BVwG W221 2118916-1

W221 2118916-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2016

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2118916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2118916.1.00

Spruch

W221 2118916-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Paul DELAZER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. 14-1001988010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Gambia und seit XXXX in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu sein sowie über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 zu verfügen.

Am 09.09.2015 langte ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem diese ausführt, dass die Duldungskarte mit XXXX auslaufe.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, zugestellt am 10.12.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe, weshalb gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 21.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich lebe und es richtig sei, dass er im Jahr XXXX eine strafrechtliche Verurteilung erhalten habe. Er bestreite aber, dass gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei und auch, dass er den entsprechenden Bescheid zugestellt oder übernommen habe. Der Beschwerdeführer könne sich an den im Bescheid behaupteten Vorfall (Festnahme am XXXX) nicht erinnern. Er sei nunmehr - bis auf eine kurzfristige Ausreise nach Italien - seit nunmehr sechs Jahren in Österreich aufhältig und seit eineinhalb Jahren mit einer Österreicherin verheiratet. Seit seiner Haftentlassung sei er nie mehr negativ aufgefallen. Er sei auch nicht abschiebbar und habe die Karte für Geduldete. Er werde durch die Arbeit seiner Frau erhalten und ein potentieller Arbeitgeber habe für ihn bereits einen Antrag beim AMS gestellt. Er besuche auch schon den B1-Kurs.

In seiner Beschwerdeergänzung vom 21.12.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid mit dem Einreiseverbot dem Beschwerdeführervertreter per Mail am 28.10.2015 übermittelt worden sei. Ein ehemaliger Mitbewohner habe nun zugegeben, eine Kopie eines Meldezettels des Beschwerdeführers bei sich gehabt zu haben und mit dieser verhaftet worden zu sein. Dieser Mitbewohner habe sich als der Beschwerdeführer ausgegeben und versucht, seine Unterschrift nachzumachen. Wenn das Einreiseverbot dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden ist, dann ist es auch nicht in Wirksamkeit getreten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid, mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, auf XXXX statt auf XXXX laute, wie der Beschwerdeführer eigentlich heiße. Auch seine Unterschriften würden nicht übereinstimmen.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass sein ehemaliger Mitbewohner als Zeuge einvernommen werde. Dieser bestätige eidesstattlich, dass er den Meldezettel des Beschwerdeführers an sich genommen und diesen im Zuge einer Polizeikontrolle eines Fahrzeuges übergeben habe. Daraufhin sei er zur Polizeistation XXXX gebracht und nach einigen Stunden in Schubhaft zum XXXX überstellt worden. Dort habe er die Nacht verbracht und sei fotografiert und vermessen worden. Am nächsten Tag habe er dann das Schriftstück mit dem Namen XXXX unterschrieben und sei entlassen worden.

Mit Schreiben vom 24.08.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Gleichzeitig wurden auch der ehemalige Mitbewohner und die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Vorbringen befragt wurde. Ebenso wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein ehemaliger Mitbewohner als Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am XXXX gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung nach Griechenland ausgesprochen.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX, wo er seinem Vater auf der Landwirtschaft half. Im Jahr XXXX ging er nach Banjul, der Hauptstadt Gambias, wo er Ziegel herstellte und auf einem Marktstand Waschmittel verkaufte.

In Gambia leben noch sein Vater, seine Stiefmutter und seine Großmutter, zu denen er Kontakt hat. Seine Familie lebt von der Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers. Sein jüngerer Bruder lebt in Italien.

Nach dem negativen Bescheid war der Beschwerdeführer bei XXXX obdachlos gemeldet, lebte vom Betteln und Wetten in Sportcafés.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als Milderungsgründe wurden in dem Urteil der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren festgestellt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in Untersuchungshaft.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX keine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Festgestellt wird, dass sich der ehemalige Mitbewohner des Beschwerdeführers namens XXXX bei einer Polizeikontrolle mit dem Meldezettel des Beschwerdeführers auswies und als der Beschwerdeführer ausgab.

Der Beschwerdeführer lebte vom Sommer XXXX bis XXXX illegal in Italien.

Am XXXX reiste er mit Hilfe seiner jetzigen Ehefrau illegal nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer ist mit der Österreicherin XXXX seit XXXX verheiratet. Er lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt in Innsbruck. Seine Ehefrau war zuvor bereits einmal verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei volljährige Söhne (geb. XXXX), die im gemeinsamen Haushalt mit ihr und dem Beschwerdeführer leben. Weiters lebt in diesem Haushalt noch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, die aufgrund einer Alzheimer-Erkrankung eine 24-Stunden Pflege hat.

Der Beschwerdeführer kümmert sich um den Haushalt, den Garten und um seine Schwiegermutter, wenn die Pflegekräfte Pause machen.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit zwei Jahren ehrenamtlich beim Projekt XXXX in Innsbruck mit. Er hat in Innsbruck Freunde und Bekannte. Er gehört der religiösen Gruppe der XXXX an.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau A2 und besucht die letzte Stufe des B1-Deutschkurses. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte teilweise auch auf Deutsch durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat versucht, Arbeit zu finden. Einem potentiellen Arbeitgeber wurde jedoch die Beschäftigungsbewilligung vom AMS nicht erteilt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wird von seiner Ehefrau erhalten. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige Sozialleistungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich geduldet und hatte bis zum XXXX eine Duldungskarte. Der Verlängerungsantrag ist derzeit noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich (nunmehr) glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf der vorgelegten Identitätskarte des gambischen Konsulats in Italien.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar zuletzt um Arbeit bemüht, jedoch keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS bekommen. Er wird derzeit von seiner Ehefrau erhalten. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit ehrenamtlich für ein Projekt in Innsbruck.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und das Urteil des Straflandesgerichts.

Dass der Beschwerdeführer Deutsch in einer Weise spricht, dass er sich in routinemäßigen Situationen verständigen kann, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis über die Prüfung A2 und den aktuellen Besuch eines B1 Kurses sowie der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.

Dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verhängt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch in einer eidesstattlichen Erklärung angab, dass er sich bei einer Polizeikontrolle mit dem Meldezettel des Beschwerdeführers ausgewiesen und als der Beschwerdeführer ausgegeben hat. Der Zeuge wurde auch ausdrücklich darüber belehrt, dass er sich damit selbst belastet und ihm eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft droht. Er konnte in der mündlichen Verhandlung den Ablauf der Anhaltung durch die Polizei und die Mitnahme zur Polizeistation sowie die anschließende Überstellung in das Polizeianhaltezentrum im Detail schildern, sodass die Geschehnisse auch mit dem Polizeibericht (AS 197 ff.) übereinstimmten. Darüber hinaus war auffällig, dass die Unterschrift auf den damals erstellten Protokollen keine Ähnlichkeit mit sonstigen Unterschriften des Beschwerdeführers hat. Das Bundeskriminalamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Email vom 19.09.2016 mit, dass vom Datum der Anhaltung eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht vorläge (somit keine Fotos oder Fingerabdrücke), sodass es letztlich auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und des Zeugen ankam, die das Gericht als gegeben ansieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.

§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) [...]

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) [...]"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet die Abweisung des Antrages im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aufgrund § 60 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erteilt werden dürfe, weil gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorliege.

Wie jedoch das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer, der als Adressat des Bescheides vom XXXX genannt ist, diesen nie erhalten und er ist ihm gegenüber daher auch nicht erlassen worden. Er ist ihm auch nie tatsächlich zugekommen.

Da gegen den Beschwerdeführer nie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen wurde, kann sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher auch nicht auf § 60 Abs. 1 AsylG 2005 stützen, um den Antrag abzuweisen. Nur am Rande sei daher hier noch erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ro 2015/21/0037, ausgesprochen hat, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einschränkend so auszulegen ist, dass er sich nur auf § 56 und § 57 AsylG 2005 beziehen kann.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abweisung des Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden hat. Die Sache des Gerichts, die durch den Spruch des Bescheides begrenzt ist, ist es daher auch nur über § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Der Beschwerdeführer ist derzeit in Österreich geduldet.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine österreichische Ehefrau und seine beiden volljährigen Stiefsöhne an, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Selbst dieses galt jedoch nur bis zum rechtskräftigen Bescheid vom XXXX. Ab dann hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Italien im XXXX illegal in Österreich auf und missachtete die gegen ihn erlassene Ausweisung nach Griechenland.

Der Beschwerdeführer ist im Laufe dieses Aufenthaltes einmal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Vergehen und Verbrechen eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Der Beschwerdeführer hat Cannabiskraut einerseits zum Eigenkonsum erworben und besessen und andererseits von Anfang XXXX bis XXXX mindestens einen Kilogramm gewinnbringend verkauft. Darüber hinaus hat er 872 Gramm für den Weiterverkauf in einer Wohnung gelagert.

In diesem Zusammenhang wird beispielshaft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

Der Beschwerdeführer verschleierte seine Identität, was seine im Asylverfahren geführten Aliasnamen und verschiedene Geburtsdaten zeigen. Am auffälligsten zeigen sich diese Falschangaben an der genannten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr XXXX, bei der das Alter des Beschwerdeführers mit unter 21 Jahren als Milderungsgrund gewertet wurde, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits 31 (!) Jahre alt war. Seine wahre Identität belegte er erst im Jahr XXXX mit einer Identitätskarte des gambischen Konsulats in Italien.

Am XXXX reiste der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner jetzigen Ehefrau illegal nach Österreich ein. Er lernte seine jetzige Ehefrau im Sommer XXXX vor seiner Ausreise nach Italien kennen und sie hielten während seines Aufenthalts in Italien telefonisch und durch Besuche Kontakt. Seiner Ehefrau war immer bewusst, dass der Beschwerdeführer keinen legalen Status in Österreich hat. Diesbezüglich gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer von Anfang an ehrlich zu ihr war und ihr über seine strafgerichtliche Verurteilung und den fehlenden legalen Status erzählt hat. Zum Zeitpunkt ihrer Gespräche sei ihr das aber egal gewesen, weil er sich schon in Italien aufgehalten hat. Trotz dieses Wissens brachte sie den Beschwerdeführer illegal nach Österreich. Dies begründete sie in der Verhandlung damit, dass sie wollte, dass er ihre Kinder kennenlernte. Für dieses illegale Verbringen über die Grenze musste die Ehefrau des Beschwerdeführers ca. € 900,- Strafe zahlen.

Am 08.09.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem Aktenvermerk von Amts fest, dass die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1a FPG vorliegen. Der Status des Beschwerdeführers als Geduldeter führt jedoch nicht dazu, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 Abs. 1a Z 3 FPG).

Seit seiner illegalen Wiedereinreise in Österreich hat sich das Leben des Beschwerdeführers stabilisiert. Er ist innerhalb seiner Familie eine wesentliche Stütze, indem er sich um den Haushalt, den Garten und das Kochen kümmert, während seine Ehefrau arbeiten geht. Auch wenn die Pfleger seiner Schwiegermutter eine Pause brauchen, hilft er aus und kümmert sich um seine an Alzheimer erkrankte Schwiegermutter. Außerdem engagiert er sich ehrenamtlich bei einem Projekt in Innsbruck, hat dort Freunde, denen er auch bei Reparaturarbeiten zur Hand geht und gehört der religiösen Gruppe der XXXX an. Er spricht schon Deutsch und besucht derzeit die letzte Stufe des B1-Kurses.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wies in der mündlichen Verhandlung auch darauf hin, dass sie selbst seit XXXX an XXXX leidet und ihr jüngerer Sohn derzeit seine Lehre nicht fortsetzen kann, weil er vor kurzem an XXXX erkrankt ist. Auch in dieser Situation ist der Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine große Hilfe. Jedoch ist auch zu bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Eheschließung ihr Leben trotz ihrer Krankheit und mit zwei damals jugendlichen Söhnen selbst bewältigen konnte, auch wenn dies manchmal schwierig war.

Der Beschwerdeführer hat auch versucht Arbeit zu bekommen, jedoch wurde die Beschäftigungsbewilligung vom AMS nicht erteilt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt vom Einkommen seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer verfügt demgegenüber auch über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Insbesondere sein Vater und seine Großmutter halten sich dort auf. Der Beschwerdeführer, der im Alter von XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Gambia verbracht. Er wurde dort sozialisiert und ging einer Arbeit nach.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer hielt sich vom XXXX bis Sommer XXXX und dann vom XXXX bis jetzt illegal in Österreich auf. Auch seiner Ehefrau war der unsichere Status des Beschwerdeführers immer bewusst und sie musste damit rechnen, dass der illegale Aufenthalt ihres Ehemannes irgendwann beendet wird.

Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, einen legalen Status zu erlangen (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Ein solcher Antrag wäre zwar aus dem Ausland zu stellen, doch ist dies zumutbar und können der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in dieser Zeit ihren Kontakt durch Telefonate und Besuche aufrechterhalten.

So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH). Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Daher überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen, denn die vom Beschwerdeführer insgesamt dargelegten (lediglich seit XXXX entstandenen) integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer, die fast ausschließlich auf illegalem Aufenthalt beruht, nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK akzeptiert werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesens, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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