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W198 2129266-1•BVwG W198 2129266-1
W198 2129266-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2016
Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Insolvenzverfahren,<br/>Uneinbringlichkeit
W198 2129266-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.06.2016, BZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 29.04.2016, BZ XXXX, festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als faktischer Geschäftsführer von Beitragskontoinhaberin XXXX, in Folge als Beitragsschuldnerin bezeichnet, verpflichtet ist, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2013 bis Jänner 2015 von € 21.440,81 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 29.04.2016 7,88% p.a. aus € 16.737,08 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Dezember 2013 bis Jänner 2015 € 21.433,48 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei am 19.03.2015 die Insolvenz eröffnet und mit Beschluss vom 08.02.2016 nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Beitragsschuldnerin stehe daher fest. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Aus den Berichten der Masseverwalterin im Konkurs der Beitragsschuldnerin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, Ehemann der Geschäftsführerin, die Geschäfte des Unternehmens laut seinen eigenen Angaben führe. Ihm sei mit Schreiben vom 01.07.2015 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei und sei er mit Schreiben vom 25.03.2016 aufgefordert worden, nachzuweisen, welche Zahlungen von der Beitragsschuldnerin seit Fälligkeit der gegenständlichen Beitragszeiträume geleistet worden seien und ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt bei der WGKK am 30.05.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge im Zuge einer mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 29.04.2016 ersatzlos beheben, allenfalls nach Prüfung der in seinem Vorbringen enthaltenen Beweisanbote sowie Beischaffung des Konkursaktes die Haftung schuldangemessen aussprechen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Haftungsbescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Außer Streit gestellt werde, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren beim Handelsgericht XXXX eröffnet wurde. Der Betrieb sei eingestellt worden; bedingt sei dies dadurch gewesen, dass Forderungsausfälle in beträchtlicher Höhe eingetreten seien, Rechnungsabstriche hingenommen werden mussten und dies kausal für die Liquiditätsprobleme gewesen sei. Der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer habe noch versucht, den Fortbestand des Unternehmens zu retten, habe Einlagen getätigt und sei die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge nicht schuldhaft unterblieben.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die WGKK als belangte Behörde am 06.06.2016 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass - da das Insolvenzverfahren der Beitragsschuldnerin mit Beschluss vom 08.02.2016 zur XXXX des Handelsgerichts XXXX aufgehoben wurde - die Uneinbringlichkeit der Beiträge feststehe. Aus den Berichten der Masseverwalterin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, der Ehemann der Geschäftsführerin, die Geschäfte des Unternehmens laut seinen eigenen Angaben führe. Im Spruch des Bescheides vom 29.04.2016 werde genau angeführt, für welche Beiträge den Beschwerdeführer eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG treffe. Angemerkt werde, dass sich der Rückstand - verglichen mit dem laut Rückstandsausweis vom 01.07.2015 - verringert habe, da nach Beendigung der Firmeninsolvenz der Insolvenz-Entgelt-Fonds die Dienstnehmeranteile entrichtet habe. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG treffe den Geschäftsführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Es sei daher vom Geschäftsführer ein Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Da den Geschäftsführer die Pflicht zum Nachweis der Gleichbehandlung treffe und bis dato keine Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten vorgelegt wurden, bestehe eine Haftung für den im Bescheid vom 29.04.2016 angeführten offenen Haftungsbetrag gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG zu Recht.
4. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.07.2016 dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis längstens 22.07.2016 die im beiliegenden Schreiben der belangten Behörde am 25.03.2016 gestellten Fragen zu beantworten und die dort geforderten Nachweise hinsichtlich einer Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er als faktischer Geschäftsführer noch versucht hätte, den Fortbestand des Unternehmens zu retten und Einlagen getätigt zu haben und erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Auftrag an den Beschwerdeführer, ebenfalls bis längstens 22.07.2016 die Höhe dieser Einlagen zu nennen und Nachweise bezüglich dieser geleisteten Einlagen vorzulegen.
7. Am 22.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.07.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass es seitens der WGKK nicht zu einem erneuten Konkursantrag gekommen wäre, wenn der damalige Auftraggeber "XXXX" den aushaftenden DZ-Betrag innerhalb des Zahlungszieles überwiesen hätte. Leider sei der Betrag mit einer Verspätung von ca. vier Monaten an das Dienstleistungszentrum ergangen. Des Weiteren werde vorgebracht, dass im Zeitraum 12/2013 bis 06/2014 ca. 90% der Umsätze in Subvertrag wie mit der Firma XXXX und mit der Firma XXXX generiert worden seien. Aufgrund der Auftraggeberhaftung seien die Beträge ans DLZ und somit an die WGKK, wenn auch mit Verspätung, immer bezahlt worden. Gerne lege er die Daten seitens der Zahlungen an die Gläubiger bei, der Beschwerdeführer bitte jedoch, ihm zur Beschaffung der Bankbelege bis Ende September 2016 Zeit zu gewähren. Zur Rechtfertigung zum Fortbestand des Unternehmens führe der Beschwerdeführer aus, dass ihm seitens der Masseverwalterin geraten worden sei, die Unternehmung konkursgerichtlich zu schließen. Zum damaligen Zeitpunkt seien jedoch Verträge seitens der XXXX vorgelegen, welche zumindest einen Teil der Verbindlichkeiten gedeckt hätten. Unabhängig von den Verträgen habe die XXXX als Dauerkunde die Beitragsschuldnerin ständig mit Aufträgen beschäftigt und wäre die Zukunft für ein laufendes Geschäft mit dem einen Kunden gesichert gewesen. Des Weiteren seien seitens des Beschwerdeführers im Zeitraum 09/2014 bis 01/2015 private Darlehen aufgenommen worden um die laufenden Kosten zu bezahlen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Ersuchen betreffend der Vorlage der erforderlichen Nachweise für eine Gläubigergleichbehandlung bis 30.09.2016 stattgeben werde.
Bis zum heutigen Tag langten keine diesbezüglichen Nachweise des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 wurde der WGKK im Rahmen des Parteiengehörs das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.07.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 08.02.2016, Aktenzahl XXXX, wurde das mit Beschluss GZ XXXX über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben.
Der Beschwerdeführer war als faktischer Geschäftsführer Verantwortlicher der Beitragsschuldnerin.
Die WGKK hat mit Bescheid vom 29.04.2016 dem Beschwerdeführer als Vertreter der Beitragsschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren im Betrage von € 21.440,81 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 29.04.2016 7,88% p.a. aus € 16.737,08, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Bis dato wurde seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Ergänzend ist beweiswürdigend auszuführen, dass vorliegend die Eigenschaft des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter und die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der faktische Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ist, ist unbestritten. Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich, zumal das über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren am 08.02.2016 aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. ..." Und weiters: "... Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). ..."
Seitens des Beschwerdeführers wurde kein konkretes und sachbezogenes Vorbringen erstattet und wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zudem die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung im gesamten Verfahren nicht erbracht, trotzdem er dazu sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit OZ 3 des Gerichtsaktes - noch einmal - aufgefordert wurde und ihm diesbezüglich auch eine Nachfrist (OZ 5 des Gerichtsaktes) bis längstens 30.09.2016 gewährt wurde, da er die Beibringung der Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung in seinem Schriftsatz vom 19.07.2016 (OZ des Gerichtsaktes) in Aussicht stellte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Beschwerdeführer hat die von der WGKK getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten (vgl. VwGH 06.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0159). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Der Beschwerdeführer war als faktischer Geschäftsführer Verantwortlicher der Beitragsschuldnerin.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist auch, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel - wie hier - bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 08.02.2016 das mit Beschluss GZ. XXXX über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben wurde.
Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldner ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs.10 ASVG.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die WGKK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 29.04.2016 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtungen zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vom 29.06.1999. Zl. 99/08/0075). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine dahingehenden, hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt.
Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (VwGH 04.10.2001, Zl. 98/08/0368). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - auch nach Vorhalt der Stellungnahme der WGKK, in der auf die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung Bezug genommen wurde sowie diesbezüglicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - keinen Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung vorgelegt. Ebenso wenig hat er Nachweise bezüglich seiner angeblich geleisteten Einlagen vorgelegt. Damit ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Primärschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe (iSd Rückstandsausweises vom 29.04.2016) zu Recht.
Die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs.10 ASVG sind daher gegeben.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103).
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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