiedelten Lebensräumen im Umfeld oder alternativ lokale Aufwertungsmaßnahmens.

II.2.21. Bei öffentlich aufgelegten Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei die Echtheit nicht nachgewiesen

Weder das AVG noch das von den Beschwerdeführern zitierte E-GovG verlangt eine Unterschrift oder elektronische Signatur von Unterlagen, die zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

II.2.22. Vorwurf mangelnde Befähigung des XXXX

XXXX ist für die mitbeteiligte Partei tätig.

II.2.23. Entlastungsprivileg

Die Regelungen über das sogenannte "Entlastungsprivileg" wurden von der UVP-Behörde nicht angewendet.

II.2.24. Umfassender Umweltschutz

Dazu wird auf IV. verwiesen.

II.2.25. Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverodnung - Mindestlevel und Außenschutz

Dazu wird auf IV. verwiesen.

III. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie durch Einholung weiterer Gutachten. Der nichtamtliche Sachverständige XXXX wurde für den Fachbereich "Verkehr und Verkehrssicherheit"; der nichtamtliche Sachverständige XXXX für den Fachbereich "Tiere, Pflanzen und Lebenräume"; die amtlichen Sachverständigen XXXX für den Fachbereich "Oberflächengewässer", XXXX für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", sowie der nichtamtliche Sachverständige XXXX für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser", der nichtamtliche Sachverständige XXXX für den Fachbereich "Gewässerökologie und Fischerei" mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt.

III.1. Zu den einzelnen Fachbereichen

III.1.1. Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasserhält hält fest, dass aufgrund einer verbesserten Datenlage als Folge zusätzlicher Untersuchungen und Auswertungen zusätzliche Daten in Teilbereichen vorliegen. Auch mussten aufgrund der langen Verfahrensdauer neue Regelwerke so z. B. hinsichtlich der für eine Bemessung anzusetzenden Salzfrachten - berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen wurden im wasserrechtlichen Berufungsverfahren zahlreiche konkretisierende Auflageninhalte aufgenommen.

An der grundsätzliche Beurteilung dass sich, wie bereits im Teilgutachten Nr.10. "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" festgehalten, der chemische Zustand der genannten Grundwasserkörper durch den Betrieb der geplanten Gewässerschutzanlage insgesamt nicht verschlechtern wird, kann trotz vieler neuen Daten, Auflagen und Bewertungen jedoch weiterhin festgehalten werden. Eine Neubeurteilung durch neu zu bestellende Sachverständige ist nicht erforderlich.

III.1.2. Straßenwässer und Tunnelwässer

Der Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustandes der von den gegenständlichen Straßenprojekten berührten Grundwasserkörper nicht zu besorgen ist und somit eine Verfehlung des wasserwirtschaftlichen Zieles, nämlich die Erhaltung des derzeitigen guten chemischen Zustandes, nicht erwartet wird, was sich schon im Zuge der UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT und in den teilkonzentrierten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren herausgestellt hatte.

Die im ursprünglichen Fachgutachten dargelegten Maßnahmen hatten keinen Einfluss auf den Trassenverlauf. Es wurden die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Antragsunterlagen für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer" auf Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit geprüft. Diese Prüfung erfolgte aber im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens durch das BMVIT bereits vorausschauend für die Wasserrechtsverfahren. Es kann aus heutiger Sicht insbesondere bezüglich des Standes der Technik ausgesagt werden, dass die im Fachgutachten zum UVP-Genehmigungsbescheid des BMVIT dargelegten Sachverhalte noch immer Gültigkeit haben.

Aus den weiterführenden Bearbeitungen in den anschließenden teilkonzentrierten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren haben sich rückwirkend auf das UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT keine wesentlichen "wasserbautechnischen" Änderungen zur Thematik "Straßenwässer, Tunnelwässer" ergeben und bieten diese Ergänzungen bzw. Präzisierungen keine Grundlage für eine neuerliche fachliche Beurteilung der vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen. Der für die Gutachtenserstellung maßgebliche Sachverhalt für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer" hat sich nicht geändert, wenngleich aus heutiger Sicht zu berücksichtigende Richtlinien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verbindlich waren, und ergeben sich daher keine Auswirkungen auf den Gutachtensinhalt im Zusammenhang mit dem Trassenverlauf.

Der Sachverständige kommt weiters zur Schlußfolgerung, dass sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase keine notwendigen Änderungen, Adaptierungen, Streichungen oder Zusätze in den Auflagen aus dem Teilgutachten 12 (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West; Juni 2009), die auch im Umweltverträglichkeitsgutachten (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, verfasst von XXXX und XXXX, Juli 2009) Niederschlag gefunden haben, resultieren.

Im Bescheid (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, GZ: XXXX) ist unter Kap. III. Nebenbestimmungen aus fachlicher Sicht nur die Auflage III.1.1 (wasserrechtliche Bauaufsicht) festgehalten. Dies deshalb, da im Bescheid unter Kap. I.3. festgehalten ist, dass im Zuge einer Koordinierungsbesprechung die Auflagenvorschläge aus dem Fachbereich 12, "Straßenwässer, Tunnelwässer", den Landeshauptleuten der Steiermark und des Burgenlandes als Wasserrechtsbehörde zur Berücksichtigung zugewiesen wurden.

Festgehalten werden kann, dass die im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. im Teilgutachten 12, "Straßenwässer, Tunnelwässer", festgehaltenen Maßnahmen für die Trassenfestlegung keine Relevanz spielen.

III.1.3. Oberflächenwässer

Der Sachverständige für Oberflächenwässer hält im Befund fest, dass seine im gegenständlichen Verfahren für die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf das Hochwasserabflussgeschehen der Haupt- und Nebenvorfluter, die Beurteilung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Gewässerquerungen sowie die Beurteilung der Einleitungen aus den Gewässerschutzanlagen in Fließgewässer hinsichtlich der hydraulischen Belastung ist.

Die Reinigungsleistungen der Gewässerschutzanlagen sowie die Zusammensetzung der Abflüsse aus diesen (Emissionen) werden vom Sachverständigen des Fachbereiches 12 Straßenwässer, Tunnelwässer behandelt und die Einwirkungen der Einleitungen auf die Oberflächengewässer in stofflicher Hinsicht (Immissionen) vom Sachverständigen des Fachbereiches 07 Gewässerökologie, Fischerei bearbeitet.

Der Bearbeitungsbereich des Abschnittes S7 West erstreckt sich von Riegersdorf km 0.0+00.000 bis Dobersdorf km 14.8+80.683 und umfasst eine Länge von 14.881Kilometer.

Nachdem im Beschwerdeschreiben gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie XXXX, der BF 1 vom 26.3.2015, kein Vorbringen enthalten ist, welches auf die Kernthemen des Fachgebietes Oberflächengewässer abzielt, kann sich dadurch auch kein Einfluss auf die Trassenauswahl ergeben.

Aus den weiterführenden Bearbeitungen in den nachfolgenden Wasserrechtsverfahren haben sich rückwirkend auf das Genehmigungsverfahren des BMVIT keine wesentlichen "wasserbautechnischen" Änderungen im Fachbereich Oberflächengewässer ergeben wodurch eine neuerliche fachliche Beurteilung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich wäre.

Der für die Gutachtenserstellung maßgebliche Sachverhalt für den Fachbereich "Oberflächengewässer" hat sich nicht geändert und es ergeben sich daher keine Auswirkungen auf den Gutachtensinhalt im Zusammenhang mit dem Trassenverlauf.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser bedingen unter Zugrundlegung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen und der im Umweltverträglichkeitsgutachten "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) - Dobersdorf" verfasst von Dipl.-Ing Stundner und Dipl.-Ing Reiss-Enz, Juli 2009 als erforderlich angesehenen Maßnahmen in Zusammenschau mit den Auflagen aus den Fachbereichen "Straßenwässer, Tunnelwässer" Teilgutachten Nr.12 verfasst vom hier beigezogenen Sachverständigen, Juni 2009 und "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser", Teilgutachten Nr. 10, verfasst vom hier beigezogenen Sachverständigen, Juni 2009 aus derzeitiger fachlicher Sicht derart geringe nachteilige Veränderungen im Vergleich zur Prognose ohne Realisierung des Projektes (Null-Variante), dass diese im Bezug auf die Erheblichkeit der möglichen Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht vernachlässigbar sind.

Es ergeben sich sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase keine notwendigen Änderungen, Adaptierungen, Streichungen oder Zusätze der Auflagen aus dem Teilgutachten 11 (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West; verfasst vom hier beigezogenen Sachverständigen, Juni 2009), die auch im Umweltverträglichkeitsgutachten (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, verfasst von XXXX und XXXX, Juli 2009) Niederschlag gefunden haben.

Im Bescheid (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West GZ: XXXX) ist unter Kap. III. Nebenbestimmungen aus fachlicher Sicht nur die Auflagen III.1.1 (wasserrechtliche Bauaufsicht) festgehalten. Dies da im Bescheid unter Kap. I.3. festgehalten ist, dass im Zuge einer Koordinierungsbesprechung die Auflagenvorschläge aus dem Fachbereich 11, Oberflächengewässer den Landeshauptleuten der Steiermark und des Burgenlandes als Behörde zur Berücksichtigung zugewiesen wurden.

Festgehalten wird, dass die im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. im Teilgutachten 11, Oberflächengewässer festgehaltenen Maßnahmen für die Trassenfestlegung keine Relevanz haben.

III.1.4. Verkehr und Verkehrssicherheit

Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheitlegt legt dar, dass die Bewertung der Auswirkungen nach den bereits bisher verwendeten Kriterien vorgenommen wird (siehe Pkt. 3.5 des Teilgutachtens 01 "Verkehr und Verkehrssicherheit" vom Juni 2009):

Dies ist die Sicherstellung einer zufrieden stellenden Erreichbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, öffentliche Verkehrsnutzer, motorisierter Individualverkehr sowie Güterverkehr), sodass die für den maßgebenden Planfall zu erwartende Verkehrsnachfrage ohne unzumutbare Kapazitätsengpässe und ohne unzumutbaren Verkehrsstau abgewickelt werden kann. Weiters die Sicherstellung einer angemessenen Verkehrssicherheit, wobei durch das Projekt eine signifikante Reduktion der Verkehrsunfälle bzw. Verletzten und tödlich Verunglückten bewirkt werden soll.

Ergänzend hat der Sachverständige diese Kriterien für den Wirkungsbereich der S 7-West näher dargelegt: Eine zufrieden stellende Erreichbarkeit verlangt Reisezeitreduktionen, die eine Nutzensteigerung, höhere Qualität von Standorten und regionalwirtschaftliche Effekte mit sich bringen; eine ausreichende Leistungsfähigkeit, geringe Störanfälligkeit und Fahrkomfort machen den Verkehrsablauf zuverlässiger; ohne unzumutbare Kapazitätsengpässe und ohne unzumutbaren Verkehrsstau verbessert sich die Aufenthaltsqualität entlang der bestehenden Straßenräume. Die Verkehrssicherheit ist Ziel jeder Planungsmaßnahme und bestimmende Einflussgröße bei der Wahl der Linienführung. Wesentlich ist auch die Einhaltung der Trassierungsgrundsätze gemäß den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS).

Das vorliegende Datenmaterial im Bescheid bzw. jenes, das dem Bescheid zugrunde liegt, ist daher in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Das Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Änderung bzw. Ergänzung ist nicht notwendig.

Das Gutachten mit Beantwortung der Beweisfragen belegt, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Änderungen/Anpassungen an den Auflagenvorschlägen des behördlichen Verfahrens erforderlich sind.

III.1.5. Tiere, Pflanzen und Lebensräume

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräumehält hält fest, dass er nach seiner Auffassung adäquat und angemessen - für die Frage der Bewertung eingetretener Veränderungen sowie gegebenenfalls zusätzlicher Maßnahmen zwischen UVP-Verfahren und naturschutzrechtlicher Zuständigkeit differenziert hat. Während die Gesamtbewertung im Rahmen des UV-GA bzw. UV- Teilgutachten 06 aufrechterhalten wurde (Nr. 24, zu Begründungen siehe weiter unten), wurde dezidiert darauf verwiesen, dass Ergänzungen/Modifikationen von Auflagen im naturschutzrechtlichen Verfahren aufgrund bzw. in Folge der Schlägerungen allerdings möglich sind (Nr. 25), da jene als in die direkte naturschutzrechtliche Zuständigkeit fallend gesehen wurden.

Für die Ebene der UVP stellte sich die zentrale Frage, ob infolge der Schlägerungen so gravierende Änderungen der Situation gegeben sind, dass dies zu Abänderungen im Rahmen des UV-GA bzw. UV-Teilgutachten 06 führen müsste. Dies wurde vom Sachverständigen verneint und die Gesamtbewertung im Rahmen des UV-GA bzw. UV-Teilgutachten 06 wurde aufrechterhalten. Primäre Gründe für die Verneinung des Erfordernisses von Abänderungen waren dabei (siehe BMVIT-Bescheid S. 633 Abs. 1 bis 3):

• die ohnehin hohe Bewertung der Bedeutung und Sensibilität, die den betroffenen Flächen und Waldkomplexen bereits zugewiesen war und Grundlage der Beurteilungen darstellt,

• die Hauptwirkungen des Vorhabens, die neben dessen umfangreicher baubedingten Flächeninanspruchnahme (die jedenfalls noch nicht vollständig erfolgt ist) vor allem spätere betriebsbedingte Auswirkungen (in Form von Störungen, Barriereeffekten und teils erhöhten Mortalitätsrisiken für Tierarten beinhaltet,

• verbunden mit der Situation, dass die Fällung von Gehölzen bzw. die Rodung - oder alternativ die Inanspruchnahme von Windwurf- oder Schlägerungsflächen - hierbei nur einen Teil der Eingriffswirkungen darstellen, selbst nur einen Teil des Wirkungskomplexes der Flächeninanspruchnahme beinhaltet.

Ergänzend wird auf die Ausführungen bzw. Verweise zu den Nrn. 28a/28b des Beweisthemenkatalogs des vorliegenden Gutachtens hingewiesen.

Zu Detailfragen, wann genau welche Maßnahmen durchgeführt wurden, wird auf Dokumentationen der Umweltbaubegleitung bzw. entsprechende Stellungnahmen oder Bestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden verwiesen.

III.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten

III.2.1. Parteistellung von BF 9 und BF 8, mj BF 10 und BF 11

Die Feststellungen zum Wohnort der BF 8 ergeben sich aus dem UV-GA, "Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen" Band 4, S 116, Stellungnahme Nr 804; Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum BF 9 ergeben sich aus seiner Vollmacht vom 25.03.2015; den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung, Einlage 1.4.1, Einreichprojekt 2008; dem UVGA, "Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen" Band 4, S 118, Stellungnahme Nr 806; Bescheid S 73, Abspruch über die erhobenen Einwendungen. In der Bescheidbegründung werden BF 9 und BF 8 in den Tabellen auf S 85 und 119 (hier nur Daniel) als Einwender genannt und in der Tabelle auf S 129 als Erstatter einer Stellungnahme (hier nur Judith). Lediglich in der Tabelle auf Seite 140 werden BF 9 und BF 8 als Personen genannt, die keine Einwendungen erhoben hätten; die Anführung in dieser Tabelle ist jedoch erkennbar versehentlich, weil sie ja in der Tabelle der Einwender genannt sind.

Die Feststellungen zu BF 10 und BF 11 ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.2. Rechtswidrigkeit der Edikte vom 12.2.2015, 17.22.2014, 8.3.2014, 25.3.2011 und 15.12.2008

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.3. Rechtswidrigkeit der Bezeichnung "Bezirkshauptstadt Fürstenfeld" und "Bezirk Fürstenfeld"

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.4. Ablehnung des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit

III.2.4.a. Vorwurf der unrichtigen Verkehrsprognose und Äußerungen des Sachverständigen hinsichtlich "Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios" und "einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung"

Zum Vorwurf der Unrichtigen Aussage des Sachverständigen zu den Verkehrsprognosen:

Auf Seite 18, 2. Absatz wird eingewendet, dass "[...] nach den Unterlagen der mitbeteiligten Partei, die vom Sachverständigen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im September 2009 als "plausibel" eingestuft wurden, für das Jahr 2010 an der Zählstelle in Fürstenfeld bei km 57,2 insgesamt 15.700 KFZ/24h, davon 2.150 LKW/24h fahren sollten, tatsächlich waren es insgesamt 12.270 KFZ/24h, davon 1.206 LKW/24h."

Dazu hält der Sachverständige im Befund fest, dass die genannte Verkehrsstärke bei der Dauerzählstelle Fürstenfeld (Zählstelle 155), B319-km 57,2 den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) betrifft. Der DTV ergibt sich aus den über das ganze Jahr detektierten verkehrlichen Kennwerten. Diese über alle Tage des Jahres ermittelten Werte beinhalten auch die Samstage und Sonntage sowie stark belastete Urlaubstage. Der DTV setzt sich aus zahlreichen Kollektiven mit unterschiedlichen Wachstumsraten zusammen. Zur Ermittlung der maßgebenden Verkehrsnachfrage wird deshalb das Jahr in zusätzliche Zeitbereiche unterteilt:

Werktagzeitbereich (DTVW), Urlaubszeitbereich (DTVU) u. a., welche entsprechend ausgewertet und analysiert werden. Diese Zeitbereichseinteilung ermöglicht die Verknüpfung der Ergebnisse der Dauerzählung mit anderweitig fahrtzweckspezifisch erhobenen Daten.

Für die verkehrlichen Grundlagen des gegenständlichen Projekts war der DTVW der Werktage Dienstag bis Donnerstag außerhalb des Urlaubszeitbereiches maßgebend. Die im Werktagzeitbereich aus der Zählung Lkw-ähnlicher Fahrzeuge abgeleiteten LkwÄ-Verkehrsstärken sind als nahezu unverfälscht durch Lkw-ähnliche Fahrzeuge des Freizeitverkehrs (z. B. Pkw mit Wohnanhänger) anzusehen, während dies insbesondere für Zählquerschnitte mit starkem Urlauber-Reiseverkehr für die jahresdurchschnittlichen Lkw-ähnliche Verkehrsstärken nicht zutrifft.

Das BMVIT, früher BM für Bauten und Technik, führt seit 1970 an ausgewählten Zählquerschnitten des Bundesstraßennetzes automatische Straßenverkehrszählungen durch, um die Verkehrsentwicklung auf den durch Zählstellen erfassten Abschnitten beschreiben zu können. Im Zuge der Verdichtung des Zählstellennetzes wurde im Jahr 1992 auch die Zählstelle 155 (Fürstenfeld) eingerichtet. Mit 01.04.2002 wurden die Bundesstraßen an die Länder übertragen und damit auch sämtliche automatische Dauerzählstellen auf diesen Straßen. Seitdem obliegt die Erfassung, Prüfung und Auswertung der Verkehrsdaten den Ländern.

Der in der Bescheidbeschwerde auf Seite 18, 2. Absatz, angestellte Vergleich für das Jahr 2010 betrifft die Bauphase. Grundsätzlich ist eine getrennte Darstellung und Beurteilung für die Bauphase und für die Betriebsphase hinsichtlich der Auswirkungen, Maßnahmen und der Gesamtbelastung erforderlich. Die Bauphase ist zeitlich vor der Betriebsphase angesiedelt und aufgrund der kurzzeitigeren jedoch z. T. höheren Emissionen anders zu bewerten. Da der Geräteeinsatz üblicherweise im Ermessen der ausführenden Firmen liegt, wurden im Projekt Anhaltswerte für grundsätzliche Aussagen getroffen. Gegenständlich wurde der maximale Baufall betrachtet, d. h. die maßgeblichen Bauszenarien finden zeitgleich entlang der gesamten Trasse innerhalb der Kernarbeitszeit statt. Diese dauerhaft auftretende Situation war mit den gegebenen Emissionen im öffentlichen Verkehrsnetz gegenzuprüfen. Dazu wurde der während der voraussichtlichen Bauzeit (2010 - 2014) auftretende öffentliche Verkehr für diese Zwischenjahre im Sinne der grundsätzlichen Aussagen zur Bauphase interpoliert. Die Verlagerung auf den Korridor V, die mit einer Abnahme der Verkehrsstärke verbunden ist, wurde für diese Zwischenjahre nicht berücksichtigt.

Im Gegensatz zur Bauphase hat der zeitliche Untersuchungsrahmen der Betriebsphase die zukünftige Entwicklung der Verkehrsnachfrage zu enthalten und ist gemäß UVE-Leitfaden des UBA, Report 0396, Wien 2012, Seite 44 für einen Prognosehorizont von 10 bis 20 Jahren anzugeben. Das gegenständliche Projekt geht für die Betriebsphase mit dem Prognosejahr 2025 von einer Entwicklung der Verkehrsnachfrage auf mindestens 15 Jahre im Voraus aus.

Der Sachverständige kommt zum Schluß, dass die Bescheidbeschwerde für das Zwischenjahr 2010 die Verkehrsstärken beim Querschnitt "Fürstenfeld", die zum einen als Werktagverkehr (DTVW) für die Bauphase aus dem Prognoseverlauf interpoliert und zum anderen bei der Dauerzählstelle Fürstenfeld (Zählstelle 155), B319-km 57,2 als Verkehr an allen Tagen des Jahres (DTV) erhoben wurden, vergleicht.

Unter Verweis auf das Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit", auf die bisherigen Stellungnahmen und auf die Befundung hält der Sachverständige fest, dass die Basis der eingewendeten Differenz dieser Verkehrsstärken nicht gleich ist: Er begründet dies damit, dass die Verkehrsstärken im DTVW generell größer als im DTV sind, der Anteil der Lkw-ähnlichen Kfz im DTV durch Kfz des Freizeitverkehrs (z. B. Pkw mit Wohnanhänger) verfälscht wird, der in der angenommenen Bauzeit auftretende DTVW den grundsätzlichen Aussagen zur Bauphase entspricht, eine Verlagerung auf den Korridor V noch nicht zu berücksichtigen war.

Auf Seite 79, 3. und 4. Absatz, wird eingewendet: "Vor dem Hintergrund der Würdigung der vom Sachverständigen beurteilten Verkehrsprognosen, wonach einem Prognoseszenario keine statistisch belegbare Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann, sondern lediglich das Aufzeigen denkbarer Auswirkungen unterschiedlicher menschlicher Entscheidungen auf die Verkehrsentwicklung darstellt, wird evident, dass die vorgenommenen Verkehrsprognosen mit einem hohen (denkbare Auswirkungen!) Unsicherheitsfaktor behaftet sind, der sich zwangsläufig auch in den Prognosen für die vorhabensbedingten Emissionen an Lärm, Luftschadstoffen und Erschütterungen sowie die Beurteilung der humanmedizinischen Folgen wiederfindet.

Es ist daher auch in diesen Fachbereichen aufgrund der vom Sachverständigen eingestandenen Unsicherheit der Verkehrsprognosen, die Grundlage für die Beurteilung der Sachverständigen DI XXXX und XXXX bilden, ein erheblicher Unsicherheitsfaktor gegeben."

Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit hält fest, dass aufgrund der nicht absolut vorhersehbaren Entwicklung aller Einflussfaktoren auf die Entstehung von Verkehr auch an sich plausible Prognosen der Verkehrsnachfrage mit Unsicherheiten behaftete Annahmen sind. Es trifft zu, dass diese systemeigenen Unsicherheiten in der weiteren Betrachtung vor allem für die Fachbereiche Luft und Lärm von Bedeutung sind.

Die Unsicherheit der Ergebnisse der Verkehrsprognose wurde insofern eingeschränkt, als die Verkehrsnachfrage auf Erhebungsdaten zurückgeführt wurde und sowohl die Fahrtenmatrix im Personenverkehr als auch die Aufkommensmatrix im Güterverkehr direkt von der Befragung übernommen wurden und mittels Kalibration mit einer Vielzahl von Querschnittszählungen geeicht wurden. Zudem wurden die Ergebnisse der Verkehrsprognose für die S 7 mit dem Österreichischen Verkehrsmodell (ÖVM) des BMVIT verglichen. Nach einzelnen Anpassungen konnten Ergebnisse mit geringen Unterschieden zum ÖVM erzielt werden. Siehe dazu auch die mit dem Verbesserungsauftrag geforderte ausführliche Beschreibung in der Anlage zum Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit".

Die der prognostizierten Verkehrsnachfrage zugrunde gelegten Entwicklungen und Maßnahmen wurden im Hinblick auf die derzeit wahrscheinliche Verkehrspolitik auf Plausibilität geprüft. Um das allgemeine Prognoserisiko, dass es anders kommen kann als prognostiziert, offen zu legen, wurden Maßnahmen zur Kontrolle der realen Entwicklung der Verkehrsnachfrage nach Inbetriebnahme der S 7 verlangt, die in der mündlichen Verhandlung präzisiert wurden.

Der Sachverständige kommt zu dem Schluß, dass die der prognostizierten Verkehrsnachfrage zugrunde gelegten Entwicklungen und Maßnahmen unter der heute wahrscheinlichen Verkehrspolitik plausibel und dem Stand der Technik entsprechend sind. Um das allgemeine Prognoserisiko, dass es anders kommen kann als prognostiziert, offen zu legen, wird die reale Entwicklung der Verkehrsnachfrage nach Inbetriebnahme mit Hilfe eines Monitoringprogramms gem. III.2.17 und 18 des Bescheides GZ: XXXXkontrolliert.

Zur Äußerung des Sachverständigen hinsichtlich "Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios" und "einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung":

Auf Seite 18, letzter Absatz wird beanstandet: "Dass von der Behörde weiterhin dieser Sachverständige zur Prüfung der Umweltverträglichkeit herangezogen wird, der einerseits einem Prognoseszenario keine statistisch belegbare Eintrittswahrscheinlichkeit zuordnet, sondern lediglich das Aufzeigen denkbarer Auswirkungen unterschiedlicher menschlicher Entscheidungen auf die Verkehrsentwicklung, andererseits aber davon spricht (Seite 6 Mitte Unterlagenparteiengehör), dass der Prognoseverkehr 2025 eine im Sinne des Anrainer-schutzes auf der sicheren Seite liegende Beurteilung ermöglicht, ist nicht nachvollziehbar. Wie denkbare Auswirkungen mit einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung verknüpft werden können, entzieht sich wohl einer auf Logik beruhenden Denkweise."

Der Sachverständige hält im Befund fest, dass das Prognoseszenario für die Betriebsphase die zukünftige Entwicklung der Verkehrsnachfrage zu enthalten hat und gemäß UVE-Leitfaden des UBA, Report 0396, Wien 2012, Seite 44 für einen Prognosehorizont von 10 bis 20 Jahren anzugeben ist. Das gegenständliche Projekt geht für die Betriebsphase mit dem Prognosejahr 2025 von einer Entwicklung der Verkehrsnachfrage auf mindestens 15 Jahre im Voraus aus.

Wegen der nicht absolut vorhersehbaren Entwicklung aller Einflussfaktoren ist die Verkehrsprognose naturgemäß mit Streuungen behaftet, sodass dieser auch keine statistisch belegbare Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann. Um der Prognoseunsicherheit bezüglich der Verkehrsnachfrage zu begegnen, wurde zur Beweissicherung und Kontrolle ein Monitoring mit zahlreichen Zählstellen eingefordert (Maßnahmen 16 und 17 im Bescheid des XXXX.

Neben der Verkehrsprognose für die Betriebsphase stellt der Anrainerschutz eine weitere Beurteilungskomponente dar. Die Beurteilung des Anrainerschutzes soll dem Grundsatz der "Planung auf der sicheren Seite im Sinne des Anrainerschutzes" folgen. Dabei ist auf die mit dem Verkehrsnachfragemodell verbundene Bandbreite der Prognoseunsicherheit Bedacht zu nehmen. Sollte also die prognostizierte Verkehrsentwicklung nicht eintreten, so käme es im Vergleich zum vorliegenden Projekt zu einer Minderbelastung (also zu einer Verbesserung der Emissions- bzw. Immissionssituation). Damit befindet man sich für die Umweltverträglichkeitsprüfung auf der sicheren Seite der eintretenden Realität.

Der Sachverständige verweist zudem auf das Beschwerdethema "Verkehrsaufkommen im DTV und Eintrittswahrscheinlichkeit des Prognoseszenarios".

Der Sachverständige kommt zum Schluß, dass aus verkehrstechnischer Sicht einem Prognoseszenario keine statistisch belegbare Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann, da die nicht absolut vorhersehbare Entwicklung aller Einflussfaktoren naturgemäß mit Streuungen behaftet ist. Um der Prognoseunsicherheit zu begegnen, wurde zur Beweissicherung und Kontrolle ein Monitoring mit zahlreichen Zählstellen eingefordert (gem. III.2.17 und 18 des Bescheides GZ: XXXX).

Bei der Beurteilung des Anrainerschutzes ist auf die mit dem Verkehrsnachfragemodell verbundene Bandbreite der Prognoseunsicherheit Bedacht zu nehmen. Sollte also die prognostizierte Verkehrsentwicklung nicht eintreten, so käme es im Vergleich zum vorliegenden Projekt zu einer Minderbelastung (also zu einer Verbesserung der Emissions- bzw. Immissionssituation). Damit ergibt sich für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine auf der sicheren Seite liegende Beurteilung. Für eine allenfalls eintretende Mehrbelastung sind entsprechende Maßnahmen vorgesehen (z. B. gem. III.2.15 des o. a. Bescheides).

Das Bundesverwaltungsgericht hält abschließend fest, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass sich mit diesem Beschwerdepunkt sowohl der Sachverständige für Verkehr als auch die UVP-Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach und intensiv auseinandergesetzt haben und festgestellt haben, dass die Vorgangsweise dem Stand der Technik entspricht (vgl nur beispielsweise Bescheid S 599ff und 655ff). Der Sachverständige hat die Annahmen der mitbeteiligten Partei geprüft und gelangt zum Ergebnis, dass die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnungen einen plausiblen Erwartungswert (Mittelwert) darstellen; die Plausibilität der Modellparameter, die Matrizenstruktur, die Fahrtweitenverteilung, die Aufteilung auf Binnen-, Ziel- und Quellverkehr sowie die Verkehrsmittelwahl werden vom Sachverständigen bestätigt; weiters stellt er fest, dass das angewendete EDV-Programmsystem den Stand der Technik erfüllt und für die gegenständliche Bearbeitung geeignet ist (vgl Teilgutachten 01 "Verkehr und Verkehrssicherheit", Fragenbereich 2 "Auswirkungen, Maßnahmen, Beweissicherung und Kontrolle", Frage 2.1.4 "Sind die Prognoseberechnungen plausibel und nachvollziehbar?").

III.2.4.b. Nichtberücksichtigung der theoretisch denkbaren Möglichkeit einer Angleichung des wirtschaftlichen Standards von Westeuropa an jene von Osteuropa

Auf Seite 19, 6. Absatz wird eingewendet: "Eine denkbare Auswirkung im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr wäre doch auch, dass sich die wirtschaftlichen Standards in Westeuropa an jene in Osteuropa angleichen: der Ausschluss dieser denkbaren Variante der wirtschaftlichen Entwicklung wird vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr nicht einmal angesprochen, sondern unkritisch die Aussagen im "Bericht 2014 Fachbereich Verkehr Stellungnahme zur Überprüfung der Verkehrsprognose" übernommen und damit die tendenzielle Bereitschaft dieses Sachverständigen dokumentiert, Beurteilungen in der Weise "abzuliefern", dass sie den Angaben der mitbeteiligten Partei nicht widersprechen."

Der Sachverständige hält in der Befundung fest, dass die Grundstruktur der prognostizierten Verkehrsnachfrage im gegenständlichen Projekt nicht von einem Angleichen der wirtschaftlichen Standards in Westeuropa an jene in Osteuropa aus geht, sondern von der künftigen Entwicklung in Österreich und setzt diese in Bezug zu jener in West- und Osteuropa. Unabhängig davon ist in Osteuropa zwischen EU-Mitgliedsländern bzw. Nicht-EU-Mitgliedsländern zu unterscheiden.

In diesem Zusammenhang wird in der Verkehrsprognose Österreich 2025+ (VPÖ 2025+), Endbericht 2009, Teil1 "Hintergrund, Aufgabenstellung, generelle Methode und Prognoseannahmen" (BMVIT u. a.) darauf hingewiesen, dass die Prognoseannahmen zur Wirtschaftsentwicklung insbesondere der Staaten Osteuropas einen weiter andauernden Aufholprozess unterstellen würden. Die in den europäischen Verträgen festgelegten Freiheiten würden auch weiterhin die Rahmenbedingungen für die weitgehend ungehinderte Entwicklung des Transportsektors sowohl im Güterverkehr als auch im Personenverkehr in Europa bilden. Im Teil 6 "Gesamtverkehr" der VPÖ 2025+ wurden zwei mögliche Entwicklungsszenarien abgebildet. Das Szenario 1 stellt einen möglichen Entwicklungspfad dar, der im Wesentlichen dadurch charakterisiert ist, dass er die Rahmenbedingungen und Tendenzen der letzten Jahre fortschreibt. Das Szenario 2 unterscheidet sich vom Szenario 1 in der Hauptsache hinsichtlich des Verkehrsangebotes durch zusätzliche Angebote im ÖV.

Die im Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" dargestellten verkehrlichen Ergebnisse werden nachstehend mit der VPÖ 2025+ für das Prognosejahr 2025 und den werktäglichen Gesamtverkehr (Kfz/24h) bei der Staatsgrenze Heiligenkreuz verglichen:

Planfall L Gesamtausbau, Prognose 2025: Auszug aus Tabelle "DTVW entlang B 319 - B 65 und in Abschnitten der S 7"

Querschnitt

Kfz/24h

Lkw+Busse/24h

LZ/24h

Grenzübergang Bestand

1. 572

Grenzübergang S 7 / M 8

11. 057

667

1. 788

Summe Heiligenkreuz

12. 629

667

1. 788

Verkehrsprognose Österreich 2025+

Querschnitt

Straße

Pkw

Lkw

Gesamt

Verkehrsaufkommen 2025 Szenario 1 [Kfz/Werktag außerhalb der Urlaubszeit]

Heiligenkreuz

B65 + S7

16. 000

1. 500 *)

17. 500

Verkehrsaufkommen 2025 Szenario 2 [Kfz/Werktag außerhalb der Urlaubszeit]

Heiligenkreuz

B65 + S7

11. 000

1. 500 *)

12. 500

*) Wachstumsraten wegen Wirtschaftskrise auf das Zwischenjahr 2009 aufgesetzt

Die in der VPÖ 2025+ angewandte Szenariensimulation berücksichtigt beim Szenario 1 keine wesentlichen Veränderungen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen. Beim Szenario 2 wurden eine Zunahme der Nutzerkosten, ein verdichtetes Angebot im ÖV und Änderungen in der Flächennutzung unterstellt.

Der Sachverständige kommt zu der Schlussfolgerung, dass die mit der Beschwerde eingebrachte denkbare Auswirkung, dass sich die wirtschaftlichen Standards in Westeuropa an jene in Osteuropa angleichen, mit der Grundstruktur der prognostizierten Verkehrsnachfrage nicht überein stimmen. Unabhängig davon, dass in Osteuropa zwischen EU-Mitgliedsländern bzw. Nicht-EU-Mitgliedsländern zu unterscheiden ist, geht die Prognose der Verkehrsnachfrage von der künftigen Entwicklung in Österreich aus und setzt diese in Bezug zu jener in West- und Osteuropa.

Wie aus der Befundung gemäß ersichtlich, tendiert die im Projekt prognostizierte Verkehrsnachfrage eher zu den Werten der gedämpften Wirkung des Szenarios 2 der Verkehrsprognose Österreich 2025+. Wie sich die Prognoseunsicherheit insgesamt auf die Verkehrsnachfrage auswirkt, wird das Monitoring gem. III.2.17 und 18 des Bescheides GZ: XXXX zeigen.

Zum Vorwurf der "unkritischen Übernahme von Aussagen" weist der Sachverständige darauf hin, dass die vorgelegten Einreichunterlagen zur UVE nach Bearbeitung des Verbesserungsauftrages wieder vorgelegt wurden und nach neuerlicher Prüfung aus fachlicher Sicht ausreichend waren, um die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können und den Maßnahmenumfang bestimmen zu können.

III.2.4.c. Funktionelle Bedeutung der S 7 und Sitz der Bezirkshauptmannschaft

Auf Seite 19, 7. Absatz, wird eingewendet: "Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im XXXX-Bericht 2014 Fachbereich Verkehr Stellungnahme zur Überprüfung der Verkehrsprognose" mit keinem Wort erwähnt wird, dass Fürstenfeld seit dem 1.1.2013 nicht mehr Sitz einer Bezirkshauptmannschaft ist, was auch vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr kommentarlos übergangen worden ist, eine Tatsache, die für die Bestimmung der funktionellen Bedeutung des Vorhabens Fürstenfelder Schnellstraße S 7 im Sinne des § 4 Abs.1 BStG 1971 von Wichtigkeit ist. Dadurch verstärkt sich der Eindruck einer abgestimmten Vorgangsweise zwischen der mitbeteiligten Partei und Sachverständigen, die jeder kritischen Betrachtung der Angaben der mitbeteiligte Partei ausweicht."

Der Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass im Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" Fürstenfeld als Bezirkshauptstadt bezeichnet wurde, was für den dort beschriebenen Ist-Zustand noch zutreffend war.

Auf die Erfordernisse des Verkehrs beim Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S 7 im Sinne des § 4 Abs.1 BStG 1971, insbesondere auf die Prognose der Verkehrsnachfrage hat diese Bezeichnung allerdings keinen Einfluss, da die Modellierung der Verkehrsnachfrage auf "Verkehrsbezirken" aufbaut, welche unabhängig von den politischen Bezirken nach verkehrstechnischen Kriterien definiert wurden.

III.2.5. Vorwurf der Sachverständige für Raumplanung, Sachgüter, Erholung und Ortsbild habe die Ortsbezeichnungen nicht an die neue Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung angepasst

Die Feststellungn dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.6. Ablehnung des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume

Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der von der UVP-Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige europaweit und darüber hinaus als einer der anerkanntesten Experten seines Fachbereichs ist.

Die mitbeteiligte Partei bringt ergänzend vor, dass es sich bei der genannten Publikation um eine zusammenfassende Darstellung nach dem aktuellen Stand der Technik handelt. Zudem wurde die Publikation nicht vom Sachverständigen allein verfasst, sondern unter Mitarbeit von drei weiteren anerkannten Experten.

Die im "Konzept artenschutzrechtlicher Belange" dargestellten Vergrämungsmaßnahmen mit Beschattung größerer Flächen bei linearen Infrastrukturvorhaben wie Eisenbahn- oder Straßenbauprojekten unter der Zuhilfenahme von Folien oder Vlies werden mittlerweile in zahlreichen vergleichbaren Vorhaben praktiziert.

III.2.6.a. Mangel an Willen oder Vermögen des Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit dem Artenschutzkonzept der mitbeteiligten Partei

Es wird behauptet, der Sachverständige sei nicht Willens oder in der Lage, auf bestimmte Umsetzungsprobleme des seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange mit der erforderlichen Sachkenntnis einzugehen.

Der nichtamtliche Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume weist daraufhin, dass diesem Vorwurf bereits in der Sachverständigen-Stellungnahme und darauf zurückgreifend im Bescheid des XXXX ausführlich entgegen getreten wurde.

Insbesondere verweist dieser hier zunächst auf den XXXX S. 628 Abs. 3 und 4 sowie S. 629 Abs. 1, mit denen zentral

• das Überspannen von Flächen mittels Folie zur Vergrämung von Zauneidechsen als adäquate und geeignete Methode eingestuft

• auf die notwendige Berücksichtigung spezieller Gegebenheiten (wie räumliche Ausdehnung und das Überspannen strukturierter Flächen mit Wurzelstöcken) hingewiesen

• ausdrücklich der Konzeptcharakter der fraglichen Unterlage und das gegebenfalls vorliegende Erfordernis einer weitergehenden Detailplanung sowie Erprobung bestimmter Materialien betont

• und hierfür im Weiteren bezüglich der verfahrensmäßigen und fachinhaltlichen Zuordnung der Naturschutzbereich in Zuständigkeit des Bundeslandes (nicht aber die Ebene des UVP-Verfahrens) gesehen

werden.

Folienabdeckungen, für die je nach Gegebenheiten und Verfügbarkeit ggf. unterschiedliche Materialien und ergänzende Konstruktionen eingesetzt werden können (z. B. einen Holzgitter-Unterbau), stellen eine vielfach angewandte und von Naturschutzbehörden akzeptierte bzw. ausdrücklich genehmigte Vergrämungsmethode für Eidechsen zur Vermeidung artenschutzrechtlich verbotsrelevanter Tötungen dar. Der Sachverständige hat bereits eine Reihe entsprechender Vergrämungs-Projekte fachlich in der Konzeption und Durchführung vorbereitet und betreut.

Der Sachverständige legt dar, dass auf die Behauptungen, das seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegte Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange sei aufgrund einer vom Sachverständigen selbst vertretenen Meinung erstellt worden und es sei wohl unumgänglich gewesen, auf den entsprechenden dortigen Literaturhinweis einzugehen, ebenfalls bereits ausreichend entgegen getreten wurde (XXXX). Konkrete Bezüge zwischen dem allgemein zugänglichen Buch, das einen inhaltlichen Schwerpunkt abseits konkreter Maßnahmenkonzepte hat, und dem oben genannten Konzept sind nicht herzustellen.

Der Sachverständige kommt zum Schluß, dass mit Bezug auf die oben zusammengefassten wesentlichen Punkte aus dem XXXX in Verbindung mit der ebenfalls unter 2.1 benannten Praxis zur Vergrämung von Eidechsen begründet ist, warum eine noch detailliertere Auseinandersetzung mit dem Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf UVP-Ebene nicht erforderlich war und dies keinesfalls auf mangelnden Willen oder mangelnde Sachkenntnis des Sachverständigen zurückgeht. Für das UVP-Verfahren relevante Grundsatzfragen stellten sich damit verbunden aus Sicht des Sachverständigen nicht.

Das vorliegend Teilgutachten 06 (2009) inkl. bereits vorgenommener Ergänzungen bzw. Stellungnahmen zum Fachgebiet Tiere, Pflanzen und Lebensräume behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht notwendig.

III.2.6.b. Spekulative Ausführungen des Sachverständigen für den Fall einer Nichtrealisierung der S 7 West

Der kritisierte Teil der Ausführungen des Sachverständigen in der Stellungnahme vom 13.11.2013 unter Bezugnahme auf die erwartete Entwicklung für den Fall, dass die S7 West nicht realisiert würde, steht in direktem Zusammenhang mit der dort bewerteten aktuellen Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des UV-Teilgutachtens 06, Stand Juni 2009.

Dies vor dem Hintergrund der Frage, ob die Auflage zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen der UVP zum Schutz bzw. zur Kompensation des Verlustes offener Lebensraumstrukturen im Verfahren zur S7 West und für den Fall ihrer Genehmigung fachlich erforderlich oder verhältnismäßig sein könnte. Dies wurde anschließend verneint. Die kurz- bis mittelfristige Entwicklung offener Strukturen hin zu Vorwäldern und mehr oder minder geschlossenen Waldbeständen, entweder im Zusammenhang mit einer Überlassung an Prozesse der natürlichen Sukzession oder mit Wiederaufforstung, ist ein in Waldgebieten ständig zu beobachtender Vorgang und kann allgemein zugrunde gelegt werden. Mithin ist eine Fläche mit offenem Charakter, die durch eine Schlägerung oder eine ähnliche Maßnahme entstanden ist, aber nicht dauerhaft in diesem Zustand verbleiben wird, als typischerweise, aber eben nur temporär an der jeweiligen Stelle in Waldnutzungssystemen auftretend zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall wurde dies als Grund dafür herangezogen und erörtert, dass keine zusätzlichen Maßnahmen zum Erhalt oder zur Kompensation von Eingriffen gerade in diesen Zustand erforderlich oder verhältnismäßig wären.

Siehe BMVIT-Bescheid S 633, letzter Absatz bis S. 634 Abs. 1:

"Wie ebenfalls bereits in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 13. November 2013 ausgeführt, ist bei dieser Einordnung auch zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass die S 7 West nicht realisiert wird, eine Wiederherstellung von Funktionen der geschlägerten bzw. teils gerodeten Flächen unter forstlichen Gesichtspunkten zu erwarten ist. Denn dann entfallen Rodungszweck und Rodungsbewilligung und es ist von Wiederaufforstung auszugehen. Die offenen Strukturen innerhalb der Flächen, auch die größeren Bereiche, auf denen Oberboden abgeschoben wurde, würden mithin bereits kurz- bis mittelfristig einer Aufforstung und Wiederbewaldung unterliegen, so dass der momentan dominierende offene Charakter im Trassenbereich keinen langfristigeren Bestand hat. Daher wäre die Auflage zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen der UVP zum Schutz bzw. zur Kompensation des Verlustes offener Lebensraumstrukturen im Verfahren zur S7 West und für den Fall ihrer Genehmigung fachlich weder zwingend zu begründen noch verhältnismäßig."

III.2.6.c. "Schönreden" des Sachverständigen der Vereitelung erforderlicher Maßnahmen

Es wird behauptet, seitens des Sachverständigen sei die Vereitelung von Maßnahmen, die für die Umweltverträglichkeit zwingend vorausgesetzt wurden, durch fachlich nicht mehr vertretbare Bewertungen schön geredet worden (Verweis unter anderem auf die in der Anlage zur Bescheidbeschwerde beigefügte Studie XXXX).

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dies unzutreffend ist. Seitens des Sachverständigen wurde bereits mit der naturschutzfachlichen Stellungnahme zu den Schlägerungen 2009/2010 vom Juli 2010 (Einlage 5.2) eine differenzierte Bewertung zum damaligen Stand abgegeben.

Im Gegenteil zur jedenfalls in Teilen wiederholten Behauptung des von den Beschwerdeführern zugezogenen XXXX, der Sachverständige habe dabei lediglich "resümierend" festgestellt, die Auswirkungen der Schlägerungen seien nicht so gravierend, dass diese die "Lebensraumfunktionen im Waldverbund" insgesamt in Frage stellen könnten, diese allgemeine Einschätzung ginge an den anzuwendenden Beurteilungsmaßstäben vorbei und es sei unterlassen worden, die erfolgten Schlägerungen auf die Erfüllung des Verbotstatbestands der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu prüfen (insbesondere XXXX , S. 7 unten, letzte Absätze), ist genau dies aber seitens des Sachverständigen erfolgt, Zitat :

"Mit den durchgeführten Schlägerungen wurden Verbotstatbestände berührt, sowohl bezüglich europäischer Vogelarten als auch vermutlich bezüglich waldbewohnender Fledermäuse (u. a. als Folgenutzer von Spechthöhlen). Maßnahmen zur Sicherstellung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität, die zur Umgehung der Verbotstatbestände im Sinne des Leitfadens der EU-Kommission (siehe hierzu UV- Teilgutachten 06, S. 25) geeignet wären, sind nicht durchgeführt worden." [Zitat aus Nr. 16 der Naturschutzfachlichen Stellungnahme des Sachverständigen zu Schlägerungen 2009/2010 von Juli 2010 (Einlage 5.2)]. Erläuternd sei hier angefügt, dass die in der Stellungnahme des Sachverständigen vorgenommene Differenzierung in der Formulierung des ersten Satzes zwischen der Feststellung bei Vogelarten und der "vermutlichen" bei Fledermäusen darauf beruht hat, das für die erstgenannte Artengruppe tatsächlich eine entsprechende Beobachtung während des Ortstermins am 17.05.2015 erfolgt war. So wird auf S. 3, Nr. 8 jener Stellungnahme unter anderem ausgeführt: "Konkret wurden auch Bäume mit größeren Baumhöhlen sowie Spechthöhlen gefällt, wie vor Ort festgestellt werden konnte."

Seitens des Sachverständigen wurde in Folge - nach seiner Auffassung adäquat und angemessen - für die Frage der Bewertung eingetretener Veränderungen sowie gegebenenfalls zusätzlicher Maßnahmen zwischen UVP-Verfahren und naturschutzrechtlicher Zuständigkeit differenziert. Während die Gesamtbewertung im Rahmen des UV-GA bzw. UV- Teilgutachten 06 aufrechterhalten wurde (Nr. 24, zu Begründungen siehe weiter unten), wurde dezidiert darauf verwiesen, dass Ergänzungen/Modifikationen von Auflagen im naturschutzrechtlichen Verfahren aufgrund bzw. in Folge der Schlägerungen allerdings möglich sind (Nr. 25), da jene als in die direkte naturschutzrechtliche Zuständigkeit fallend gesehen wurden.

Für die Ebene der UVP stellte sich die zentrale Frage, ob infolge der Schlägerungen so gravierende Änderungen der Situation gegeben sind, dass dies zu Abänderungen im Rahmen des UV-GA bzw. UV-Teilgutachten 06 führen müsste. Dies wurde verneint und die Gesamtbewertung im Rahmen des UV-GA bzw. UV- Teilgutachten 06 wurde aufrechterhalten. Primäre Gründe für die Verneinung des Erfordernisses von Abänderungen waren dabei (XXXX).

III.2.7. Vorwurf, dass die dem Teilgutachten Humanmedizin, Abschnitt West zugrundeliegenden Verkehrszahlen nicht richtig, schlüssig und nachvollziehbar seien

Dieser Beschwerdepunkt betrifft das Teilgutachten 2009 "Humanmedizin" und beanstandet mit Verweis auf das Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit", Seite 17, dass die Verkehrszahlen im Abschnitt West wie im Abschnitt Ost gleichermaßen verwendet wurden, jedoch die Verkehrszahlen Richtung Osten abnehmen und nicht gleich sein können, wie jene im Abschnitt West.

Der Sachverständige weist daraufhin, dass auf Seite 17 des Teilgutachtens 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" unter Pkt. 3.6.2 die Nullvariante (Referenzplanfall = Zustand ohne das zu untersuchende Projekt) behandelt wird und mit Tabellen zum Vergleich der Analyse 2006 mit der Prognose 2025 verdeutlicht wird. Während in der Analysetabelle 2006 als Ergebnis der Verkehrserhebung für repräsentative Querschnitte der Gesamtstrecke (B 319 / B 65) die Verkehrsstärken des maßgebenden Werktagverkehrs (DTVW) auf die Einer-Stelle genau angegeben sind, wurden in der zusammenfassenden Beschreibung der Situation des Analysezustands 2006 die Verkehrsstärken (in Kfz/24h) und der Lkw-Anteil (in %) gerundet angegeben.

Da die Verkehrsstärken der Nullvariante für den Analyseverkehr des Jahres 2006 (ohne S 7) entlang der Gesamtstrecke (B 319 / B 65) ermittelt wurden, können diese zur Beschreibung des Bestandsverkehrs für den Abschnitt West und den Abschnitt Ost gleichermaßen verwendet werden. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Analyseverkehrs ist aus der Anlage zum Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit", Pkt. 2.2 ersichtlich.

Diese im Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" dargelegten Verkehrsstärken des maßgebenden Werktagverkehrs (DTVW) stimmen mit jenen im Teilgutachten 2009 "Humanmedizin" überein.

Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit kommt zum Resümee, dass sich die Befundung mit dem auf Seite 17 des Teilgutachtens 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" beschriebenen Analysezustand 2006 befasst, der das Ergebnis einer Verkehrserhebung ist. Für repräsentative Querschnitte der Gesamtstrecke (B 319 / B 65) werden die Verkehrsstärken des maßgebenden Werktagverkehrs (DTVW) angegeben. Diese können zur Beschreibung des Bestandsverkehrs für den Abschnitt West und den Abschnitt Ost gleichermaßen verwendet werden.

Die dem Teilgutachten 2009 "Humanmedizin" im Abschnitt West zugrunde liegenden Verkehrsstärken des maßgebenden Werktagverkehrs (DTVW) wurden überprüft und festgestellt, dass diese aus dem Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" korrekt übernommen wurden und dieses Datenmaterial daher richtig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Das Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Änderung bzw. Ergänzung ist nicht notwendig.

III.2.8. Ablehnung des amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer", des amtlichen Sachverständige für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", sowie des nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser"

III.2.8.a. Vorwurf der fehlenden Fachkunde der Sachverständigen

Den Sachverständigen wird von den Beschwerdeführern mangelnde Fachkunde unterstellt. Dies ergebe sich einerseits aus einer Gegenüberstellung ihrer Aussagen mit jenen des vom BMLFUW im wasserrechtlichen Berufungsverfahren bestellten Sacherständigen und andererseits aus dem Umstand, dass ihre Stellungnahmen zum Vorbringen der BF 1 über weite Strecken wortidentisch seien.

Der nichtamtliche Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser führt zu diesem Vorwurf aus, dass hinsichtlich der grundsätzlichen und für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit maßgeblichen Bewertungen keine Unterschiede zwischen den Aussagen des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im behördlichen Verfahren zweiter Instanz bestehen. So geht aus der zusammenfassenden Feststellung des Sachverständigen im behördlichen Verfahren zweiter Intanz abschließend hervor, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustandes der von den gegenständlichen Straßenprojekten berührten Grundwasserkörper nicht zu besorgen ist. Als Widersprüche dargestellte Unterschiede beruhen in erster Linie auf einer verbesserten Datenlage, seitens des Sachverständigen im behördlichen Verfahren zweiter Intanz (BMLFUW) festgehaltene Bewertung der Umweltverträglichkeit wie auch jene der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit nach Durchführung ergänzender Erkundungen.

Der amtliche Sachverständige für Oberflächengewässer teilte dazu mit, dass er XXXX

Der amtliche Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer führt zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass es mit den Aussagen des Sacherständigen (im behördlichen Verfahren zweiter Instanz) keine Widersprüche gibt. Es wurden die wasserbautechnisch relevanten Auflagenpunkte 8, 11, 12, 25, 28, 34 und 36 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides des LH Steiermark vom XXXX, und die Auflagenpunkte 24, 31, 40, 41, 43 und 44 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides des LH Burgenland vom XXXX, lediglich präzisiert und konkretisiert sowie durch 5 zusätzliche Auflagenpunkte für den Bereich Steiermark und 7 zusätzliche Auflagenpunkte für den Bereich Burgenland vertiefend weitergeführt. Die Grundlage dafür bildeten die ergänzenden und konkretisierenden Unterlagen zur Auswirkung der Versickerung vom August 2013. Die über weite Strecken wortidentischen Formulierungen des Sachverständigen für Straßenwässer, Tunnelwässer und des Sachverständigen für Oberflächengewässer ergeben sich zwangsläufig aus der "wasserbautechnischen" Nähe und Überschneidung der betroffenen Fachbereiche.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Wesentlichen gleichlautend auch bereits im behördlichen Verfahren erster Instanz erstattet haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass es in UVP-Verfahren üblich und sinnvoll ist, dass Sachverständige verwandter Fachgebiete ihre fachgutachterlichen Stellungnahmen gemeinsam erarbeiten oder ihre Stellungnahmen zumindest aufeinander abstimmen. Aus dem Umstand, dass die Sachverständigen eine über weite Strecken gleich lautende Stellungnahme abgegeben haben, kann jedenfalls eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Sachverständigen nicht abgeleitet werden.

III.2.8.b. Einreichoperat / fehlende Darstellung der Auswirkungen des Eintrags von Chlorid auf den gesamten Grundwasserkörper

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei die Auswirkungen der Einbringung chloridbelasteter Straßenwässer in den Untergrund und somit auf den gesamten Grundwasserkörper nicht dargestellt waren. Diese Feststellung erfolgt unter Bezug auf das Gutachten des des Sachverständgen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im behördlichen Verfahren zweiter Instanz.

Der Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legte zur Beweisthemenfrage Nr. 11b dar, dass für die Findung des Trassenverlaufes der S7 die Vermeidung von direkten Eingriffen in den Grundwasserkörper maßgeblich war (Teilgutachten 10, Kap. 3.5.1). Die Einbringung von chloridbelasteten Straßenwässern erfolgt in jedem Fall unabhängig von der tatsächlichen Lage der Trasse, somit ist diese Fragestellung als nicht relevant anzusehen.

Unabhängig davon wurde im Einreichprojekt der mitbeteiligte Partei 2008, Einlage 6.3.1 Bericht Geologie und Grundwasser auf den Seiten

94 - 100 die Problematik der "Versickerung von Chlorid-belastetem

Oberflächenwasser" im Detail dargelegt und diskutiert. Dabei wurden unter Berücksichtigung der Lage wie auch der Größe der geplanten Gewässerschutzanlagen, der Menge und der Qualität der zu versickernden Wässer sowie der jeweiligen geologischen bzw. hydrogeologischen Randbedingungen Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Chlorid-Konzentrationen in abströmigen Grundwassernutzungen erstellt. Der Berichtsteil enthält zudem Angaben zu den Berechnungsansätzen.

Ergänzend wird vom Sachverständigen festgehalten, dass im Genehmigungsbescheid 2015 (XXXX) in der Begründung unter "III.1.10. Fachbereich 10 - Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" die punktuelle Versickerung von Straßenwässern aus Gewässerschutzanlagen im Abschnitt Auswirkungen des Vorhabens und nochmals unter Aktualisierung 2014 angeführt wird. In letzterem Abschnitt werden die zur Chloridthematik im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im behördlichen Verfahren zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen angeführt und beurteilt. Im Detail wird dabei festgehalten:

"Wesentlicher Inhalt des Gutachtens ist die Bestätigung, dass sich, wie bereits im Fachgutachten "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" festgehalten, der chemische Zustand der genannten Grundwasserkörper durch den Betrieb der geplanten Gewässerschutzanlage insgesamt nicht verschlechtern wird. Damit ist davon auszugehen, dass die Umweltverträglichkeit weiterhin gegeben ist."

Schließlich wird in o.a. Genehmigungsbescheid 2015 (GZ: XXXX) unter "IX.2.2. Stellungnahme der BF 1 sowie von Bürgern und Bürgerinnen die Gutachten des Sachverständgen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im wasserrechtlichen Berufungsverfahren betreffend" explizit auf die Thematik eingegangen.

Die Aussage, dass im Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei die Auswirkungen der Einbringung chlorid-belasteter Straßenwässer in den Untergrund und somit auf den gesamten Grundwasserkörper nicht dargestellt waren, ist somit aus fachlicher Sicht als nicht richtig zu bezeichnen.

Der Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer repliziert auf die Beweisthemenfrage, dass dieser Sachverhalt für den Trassenverlauf bzw. für die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit") nicht von Relevanz ist.

Zwischen den Aussagen des Sachverständigen für Straßenwässer, aber insbesondere des Sachverständigen für Grundwasser und dem amtlichen Sacherständigen im Behördenverfahren zweiter Instanz gibt es keine Widersprüche. Die Auswirkungen des Eintrags von Chlorid wurden bereits im Genehmigungsverfahren des BMVIT vom Sachverständigen für Grundwasser behandelt und durch weiterführende Untersuchungen bzw. vertiefende Betrachtungen im Rahmen der Wasserrechtsverfahren in der Form ergänzt, dass die Aussage "eine Verschlechterung des chemischen Zustandes der vom gegenständlichen Projekt berührten Grundwasserkörper nicht zu besorgen ist" auch durch den Sacherständigen bestätigt wurde. Bezüglich der Berechnungsannahmen und der baulichen Gestaltung für die Gewässerschutzanlagen ergaben sich dadurch aber nur geringfügige Änderungen und Ergänzungen.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser sowie des Sachverständigen für Strassen und Tunnelwässer kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Einbringung von chloridbelasteten Straßenwässern in jedem Fall unabhängig von der tatsächlichen Lage der Trasse erfolgt.

III.2.8.c. Vorwurf nicht vertretbarer Berechnungsannahmen

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Verfahren, mit welchem die Auswirkungen der Versickerung chloridbelasteter Oberflächenwässer ermittelt wurde, fachlich vertretbar war, allerdings nicht die den Berechnungen zugrunde liegenden Parameter und Annahmen, so beispielsweise hinsichtlich der im Winterdienst aufgebrachten Salzmengen, der Größe der Beitragsflächen, der Durchsatzrate (Durchlässigkeit). Weiters wurde vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei in der Folge die Ergebnisse der hydrogeologischen Untersuchungen und die Berechnungen betreffend die Auswirkungen der Versickerung chloridhältiger Straßenwässer ergänzen und konkretisieren musste.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt nachvollziehbar und schlüssig dar, dass für die Findung des Trassenverlaufes der S7 die Vermeidung von direkten Eingriffen in den Grundwasserkörper maßgeblich waren (Teilgutachten 10, Kap. 3.5.1). Die Einbringung von chloridbelasteten Straßenwässern erfolgt in jedem Fall unabhängig von der tatsächlichen Lage der Trasse, somit ist diese Fragestellung als nicht relevant anzusehen.

III.2.8.d. Vorwurf sich widersprechender Schlussfolgerungen betreffend die Erhöhung des Chloridgehalts abstromig der Gewässerschutzanlagen

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Schlussfolgerungen des Sacherständigen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Erhöhung des Chloridgehaltes abstromig der Gewässerschutzanlagen anderen Gutachten widersprechen würden. Insbesonders wird behauptet, dass in Teilen dieser Bereiche von einer Verschmutzung des oberflächennahen Grundwassers im Sinne des § 30 Abs. Z 3 WRG auszugehen ist.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass für die Trassenfindung der S7 die Vermeidung von direkten Eingriffen in den Grundwasserkörper maßgeblich war (Teilgutachten 10, Kap. 3.5.1). Die Einbringung von chloridbelasteten Straßenwässern erfolgt in jedem Fall unabhängig von der tatsächlichen Lage der Trasse, somit ist diese Fragestellung als nicht relevant anzusehen.

III.2.8.e. Vorwurf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des oberflächennahen Grundwasserkörpers erforderlich

Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass zum Schutz des oberflächennahen Grundwassers Maßnahmen zu setzen sein werden, die geeignet sind, das Ausmaß und die Reichweite der Beeinträchtigung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. So werden seitens des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz zahlreiche Ergänzungen und Konkretisierungen von bereits in den erstinstanzlichen Entscheidungen angeordneten Auflagen und darüber - hinausgehend - neue zusätzliche Auflagen, insbesondere die Neuprojektierung der Gewässerschutzanlagen empfohlen. Diese Planungen seien mit dem Ziel zu führen, dass in einem Abstand von maximal 350 m im Grundwasserabstrom eine Chloridkonzentration von maximal 180 mg/l erreicht werde.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass im Rahmen des UVP-Bescheides keine diesbezüglichen Auflagen festgelegt wurden. Alle das Grundwasser betreffende Maßnahmen wurden im wasserrechtlichen Verfahren behandelt. Demzufolge hat diese Beschwerde für das UVP-Verfahren keine Relevanz.

III.2.8.f. Vorwurf hinsichtlich Limitierung der Salzmengen und zum Maß der Wasserbenutzung

Der Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieser Sachverhalt für den Trassenverlauf bzw. für die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit") nicht von Relevanz ist.

III.2.8.g. Forderung nach einem umfangreichen Beweissicherungsprogramm

Seitens der Beschwerdeführer wird beschrieben, dass der mitbeteiligten Partei die Ausarbeitung eines umfangreichen - ebenfalls einer wasserrechtlichen Genehmigung zu unterziehenden - Beweissicherungsprogramms aufgetragen wurde, wobei den Parteien des Wasserrechtsverfahrens und der BF 1 die Analysenergebnisse einmal pro Jahr zur Kenntnis zu bringen sind.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass im Rahmen des UVP-Bescheides keine Maßnahmen festgelegt wurden. Alle das Grundwasser betreffende Maßnahmen wurden im wasserrechtlichen Verfahren behandelt. Demzufolge hat diese Beschwerde für das UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT keine Relevanz. Im Rahmen des Teilgutachtens Nr. 10 zum Genehmigungsbescheid 2015 wurden bereits umfangreiche Beweissicherungsmaßnahmen vordefiniert und in der Folge in den wasserrechtlichen Verfahren (Steiermark sowie Burgenland) entsprechend erweitert.

Der Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer legt ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ein umfassendes Beweissicherungsprogramm bereits im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT in den Maßnahmenkatalog aufgenommen wurde und in den teilkonzentrierten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren präzisiert und ergänzt wurde. Eine Studie zu den Auswirkungen einer Versickerung chloridhaltiger Wässer wurde auch schon im Auflagenpunkt 27 auf Seite 40 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides vom 28. Juni 2012, XXXX, für den Steiermärkischen Teil vorgeschrieben. In den Berufungsverfahren wurde diese Auflage präzisiert bzw. für den Burgenländischen Teil ergänzt.

III.2.8.h. Forderung nach einer Studie zu den Auswirkungen einer Versickerung chloridhaltiger Wässer

Seitens der Beschwerdeführer wird verlangt, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet werde, binnen sechs Jahren eine Studie durch ein einschlägig fachlich qualifiziertes Institut erstellen zu lassen, auf deren Grundlage eine Beurteilung der Auswirkungen der zur Versickerung gebrachten Niederschlagswässer (Straßenwässer) auf die Qualität des Grundwassers und den chemischen Zustand der vom Vorhaben S7 berührten Grundwasserkörper vorgenommen werden kann.

Die Forderung einer derartigen Studie ist nicht erst Ergebnis des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens bzw der dortigen Beurteilung durch den Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz, sondern ist bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur wasserrechtlichen Bewilligung des Abschnitts West 1, dh für den Steiermärkischen Teil der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, festgeschrieben worden. Im Zuge des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens des BMLFUW wurde lediglich der Wortlaut der entsprechenden Auflage geändert und diese auch in den wasserrechtlichen Bescheid zum Abschnitt West 2 (Burgenländischer Teil der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße) aufgenommen. Derartige Festlegungen sind Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Ein Versäumnis zur Festlegung einer entsprechenden Maßnahme im UVP-Genehmigungsverfahren kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass im Rahmen des UVP-Bescheides keine Maßnahmen festgelegt wurden. Alle das Grundwasser betreffende Maßnahmen wurden im wasserrechtlichen Berufungsverfahren des BMLFUW behandelt. Demzufolge hat diese Beschwerde für das UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT keine Relevanz.

Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass schon unter Auflagenpunkt 27 des Wasserrechtsbescheides (Amt der Steiermärkischen Landesregierung; GZ: XXXX) für den Steiermärkischen Teil eine entsprechende Studie zu den Auswirkungen einer Versickerung chloridhaltiger Wässer vorgeschrieben wurde.

Der Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer legt ebenso schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieser Sachverhalt für den Trassenverlauf bzw. für die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit") nicht von Relevanz ist.

Ein umfassendes Beweissicherungsprogramm wurde bereits im Genehmigungsverfahren in den Maßnahmenkatalog aufgenommen und in den materienrechtlichen Wasserrechtsverfahren präzisiert und ergänzt. Eine Studie zu den Auswirkungen einer Versickerung chloridhaltiger Wässer wurde auch schon im Auflagenpunkt 27 auf Seite 40 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides vom XXXX, GZ: XXXX, für den Steiermärkischen Teil vorgeschrieben. In den Berufungsverfahren wurde diese Auflage präzisiert bzw. für den Burgenländischen Teil ergänzt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Forderung einer derartigen Studie nicht erst Ergebnis des teilkonzentrierten wasserrechtlichen Berufungsverfahrens des BMLFUW bzw der dortigen Beurteilung durch den Sachverständigen ist, sondern bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur wasserrechtlichen Bewilligung des Abschnitts West 1, dh für den Steiermärkischen Teil der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, festgeschrieben worden ist. Im Zuge des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens wurde lediglich der Wortlaut der entsprechenden Auflage geändert und diese auch in den wasserrechtlichen Bescheid zum Abschnitt West 2 (Burgenländischer Teil der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße) aufgenommen. Derartige Festlegungen sind Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Ein Versäumnis zur Festlegung einer entsprechenden Maßnahme im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT kann hieraus nicht abgeleitet werden.

III.2.8.i. Vorwurf Äußerungen im Teilgutachten 10 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz

Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die dem UVP-Verfahren (wie auch den erstinstanzlichen Wasserrechtsverfahren) beigezogenen fachspezifischen Sachverständigen weder die Defizite in den Projektunterlagen noch in den Annahmen und Parametern bei der Vornahme der Berechnungen aufgegriffen haben.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt dar, dass das Vorbringen der BF verschiedene Textpassagen des UVP-Gutachtens des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im wasserrechtlichen Berufungsverfahren nicht den gesamten Zusammenhang wiedergibt bzw. Aussagen zum Thema Bauphase und Betriebsphase vermischt.

Im Zitat zu "Eingriff in das Grundwasser im Bereich der Unterflurtrasse Speltenbach (Seite 40)" erfolgt die Diskussion des Eingriffs in der Bauphase, wo insbesondere die Grundwasserabsenkung im Zusammenhang mit Tiefbaumaßnahmen (eben die Unterflurtrasse) und deren Auswirkungen bewertet werden. Im Gutachten des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz zu Abschnitt West1 wird zum Bereich Speltenbach auf Seite 25 im Kapitel "Quantitativ" festgestellt, dass auf Grund der im Projekt dargestellten Maßnahmen und unter Beachtung der zum Schutz des Grundwassers vorgeschriebenen Auflagen aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass eine quantitative(n) Beeinträchtigung des Grundwassers im Bereich der berufungsgegenständlichen Liegenschaft nicht zu erwarten ist.

Damit sind für den Bereich der Bauphase keine Widersprüche ableitbar.

Hinsichtlich der qualitativen Beeinflussung wird im Gutachten des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz zu Abschnitt West1 zum Bereich Speltenbach auf Seite 24 im Kapitel "Qualitativ" festgestellt, dass die rechnerisch ermittelte Chloridkonzentration auf Höhe der genannten Liegenschaft im Bereich von 180mg/L liegt und der Indikatorwert gemäß TWV für den Parameter Chlorid von 200mg/L nicht überschritten wird. Von einer Verschmutzung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z3 WRG 1959, die eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mit sich brächte, ist daher nicht auszugehen. Auf Grund des ermittelten Ausmaßes der Konzentrationserhöhung ist aber davon auszugehen, dass die Qualität des aus dem Brunnen entnommenen Wassers durch den Betrieb der Gewässerschutzanlage beeinträchtigt wird.

Im Teilgutachten Nr.10 "Geologie Hydrogeologie und Grundwasser" des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser werden im Fragenbereich zu Frage 2.10.14 (auf den Seiten 71 und 72) die qualitativen Beeinflussung von Grundwässern / Grundwasserkörpern durch vorhabensbedingte Emissionen während des Betriebs thematisiert.

Im Befund wird hierzu festgehalten: "Die vorliegenden Berechnungen hinsichtlich einer Beeinflussung der Grundwasserqualität durch Chlorideintrag als Folge des Winterdienstes belegen, dass keine Verschlechterung des Grundwasserzustandes im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu erwarten ist."

Im Gutachten wird festgehalten: "Es sind somit keine relevanten qualitativen Beeinflussungen von Grundwässern / Grundwasserkörpern durch vorhabensbedingte Emissionen während des Betriebs zu erwarten."

In diesem Zusammenhang wird schließlich noch auf die zusammenfassende Feststellung des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz im Gutachten zu Abschnitt West1 auf Seite 42 verwiesen: "Eine Verschlechterung der vom geg. Projekt berührten Grundwasserkörper ist nicht zu besorgen."

Ein Widerspruch oder eine gegensätzliche Bewertung zwischen dem Teilgutachten des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser und dem des Sacherständigen im teilkonzentrierten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zweiter Instanz ist nicht erkennbar bzw. ableitbar.

III.2.8.j. Vorwurf Äußerungen im Teilgutachten 11 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz

Der Sachverständige für Oberflächengewässer legt zu diesem Vorwurf schlüssig und nachvollziehbar dar, dass zwischen den Aussagen des Sachverständigen für Oberflächengewässer und jenen des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz keine Widersprüche bestehen. Die aus Sicht des Fachbereiches Oberflächengewässer relevanten Auflagenpunkte 28 und 36 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides Steiermark vom XXXX, wurden in der Berufungsentscheidung des BMLFUW vom XXXX lediglich präzisiert und konkretisiert. So wurden bei der Auflage 28 Beginn, Ende, Abstand und die Dokumentationspflicht der darin beschriebenen Messungen klarer definiert, aber inhaltlich nichts Wesentliches verändert. Ähnliches gilt für die Auflage 36. Die 5 zusätzlichen Auflagenpunkte für den Bereich Steiermark und 7 zusätzlichen Auflagenpunkte für den Bereich Burgenland betreffen Dokumentationspflichten und haben keinen Einfluss auf die Trassenauswahl bzw. auf die Bewertung im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit").

III.2.8.k. Vorwurf Äußerungen im Teilgutachten 12 widersprechen teilweise den Aussagen des Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz

Der Sachverständige für Strassenwässer und Tunnelwässer legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieser Sachverhalt für den Trassenverlauf bzw. für die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit") nicht von Relevanz ist.

Es wird dazu nochmals ausdrücklich festgehalten, dass das von fachkundigen Planungsbüros gewählte, von der Konsenswerberin beantragte und vom Sachverständigen positiv beurteilte Entwässerungssystem grundsätzlich nach wie vor als dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend angesehen werden kann, was weder von den Beschwerdeführern bzw. Berufungswerbern noch vom Sacherständigen bestritten wurde. Wie bereits erwähnt, wurden die wasserbautechnisch relevanten Auflagenpunkte 8, 11, 12, 25, 28, 34 und 36 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides Steiermark vom XXXX, und die Auflagenpunkte 24, 31, 40, 41, 43 und 44 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides Burgenland vom XXXX, lediglich präzisiert und konkretisiert sowie durch 5 zusätzliche Auflagenpunkte für den Bereich Steiermark und 7 zusätzliche Auflagenpunkte für den Bereich Burgenland vertiefend weitergeführt.

III.2.9. Vorwurf der (Un)Vollständigkeit der UVE hinsichtlich Geologie, Hydrologie, Grundwasser, Oberflächengewässer, Straßenwässer und Tunnelwässer

III.2.9.a. Vorwurf, keine zur Beurteilung geeigneten Projektunterlagen bzgl. Grundwasserabsenkungen des Tunnels Rudersdorf und Forderung für eine neuerliche Überprüfung der Frage der Grundwasserabsenkung

Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass für den Bereich der Grundwasserabsenkungen, insbesondere im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Tunnels Rudersdorf keine zur Beurteilung geeigneten Projektunterlagen vorliegen. Der Sacherständigen im behördlichen Verfahren zweiter Instanz habe festgestellt, dass "Angaben über die zu erwartende Wiederaufspiegelung des Bergwassers dem Einreichoperat nicht zu entnehmen sind", was angesichts der Sachkundigkeit des Sachverständigen wohl nur bedeuten kann, dass solche Angaben im Einreichoperat überhaupt fehlen.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt dazu schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Thematik der Bergwasserabsenkung mehrfach thematisiert wurde. Im Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei 2008, Einlage 6.3.1 Bericht Geologie und Grundwasser wurde bereits einleitend in der Zusammenfassung auf Seite 4 vermerkt:

"Anders als bei den Bauwerken Unterflurtrasse Speltenbach und Wannenbauwerk Tunnel Rudersdorf West, wo das Grundwasser nur während der Baumaßnahmen temporär abgesenkt wird, wird der Bergwasserspiegel im Bereich Tunnel Rudersdorf und Wannenbauwerk Ost nicht nur in der Bauzeit sondern dauerhaft während der Betriebsphase maßgeblich abgesenkt. Damit sind für den bergmännischen Abschnitt des Tunnels Rudersdorf dauerhafte Veränderungen des Bergwasserspiegels im Umfeld der Tunnelröhren zu erwarten. Davon betroffen sind einige, vorwiegend Nutzwasser fördernde Brunnen, für die vor allem quantitative Veränderungen zu erwarten sind."

Weiters wird im o.a. Einreichprojekt auf Seite 91 (Berechnung zur Bergwassersituation) und in der Folge auf Seite 94 festgehalten:

"Der Tunnel Rudersdorf (km 11,599 bis km14,474) und das östlich anschließende Wannenbauwerk (km 14,474 bis km 14,788) werden durch die Ulmendrainage eine dauerhafte Absenkung des Bergwasserspiegels bewirken. Mit der Absenkung des Grundwassers im Tunnelabschnitt von voraussichtlich ca. 11 Metern werden sich die hydraulischen Verhältnisse voraussichtlich nachhaltig verändern, so dass die vorhandenen Einzelwasserversorgungen nördlich und südlich der Tunnelanlagen dauerhaft gefährdet sind. Die Eingriffsintensität wird als sehr hoch klassifiziert."

Die Situation wird auch im Teilgutachten Nr.10 "Geologie Hydrogeologie und Grundwasser" des Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser im wasserrechtlichen Berufungsverfahren mehrfach diskutiert, bewertet und entsprechende Maßnahmen berücksichtigt. Erstmalig erfolgt aufgrund der Wichtigkeit bereits in der Zusammenfassung (Seiten 8 und 9) unter "Erforderliche Maßnahmen" die Feststellung:

"Insbesonders wird zur Minderung der Eingriffserheblichkeit für jene Einzelwasserversorgungsanlagen im Bereich des Tunnels Rudersdorf sowie des Wannenbauwerks Rudersdorf Ost, wo durch eine Absenkung des Bergwasserspiegels eine Beeinflussung der bestehenden privaten Wassernutzungen zu erwarten ist, für den Fall einer Beeinflussung eine Ersatzwasserversorgung gefordert. Das Gebiet ist bereits an das öffentliche Netz angeschlossen, sodass eine Versorgung mit Trinkwasser auch kurzfristig möglich (ist).

Zur Absicherung einer erforderlichenfalls notwendigen raschen Umsetzung einer Ersatzwasserversorgung wird als zusätzliche Maßnahme vorgeschlagen, dass im Bereich jener Hausbrunnen, welche im Einflussbereich der erwarteten Bergwasserspiegelabsenkung liegen, für den Fall des Versiegens oder stärkeren Rückgangs der Ergiebigkeit, vorab mit den Eigentümern der Brunnen nachweislich eine Vereinbarung über Ersatzmaßnahmen (kostenfreie Versorgung aus dem öffentlichen Netz) zu treffen ist."

Es ist somit im Bereich des Tunnels Rudersdorf von einer dauerhaften Absenkung auszugehen, aus diesem Grund liegen auch keine Angaben zur Aufspiegelung vor. Die Unterlagen enthalten somit alle für eine Beurteilung der Grundwasserabsenkung erforderlichen Informationen.

III.2.9.b. Zweifel hinsichtlich der Angaben des Wasserandrangs zum Tunnel Rudersdorf

Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass davon auszugehen ist, dass - selbst nach den Angaben der mitbeteiligten Partei - durch den Tunnel Rudersdorf eine ständige Grundwasserentnahme von zumindest 10 l/s bis 20 l/s erfolgt. In Hinblick auf die bereits mehrfach festgestellte Unvollständigkeit bzw. die mangelnde Eignung von Projektunterlagen als Beurteilungsgrundlage würden auch diese Angaben zweifelhaft erscheinen.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der bereits o.a. Beschwerdepunkt hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Aufspiegelung als nicht zutreffend widerlegt wurde (es ist von einer dauerhaften Absenkung des Bergwasserspiegels auszugehen, daher liegen auch keine Informationen zur Aufspiegelung vor).

Ein darauf aufsetzendes Argument der Unvollständigkeit oder mangelnder Eignung ist daher nicht stichhaltig. Die angeführten Wassermengen von 10 l/s bis 20 l/s gehen auf durch Erkundungen und Versuche plausibel ermittelte Daten zurück, eine neue Überprüfung ist nicht erforderlich.

III.2.9.c. Vorwurf die Einhaltung der zulässigen Höchstkonzentrationen sei nicht nachgewiesen.

Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass der Sachverständige im behördlichen Verfahren zweiter Instanz in seinem Gutachten festgehalten habe, dass ein konkreter Nachweis, dass die zulässigen Höchstkonzentrationen während des Betriebes der genannten Anlagen auch tatsächlich eingehalten werden würden, letztlich erst im Rahmen regelmäßiger und zeitlich wiederkehrender Überprüfungen geführt werden könne.

Der Sachverständige Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser und der Sachverständige für Straßenwässer und Tunnelwässer legen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieser Sachverhalt für den Trassenverlauf bzw. für die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit") nicht von Relevanz ist.

III.2.9.d. Defizite in den Einreichunterlagen und in den bisherigen Beurteilungen der Sachverständigen

Die Beschwerdeführer behaupten zusammenfassend, das aufgrund der angeführten Beispiele zwingend abzuleiten sei, dass aus heutiger Sachverständigensicht überhaupt noch nicht beurteilt werden könne, welche Auswirkungen vom Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7 hinsichtlich der Fachbereiche Geologie Hydrogeologie und Grundwasser, Oberflächengewässer, Straßenwässer und Tunnelwässer ausgehen würden. Als Folge der behaupteten Defizite und in Bezug auf die Beurteilungen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren würde in Hinblick auf den Chlorideintrag in das Grundwasser eine Neubewertung der Eingriffserheblichkeit durch neu zu bestellende Sachverständige verlangt.

Der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund einer verbesserten Datenlage als Folge zusätzlicher Untersuchungen und Auswertungen zusätzliche Daten in Teilbereichen vorliegen. Auch mussten aufgrund der langen Verfahrensdauer neue Regelwerke so z. B. hinsichtlich der für eine Bemessung anzusetzenden Salzfrachten - berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen wurden im wasserrechtlichen Berufungsverfahren zahlreiche konkretisierende Auflageninhalte aufgenommen.

An der grundsätzliche Beurteilung dass sich, wie bereits im Teilgutachten Nr.10. "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" festgehalten, der chemische Zustand der genannten Grundwasserkörper durch den Betrieb der geplanten Gewässerschutzanlage insgesamt nicht verschlechtern wird, kann trotz vieler neuen Daten, Auflagen und Bewertungen jedoch weiterhin festgehalten werden. Eine Neubeurteilung durch neu zu bestellende Sachverständige ist nicht erforderlich.

Der Sachverständige für Oberflächengewässer äußert sich insofern, als diese Beweisthemenfrage seinen Fachbereich nicht betrifft.

Der Sachverständige für Strassen und Tunnelwässer legt dar, dass dieser Sachverhalt für den Trassenverlauf bzw. für die Bewertung im Genehmigungsverfahren des BMVIT ("Umweltverträglichkeit") nicht von Relevanz ist. Auf Basis des Genehmigungsverfahrens wurden der Wasserrechtsbehörde LH Steiermark mit Eingang vom 08. Oktober 2015 Detailplanungsunterlagen für Gewässerschutzanlagen und Versickerungsmulden in Erfüllung des Auflagenpunktes Nr. 12, Seite 5, und des Auflagenpunktes Nr. 4, Seite 16, des wasserrechtlichen Berufungsbescheides vom 15. November XXXX, vorgelegt.

Mit Eingang vom XXXX wurden der Wasserrechtsbehörde LH Burgenland (BH Jennersdorf) ebenfalls Detailplanungsunterlagen für Gewässerschutzanlagen und Versickerungsmulden in Erfüllung des Auflagenpunktes Nr. 44, Seiten 5 und 6, und des Auflagenpunktes Nr. 86, Seite 15, des wasserrechtlichen Berufungsbescheides vom XXXX, zur Kenntnis gebracht.

Zusätzlich wurde das Mess- und Untersuchungsprogramm (Beweissicherungsprogramm) in Erfüllung des Auflagenpunktes Nr. 2, Seiten 14 und 15, des wasserrechtlichen Berufungsbescheides vom XXXX (Steiermark, Eingang Abteilung 13 am 10. November 2015), und des Auflagenpunktes Nr. 84, Seiten 13 und 14, des wasserrechtlichen Berufungsbescheides vom XXXX, den Wasserrechtsbehörden übermittelt.

III.2.10. "Unterdrückung von Beweismittel" durch von der mitbeteiligten Partei veranlasste Schlägerungen

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.11. Fehlende Verpflichtung der UVP-Behörde, der mitbeteiligten Partei eine Erklärung zur Bestandsdauer abzufordern

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.12. Vorwurf der Einschränkung der Parteienrechte während der mündlichen Verhandlung

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.13. Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.14. Vorwurf der (Un)Vollständigkeit des UVP-Verfahrens

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.15. Forstrechtliche Genehmigung

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.16. Mangelnde Pflichterfüllung der mitbeteiligten Partei zur Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkung von Veränderungen im Gebiet

Zur Unterdrückung von Beweismittel durch die von der mitbeteiligten Partei veranlassten Schlägerungen bringt die mitbeteiligte Partei vor, dass die Grundeigentümer (Verkäufer) nicht verpflichtet, sondern - ganz im Gegenteil - lediglich berechtigt wurden, die eingelösten Grundflächen (die auch noch in deren Eigentum standen) weiter zu bewirtschaften, und zwar bis zum Beginn der Bauarbeiten. Da nicht absehbar war, wann mit den Genehmigungen oder gar mit einem Baubeginn zu rechnen ist, bestand kein vernünftiger Grund, den Eigentümern die weitere Bewirtschaftung ihres Eigentums für derart viele Jahre zivilrechtlich zu untersagen. Dennoch war dieses Bewirtschaftungsrecht vertraglich eingeschränkt: Schlägerungen des auf den beanspruchten Waldflächen stehenden Holzes durften bis spätestens 30.10.2010 erfolgen, um die Dispositionsfreiheit der mitbeteiligten Partei angesichts des seinerzeit abgeschätzten Baubeginns nicht über Gebühr einzuschränken. Im Hinblick auf die Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren wurde diese Frist später verlängert. Selbstverständlich oblag es weiterhin den Grundeigentümern, dh den die Waldflächen unverändert bewirtschaftenden Personen, für die Einhaltung der (forst-)rechtlichen Bestimmungen zu sorgen, worauf diese seitens der mitbeteiligte Partei mehrfach - auch schriftlich - hingewiesen wurden. Tatsache ist nun einmal, dass Wälder bewirtschaftet werden dürfen/müssen, was naturgemäß das Fällen von Baumbeständen beinhaltet. Im konkreten Fall gab es keinerlei gesetzliches, behördliches oder vertragliches Verbot, das den Grundeigentümern die gesetzmäßige Nutzung ihres Eigentums untersagt hätte (ein derartiges Verbot wäre - im Gegenteil - verfassungsrechtlich bedenklich). Von einer Beseitigung von Beweismitteln infolge der gesetzlich vorgesehenen Nutzung des forstlichen Bewuchses kann daher in mehrfacher Hinsicht keine Rede sein.

Weiters wird behauptet, die mitbeteiligte Partei hätte die Auswirkungen der Veränderungen im Gebiet (Schlägerungen, Waldbestand) keiner gesetzeskonformen Feststellung, Beschreibung und Bewertung unterzogen und solche sei im Sinne einer UVE-Ergänzung Pflicht der mitbeteiligten Partei gewesen; hierbei wird bezüglich des Schutzgutes Pflanzen, Tiere und ihrer Lebensräume Bezug auf die Stellungnahme von XXXX vom 26.11.2013 genommen und umfangreicher daraus zitiert.

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume legt im Befund dar, dass sehr wohl eine ausreichende fachliche Auseinandersetzung mit relevanten Änderungen aufgrund vor allem Schlägerungen bzw. Rodungen im Projektgebiet stattfand, beginnend mit der Einlage 5.2, Naturschutzfachlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume zu Schlägerungen 2009/2010 (Juli 2010) sowie weiteren Beantwortungen durch den Sachverständigen , vor allem zu Stellungnahmen von XXXX.

Schließlich hat die mitbeteiligte Partei 2014 den "Bericht 2014, Fachbereich Raum und Umwelt, Gegenüberstellung UVP und Ist-Zustand 2014" (Stand 14.08.2014, Einlage 5.1 der mitbeteiligten Partei) vorgelegt. Wie bereits in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.11.2014 zitiert, ist die Zielsetzung dieses Berichts laut Einleitung darin zu sehen, primär die Frage zu beantworten, ob sich "aufgrund der Zeitspanne zwischen den Erhebungen zur Erstellung der UVE-Unterlagen und der heutigen Situation maßgebliche Unterschiede hinsichtlich des Ist-Zustandes ergeben haben." Obwohl zu betonen ist, dass bezüglich der Bewertung des Vorhabens seitens des Sachverständigen nur ergänzend auf jenen Bericht Bezug genommen wurde (XXXX), ist dieser eine jedenfalls ausreichende Grundlage unter Berücksichtigung bereits ansonsten vorliegender Unterlagen zur Bewertung von Veränderungen im Gebiet. Es ergaben sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine erforderliche Änderung der bisherigen Bewertungen oder Maßnahmen.

In der Bescheidbeschwerde wird sodann nochmals unter Bezugnahme auf die Auswirkungen der Veränderungen im Gebiet (Sukzessionsflächen) und die Stellungnahme von XXXX vom 26.11.2013 behauptet, diese wären keiner fachlichen Feststellung, Beschreibung und Bewertung zugeführt worden, hier mit der Betonung, dass ihnen unter dem Aspekt des Schutzes europarechtlich geschützter Arten entsprechende Aufmerksamkeit zugewandt werden müsse.

Zunächst kann diesbezüglich auf die Ausführungen oben verwiesen werden, da sich die dort angeführten Unterlagen auch oder insbesondere mit dem Schutz europarechtlich geschützter Arten beschäftigen. Zudem zielt gerade auf diese Frage auch das von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Umweltbaubegleitung vorgelegte Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp vom November 2013 ab.

Der Sachverständige legte dar, dass sehr wohl eine ausreichende Auseinandersetzung mit relevanten Änderungen stattfand. Auch aus dem von der mitbeteiligten Partei 2014 vorgelegten "Bericht 2014, Fachbereich Raum und Umwelt, Gegenüberstellung UVP und Ist-Zustand 2014" (Stand 14.08.2014, Einlage 5.1 der mitbeteiligten Partei) ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine erforderliche Änderung der bisherigen Bewertungen oder Maßnahmen.

Der Betroffenheit europarechtlicher geschützter Arten und ihrer Lebensräume wurde dabei entsprechende Aufmerksamkeit zugewandt. Hieran knüpft im Weiteren die naturschutzrechtliche Zuständigkeit des Landes an.

Das vorliegende Teilgutachten 06 (2009) inkl. bereits vorgenommener Ergänzungen bzw. Stellungnahmen zum Fachgebiet Tiere, Pflanzen und Lebensräume behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht notwendig.

Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Bescheid und das zugrunde liegende Material, auf dem er aufbaut, bezüglich des hier behandelten Fachgebiets Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume weiterhin aus fachlicher Sicht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bewertet werden können.

Durch die vorgebrachte Beschwerde ändert sich der im Zuge des UVP-Verfahrens festgestellte maßgebliche Sachverhalt nicht. Das vorliegende Teilgutachten 06 (2009) inkl. bereits im Verfahren vorgenommener Ergänzungen bzw. Stellungnahmen zum Fachgebiet Tiere, Pflanzen und Lebensräume behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich.

Zu Auswirkungen von Schlägerungen im Bereich der Trasse: Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume verweist zum Vorbringen unter den Nrn. 28a-b des Beweisthemenkatalogs vollumfänglich auf die Ausführungen unter der Überschrift "ad Schlägerungen in den Jahren 2009 bis 2010 im Bereich der geplanten Trasse (S. 72-75)". Auf Seite 13-14 der BMVIT-Äußerung zur Bescheidbeschwerde vom 28.09.2015 wird verwiesen; ergänzend auf Ausführungen zu Nr. III.3.9c des Beweisthemenkatalogs.

Auszug aus der BMVIT-Äußerung zur Bescheidbeschwerde vom 28.09.2015 (S. 13 f.):

"Das Vorbringen der Bürgerinitiative betreffend naturschutzfachliche Auswirkungen der Schlägerungen 2009/2010 im Bereich der geplanten Trasse wird bereits im Bescheid behandelt (vgl. S. 537). Der von den Beschwerdeführern behauptete Widerspruch zwischen dem Teilgutachten des Sachverständigen für das Fachgebiet Tiere, Pflanzen, Lebensräume vom Juli 2009 und dessen naturschutzfachlicher Stellungnahme zu Schlägerungen 2009/2010 vom Juni (gemeint wohl: Juli) 2010 liegt aus folgenden Erwägungen nicht vor:

Die Aussage des Sachverständigen im Teilgutachten vom Juli 2009, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts unter der Voraussetzung gegeben sei, dass unter anderem die von ihm als zusätzlich erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. bei der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung des Vorhabens durchgeführt werden, bedeutet nicht, dass eine Änderung der örtlichen Verhältnisse, die die Durchführung einzelner vom Sachverständigen für erforderlich erachteter Maßnahmen unmöglich macht, automatisch zu einer Umweltunverträglichkeit des Projekts führt. In diesem Fall muss vielmehr geprüft werden, ob die Umweltverträglichkeit des Projekts mit anderen Maßnahmen, die gegebenenfalls einen größeren Aufwand für die mitbeteiligte Partei bedeuten, erreicht werden kann.

Im Teilgutachten wurde zugrunde gelegt, dass nicht nur eine Schlägerung, sondern danach die vollständige Baufeldfreimachung, der Bau der Straße und deren späterer Betrieb einschließlich der störungsbedingten Folgen eintreten. Tatsächlich ist aber im Rahmen der Veränderung nur die Schlägerung erfolgt, wodurch die betreffenden Flächen - wie in der Stellungnahme dargestellt - danach nicht funktionslos wurden (wie im Rahmen des Projektes insgesamt), sondern auch unter Gesichtspunkten des Arten- und Biotopschutzes Funktionen behalten oder neu übernommen haben. Diese veränderte Ausgangssituation war vor Bescheiderlassung nochmals zu bewerten. Im naturschutzrechtlichen Verfahren - und auch darauf wurde hingewiesen - bestehen Möglichkeiten zur Modifizierung oder Ergänzung von Maßnahmen dergestalt, dass diese eingetretenen Veränderungen berücksichtigt werden können. Ohnehin war auf Ebene des UVP-Verfahrens nicht jeder Maßnahmenansatz genau auf eine bestimmte Fläche "fixiert", sondern teils (insbesondere Waldmaßnahmen) als Flächenpool dargestellt, aus dem im weiteren Verfahrensverlauf weiter zu konkretisieren ist.

Keine der konkret im Gelände nach UVP- und naturschutzrechtlichem Bescheid auszuführenden Maßnahmen zur Habitatoptimierung oder Neuentwicklung wurde vor dem Hintergrund zur Verfügung stehender Optionen im naturschutzrechtlichen Verfahren tatsächlich "verunmöglicht". Auch für die Waldoptimierungsmaßnahmen kann bzw. konnte auf andere Flächen ausgewichen werden.

Der Sachverständige für das Fachgebiet Tiere, Pflanzen, Lebensräume gelangte in seiner naturschutzfachlichen Stellungnahme vom Juli 2010 schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Schlägerungen qualitativ und quantitativ nach naturschutzfachlicher Beurteilung die Funktion des Waldverbandes als Lebensraum sowie die Maßnahmenkonzeption im Rahmen des Projektes nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermögen. Der Sachverständige hält ausdrücklich fest, dass es allerdings für die mitbeteiligte Partei erforderlich werden kann, höhere Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen zu erbringen oder ihr Maßnahmenkonzept räumlich zu modifizieren, z. B. in Fällen, in denen die Schlägerungen Baumbestände betroffen haben, die an dieser Stelle (teils) hätten erhalten werden sollen, um das Maßnahmenkonzept effizient umzusetzen (z. B. Leitfunktion zu Durchlässen).

Gegebenenfalls entstehender Maßnahmenbedarf kann im naturschutzrechtlichen Verfahren in Form von weiteren Auflagen abgedeckt werden. Der Sachverständige für das Fachgebiet Tiere, Pflanzen, Lebensräume hat somit aufgezeigt, dass die gegenständlichen Schlägerungen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht derart gravierend waren, dass dadurch die Umweltverträglichkeit des Projekts insgesamt in Frage gestellt wäre. Die Klärung der Frage, inwieweit auf Grund der Schlägerungen Maßnahmen des Teilgutachtens zu ändern oder zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben sind, ist dem naturschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten."

Der Sachverständige legt dar, dass er adäquat und angemessen - für die Frage der Bewertung eingetretener Veränderungen sowie gegebenfalls zusätzlicher Maßnahmen zwischen UVP-Verfahren und naturschutzrechtlicher Zuständigkeit differenziert hat.

Für die Ebene der UVP wurde die zentrale Frage, ob infolge der Schlägerungen so gravierende Änderungen der Situation gegeben sind, dass dies zu Abänderungen im Rahmen des UV-G bzw. UV- Teilgutachten 06 führen müsste, verneinend beantwortet. Primäre Gründe für die Verneinung des Erfordernisses von Abänderungen waren dabei (s. BMVIT-Bescheid S. 633 Abs. 1 bis 3), wie bereits unter 2.3 des vorliegenden Gutachtens in dieser Form gelistet

• die ohnehin hohe Bewertung der Bedeutung und Sensibilität, die den betroffenen Flächen und Waldkomplexen bereits zugewiesen war und Grundlage der Beurteilungen darstellte,

• die Hauptwirkungen des Vorhabens, die neben dessen umfangreicher baubedingten Flächeninanspruchnahme (die jedenfalls noch nicht vollständig erfolgt ist) vor allem spätere betriebsbedingte Auswirkungen (in Form von Störungen, Barriereeffekten und teils erhöhten Mortalitätsrisiken für Tierarten) beinhalten,

• verbunden mit der Situation, dass die Fällung von Gehölzen bzw. die Rodung - oder alternativ die Inanspruchnahme von Windwurf- oder Schlägerungsflächen - hierbei nur einen Teil der Eingriffswirkungen darstellen, selbst nur einen Teil des Wirkungskomplexes der Flächeninanspruchnahme.

Eine Umweltverträglichkeit des Projekts liegt für das hier behandelte Fachgebiet vor. Abweichendes wird auch auf Basis des Beschwerdevorbringens aus Sicht des Sachverständigen nicht erkennbar.

III.2.17. Mahd einer Wiese mit Wachtelkönig-Rufer

In diesem Punkt bringen die Beschwerdeführer die Mahd einer Wiese durch Dritte zur Sprache, auf der im Mai 2013 angeblich ein Wachtelkönig gehört worden sei.

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume äußerte sich zu dieser Beweisthemenfrage dahingehend, dass das Vorbringen zur Mahd einer Wiese mit angeführtem Wachtelkönig-Rufer nach Auffassung des Sachverständigen allenfalls die naturschutzrechtliche Zuständigkeit des Landes Steiermark bzw. die ökologische Bauaufsicht, nicht aber das UVP-Verfahren betrifft. Aus diesem Grunde erfolgte dazu keine Begutachtung.

III.2.18. Mikrobielle Gemeinschaften und aquatische Lebensformen in Flüssen

Die Beschwerdeführer bringen vor, allfällige Auswirkungen von Lärmemissionen auf mikrobielle Gemeinschaften und aquatische Lebensformen in Flüssen seien nicht behandelt worden, obwohl dies derzeit Gegenstand von Forschungen sei; dazu legen sie eine Kurzstellungnahme der Biologin XXXX bei.

Zu diesem Beschwerdepunkt holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten vom nichtamtlichen Sachverständigen für Gewässerökologie und Fischerei ein. Der Sachverständige verweist in der Folge in Bezug auf die Forderung die Störung mikrobieller Gemeinschaften in Flüssen und Auswirkungen von Lärmemissionen auf aquatische Lebensformen zu untersuchen vorab auf Ausführungen im UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts (2012) zur Schwerpunktsetzung.

Der Sachverständige weist daraufhin, dass sich aus diesen Ausführungen keine zwingende Notwendigkeit der geforderten Untersuchungen und Bewertungen in der gutachterlichen Stellungnahme von Mag. XXXX ableiten lässt.

In der gängigen Praxis für Bewilligungsverfahren erfolgt die Bewertung von Auswirkungen auf den Fachbereich Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume anhand von Indikatorgruppen, die aussagekräftig für den Zustand bestimmter Lebensraumtypen sind, die potentiell besonders vom Vorhaben betroffen sind und die mit vertretbarem Zeitaufwand (max. 1-2 Jahre) und möglichst ohne destruktive Methoden erfasst werden können.

Für die mikrobiellen Gemeinschaften liegen bislang keine Bewertungskriterien vor.

Weiters ist die Erkundung, Dokumentation und Beurteilung etwaiger Auswirkungen auf die mikrobiellen Gemeinschaften in Flüssen sowie die Auswirkungen von Lärmemissionen auf aquatische Lebensformen weder Stand der Technik noch Stand des Wissens.

Der Sachverständige kommt zum Schluß, dass die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen des Projektvorhabens somit in Bezug auf die Störung mikrobieller Gemeinschaften in Flüssen und Auswirkungen von Lärmemissionen auf aquatische Lebensformen formal a priori nicht ableitbar und auch nicht bewertbar ist.

Der Sachverständige weist daraufhin, dass die aktuellen gesetzlichen Regelwerke (Wasserrechtsgesetz bzw. Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätszielordnung Ökologie) eine ökologische Bewertung mittels mikrobieller Gemeinschaften nicht vorsehen.

Entsprechend dem "Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente" (BMLFUW, 2010) sind die biologische Kriterien, welche den ökologischen Zustand beschreiben die Fischfauna, das Makrozoobenthos, das Phytobenthos und die Makrophyten. Die biologischen Qualitätselemente unterscheiden sich in ihrer Empfindlichkeit für die verschiedenen stofflichen und hydromorphologischen Belastungen, sie sind daher unterschiedlich gute Indikatoren. Gemeinsam decken sie alle in Frage kommenden Belastungssituationen ab. So ist beispielsweise die Bewertung der Fischfauna im Wesentlichen auf die Beurteilung von Veränderungen in der Hydromorphologie ausgerichtet. Bei den Qualitätskomponenten benthische wirbellose Fauna (Makrozoobenthos) und Phytobenthos wurden einzelne Bewertungsmodule entwickelt, die jeweils auf unterschiedliche Belastungen ausgerichtet sind (z. B. saprobielle Belastung, trophische Belastung, Rithralisierung/Potamalisierung, usw.).

Dementsprechend erfolgt auch die Anwendung der Bewertungsmethoden in der operativen Überwachung. So wird etwa nur jene Qualitätskomponente mit der höchsten indikativen Aussagekraft im Hinblick auf eine bestimmte Belastung untersucht, da anzunehmen ist, dass die anderen Qualitätskomponenten schlechtere Indikatoren sind und einen besseren Zustand anzeigen würden.

Auch bei der Beurteilung von Eingriffen in Gewässer ist die indikative Aussagekraft der einzelnen biologischen Qualitätskomponenten zu berücksichtigen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind daher für die Beurteilung von Auswirkungen eines Projektes nur jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die im Hinblick auf die jeweilige Auswirkung aussagekräftig sind. In der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX werden gewässerökologische Konsequenzen von Verkehrslärm und Vibrationen ins Treffen geführt.

In einer umfangreichen Studie der Univ. f. Bodenkultur (XXXX et al., 2006) zur Evaluierung der Einflüsse anthropogen bedingter Komponenten, welche auf Fischbestände negativ wirken können, wird eine Vielzahl der unterschiedlichen Einflusskomponenten gelistet und diskutiert; Beeinflussungen durch Strassenlärm und Vibrationen als merkliche Einflusskomponenten finden keine Erwähnung.

Der Sachverständige kommt weiters zum Ergebnis, dass auch wenn grundsätzlich durch Verkehrslärm und verkehrsbedingte Vibrationen keine merklichen negativen Auswirkungen für die aquatische Lebensgemeinschaften zu erwarten sind, so ist dies umso mehr für das gegenständliche Projekt im Besonderen nicht gegeben.

Wie im Befund beschrieben, sind viele der im Projektsgebiet befindlichen Gewässer Kleinstgewässer, welche oftmals nur temporär wasserführend sind. Alle Gewässer sind (soferne sie wasserführend sind) Fließgewässer, welche aufgrund des Fließcharakters permanent Sedimente und organisches Material bewegen; alleine diese Tatsache bedingt eine gewisse akustische "Schwingungs"- Belastung im Naturzustand.

Im Projekt ist geplant die größeren Fließgewässer, wie Lafnitz und Lahn, mit vergleichsweise hohen und langen Brückenbauwerken zu überspannen; diese Bauweise ist Garant, dass eine merkliche Beeinflussung durch den Straßenverkehr im Wasserkörper der Fließgewässern auszuschließen ist.

Der Sachverständige hält fest, dass aus fachlicher Sicht die in der Stellungnahme von XXXXvorgebrachten projektspezifischen Einwendungen nicht schlüssig und plausibel sind. Ihre Argumente in Bezug auf die Forderung von Modellrechnungen und Überlegungen hinsichtlich einer Verringerung des Nahrungsangebotes durch den Ausfall von aquatischen Arten sind nicht nachvollziehbar.

Eine Berücksichtigung der, in der Stellungnahme von XXXX geforderten Untersuchungen, entspricht nicht dem Stand der Technik.

Zusammenfassend kommt der Sachverständige zum Resümee, dass es bei fachlicher Prüfung zu keinen Abweichungen zu den im vorliegenden gewässerökologischen Gutachten angeführten Darstellungen und Schlussfolgerungen kommt.

III.2.19. Koordinationsverpflichtung des BMVIT

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.20. Konzept artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp

III.2.20.a. Heranziehung eines Buches des Sachverständigen durch die mitbeteiligte Partei

Die Beschwerdeführer wiederholen die Behauptung, der Sachverständige hätte das "Konzept artenschutzrechtlicher Belange" nicht beurteilen dürfen, weil zur Konzepterstellung ein Buch "Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren" (XXXX et al. 2006)" verwendet wurde, an dem dieser mitgearbeitet hat.

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume hält zur Nr. 24 a und b des Beweisthemenkatalogs (Bescheidbeschwerde Seite 56 Abs. 1 bis Abs. 5), fest, dass konkrete Bezüge zwischen dem allgemein zugänglichen Buch, das einen inhaltlichen Schwerpunkt abseits konkreter Maßnahmenkonzepte hat, und dem hier genannten Konzept nicht herzustellen sind.

III.2.20.b. Unbrauchbarkeit des Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange

Es wird behauptet, das von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Umweltbaubegleitung vorgelegte Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange entstanden durch den Baustopp vom November 2013 sei unbrauchbar und es widerspreche selbst einer "laienhaften Alltagserfahrung", wie der Sachverständige zur fachlichen Beurteilung "adäquat und geeignet" kommen konnte. Dabei wird Bezug auf die Stellungnahme von XXXX genommen.

Zu dieser Ausarbeitung von XXXX wurde bereits in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.7.2014 erwidert (siehe BMVIT-Bescheid, S. 628-629, S. 631 ff.).

Wie bereits zu Nr. 9 des Beweisthemenkatalogs (2.1) ausgeführt, muss hier nochmals darauf verwiesen werden, dass Folienabdeckungen in teils unterschiedlicher Ausgestaltung und Materialwahl eine vielfach angewandte und von Naturschutzbehörden akzeptierte bzw. ausdrücklich genehmigte Vergrämungsmethode für Eidechsen zur Vermeidung artenschutzrechtlich verbotsrelevanter Tötungen darstellen. Es ist im Weiteren eine Detaillierung des Konzepts erforderlich, von der auch ausgegangen wird (siehe Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.7.2014, letzter Absatz).

Dass konkret im vorliegenden Fall zerrissene Folie aus versuchsweisen Abdeckungen festgestellt wurde, ist dabei nicht ausschlaggebend, zumal diese offenbar gerade einer Erprobungsphase von Materialien zugerechnet werden musste (siehe BMVIT-Bescheid S. 628, letzter Absatz). Aber auch bei gut geeigneten Materialien sind bei extremen Witterungsereignissen gegebenenfalls nicht zu vermeidende Schäden im Rahmen laufender Kontrollen festzustellen und jeweils nachzubessern, worauf ausdrücklich verwiesen worden ist (siehe BMVIT-Bescheid S. 629, Abs. 1).

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume kommt zum Schluß, dass das Konzept weder als unbrauchbar eingestuft wird noch damit für das UVP-Verfahren relevante Grundsatzfragen verbunden werden. Die verfahrensmäßige und fachinhaltliche Zuordnung für die im Weiteren erforderliche Detaillierung des Konzepts sieht der Sachverständige nicht im UVP-Bereich, sondern beim Naturschutz in der Zuständigkeit des Bundeslandes.

Dass konkret im vorliegenden Fall eine zerrissene Folie aus versuchsweisen Abdeckungen festgestellt wurde, berührt diese Beurteilung nicht.

III.2.20.c. Fehlende Berücksichtigung hügelbauender Ameisen und weiterer landesrechtlich geschützter Arten

Es wird behauptet, dass hügelbauende Ameisen im Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange nicht berücksichtigt worden seien.

Der nichtamtliche Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume hält fest, dass auf die potenzielle Betroffenheit und Relevanz hügelbauender Ameisen der Gattung Formica bereits eingegangen wurde (siehe BMVIT-Bescheid, Abs. 2 und 3). Zudem wurden die im Rahmen der Begehung zur Konzepterstellung durchgeführten Stichproben als Grundlage zur Einschätzung und Ableitung zusätzlicher Maßnahmen auf dieser Ebene als vertretbar erachtet

(XXXX).

Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Betroffenheit solcher Ameisenarten und der Berücksichtigung gegebenenfalls weiterer, ebenfalls nicht vor europarechtlichem Hintergrund, aber nach landesrechtlichen Vorgaben zu schützender Arten durch zusätzliche Maßnahmen (wie z. B. eine Umsiedlung) hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese nach fachlicher Bewertung nicht auf das UVP-Verfahren durchschlägt. Aus solchen Artenvorkommen wird keine Erhöhung der Gesamtwertigkeit der Flächen abgeleitet und sie sind gegebenenfalls, so die Naturschutzbehörde einen entsprechenden Ansatz für erforderlich hält, in der weiteren Detaillierung des Vorgehens zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange der ökologischen Baubegleitung zu klären. Dies wäre dann auch im Rahmen der zeitlichen Abwicklung zu berücksichtigen (XXXX).

Ergänzend merkt der Sachverständige an, dass bereits im Teilgutachten 06 (Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume) vom Juni 2009 (dort S. 29, Abs. 4) darauf verwiesen wurde, dass diesbezügliche artenschutzrechtliche Sachverhalte im nachgeordneten naturschutzrechtlichen Verfahren zu klären sind und jedenfalls nicht als Bestandteil der Bewertung im UVP-Verfahren gesehen werden.

III.2.20.d. Auswirkungen von Folienabdeckungen zur Reptilienvergrämung auf andere Fachbereiche

Die Beschwerdeführer behaupten es wären die Auswirkungen der Folienabdeckung auf andere Fachbereiche darzustellen gewesen.

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume hält fest, dass das Vorbringen allenfalls die naturschutzrechtliche Zuständigkeit des Bundeslandes bzw. die ökologische Bauaufsicht, nicht aber das UVP-Verfahren betrifft. Unabhängig davon, ob von einer solchen zeitlich und räumlich stark begrenzten Maßnahme plausiblerweise überhaupt andere Fachbereiche in derartiger Qualität oder Quantität betroffen sein könnten, dass hieraus maßnahmen- bzw. beurteilungsrelevante Sachverhalte resultieren könnten, muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitung und Durchführung in der Zuständigkeit des Landes sowie der ökologischen Baubegleitung so vorgesehen und getätigt werden, dass sie einen zulässigen Einsatz von Materialien und Methoden entsprechen [z. B. mit für Baustellen, in Land- und Forstwirtschaft oder im Naturschutz (dort etwa im Teichbau) gebräuchlichen und außen einsetzbaren Folien). Der Sachverständige kommt zum Resümee, dass aufgrund der Zuordnung in die naturschutzrechtliche Zuständigkeit des Bundeslandes bzw. die ökologische Bauaufsicht, nicht aber zum UVP-Verfahren, aus Sicht des Sachverständigen keine Begutachtung erforderlich war.

III.2.20.e. Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechsen durch Vergrämung

Es wird behauptet, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Vergrämung der Zauneidechsen auch eine erhebliche Schädigung bzw. Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechsenpopulation bedeuten, dies übersehen worden sei und mithin auch daraus der entsprechende Verbotstatbestand erfüllt sei, zumal keine diesbezüglichen CEF-Maßnahmen zur Kompensation geplant seien. Auch in diesem Zusammenhang sei das eingereichte Projekt aus fachlicher Sicht als umweltverträglich einzustufen.

Der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und Lebensräume hält zu dieser Beweisthemenfrage im Befund fest, dass neben diesem bereits in der Stellungnahme von XXXX vom 2.3.2014 angesprochenen und im Bescheid behandelten Aspekt dieser auch in der in der Anlage zur Bescheidbeschwerde beigefügten Studie XXXX erneut aufgegriffen wird.

Der Sachverständige teilt mit, dass die entsprechende Kritik aber unzutreffend ist, da dieser Aspekt sehr wohl in der Beurteilung berücksichtigt worden ist (siehe BMVIT-Bescheid, S. 632, im Folgenden in weiten Teilen wortgleich übernommen). Dort ist dezidiert ausgeführt, dass der Sachverständige die Argumentation im Bericht der Ökologischen Baubegleitung (dort S. 30/31) für plausibel [hält], wonach davon ausgegangen wird, dass sich die Reptilienarten in den geschlägerten Flächen "erst in einer Besiedlungsphase befinden und sich außerhalb der Trasse in großem Umfang durch kürzlich entstandene Windwürfe ausreichend viele geeignete Lebensräume befinden, die ebenfalls noch nicht vollständig besiedelt sind." Mit dieser Argumentation kann begründet werden, dass im Umfeld ausreichend Kapazität für aus dem engen Trassenbereich vergrämte Tiere vorhanden ist, jedenfalls bei zeitnaher Umsetzung. Gegebenenfalls ist dies im Rahmen der weiteren Detaillierung und in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durch eine Flächenbilanz zu untermauern. Ansonsten könne sich die Notwendigkeit lokaler Aufwertungsmaßnahmen in Vorbereitung der Vergrämung ergeben. Auch dies wird, wie das Erfordernis von Funktionskontrollen, aber in der verfahrensmäßigen und fachinhaltlichen Zuordnung zum Naturschutz des Bundeslandes gesehen. Unter Bezug auf die Ausführungen im Befund kommt der Sachverständige zum Schluß, dass gerade die ausreichende Kapazität an geeigneten, aber noch nicht bzw. nicht vollständig besiedelten Lebensräumen im Umfeld oder alternativ lokale Aufwertungsmaßnahmen als ein ausreichend kompensatorischer und funktionserhaltender Ansatz für die durch die Vergrämung und Materialentfernung oder -verlagerung betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse zu bewerten ist. Diese Funktion kann im vorliegenden Fall weitgehend - wie auch diejenige der betroffenen Lebensräume im Bereich der Schlägerungen und Sukzessionsflächen und insoweit fachlich akzeptabel - temporärer Natur sein. Darüber hinaus werden sich entlang der zukünftigen, besonnten Wald-Offenlandgrenzen bei Realisierung der S 7 West entlang der Trasse aller Voraussicht nach auch langfristig Zauneidechsen-Lebensräume und -bestände lokal etablieren, wie dies aus anderen Straßenrandbereichen bekannt ist. Der Sachverständige stellt nachvollziehbar dar, dass insoweit keine zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind.

III.2.21. Bei öffentlich aufgelegten Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei die Echtheit nicht nachgewiesen

Es wird auf IV. verwiesen.

III.2.22. Vorwurf der mangelnden Befähigung des XXXX

Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.23. Entlastungsprivileg

Feststellungen dazu ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III.2.24. Umfassender Umweltschutz

Es wird auf IV. verwiesen.

III.2.25. Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - Mindestlevel und Außenschutz

Nach Inkrafttreten der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung während laufenden Genehmigungsverfahrens wurden aufgrund ergänzender Unterlagen der mitbeteiligten Partei die behördlichen Sachverständigen für Lärmtechnik und Humanmedizin um eine ergänzende Beurteilung hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung ersucht. Diese kommen zu folgender Schlussfolgerung (Ergänzung des Teilgutachtens Nr. 02 - Lärm in Bezug auf die Auskunft gem. § 24 c Abs. 8 UVP-G idgF [Evaluierung gem. BSTLärmV] vom Nov. 2014 und Ergänzung des Teilgutachtens Nr. 16 - Humanmedizin in Bezug auf die Auskunft gemäß § 24 c Abs. 8 UVP-G idgF [Evaluierung gem. BSTLärmV] vom Nov. 2014):

"Im Vergleich mit dem Grenzwertregime der BStLärmIV erfolgte mit den Teilgutachten 02 Lärm und 16 Humanmedizin auch aufgrund der besonderen Situation in den Wohn- und Dorfgebieten und der langen Dauer der Bauarbeiten eine im Sinne des Anrainerschutzes strengere Beurteilung (wie z.B. mit dem Richtwert zur Beurteilung des Baulärms). Falls in den Teilgutachten 02 und 16 eine im Vergleich mit dem Grenzwertregime der BStLärmIV im Sinne des Anrainerschutzes strengere Beurteilung vorgenommen wurde, hat diese strengere Beurteilung weiterhin Gültigkeit. Durch die Betrachtung anderer Indizes, wie z.B. Lr,Bau,Tag,W und Lr,Bau,Abend,W, bedingt die BStLärmIV aus lärmtechnischer Sicht eine zusätzliche Maßnahme (02.E2, siehe Kap. 5), wodurch der Anrainerschutz verbessert wird.

Es besteht keine Notwendigkeit die im Teilgutachten 02 Lärm geforderten und in der mündlichen Verhandlung präzisierten Maßnahmen abzuändern. Diese bleiben vollinhaltlich aufrecht. Die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen 02.E1 bis 02.E7 sind in Kapitel 5 beschrieben. Auch das Teilgutachten 02 Lärm, Stand Juni 2009 und die gutachterliche Beantwortung in den Stellungnahmenbänden behalten weiterhin ihre Gültigkeit."

Im Übrigen wird auf IV. verwiesen.

III.2.26. Zu dem UV-GA und den beeinspruchten Teilgutachten

Es bedarf keiner Abänderung im UV-GA bzw in den Teilgutachten 10 Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser; im Teilgutachten 12, Straßenwässer, Tunnelwässer; im Teilgutachten 11 Oberflächengwässer; im Teilgutachten 01, Verkehr und Verkehrssicherheit und im Teilgutachten 06, Tiere, Pflanzen und Lebensräume.

Das Datenmaterial im Bescheid bzw auf welcher der Bescheid basiert, ist in Bezug auf die vorgebrachten Beschwerdepunkte vollständig.

Für die Findung des Trassenverlaufs der S 7 war die Vermeidung von direkten Eingriffen in den Grundwasserkörper maßgeblich (Teilgutachten 10, Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser). Mit Ausnahme der nicht beeinspruchten Nebenbestimmung 114 betreffend Kampfmittelrückstände im UVP-Bescheid 2015 sind keine weiteren Nebenbestimmungen aus diesem Fachgebiet enthalten.

Die Belange des Fachgebietes "Straßenwässer, Tunnelwässer" waren hinsichtlich der stofflichen Belastung des Grundwassers und der Oberflächengewässer für die Trassenwahl nicht ausschlaggebend.

Die Belange des Fachgebietes "Oberflächengewässer" waren hinsichtlich der stofflichen Belastung der Vorfluter für die Trassenwahl ebenfalls nicht ausschlaggebend. Das Beschwerdevorbringen enthält kein Kernthema des Fachgebietes Oberflächengewässer.

Die Klärung der Frage inwieweit Maßnahmen des Teilgutachtens 10 Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser; des Teilgutachtens 12, Straßenwässer, Tunnelwässer und des Teilgutachtens 11 Oberflächengwässer, zu ändern oder zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben sind, ist den teilkonzentrierten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Für das Teilgutachten 01, Verkehr und Verkehrssicherheit und das Teilgutachten 06, Tiere, Pflanzen und Lebensräume sind Änderungen/Anpassungen der Auflagenvorschläge nicht erforderlich.

III.2.27. Zusammenfassende Beweiswürdigung

Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Entscheidung auf das durchgeführte Beschwerdeverfahren gründet, insbesondere auf das Einreichprojekt 2008 samt den ergänzenden Unterlagen und auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hält das Umweltverträglichkeitsgutachten samt den in beschwerdegezogenen Teilgutachten, für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt und kann die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass durch das Vorhaben bei Vorschreibung der in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgesehenen unbedingt erforderlichen Maßnahmen keinerlei Gefährdungen, erhebliche Belastungen bzw. unzumutbare Belästigungen von den im UVP-G 2000 genannten Schutzgütern ausgelöst werden bestätigt werden.

Zu allen beurteilungsrelevanten Themen wurden Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind oder auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.

Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) vom Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, entsprechen damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden die Gutachten durch eine externe UVP-Koordinatorin im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft. Die Beschwerdeführer verwiesen auf die bereits im Behördenverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen auf europarechtlich streng geschützte Tierarten von XXXX vom September 2009, womit sich der Sachverständige für Tiere, Pflanzen, Lebensräume eingehend auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige setzte sich mit der Kernaussage der gutachterlichen Stellungnahme, (Beweisthemenkatalog Nr. 9c.) dass für das gegenständliche Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht eine Alternativenprüfung erforderlich sei eingehend auseinander und kam dabei zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass unter Berücksichtigung der als ergänzend erforderlich erachteten Maßnahmen kein diesbezügliches Erfordernis gesehen wird.

Weiters verwiesen die Beschwerdeführer auf die bereits im Behördenverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen der Biologin XXXX. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der UVP-Sachverständige für den Fachbereich Gewässerökologie und Fischerei, sowie jener für den Fachbereich Tiere, Pflanzen, Lebensräume, mit dieser Unterlage eingehend auseinandergesetzt haben.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die in den Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen von XXXX angesprochenen Themen sowohl im Behördenverfahren als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend berücksichtigt, allfällige Kritikpunkte wurden stichhaltig und ausreichend entkräftet.

Die Sachverständigen des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich mit sämtlichen erstatteten Beschwerdepunkten bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Die Sachverständigen haben das erstattete Vorbringen entkräftet. Die Sachverständigen konnten darlegen, dass das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet war, die Umweltverträglichkeit des Projektes in Zweifel zu ziehen.

Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

IV. Rechtliche Beurteilung

IV.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht in Senatszuständigkeit.

Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem zweiten Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000, oder auf Grund alter Rechtslage von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann zu erlassenden Bescheide (RV 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; VfGH 03.12.2014, E 1230/2014-8; VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062; siehe auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014, W104 2008363-1/15E).

Vor der Novellierung des UVP-G 2000 durch BGBl I 2012/77 war nachfolgende Rechtslage maßgeblich und für den hiergegenständlichen Fall anzuwenden: Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie all jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Die übrigen in bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften enthaltenen und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen hat der LH in einem zweiten teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden. Die Vollziehung der landesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften, welche regelmäßig eine Zuständigkeit der Landesregierung bzw der Bezirksverwaltungsbehörde vorsieht.

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall nach der alten Rechtslage, dass der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung ieS auch die Kriterien der bundesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sowie die Kriterien der landesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat, soweit dies für die Beurteilung von Umweltauswirkungen auf die durch das Vorhaben festgelegte Trasse erforderlich erscheint. Durch die Prüfung der Belange dieser bundesrechtlichen und landesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen in Bezug auf die Trasse wird zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen.

Aus diesem Grund sind darüberhinausgehende artenschutzrechtliche sowie wasserrechtliche Sachverhalte erst im naturschutzrechtlichen bzw wasserrechtlichen Verfahren zu klären und nicht Bestandteil der Bewertung im UVP-Verfahren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Normadressat dieser Bestimmung sind die Richter, weshalb in Analogie zum AVG kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei wegen Befangenheit besteht (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG I § 7 Rz 17). Dem von den Beschwerdeführern gegen die vorsitzende Richterin gestellte Befangenheitsantrag wird mangels Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht stattgegeben. Ebenso wird der Antrag auf Fristerstreckung mangels substantiierten Vorbringens abgewiesen. Alle sonstigen Verfahrensanträge werden aufgrund der vorliegenden Entscheidung konsumiert.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Die Umweltverträglichkeit des Projektes ist gegeben.

IV.2. Rechtsgrundlagen

Zu A).

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993, idF. BGBl. I Nr. 4/2016

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes;

Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland wie verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,

3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

(geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000, ab 11.08.2000,

geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004, ab 01.01.2005,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, ab 19.08.2009)

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000, ab 11.08.2000,

geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004, ab 01.01.2005,

geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, ab 19.08.2009,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016, ab 24.02.2016)

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. (Anmerkung:

letzter Satz tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft, BGBl. I Nr. 51/2012)

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 3

(geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000, ab 11.08.2000,

geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004, ab 01.01.2005,

geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.01.2008,

geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, ab 19.08.2009,

geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, ab 01.01.2014

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013, ab 01.01.2014)

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind

a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,

b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,

c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,

d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

e) die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen,

f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,

g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,

h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und

i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5, und Abs. 19 Z 3, und 4

(geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000, ab 11.08.2000,

geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, ab 01.04.2002,

geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004, ab 01.01.2005,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016, ab 24.02.2016)

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).

(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.

(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

(11) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5, und Abs. 19 Z 2 bis 4

(geändert durch BGBl. Nr. 773/1996, ab 01.01.1997,

geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000, ab 11.08.2000,

geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001, ab 01.01.2002,

geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004, ab 01.07.2005,

geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004, ab 01.01.2005,

geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, ab 19.08.2009,

geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012, ab 03.08.2012,

geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013, ab 01.01.2014,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016, ab 24.02.2016)

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach § 24 Abs. 3 zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.

(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(16) entfällt (BGBl. I Nr. 77/2012)

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5, und Abs. 19 Z 3, und 4

(geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000, ab 11.08.2000,

geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, ab 01.04.2002,

geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004, ab 01.01.2005,

geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.01.2008,

geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, ab 19.08.2009

geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012, ab 03.08.2012,

geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013, ab 01.01.2014,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016, ab 24.02.2016)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr 161/2013

Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Erledigungen

§ 18. (1) [...]

[...]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Großverfahren

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens; eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können; den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b; den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von "Kopien oder Ausdrucken" zur Verfügung zu stellen.

§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

zu Spruchpunkt A)

Behauptete Rechtswidrigkeit der Edikte vom 12.02.2015, 17.11.2014, 8.3.2013, 25.3.2011 und 15.12.2008

Mit dem erstgenannten Edikt vom 12.2.2015 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid gleichen Datums kundgemacht. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass schon allein aufgrund drucktechnischer Voraussetzungen die behördliche Anordnung der Verlautbarung nicht am Tag des Erscheinens des Edikts, sondern bereits früher erfolgt sein musste. Der Bescheid vom 12.2.2015 hätte somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Verlautbarung des Edikts noch nicht existiert und wäre auch die Möglichkeit unterbunden, die Identität des im Edikt ohne Datumsangabe genannten Bescheides mit dem nunmehr veröffentlichten zu überprüfen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb es mangelhaft sein sollte, da sowohl das Edikt als auch der Bescheid das gleiche Datum tragen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie aus dem gleichen Datum von Edikt und Bescheid der Schluss gezogen werden könnte, der Bescheid habe an diesem Tag noch nicht existiert oder es könne die Identität des Bescheids nicht nachvollzogen werden.

Dazu ist festzuhalten, dass der Bescheid aufgrund der Aktenzahl GZ BMVIT-316.407/0004IV/ST-ALG/2015 bereits eindeutig identifizierbar ist, da nur ein Bescheid mit dieser Aktenzahl existiert. Es wurde am 12.2.2015 nur dieser Bescheid kundgemacht und lag in der Folge bei den Standortgemeinden auch nur dieser Bescheid zur Einsicht auf. Eine Verwechslung oder Vertauschung von Bescheiden ist somit nicht möglich.

Gemäß § 44f Abs. 1 AVG kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Mit Edikt vom 12.2.2015 erfolgte die Kundmachung der Zustellung und der öffentlichen Auflage des verfahrensabschließenden Bescheides im Großverfahren betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, dem Forstgesetz 1975 und dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz sowie Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971.

Faktum ist, dass der Bescheid nach den Bestimmungen für das Großverfahren kundgemacht wurde und alle gesetzlichen Vorgaben des AVG eingehalten wurden. Gegenteiliges wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Ergänzend sei angemerkt, dass dem Datum behördlicher Erledigungen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 18 Abs 4 AVG keine rechtliche Bedeutung zukommt. Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz - insb. Bescheidqualität - der Erledigung (zB VwGH 17.12.2001, 2001/14/0209) noch hat es Auswirkungen auf den Fristenlauf, der sich nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids richtet (zB VwSlg 9458 A/1977 vSen; Hengstschäger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 18).

Mit den angeführten Edikten vom 17.11.2014, 8.3.2013 und 25.3.2011 wurde von der Behörde jeweils Parteiengehör zu Unterlagen, Stellungnahmen bzw. Gutachten gewährt. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten. Das AVG enthält jedoch keine Regelung, in welcher Form die Behörde den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben muss. Insbesondere ist nicht festgelegt, dass die Unterlagen, die vom Recht auf Parteiengehör umfasst sind, den Parteien des Verfahrens zuzustellen sind. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen. Dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht der Partei auf Gehör kann daher beispielsweise auch durch die Aufforderung zur Akteneinsicht oder durch telefonische Mitteilung Genüge getan werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass aus der Aufforderung für die Partei erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahmen geboten wird.

Von den Beschwerdeführern wird nun gerügt, dass die Edikte vom 17.11.2014, 8.3.2013 und 25.3.2011 rechtswidrig seien, da die in § 44f Abs. 2 AVG normierte Achtwochenfrist zur öffentlichen Auflage nicht eingehalten worden sei. Von den Beschwerdeführern wird dabei übersehen, dass die jeweiligen Edikte keine Zustellung von Schriftstücken vornahmen, sondern den Parteien des Verfahrens Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis brachten und ihnen die Gelegenheit geboten wurde, dazu binnen einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben (was ja auch geschehen ist).

Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, die Behörde habe sich bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs auf § 44f Abs 2 AVG gestützt.

Auch wenn der verfahrenseinleitende Antrag gem § 44a AVG kundgemacht wurde, steht es im Ermessen der Behörde, die weiteren Verfahrensbestimmungen nach dem AVG zu setzen (Wortlaut des § 44f AVG: "kann"; vgl zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 304/2). Dies gilt auch für den Fall eines von der Behörde fortgesetzten Verfahrens zur Erlassung eines Ersatzbescheids und auch dann, wenn für bestimmte Verfahrensschritte erneut die Großverfahrensregeln nach den §§ 44a ff AVG herangezogen wurden.

Durch die Kundmachung der öffentlichen Auflage von Unterlagen sowie durch die Auflage dieser Unterlagen im Zeitraum vom 20.11.2014 bis 29.12.2014 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern jedenfalls ausreichend Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG gewährt. Das Parteiengehör hat in einer Weise zu erfolgen, dass der Partei die verfahrensrechtliche Bedeutung - hier das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung zu stützen gedenkt und zu denen eine Stellungnahme abgegeben werden kann - zum Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (zB VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003). Diesen Erfordernissen entspricht die Ediktalkundmachung vom 17.11.2014: Es ist klar erkennbar, dass zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben neue Tatsachen bzw. Beweisergebnisse vorhanden sind und zu diesen binnen einer ausdrücklich festgelegten Frist - die jedenfalls ausreichend lang bemessen war - eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Die Tatsache, dass die Mitteilung an die Beschwerdeführer in Form einer Ediktalkundmachung samt Veröffentlichung in den weit verbreiteten Zeitungen (wie ua auch in § 44f AVG vorgesehen), gewählt wurde, schadet dabei sicherlich nicht. Vielmehr spricht diese Form dafür, dass den Beschwerdeführern die neuen Tatsachen und Beweise sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme hinreichend "bewusst gemacht" wurden.

Überdies ist auf Folgendes hinzuweisen: § 44f AVG ist eine lex specialis zu § 21 AVG bzw zu den Bestimmungen des Zustellgesetzes (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 181). Während behördliche Erledigungen nach diesen Vorschriften (bzw in Großverfahren gegebenenfalls unter Anwendung von § 44f AVG) der Partei "zuzustellen" sind, bedarf es einer solchen Form der Zustellung für das "Bewusst-Machen" im Sinne der obigen Ausführungen und des § 45 Abs 3 AVG nicht.

Selbst wenn man der Meinung wäre, es wäre der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen, so wäre dieser nicht wesentlich. Die Beschwerdeführer haben zu den aufgelegten Unterlagen eine Stellungnahme abgegeben. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt, was eine zusätzliche Auflagezeit bzw. Stellungnahmefrist gebracht hätte.

Zur Kundmachung des Ediktes vom 15.12.2008: Der Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheids für das Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, wurde mit Edikt am 18.12.2008 im Kurier (Burgenland Ausgabe), in der Kleinen Zeitung (Steiermark Ausgabe), in der Kronen Zeitung (Steiermark und Burgenland Ausgabe) sowie am 19.12.2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart.

Die Beschwerdeführer wollen einen Verfahrensfehler darin erblicken, dass die Kundmachung des Vorhabens im Internet gemäß § 9 Abs 4 UVP-G nicht zeitgleich mit der Veröffentlichung des Edikts, sondern erst drei bzw vier Tage später am 22.12.2008 erfolgte. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführer folge aus der gesetzlichen Formulierung "zusätzlich zur Kundmachung nach Abs 3" das verfahrensrechtliche Erfordernis der Gleichzeitigkeit der Veröffentlichung des Edikts einerseits und der Kundmachung des Vorhabens im Internet andererseits. Diese Rechtsaufassung ist verfehlt:

Weder aus dem Wortlaut noch aus einer systematischen Interpretation des § 9 UVP-G lässt sich ableiten, dass die Kundmachung gemäß § 9 Abs 3 UVP-G zeitgleich mit jener gemäß § 9 Abs 4 UVP-G erfolgen müsse. Aus dem Wort "zusätzlich" ergibt sich lediglich, dass das Vorhaben nicht nur durch Edikt, sondern darüber hinaus auch im Internet kundzumachen ist (anderes würde nur dann gelten, wenn in Abs 4 anstelle von "zusätzlich" der Begriff "gleichzeitig" verwendet worden wäre; vgl zB § 44d AVG). Die Kundmachung gemäß § 9 Abs 4 UVP-G ist auch insoweit von jener nach § 9 Abs 3 UVP-G entkoppelt, als die beiden Kundmachungsformen völlig unterschiedliche Zielsetzungen haben:

  • Mit der Kundmachung des Vorhabens per Edikt gemäß Abs 3 wird die Öffentlichkeit über den UVP-Antrag und das UVP-Vorhaben sowie über die Möglichkeiten der Einsichtnahme und Stellungnahme informiert; nur die Kundmachung per Edikt ist für den Fristenlauf relevant.

  • Die Kundmachung gemäß Abs 4 hat hingegen das Ziel, weitere Informationen zu dem per Edikt veröffentlichten Vorhaben per Internet zur Verfügung zu stellen. Dieser Internetkundmachung sind lediglich eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (nicht das Vorhaben) und die allgemein verständliche Zusammenfassung der UVE (nicht die UVE) anzuschließen (vgl auch Furherr, ecolex 2005, 270), um auf diese Weise interessierten Personen den Zugang zu den relevanten Daten und die effektive Beteiligung am UVP-Verfahren im Sinne des Servicegedankens zu erleichtern. Dementsprechend sind die im Internet veröffentlichten Daten auch bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheids online zu halten. Weitere Unterlagen kann die Behörde beigeben, wenn dies zweckmäßig erscheint (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 9 Rz 14.); eine Verpflichtung, allenfalls sogar die gesamte Einreichung im Internet zu veröffentlichen, besteht jedoch nicht. Die Internet-Kundmachung ist demgemäß weder für den Fristenlauf noch für die Wahrung der Parteienrechte relevant.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einreichunterlagen über die gesetzliche Mindestfrist von 6 Wochen hinaus öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegen sind (insgesamt 8 Wochen). Die 6-Wochen-Frist gemäß § 9 Abs 1 UVP-G ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls eingehalten, völlig gleichgültig, ob die Frist vom Tag der Kundmachung per Edikt oder vom Tag der Internet-Kundmachung berechnet wird.

Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt wird, welches (zusätzliche) Vorbringen die beschwerdeführenden Parteien zur Umweltverträglichkeitserklärung bei längerer Kundmachung im Internet erstattet hätten und weshalb die belangte Behörde deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im Ergebnis geht daher auch das in Bezug auf die Internet-Kundmachung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere.

Rechtswidrigkeit der Bezeichnungen "Bezirkshauptstadt Fürstenfeld" und "Bezirk Fürstenfeld"

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid rechtswidrig die Bezeichnung "Bezirkshauptstadt Fürstenfeld" bzw. "Bezirk Fürstenfeld" verwendet worden sei, obwohl die politischen Bezirke in der Steiermark mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 neu organisiert worden seien. Durch Zusammenlegung der ehemaligen Bezirke Fürstenfeld und Hartberg wurde der Bezirk "Hartberg-Fürstenfeld" mit Sitz der Bezirkshauptmannschaft in Hartberg geschaffen.

Von den Beschwerdeführern wird die Relevanz des diesbezüglichen Vorbringens für das gegenständliche Verfahren nicht aufgezeigt.

Die Standortgemeinden betreffend hat die Behörde auf die während des gegenständlichen UVP-Verfahrens durchgeführte steiermärkische Verwaltungsreform reagiert und entsprechende Aussagen in den Bescheid aufgenommen. Das UVP-G 2000 räumt den Standortgemeinden (und gegebenenfalls auch an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden) Parteienrechte ein und knüpft beispielsweise beim Zustandekommen einer Bürgerinitiative an den Wohnsitz in einer Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde an. Bezirkshauptmannschaften werden jedoch im UVP-G 2000 weder Rechte noch Pflichten zuerkannt. Diese haben allenfalls als mitwirkende Behörde Anteil am Verfahren und wurde hier auch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld im Bescheid genannt. Es trifft zu, dass die seinerzeitigen politischen Bezirke Fürstenfeld und Hartberg mit der Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung LGBl 2012/99 mit Wirksamkeit ab 1.1.2013 zum neuen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld "zusammengelegt" wurden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Einerseits sind die Zitate im Bescheid korrekt, wenn aus anderen, älteren Berichten (hier: Teil-GA Verkehr und Verkehrssicherheit) zitiert wird. Andererseits wäre auch eine nicht der Stmk Bezirkshauptmannschaftenverordnung LGBl 2012/99 entsprechende Bezeichnung von Orten unbedenklich ist doch eine Verwechslungsgerfahr nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, wie dies gegenständlich einen relevanten Verfahrensmangel begründen könnte.

Ablehnung von Sachverständigen

Von den Beschwerdeführern wird eine Reihe von Sachverständigen abgelehnt und wird ihre Enthebung beantragt. Die Beschwerdeführer haben dieses Vorbringen im Wesentlichen gleichlautend auch bereits im Verfahren Behördenverfahren erstattet.

Gemäß § 53 Abs 1 AVG sind Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Mit ihrem Vorbringen versuchen die Beschwerdeführer offenbar die Fachkunde der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dabei verkennen sie jedoch, dass der Umstand, dass sie zu Fachfragen eine andere Ansicht als die jeweiligen Sachverständigen vertreten, noch keinen Ausschlussgrund bildet.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich mit den auch im Laufe des Verfahrens schon - vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinandergesetzt und begründet die Stichhaltigkeit und Rechtserheblichkeit des diesbezüglichen Vorbringens.

Im Einzelnen: Zum Sachverständigen für Raumplanung, Sachgüter, Erholung und Ortsbild wird vorgebracht, dass er sein Gutachten bezüglich des Sitzes der Bezirkshauptmannschaften berichtigen hätte müssen. Dazu ist festzuhalten, dass das entsprechende Fachgutachten vor der Neuorganisation der steiermärkischen Landesverwaltung erstellt wurde und der Sachverständige von der belangten Behörde mangels rechtlicher Relevanz nicht zu einer entsprechenden Überarbeitung seines Gutachtens aufgefordert wurde. Es ist nicht ersichtlich, wie sich daraus ein Ausschlussgrund ergeben könnte. Für das vorliegende Teilgutachten ist es von keinerlei Relevanz, dass Fürstenfeld nun nicht mehr als "Bezirkshauptstadt" zu bezeichnen ist.

Mit dem Vorbringen zum Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume versuchen die Beschwerdeführer offenbar, die Fachkunde bzw Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Mit Bezug auf die unter der Beweiswürdigung zusammengefassten wesentlichen Punkte aus dem BMVIT-Bescheid S. 628 Abs. 3 und 4 sowie S. 629 Abs. 1 in Verbindung mit der ebenfalls benannten Praxis zur Vergrämung von Eidechsen ist begründet, warum eine noch detailliertere Auseinandersetzung mit dem Konzept zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf UVP-Ebene nicht erforderlich war und dies keinesfalls auf mangelnden Willen oder mangelnde Sachkenntnis des Sachverständigen zurückgeht. Für das UVP-Verfahren relevante Grundsatzfragen stellen sich damit nicht. Das unter diesem Beschwerdepunkt Vorgebrachte fällt bezüglich der Punkte XXXX verfahrensmäßig und fachinhaltiche in die Zuordnung des Naturschutzbereiches und damit in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer.

Konkrete Bezüge zwischen dem angeführten, allgemein zugänglichen Buch, das der Sachverständige mit verfasst hat, und dem oben genannten Konzept sind nicht herzustellen. Inwiefern der Umstand, dass bei Erstellung des Konzepts auch die Publikation eines international anerkannten Experten - hier eben des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume - berücksichtigt wurde, einen Befangenheitsgrund für diesen Experten begründen könnte, bleibt unerfindlich. Eine ergänzende Ausführung ist daher zu diesem Punkt nicht erforderlich.

Das Vorbringen zur Ablehnung des Sachverständigen für Humanmedizin ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere zeigt es keine Gründe auf, an der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu zweifeln. Inwieweit mit diesem Vorbringen das dem Verfahren zugrunde gelegte humanmedizinische Gutachten inhaltlich widerlegt werden soll, bleibt im Dunkeln. Mit diesem Vorbringen wird ein Ausschlussgrund iSd § 53 Abs 1 AVG nicht einmal behauptet.

Im Übrigen unterliegen die Beschwerdeführer einem Irrtum: Die angeführten Verkehrsdaten betreffen nicht den Prognose-, sondern den Analyseverkehr, und zwar den DTVW für das Jahr 2006. Diese sind im Teilgutachten 01 "Verkehr und Verkehrssicherheit" in Kap. 3.6.2 für den Untersuchungsraum beschrieben und wurden vom Sachverständigen XXXX korrekt übernommen. Im Teilgutachten 16 "Humanmedizin" werden in Kap.6.3 die Analysebelastungen gerundet dargestellt. Für das Vorhaben S 7 Abschnitt Ost wurden in Kap.5.2 des Teilgutachten 15 "Humanmedizin" die gerundeten Analysezahlen gleichermaßen wiedergegeben, weil es sich um den Bestandsverkehr handelt, der sich, unabhängig von geplanten Vorhaben, nicht geändert hat und nicht geändert haben kann.

Die Beschwerdeführer stellten weitere Anträge auf die Enthebung des amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer", des amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", sowie des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser, wegen zu Tage getretener mangelnder Fachkundigkeit.

Die genannten Sachverständigen haben sich mit dem vom Sachverständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren erstellten Gutachten auseinandergesetzt und konnten aufzeigen, dass das von der miteteiligten Partei beantragte und von den UVP- Sachverständigen positiv beurteilte Entwässerungssystem grundsätzlich nach wie vor als dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend angesehen werden kann und, dass wie bereits im UVP-Fachgutachten "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" festgehalten, der chemische Zustand der betroffenen Grundwasserkörper durch den Betrieb der geplanten Gewässerschutzanlagen insgesamt nicht verschlechtern wird. Zu diesem Schluss kommt auch der Sachverständige des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens. Die tiefergehende Ausweitung und Präzisierung von Auflagen und Maßnahmen in den nachfolgenden Wasserrechtsverfahren bringen durchaus eine leichtere Les-, Um- und Durchsetzbarkeit mit sich, eine zusätzliche Minimierung des Beeinträchtigungspotenziales, eine weitere Maximierung des Schutzumfanges, eine höhere Beweissicherungskraft und Aussagentreffsicherheit sind aber Gegenstand des von den Landesregierungen im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000). Im Genehmigungsverfahren zum BMVIT sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen (§ 24f Abs. 7 UVP-G 2000). Die wasserbautechnisch relevanten Auflagenpunkte 8, 11, 12, 25, 28, 34 und 36 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides Steiermark vom XXXX, und die Auflagenpunkte 24, 31, 40, 41, 43 und 44 des erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheides Burgenland vom XXXX, wurden in den teilkonzentrierten Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrecht lediglich präzisiert und konkretisiert sowie durch 5 zusätzliche Auflagenpunkte für den Bereich Steiermark und 7 zusätzliche Auflagenpunkte für den Bereich Burgenland vertiefend weitergeführt. Die Grundlage dafür bildeten die ergänzenden und konkretisierenden Unterlagen zur Auswirkung der Versickerung vom August 2013. Von den Konkretisierungen in den teilkonzentrierten Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrecht wird die vom BMVIT durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berührt und haben weder diese Konkretisierungen noch die bereits zitierten Auflagen Einfluss auf den Trassenverlauf. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die im Teilgutachten 12, "Straßenwässer, Tunnelwässer", angeführten Maßnahmen nicht im BMVIT-Bescheid übernommen wurden, sondern den Wasserrechtsverfahren zugrunde gelegt wurden. Im Teilgutachten 12, "Straßenwässer, Tunnelwässer", erfolgte somit eine vorausschauende Beurteilung, die über den eigentlichen Rahmen des Genehmigungsverfahrens hinausging. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegen keine Widersprüche zwischen den Gutachten des Sacherständigen im wasserrechtlichen Berufungsverfahren und den im UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT, sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen vor.

Soweit die Beschwerdeführer den Sachverständigen für das Fachgebiet Oberflächengewässer und den Sachverständigen für das Fachgebiet Straßenwässer, Tunnelwässer, wegen mangelnder Fachkunde ablehnen und dies damit begründen dass die Stellungnahmen dieser beiden Sachverständigen über weite Strecken text- und wortident seien. Diese beiden Sachverständigen seien daher zu einer selbständigen Verfassung von Gutachten nicht in der Lage. Dazu ist festzuhalten, dass es in UVP-Verfahren üblich und sinnvoll ist, dass Sachverständige verwandter Fachgebiete ihre fachgutachterlichen Stellungnahmen gemeinsam erarbeiten oder ihre Stellungnahmen zumindest aufeinander abstimmen. Aus dem Umstand, dass die Sachverständigen eine über weite Strecken gleich lautende Stellungnahme abgegeben haben, kann jedenfalls eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser beiden Sachverständigen nicht abgeleitet werden. Im Übrigen haben beide Sachverständigen schon durch die Vorlage ihrer Teilgutachten unter Beweis gestellt, dass sie zu einer selbständigen Verfassung von Gutachten in der Lage sind. Aus diesem Grund kann dem amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer", dem amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer", sowie dem nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser, in keiner Weise die fachliche Eignung zur gutachterlichen Tätigkeit im UVP-Verfahren abgesprochen werden. Den Anträgen auf Ablehnung der Sachverständigen war daher nicht stattzugeben.

Mit dem Vorbringen zum für Verkehr und Verkehrssicherheit versuchen die Beschwerdeführer offenbar, die Fachkunde bzw Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Mit Bezug auf die unter der Beweiswürdigung zusammengefassten wesentlichen Punkte aus dem BMVIT-Bescheid und dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zu den Beschwerdepunkten ist begründet, warum keinesfalls eine mangelnde Sachkenntnis des Sachverständigen vorliegt.

Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der § 53 iVm. § 7 AVG und § 17 VwGVG (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (vgl. z.B. die Urteile des EGMR vom 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdóttir v. Iceland, Nr. 31930/04, Rand. Nr. 47 ff, und vom 8. Oktober 2015, Korošek v. Slovenia, Nr. 77212/12, Rand. Nr. 49 ff, mit Verwaltungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien www.vwgh.gv.at DVR: 0000141 Ra 2016/09/00463 20. Juni 2016 7 von 13 Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

Dass ein solcher Fall hier vorläge, wurde von den Beschwerdeführern aber nicht aufgezeigt:

Die behauptete Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Amtssachverständigen bereits als Gutachter im Verfahren erster Instanz (UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT) agiert haben.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 17 VwGVG kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen, wonach bei Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind (§ 52 Abs. 1 AVG). Gemäß § 3b UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Beim Sachverständigen für Straßenwässer und Tunnelwässer, sowie beim Sachverständigen für Oberflächenwässer handelt es sich um von der Steiermärkischen Landesregierung für das UVP-Genehmigungsverfahren des BMVIT zur Verfügung stehende Amtssachverständige, da diese dem BMVIT nicht organisatorisch eingegliedert sind. Beim allen anderen mit der Erstellung von Gutachten betrauen Sachverständigen handelt es sich um nicht amtliche im Sinne des § 3b UVP-G 2000. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass kein Sachverständiger im organisatorischen Vollzugsbereich des BMVIT tätig ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht selbst die Auswahl der Amtssachverständigen vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese grundsätzlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung der Sachverständigen nicht. Es ist zwar richtig, dass mit der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012, BGBl I 51/2012, ein neues gerichtliches Rechtsschutzsystem eingerichtet wurde und das Verhältnis der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht nunmehr anders zu beurteilen ist als jenes zwischen zwei verwaltungsbehördlichen Instanzen im Rahmen der Erhebung eines administrativen Rechtsmittels. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber die Heranziehung von Amtssachverständigen und nichtamtlichen Sachverständigen auch in Verfahren vor Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig:

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art. 6 EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl. EKMR 30.6.1992, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; vgl. auch VwGH 31.5.1999, 98/10/0008; 19.12.1996, 93/06/0229; in diesem Sinne auch Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 649 f.).

Die Beschwerdeführer hatte auch im gesamten Verfahren die Möglichkeit, den Gutachten des Behördenverfahrens und den Ergänzungsgutachten im gerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen. Sie hätte eigene Sachverständigengutachten einholen und vorlegen können und wären diese vom Bundesverwaltungsgericht auf ebensolche Weise zu berücksichtigen gewesen, wie die fachlichen Beurteilungen der zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen und beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen.

Die Beschwerdeführer konnten somit keine konkreten Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Beurteilung möglich ist (vgl. VwGH 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202).

Die vorgebrachten Rügen konnten die verfahrensrechtliche Relevanz der (vermeintlich) unterbliebenen oder verfehlten Ermittlungen nicht darlegen.

Mit den Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer daher weder eine Verletzung noch einen konkreten Zusammenhang zu den jeweils eigenen, d. h. subjektiv-öffentlichen Rechten, darzutun, da mit der bloßen Behauptung der Befangenheit der Sachverständigen bzw. der Mangelhaftigkeit der jeweiligen Gutachten keine subjektive Rechtsverletzung aufgezeigt wurde und eine solche subjektive Rechtsverletzung auch nicht zu erkennen ist.

Diese Beschwerdepunkte erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen waren.

Vorbringen zum Fachbereich Verkehr und Verkehrssicherheit

Die vorgebrachten Überlegungen zu I.3.4. sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheids zu begründen. Das Beschwerdevorbringen ist abzuweisen.

Zum Beschwerdepunkt I.3.4.c. hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Teilgutachten 2009 "Verkehr und Verkehrssicherheit" unter Pkt. 1.1 die funktionelle Bedeutung der S 7 behandelt wird und unter anderem erwähnt wird, dass die S 7 Bestandteil des TEN-Netzes der EU ist. Der Kurzbericht zu den Transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V) des BMVIT vom April 2014 (Quelle dieses Berichts: Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU) zeigt im Anhang unter Pkt. 5.4 das Gesamt- und das Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes. In dieser Abbildung ist die S 7 als "auszubauende Straße des transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes" dargestellt. Die funktionelle Bedeutung ist u.

a. auf die Gewährleistung einer besseren Erreichbarkeit und Anbindung aller Regionen der Union - ohne Bezug auf den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft - ausgelegt.

Bei der Beschreibung des Ist-Zustands wird im Teilgutachten 2009 Fürstenfeld als "Bezirkshauptstadt" erwähnt, was für das Analysejahr 2006 noch zutreffend ist. Auf den Seiten 358 und 590 des beeinspruchten Bescheides GZ: XXXX wird ebenso im Rahmen der Beschreibung des Analyseverkehrs Fürstenfeld als "Bezirkshauptstadt" bezeichnet.

Neben der funktionellen Bedeutung der S 7 sind im Sinne des § 4 Abs.1 BStG 1971 auch die Erfordernisse des Verkehrs maßgebend. Auf die Erfordernisse des Verkehrs und insbesondere auf die Prognose der Verkehrsnachfrage hat die Bezeichnung von Fürstenfeld als Bezirkshauptstadt keinen Einfluss, da die Modellierung der Verkehrsnachfrage auf "Verkehrsbezirken" aufbaut, welche unabhängig von den politischen Bezirken nach verkehrstechnischen Kriterien definiert wurden.

Zum Beschwerdepunkt: "Seit dem Jahr 2007 würden die Verkehrsbelastungen stetig abnehmen und die funktionelle Bedeutung für die Errichtung der S 7 nicht ausreichen": Die Aufgabe des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit betrifft nicht die Feststellung des Bedarfs an der Errichtung der S 7, sondern bezieht sich auf eine Prüfung auf Plausibilität der eingereichten UVE-Verkehrsplanung unter den gegebenen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang ist eine Auseinandersetzung mit "Fragen zu unumstrittenen Politikzielen" nicht anzustellen. Die Feststellung des Bedarfs an der Errichtung der S 7 sowie die Auseinandersetzung mit "Fragen zu unumstrittenen Politikzielen" gehören nicht zum Begutachtungsumfang des Fachgebiets "Verkehr und Verkehrssicherheit". Die Beschwerdepunkte gehören nicht zum Begutachtungsumfang des Fachgebiets "Verkehr und Verkehrssicherheit". Das Beschwerdevorbringen ist abzuweisen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ein Ausschlussgrund ergeben könnte.

Hinweis auf die Unsicherheit von Verkehrsprognosen, die sich auch auf andere Fachbereiche erstrecken würde: Mit diesem Beschwerdepunkt haben sich sowohl der Sachverständige für Verkehr als auch die UVP-Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach und intensiv auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Vorgangsweise dem Stand der Technik entspricht (vgl nur bspw Bescheid S 599ff und 655ff). Der Sachverständige hat die Annahmen der mitbeteiligten Partei geprüft und gelangt zum Ergebnis, dass die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnungen einen plausiblen Erwartungswert (Mittelwert) darstellen; die Plausibilität der Modellparameter, die Matrizenstruktur, die Fahrtweitenverteilung, die Aufteilung auf Binnen-, Ziel- und Quellverkehr sowie die Verkehrsmittelwahl werden vom Sachverständigen bestätigt; weiters stellt er fest, dass das angewendete EDV-Programmsystem den Stand der Technik erfüllt und für die gegenständliche Bearbeitung geeignet ist (vgl Teilgutachten 01 "Verkehr und Verkehrssicherheit", Fragenbereich 2 "Auswirkungen, Maßnahmen, Beweissicherung und Kontrolle", Frage 2.1.4 "Sind die Prognoseberechnungen plausibel und nachvollziehbar?").

Vorbringen aus dem Fachbereich Wasser

Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass Angaben zur "Wiederaufspiegelung des Bergwassers" im Einreichoperat fehlen und dieses daher für eine Beurteilung nicht geeignet sei, geht ins Leere. Da die Behauptungen im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zur Unvollständigkeit bzw mangelhaften Eignung der Projektunterlagen als Beurteilungsgrundlage entkräftet werden konnten, ist auch der Zweifel an den vorstehenden Mengenangaben nicht gerechtfertigt und eine Überprüfung durch neu zu bestellende Sachverständige nicht erforderlich. Die Behauptung, die Einreichunterlagen seien zur Frage der Grundwasserabsenkung unvollständig und die im bisherigen Verfahren dazu erstatteten Gutachten würden eine mangelnde Qualität aufweisen, trifft nicht zu. Die Beschwerdefvorwürfe waren daher abzuweisen.

"Unterdrückung von Beweismitteln" durch von der mitbeteiligten Partei veranlasste Schlägerungen

Von einer Unterdrückung von Beweismitteln durch Schlägerungen kann entgegen den Beschwerdebehauptungen keine Rede sein.

Dass Grundflächen nicht unter Beweismittel fallen, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 46 AVG. Demnach werden unter Beweismittel jene Mittel verstanden, die dem zur Entscheidung berufenen Organwalter die sinnliche Wahrnehmung bieten (Erkenntnismittel), aus denen er die erforderliche Überzeugung über das Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts gewinnen soll [Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 1]. Der Wald, im Sinne von Grundflächen mit entsprechendem Bewuchs oder - wie im vorliegenden Fall - im Sinn von Grundflächen, auf denen der Bewuchs infolge Nutzung beseitigt wurde, bildet einen Sachverhalt, der mit Hilfe von Beweismitteln festzustellen ist.

Als Beweismittel kommt dafür, gemäß dem im Verhältnis zu den Verwaltungsvorschriften subsidiären § 46 AVG, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (hier: Wald) geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist [Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 1], wie im vorliegenden Fall beispielsweise ein Ortsaugenschein oder ein Sachverständigengutachten. Ein solcher Ortsaugenschein der Grundflächen samt ergänzender Begutachtung wurde aufgrund des geänderten Sachverhalts (Schlägerungen) von den Sachverständigen und der Behörde vorgenommen. Es erfolgte somit eine eingehende Befassung mit dem neuen Sachverhalt. Die Sachverständigen kamen dabei zu dem Schluss, dass durch die Schlägerungen keine Änderung des Sachverhalts gegeben ist, die zu einer Änderung der Beurteilung des Vorhabens als umweltverträglich führen würde [siehe bereits UVP-Genehmigungsbescheid des BMVIT vom XXXX vgl auch nunmehr angefochtener Bescheid S 656f].

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei hätte die Schlägerungen "veranlasst", ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant; sie ist aber auch tatsachenwidrig. Die Grundeigentümer (Verkäufer) wurden nicht verpflichtet, sondern waren lediglich berechtigt, die eingelösten Grundflächen (die auch noch in deren Eigentum standen) weiter zu bewirtschaften, und zwar bis zum Beginn der Bauarbeiten. Dies hat seinen guten Grund: Bekanntlich war nicht absehbar, wann mit den Genehmigungen oder gar mit einem Baubeginn zu rechnen ist. Aus diesem Grund bestand kein vernünftiger Grund, den Eigentümern die weitere Bewirtschaftung ihres Eigentums für derart viele Jahre zivilrechtlich zu untersagen. Dennoch war dieses Bewirtschaftungsrecht vertraglich eingeschränkt: Schlägerungen des auf den beanspruchten Waldflächen stehenden Holzes durften bis spätestens 30.10.2010 erfolgen, um die Dispositionsfreiheit der mitbeteiligten Partei angesichts des seinerzeit abgeschätzten Baubeginns nicht über Gebühr einzuschränken. Im Hinblick auf die Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren wurde diese Frist später verlängert. Selbstverständlich oblag es weiterhin den Grundeigentümern, dh den die Waldflächen unverändert bewirtschaftenden Personen, für die Einhaltung der (forst-)rechtlichen Bestimmungen zu sorgen, worauf diese seitens der mitbeteiligten Partei mehrfach - auch schriftlich - hingewiesen wurden. Tatsache ist nun einmal, dass Wälder bewirtschaftet werden dürfen/müssen, was naturgemäß das Fällen von Baumbeständen beinhaltet. Im konkreten Fall gab es keinerlei gesetzliches, behördliches oder vertragliches Verbot, das den Grundeigentümern die gesetzmäßige Nutzung ihres Eigentums untersagt hätte (ein derartiges Verbot wäre - im Gegenteil - verfassungsrechtlich bedenklich). Von einer Beseitigung von Beweismitteln infolge der gesetzlich vorgesehenen Nutzung des forstlichen Bewuchses kann daher in mehrfacher Hinsicht keine Rede sein.

Dauer des Vorhabens Fürstenfelder Schnellstraße S 7

Auch dieses Beschwerdevorbringen ist unzutreffend: Wie alle Schnellstraßen ist die S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes enthalten; die Errichtung und der Betrieb des gegenständlichen Straßenzugs ist somit gesetzlich normiert. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Betrieb einer Schnellstraße auf unbestimmte Zeit erfolgt. Es bestand daher für die Behörde keinerlei Notwendigkeit, die Bestanddauer des Vorhabens näher zu hinterfragen [in diesem Sinn auch angefochtener Bescheid S 648]..

Auch in dem (im Auftrag des BMLFUW erstellten) UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts wird festgehalten, dass bei Straßenbau- und Schienenvorhaben in erster Linie zwischen Bau- und Betriebsphase unterschieden wird und die Stilllegungs- bzw Nachsorgephasen erfahrungsgemäß nicht relevant sind [Umweltbundesamt, UVE-Leitfaden (2012), 25].

Darüber hinaus sieht § 4 Abs 3 BStG ein eigenes Verfahren für die Auflassung von Bundesstraßen vor. Die Auflassung von Bundesstraßen erfolgt mittels Bescheid durch den zuständigen Bundesminister und liegt daher nicht im Zuständigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei. Eine Rücknahme eines Straßenzugs aus dem Verzeichnis des BStG wäre darüber hinaus nur nach einem vorgelagerten Verfahren gemäß SP-V-G [Bundesgesetz über die Strategische Prüfung Verkehr (SP-V-G), BGBl I 2005/96] möglich.

Das Vorbringen zur Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels - die Erhaltungsarbeiten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden - geht ins Leere: Hätte die mitbeteiligte Partei die unbestimmte Dauer des Betriebs der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße nämlich explizit dargestellt, wäre die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Der Grund dafür liegt darin, dass die angeführten Ereignisse mit behaupteter länger dauernder Beeinflussung, wie umfassende Fahrbahn- und Tunnelsanierungen, die über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate bis mehrere Jahre) eine Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs mit sich bringen, innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums (Jahr 2025) nicht zu erwarten sind. Zudem haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, welche konkreten Umweltauswirkungen bei Beseitigung des Vorhabens zu erwarten wären und welchen konkreten über geringfügige zusätzliche Auswirkungen hinausgehenden Einfluss diese "behauptete" Unvollständigkeit der UVE auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben sollte.

Die in der UVE gewählten Ansätze hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffemissionen für die Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße liegen jedenfalls über den bei zukünftigen Sanierungsarbeiten zu erwartenden Emissionen. Im Anlassfall werden die allenfalls erforderlichen Bewilligungen eingeholt.

Vorwurf der Einschränkung der Parteienrechte während der mündlichen Verhandlung

Darüber hinaus bestand zusätzlich auch noch die Möglichkeit, vor dem endgültigen Ende der mündlichen Verhandlung zum Entwurf der Niederschrift, die auch dem Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde, Stellungnahmen abzugeben. Ebenso wurden im Zuge der vierwöchigen öffentlichen Auflage der Verhandlungsschrift (um eine Woche länger als gemäß § 44e Abs 3 AVG vorgesehen) keine Einwände wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Die Beschwerdeführer kritisieren die Art der Protokollierung der Parteienäußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. bis 19. September 2009 (in der Beschwerde irrtümlich mit 2011 angegeben). Durch die Art der Protokollierung seien Parteienrechte eingeschränkt worden, weil es den Parteien während der Protokollierung nicht möglich gewesen sei, dem weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung zu folgen.

Der Umweltsenat hat in seinem Bescheid vom XXXX Pitten-Seebenstein II, ausgesprochen, dass die Vorgangsweise einer Behörde, die mündliche Verhandlung während der Protokollierung der Einwendungen (im hinteren Teil des Verhandlungssaales) fortzusetzen, durchaus dem Gebot einer ökonomischen Verfahrensführung entspricht und nicht geeignet ist, Parteirechte zu beeinträchtigen, wenn die Parteien den Zeitpunkt, zu dem sie Einwendungen zu Protokoll geben, selbst wählen können.

Gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 AVG sind Verhandlungsschriften so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass jede Äußerung eines Teilnehmers oder jedes Vorkommnis protokolliert werden muss. Maßstab hierfür ist vielmehr das Ziel, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig und richtig wiederzugeben und den Parteien Gelegenheit einzuräumen, ihre verfahrensmäßigen Rechte wahrzunehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die mündliche Verhandlung vom

15. bis 19. September 2009 in der Stadthalle Fürstenfeld in Form einer Großveranstaltung durchgeführt. Gemäß § 44 iVm § 14 AVG wurde über die Verhandlung eine Niederschrift erstellt. Auf Grund der großen Anzahl von Beteiligten wurden - wie in Großverfahren meist üblich - die einzelnen Wortmeldungen nicht wörtlich und unmittelbar mitprotokolliert, sondern sämtliche Beteiligte und sonstige beigezogene Personen konnten ihr Vorbringen nach ihrer Wortmeldung in einer Protokollecke zu Protokoll geben. Die Parteien mussten ihr Vorbringen nicht unmittelbar nach der Wortmeldung zu Protokoll geben. Es bestand vielmehr die Möglichkeit, die Wortmeldungen in den Pausen der Verhandlung, vor Beginn der weiteren und am Ende der Verhandlungstage zu Protokoll zu geben. Diese Möglichkeit wurde auch in Anspruch genommen, so z.B. vom Vertreter der BF 1. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer geht das Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil diese - wie den Anwesenheitslisten (Beilage./1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) entnommen werden kann - entweder gar nicht an der Verhandlung teilgenommen haben oder nicht an allen Verhandlungstagen anwesend waren. Die Verhandlungsschrift wurde gemäß § 44e Abs. 3 AVG für die Dauer von vier Wochen, vom 28. September 2009 bis 27. Oktober 2009, in den Standortgemeinden und im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Niederschrift wurden im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Auch in der Beschwerde werden keine inhaltlichen Bedenken gegen die Verhandlungsschrift vorgebracht.

Im Übrigen fehlt ein Vorbringen zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels. Insbesondere fehlt ein Vorbringen dazu, was die Beschwerdeführer bei einer anderen Form der Protokollierung vorgebracht hätten und inwiefern die Behörde durch dieses Vorbringen zu einem anderen Ergebnis führen hätte können.

Den Beschwerdeführern gelingt es somit auch nicht, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzutun.

Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung

Entgegen dem Ansatz der Beschwerdeführer, die aus der Seitenanzahl des Kapitels "Beweiswürdigung" im Verhältnis zur Gesamtseitenanzahl des Bescheids auf eine mangelhafte Beweiswürdigung schließen wollen, ist festzuhalten, dass die Seitenanzahl keine Rückschlüsse auf die Qualität zulässt. Zudem enthält der Bescheid nahezu in jedem Kapitel der Bescheidbegründung Beweiswürdigungen. Dazu kann auf die Mehrzahl der oben angesprochenen Themen verwiesen werden; bei jedem einzelnen dieser Themen hat die Behörde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie den Beurteilungen der Sachverständigen gefolgt ist und das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführer für nicht begründet ansieht.

Zudem haben es die Beschwerdeführer unterlassen, hinreichend konkret darzulegen, inwiefern die Behörde bei anderer Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Jene Beispiele, welche die Beschwerdeführer konkret erwähnen, wurden allesamt bereits in den vorstehenden Kapiteln konkret abgehandelt. Bei der von den Beschwerdeführern angesprochenen Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung in Form eines Ortsaugenscheins ist nicht erkennbar, zu welchen anderen Erkenntnissen ein solcher Ortsaugenschein hätte führen können. Dem Vorbringen kann somit keinerlei Relevanz entnommen werden, welche über das sonstige Beschwerdevorbringen hinausgeht.

Mikrobielle Gemeinschaften und aquatische Lebensformen in Flüssen

Die der Bescheidbeschwerde beigefügte Mitteilung der XXXX zu Forschungen bezüglich Lärmbeeinträchtigungen auf aquatische Lebensräume stammt vom 23.03.2015. In dieserXXXX auf eineinhalb Seiten aktuelle Forschungsprojekte, die an der Universität Wien, Fakultät für Lebenswissenschaften durchgeführt werden, um die Störung mikrobieller Gemeinschaften in Flüssen und die Auswirkungen von Lärmemissionen auf aquatische Lebensformen zu untersuchen.

Dazu ist festzuhalten, dass solche Untersuchungen nicht als "Stand der Technik" - ja nicht einmal als Stand der Wissenschaften - angesehen werden können (vgl BVwG 21.05.2015, W102 2009977-1/36E ua Semmering Basistunnel, S 80, zum Thema Grundwasserfauna). Wie XXXX selbst schreibt, handelt es sich um neue Forschungsprojekte.

Zudem sei noch angemerkt, dass die von XXXX genannten lärmsensiblen Fische wie Wels und Karpfen nicht in jenen natürlichen Gewässern vorkommen, die vom Vorhaben beeinträchtigt werden könnten.

Zusätzlich wird auf Ausführungen im UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts (2012) zur Schwerpunktsetzung verwiesen: "Gemäß § 6 Abs. 1 sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu beschreiben. Da nicht immer alle Schutzgüter gleichermaßen von einem Vorhaben beeinträchtigt werden, ist eine Schwerpunktsetzung auf die erheblichen Umweltauswirkungen zweckmäßig (Baumgartner Petek 2010)." "Bereiche, bei denen von voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ausgegangen werden kann, sind in den Untersuchungsumfang aufzunehmen." "Wo nur vernachlässigbare Auswirkungen zu erwarten sind, werden keine umfangreichen Erhebungen notwendig sein. Ebenso kann eine Darstellung entfallen, wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und daher der Projektwerberin oder dem Projektwerber "billigerweise nicht zumutbar" wäre (§ 6 Abs. 2 UVP-G 2000)." Eine zwingende Notwendigkeit der geforderten Untersuchungen und Bewertungen ergibt sich daraus nicht.

Die aktuellen gesetzlichen Regelwerke (Wasserrechtsgesetz bzw. Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätszielordnung Ökologie) sehen eine ökologische Bewertung mittels mikrobieller Gemeinschaften nicht vor. Entsprechend dem "Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente" (BMLFUW, 2010) sind die biologische Kriterien, welche den ökologischen Zustand beschreiben die Fischfauna, das Makrozoobenthos, das Phytobenthos und die Makrophyten. Die biologischen Qualitätselemente unterscheiden sich in ihrer Empfindlichkeit für die verschiedenen stofflichen und hydromorphologischen Belastungen, sie sind daher unterschiedlich gute Indikatoren. Gemeinsam decken sie alle in Frage kommenden Belastungssituationen ab.

Das Beschwerdevorbringen war daher abzuweisen.

Koordinationsverpflichtung des BMVIT

Dass der BMVIT seiner Koordinierungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, ist aktenwidrig. Dazu wird beispielhaft aufXXXX verwiesen. Zudem ist die Relevanz dieses Vorbringens nicht ersichtlich.

Bei öffentlich aufgelegten Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei die Echtheit nicht nachgewiesen

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Weder das AVG noch das von den Beschwerdeführern zitierte E-GovG verlangt eine Unterschrift oder elektronische Signatur von Unterlagen, die zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Nur der Vollständigkeit halber: Bei dem von den Beschwerdeführern zitierten § 2 Z 2 und 5 E-GovG handelt es sich lediglich um Definitionen (nämlich der Begriffe "eindeutige Identität" und " Authentifizierung"), und zwar selbstverständlich nur für den Geltungsbereich des E-GovG. Bedeutung hat dies für § 3 E-GovG ("Identität und Authentizität"). In dieser Bestimmung geht es darum, unter welchen Voraussetzungen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten iSd DSG, an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, eingeräumt werden dürfen (nämlich nur dann, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind). Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht das Geringste zu tun.

Entlastungsprivileg

Dieses Vorbringen geht im vorliegenden Fall schon deshalb ins Leere, weil die Regelung über das sog "Entlastungsprivileg" gar nicht entscheidungsrelevant ist und im vorliegenden Fall von der UVP-Behörde nicht angewendet wurde. Im Bescheidspruch wird § 24f Abs 2 UVP-G über das sog "Entlastungsprivileg" nicht zitiert. Im UVGA wird unter Bezugnahme auf das Teilgutachten Humanmedizin festgestellt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen keine unzumutbare Belästigung bewirkt.

Im Übrigen wurde die Zulässigkeit des "Entlastungsprivileges", in der Rechtsprechung bereits - wie etwa im Fall der S 10 Mühlviertler Schnellstraße - höchstgerichtlich bestätigt (siehe VwGH 23.09.2010, 2009/06/0196).

Umfassender Umweltschutz

Die Beschwerdeführer meinen, das BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BGBl I 2013/111) hätte bei der Abwägung stärker berücksichtigt werden müssen.

Es ist nicht ersichtlich, bei welcher "Abwägung" man dieses BVG hätte "stärker" berücksichtigen können. Die Behörde ist an die Gesetze gebunden. Interessenabwägung kann sie nur dort vornehmen, wo das Gesetz dies anordnet.

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - Mindestlevel und Außenschutz

Die Beschwerdeführer meinen, die BStLärmIV normiere nur einen "Mindestlevel". Zudem meinen die Beschwerdeführer, die BStLärmIV schütze den Aufenthalt der Grundstückseigentümer im Freien nicht, da Lärmmessungen nur an der Fassade und nicht and der Grundstücksgrenze durchzuführen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Regelungen der BStLärmIV verbindlich sind und von der UVP-Behörde im Sinne des verfassungsgesetzlichen Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) zu Recht und zutreffend angewendet wurden.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) nur einen Mindestlevel darstellen könne und den Aufenthalt der Grundeigentümer im Freien nicht schütze, da Lärmmessungen nur an der Fassade (§ 4 BStLärmIV) und nicht an der Grundstücksgrenze durchzuführen seien.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Evaluierung der Unterlagen gemäß der im Laufe des Verfahrens in Kraft getretenen BStLärmIV die entsprechenden Indizes für den maßgebenden Immissionsort (§ 4 BStLärmIV) berechnet wurden. In den Erläuterungen zur BStLärmIV wird zu § 4 ausgeführt, dass anhand der rechnerisch ermittelten Fassadenpegel die Lärmsituation im Inneren von Gebäuden und im Freiraum in der näheren Umgebung des jeweiligen Gebäudes beurteilt werden kann.

In der Ergänzung des Teilgutachtens "Lärm" wird im Abschnitt Schlussfolgerung festgehalten, dass die im Teilgutachten geforderten und in der mündlichen Verhandlung präzisierten Maßnahmen nicht abgeändert werden müssen und vollinhaltlich aufrecht bleiben. Zusätzlich erforderliche Maßnahmen wurden vom Sachverständigen für Lärm und vom Sachverständigen für Humanmedizin formuliert und von der Behörde unter Spruchteil III. Nebenbestimmungen auch vorgeschrieben. In den Fällen, wo in den Teilgutachten "Lärm" und "Humanmedizin" eine im Vergleich mit dem Grenzwertregime der BStLärmIV im Sinne des Anrainerschutzes strengere Beurteilung vorgenommen wurde, hat diese strengere Beurteilung weiterhin Gültigkeit.

Somit kommt es durch die Evaluierung der Unterlagen gemäß BStLärmIV zu keiner Verschlechterung gegenüber der Situation vor Erlassung der BStLärmIV. Die im Teilgutachten Humanmedizin abgegebene Gesamtbewertung bleibt vollinhaltlich aufrecht. Die gutachterliche Beantwortung in den Stellungnahmenbänden behält somit ebenfalls weiterhin Gültigkeit.

Unsachlich und demnach verfassungswidrig wäre es - ganz im Gegenteil -, wenn der Aufenthalt von Grundstückseigentümern im Freien, jeweils an der der Bundesstraße nächstgelegenen Grundstücksgrenze, völlig uneingeschränkt geschützt wäre. Denn das würde faktisch einem Verbot von Verkehrsinfrastruktur (Straße, Schiene, Luftfahrt und Schifffahrt) gleichkommen. Abgesehen davon schützt die BStLärmIV auch den Aufenthalt der Grundstückseigentümer im Freien. Es ist aber hier nicht der Platz, um auf abstrakt-theoretisches Vorbringen der Beschwerdeführer konkret einzugehen.

Die Beschwerdeführer haben zu diesem Punkt kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Die Beschwerdeführer hatte auch im gesamten Verfahren die Möglichkeit, den Gutachten des Behördenverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen. Sie hätte eigene Sachverständigengutachten einholen und vorlegen können und wären diese vom Bundesverwaltungsgericht auf ebensolche Weise zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdeführer konnten somit keine konkreten Umstände aufzuzeigen, welche die verfahrensrechtliche Relevanz der (vermeintlich) unterbliebenen oder verfehlten Ermittlungen darlegt. Mit den Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer daher weder eine Verletzung noch einen konkreten Zusammenhang zu den jeweils eigenen, d. h. subjektiv-öffentlichen Rechten, darzutun, da mit der bloßen Behauptung der Mangelhaftigkeit der jeweiligen Gutachten keine subjektive Rechtsverletzung aufgezeigt wurde und eine solche subjektive Rechtsverletzung auch nicht zu erkennen ist. Diese Beschwerdepunkte erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen waren.

Behauptete Unvollständigkeit des UVP-Verfahrens

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, von Dritten im Umfeld des Vorhabens genehmigte oder beantragte Kies- und Schottergewinnungsanlagen hätten Bestandteil des UVP-Vorhabens und der fachlichen Beurteilung sein müssen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Kies- und Schottergewinnungsanlagen Bestandteil des UVP-Vorhabens hätten sein müssen und deren unmittelbare und mittelbare Auswirkungen im gegenständlichen UVP-Verfahren zu beurteilen gewesen seien.

Richtig ist, dass im Rahmen eines UVP-Verfahrens sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens zu betrachten sind. Mittelbare Auswirkungen sind dabei solche, die nicht vom Vorhaben oder einem Vorhabensbestandteil selbst ausgehen, von diesem jedoch maßgeblich induziert werden. (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 1 Rz 12 mwN.). Diese unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Bundesstraßenbauvorhabens wurden im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahrens geprüft. Dies betrifft insbesondere auch die Auswirkungen der Anlieferung der für die Errichtung des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens erforderlichen Materialien.

Zu den angesprochenen Schotter- und Kiesgewinnungen ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei mit diesen Projekten bzw. dessen Betreibern in keinerlei Geschäftsbeziehungen steht und auch nicht beeinflussen kann, welchen Zweck die entsprechenden Betreiber der Anlagen in ihren jeweiligen Einreichunterlagen angeben bzw. welche wirtschaftlichen Interessen diese Betreiber auch immer verfolgen. Vielmehr wird die Beschaffung von Baumaterialien den Unternehmen obliegen, die im Wege der Ausschreibung von der mitbeteiligten Partei beauftragt werden. Nur, weil die wirtschaftliche Absichten der Betreiber der Schotter- und Kiesgewinnungen offenbar darauf gerichtet sind, Material im Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens liefern zu wollen, bedeutet dies nicht, dass die für den Bau erforderlichen Materialien tatsächlich aus diesen Anlagen stammen bzw. die Betreiber diesbezüglich automatisch zum Zug kommen werden und, dass die Auswirkungen dieser Anlagen daher im gegenständlichen UVP-Verfahren zwingend zu berücksichtigen sind. Auch wenn diese Anlagen in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben S 7 West stehen, im gegenständlichen Verfahren vom weiten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 auszugehen ist und das zu beurteilende Projekt nicht nur das Projekt im engeren Sinn umfasst, müssen andere zu beurteilende bzw. zu berücksichtigende Maßnahmen auch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt im engeren Sinn stehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP- G (2011) § 23a Rz 37 mit einem Hinweis auf die Judikatur des VfGH). Der sachliche Zusammenhang ist, wie bereits oben dargestellt, nicht gegeben. Ein Vorhabensbegriff, der neben dem Projekt im engeren Sinn (und dessen in einem sachlichen un dräumlichen Zusammenhang stehenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen) auch alle weiteren Anlagen, seien es Materialgewinnungs- bzw- produktionsstätten, andere gewerbliche Betriebsanlagen usw., mitumfasst, die in Zukunft mit der Errichtung oder dem Betrieb des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens in Verbindung stehen könnten, würde über den Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 hinausgehen.

Auswirkungen von Schlägerungen im Bereich der Trasse

Zu diesem Beschwerdepunkt ist eingangs festzuhalten, dass das Vorbringen - wenn überhaupt - lediglich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin zulässig sein könnte. Alle anderen Beschwerdeführer können in Bezug auf die vorgebrachten naturschutzfachlichen Aspekte nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.

Die Beschwerde versucht, durch eine verzerrte Darstellung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen für Tiere, Pflanzen und Lebensräume das Vorliegen von widersprüchlichen Gutachten zu konstruieren. Tatsächlich liegt ein solcher Widerspruch nicht vor: Der naturschutzfachliche Sachverständige hat zwar in seinem UVGA-Teilgutachten den vor etwaigen Schlägerungen umzusetzenden Maßnahmen insoweit Bedeutung beigemessen, als deren Durchführung Voraussetzung für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist. Allerdings hat der Sachverständige damit nicht festgestellt, dass bei Nichtdurchführung der Maßnahmen automatisch von einer Unverträglichkeit auszugehen wäre. Aus den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich lediglich schließen, dass die Umweltverträglichkeit bei Unterbleiben der Maßnahmen nicht mehr ohne Zweifel gegeben wäre und daher näher untersucht werden müsste.

Diese nähere Untersuchung erfolgte sodann im Rahmen der naturschutzfachlichen Begutachtung im Jahr 2010, bei welcher der Sachverständige zum Ergebnis gelangte, dass "im vorliegenden Fall die Schlägerungen trotz der teilweisen Nichtdurchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen qualitativ und quantitativ die Funktion des Waldverbands als Lebensraum sowie die Maßnahmenkonzeption im Rahmen des Projekts nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermögen". Allfällige modifizierte Auflagen sind im Rahmen des Naturschutzverfahrens möglich und dort einzufordern.

Es liegt daher in Wahrheit kein Widerspruch zum Teilgutachten aus dem Jahr 2009 vor. Vielmehr ist die naturschutzfachliche Stellungnahme aus dem Jahr 2010 das Ergebnis einer vertieften Untersuchung, die infolge Nichtumsetzung der ursprünglich angenommenen Maßnahmen durchgeführt wurde.

Die vorgebrachten naturschutzfachlichen Überlegungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheids zu begründen. Die Beschwerdeführer sind der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom Juli 2010 im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Für die Ebene der UVP wurde die zentrale Frage, ob infolge der Schlägerungen so gravierende Änderungen der Situation gegeben sind, dass dies zu Abänderungen im Rahmen des UV-G bzw. UV- Teilgutachten 06 führen müsste, verneinend beantwortet.

zu Spruchpunkt B) I.

Parteistellung von BF 9 und BF 8

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).

Zum Vorbringen, dass BF 9 und BF 8 die Parteistellung rechtswidrig entzogen worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Formulierung auf S. 139 in der Begründung des Bescheides offenbar zu einem Missverständnis geführt hat. Von der Behörde wird hier lediglich in einer Tabelle angeführt, welche Personen im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens 2011 eine Stellungnahme abgegeben haben, die zuvor - während der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages (und daher entscheidungsrelevant für die weitere Parteistellung im Großverfahren) - noch keine Einwendungen erstattet haben. Die Aufnahme von BF 9 und BF 8 in diese Tabelle erfolgte irrtümlich, hat jedoch keine rechtliche Relevanz, da dieser Teil der Begründung des Bescheides keine konstitutive Wirkung entfaltet. Abgesehen davon, dass hier nicht - wie in der Beschwerde behauptet - als Teil des Spruches in eindeutiger Weise Einwendungen zurückgewiesen wurden, kommt nach hier angeführter Ansicht weder BF 9 noch BF 8 aus heutiger Sicht eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu bzw. mangelt es an der Nachbareigenschaft:

BF 8 gibt sowohl in ihrer "Stellungnahme und Einwendungen als Partei" vom 06.02.2009 als auch in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2011 als Anschrift "1130 Wien, Würzburggasse" an. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nennt sie nun als Adresse "1130 Wien, Testarellogasse 5/6". Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Das UVP-G 2000 definiert, dass als Nachbarn/Nachbarinnen Personen gelten, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Mit dem selbst angegebenen Wohnort in 1130 Wien (ca 150 km entfernt) liegt ein ständiger Aufenthalt von BF 8 im Gefährdungs-oder Belästigungsbereich des gegenständlichen Vorhabens nicht vor. Eine Gefährdung dinglicher Rechte wird von BF 8 nicht behauptet, sodass insgesamt keine Nachbarinneneigenschaft und somit auch keine Parteistellung gegeben ist. BF 9 gibt sowohl in seiner "Stellungnahme und Einwendungen als Partei" vom 05.02.2009 als auch in seiner Stellungnahme vom 24.04.2011 als Anschrift "7572 Deutsch Kaltenbrunn" an. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nennt er nun als Adresse "7534 Olbendorf, Mittermühl 287". Es ist daher davon auszugehen, dass BF 9 zwar ursprünglich im gegenständlichen UVP-Verfahren als Nachbar Parteistellung erlangt hat, er jedoch nunmehr mangels Nachbareigenschaft durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sein kann: Der von BF 9 angegebene Wohnort Mittermühl 287, 7534 Olbendorf, liegt rund 20 km Fahrtstrecke (via B57a und L386) von der geplanten Anschlussstelle der S 7 an die B57a entfernt. In Luftlinie beträgt der Abstand zwischen dem Wohnort von BF 9 und der Trasse der S 7 ca. 15 km. Relevante Zusatzbelastungen durch Lärm, Luftschadstoffe oder Erschütterungen durch den Verkehr auf der Trasse der S 7 oder den durch das Vorhaben induzierten Verkehr im untergeordneten Netz können auf Basis der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.4.1, Einreichprojekt 2008) ausgeschlossen werden. Eine Gefährdung oder Belästigung von BF 9 durch Auswirkungen des Vorhabens S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, ist an seinem derzeitigen Wohnort jedenfalls nicht anzunehmen. Eine Gefährdung dinglicher Rechte wird von BF 9 nicht behauptet, sodass (nunmehr) keine Nachbareigenschaft und somit auch keine Parteistellung gegeben ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Behörde zwar nicht wie in der Beschwerde behauptet, in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Feststellung des Verlustes der Parteistellung von BF 8 und BF 9 erfolgte, BF 8 jedoch mangels Nachbareigenschaft im Verfahren (trotz Erhebung von Einwendungen) keine Parteistellung erlangt hat und BF 9 zwischenzeitig keine Nachbareigenschaft mehr besitzt und somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sein kann.

Parteistellung für mj. BF 10 und BF 11, beide geboren am 23.7.2010

Die BF 10 und BF 11, beide vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, machen geltend, dass ihre Einwendungen zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden seien, da sie zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des verfahrenseinleitenden Antrages vom 19.12.2008 bis 13.02.2009 noch nicht geboren gewesen seien und daher keine Einwendungen hätten erheben können.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer BF 10 und BF 11 erstmals mit Schreiben vom 27.04.2011, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.05.2011, im gegenständlichen Verfahren aufgetreten sind. Mit diesem Schreiben haben sie im laufenden Verfahren bei der Behörde eine "Stellungnahme (unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung ihres bisherigen gesamten Vorbringens und der damit gestellten Anträge) zu den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens" abgegeben. Eine wortidente Stellungnahme wurde der Behörde von mehreren Personen, auch Parteien des Verfahrens, so unter anderem auch von der Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführer BF 10 und BF 11, Frau Esther Grill, geb. Maurer, vorgelegt und wurde die Stellungnahme im weiteren Ermittlungsverfahren inhaltlich berücksichtigt.

Das gegenständliche Verfahren wurde als Großverfahren iSd § 44a AVG durchgeführt. Im Großverfahren müssen Personen innerhalb der im Edikt genannte Frist schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben. Werden nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben, geht die Parteistellung infolge Präklusion verloren. Wenn Personen nach Ablauf der Ediktalfrist einen Wohnsitz im Projektsgebiet begründen, können sie keine Parteistellung mehr erwerben, es sei denn, es liegt eine Rechtnachfolge in die Parteistellung vor.

Das AVG enthält zwar keine Vorschrift über die Nachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und herrschende Lehre nehmen aber bei Rechtsverhältnissen, die nicht persönlicher, sondern dinglicher Natur sind, eine Nachfolge in die Parteistellung an. Wird ein Verfahren zur Erlassung eines dinglichen Bescheids - wie es die UVP-Genehmigung ist - eingeleitet, so tritt bei Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene verfahrensrechtliche Stellung mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten ein. Dies gilt bei UVP-Verfahren jedenfalls für den Projektwerber, kann aber allenfalls auch für andere Parteien gelten, sofern - wie zB bei Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften - auch ihre Parteistellung wesensmäßig mit einer Sache verbunden ist. Veräußert ein Eigentümer, der als Nachbar in einem Verfahren aufgetreten ist, seine Liegenschaft an eine andere Person, so kann diese in die Parteistellung der ersten eintreten. Dass eine Person ihren Wohnsitz aufgibt, von dem sich ihre Nachbarschaft ableitet, und eine andere einzieht, ist noch keine Rechtsnachfolge (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 62-66 zu § 19).

Zudem scheint keine Vollmacht für das Erheben der vorliegenden Beschwerde vorzuliegen. Die der Beschwerde beiliegenden Vollmacht der Mutter lautet lediglich dahin, "mich" (also die Mutter), nicht aber deren Kinder zu vertreten.

Da die Beschwerdeführer BF 10 und BF 11 erst nach Ablauf der Ediktalfrist geboren wurden und einen Wohnsitz im Projektsgebiet begründet haben und auch eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht vorliegt, konnten sie im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung erlangen.

zu Spruchpunkt B) II.

Die im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Punkte gehen wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ins Leere, da diese nicht in die Zuständigkeit des teilkonzenrierten Genehmigungsverfahrens des BMVIT fallen, sondern zum Einen dem teilkonzentriereten Genehmigungsverfahen der Landeshauptleute und zum Anderen den nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen zuständigen Behörden unterfallen.

Zusammenfassende rechtliche Würdigung: Die Beschwerdevorwürfe hinsichtlich des Spruchpunktes B) II. aus den teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren des Wasserrechtes und Naturschutzrechtes gehen mangels Zuständigkeit ins Leere. Zudem ist das Vorbringen von vier Beschwerdeführern mangels Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Spruchpunktes B) I. zurückzuweisen. Die verbleibenden Beschwerdepunkte hinsichtlich des Spruchpunktes A) werden mangels substantiierten Vorbringens abgewiesen.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere vgl. zu den teilkonzentrierten Bescheiden des 3. Abschnittes bei UVP-pflichtigen Vorhaben VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165-23 - Semmering-Basistunnel neu; sowie zur Befangenheit von Amtssachverständigen: VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0037 und VfGH 7.10.2014, E 707/2014, VfSlg 19.902; sowie zum Nachbarbegriff und möglichen Immissionsbereich VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171, VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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