W219 2128849-1•BVwG W219 2128849-1
W219 2128849-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2016
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung, Zurückweisung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W219 2128849-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.05.2016, GZ 0001710127, Teilnehmernummer 1110213335 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.02.2016 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und für Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 23.06.2016 die dagegen erhobene Beschwerde samt Verfahrensakten.
Am 28.06.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe an die belangte Behörde, in der sie die Beschwerde zurückzog. Die belangte Behörde leitete diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) - ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 18.03.1992, Zl 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 10.10.1997, Zl 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. das Erkenntnis vom 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind auf das von den Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren, nämlich auf den Fall der Zurückziehung der Beschwerde, zu übertragen (vgl. VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.