L516 2126957-1•BVwG L516 2126957-1
L516 2126957-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Religionsausübung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
L516 2126957-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, betreffend den am 25.07.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 831081910-1696402, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, brachte am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er bei der am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung mit seinem Wechsel vom Islam zum Christentum begründete.
2. Das zum damaligen Zeitraum für das Verfahren zuständige Bundesasylamt richtete am 26.07.2013 ein Wiederaufnahmegesuch gem Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an Ungarn, welches von Ungarn am 06.08.2013 abgelehnt wurde.
3. Am 08.08.2013 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 05.03.2014 dem inzwischen für das Verfahren zuständig gewordene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verschiedene Dokumente, darunter den Personalausweis des Beschwerdeführers, in Vorlage. Das BFA veranlasste am 28.03.2014 eine Überprüfung des Personalausweises, das Ergebnis langte am 26.06.2014 beim BFA ein.
5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30.06.2014 durch seinen inzwischen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine Befragung zu seinen Asylgründen.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und brachte dazu verschiedene Dokumente zur Bescheinigung seiner Glaubensbetätigung in Vorlage. Am Ende jener Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt.
7. Mit Schriftsätzen vom 11.08.2014 und 26.08.2014 erfolgten seitens des Beschwerdeführers ein Beweisantrag sowie eine Bekanntgabe und mit Schriftsatz vom 24.03.2015 erging die Urgenz einer Entscheidung in seiner Asylsache.
8. Der Beschwerdeführer erhob mit beim BFA am 25.03.2016 eingelangten Schriftsatz vom 24.03.2016 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
9. Am 30.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vom BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, mit Schreiben vom 25.05.2016 vorgelegte Verwaltungsakt ein.
10. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.09.2016 jeweils im Original die Taufurkunde vom 22.12.213, ein Schreiben des Pfarrers des evangelischen Pfarramtes, A. B. XXXX [G.], Mag. XXXX [A. H.], vom 04.09.2016 über das Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft, ein Schreiben des Superintendenten der evangelischen Kirche A. B., Diözese Oberösterreich, Dr. XXXX [G. L.], vom 27.09.2016 über das allgemeine Verhalten und Vorgehen der evangelischen Kirche A. B. in Oberösterreich in Fragen der Taufpraxis von Asylwerbern, sowie eine persönliche Schilderung des Beschwerdeführers über die Gründe und Bedeutung des Glaubensübertritts für ihn.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht
1.1. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren
1.2.1. Das BFA gab gleichzeitig mit der Aktenvorlage bekannt, dass "[a]ufgrund der extrem hohen Antragszahlen und in diesem Zusammenhang von der Direktion gesetzten Schwerpunktsetzungen und der im Vergleich zu den offenen Verfahren sehr beschränkten Personalressourcen der Regionaldirektion [...] keine Verfahrensschritte gesetzt werden [konnten]". Gleichzeitig wurde vom BFA ein mit "Argumentation in Säumnisverfahren" betiteltes Schreiben vom 16.03.2016 vorgelegt. In diesem wurde - zusammengefasst -zunächst ausgeführt, dass die anhaltenden dramatischen Ereignisse in Syrien und anderen Krisenherden der Welt Europa und speziell Österreich als eines der Top-Zielländer seit vielen Monaten vor großen Herausforderungen stellen würden, Österreich bereits im Jahr 2014 einen deutlichen Anstieg an Asylantragzahlen um rund 60 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet habe, sich die Lage im Jahr 2015 laufend weiter verschärft habe, es "im letzten Jahr" zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen sei, es jedoch nicht im selben Ausmaß zu einem Anstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA gekommen sei. Vom BFA wurde in der Folge in jenem Schreiben vom 16.03.2016 einerseits auf die Entwicklungen und Herausforderungen "speziell der letzten beiden Jahre" sowie andererseits auf die "rechtzeitig gesetzten und geplanten Maßnahmen" durch das Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl eingegangen (Schreiben vom 16.03.2016, S 1), sowie daraus der Schluss gezogen, dass "[z]usammengefasst [...] die explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu [führte], dass das Bundesamt einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt war und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen konnte." (Schreiben vom 16.03.2016, S 5).
1.2.2. Dazu ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 25.07.2013 eingebracht hatte und über diesen das Bundesasylamt und ihm nachfolgend das BFA nach der maßgeblichen Rechtslage binnen sechs Monaten ab Einbringung zu entscheiden hatte (die Neuregelung des § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005, die am 01.06.2016 in Kraft trat und eine 15-monatige Entscheidungsfrist vorsieht, war fallbezogen noch nicht anzuwenden). Demnach lief die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits am 25.01.2014 und somit vor jenem Zeitpunkt ab, zu dem nach den Ausführungen des BFA die "explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen" dazu geführt hätten, dass das BFA einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt gewesen sei und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist habe erledigen können (Vgl dazu auch VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127). So weist auch die Asylantragsstatistik des Bundesministeriums für Inneres (BMI), Sektion III-Recht, aus, dass es im Vergleich zum Jänner 2013 im Jänner 2014 lediglich zu einem Anstieg von 53 Asylanträgen gekommen ist (abrufbar auf der Website des BMI). Hinweise auf das Vorliegen eines sonstigen unüberwindlichen Hindernisses oder auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies vom BFA behauptet.
1.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall somit davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis iSd § 8 Abs 1 VwGVG vorliegt und sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Verwaltungssache im vorliegenden Fall ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
2.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im Juli 2013 in Österreich ein, hat sich bereits im Iran für das Christentum interessiert und hat schließlich in Österreich unmittelbar nach seiner Einreise intensiveren Zugang zum christlichen Glauben erlangt, hat sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurde bereits am 22.12.2013 nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. in der evangelischen XXXX [J-Kirche T.] getauft. Er besucht seit seiner Ankunft in Österreich regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen der evangelischen Kirche A.B., lebt in einer Partnerschaft mit einer Katholikin, und die Taufe des gemeinsamen Sohnes nach evangelischem Ritus A. B. ist für Herbst des laufenden Jahres avisiert. Vom mehreren Pfarrern, weiteren Repräsentanten der evangelischen Kirche A.B. sowie von mehreren Pfarrgemeindemitgliedern werden die regelmäßige aktive Teilnahme und Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Glaubensgemeinde sowie das ernsthafte und öffentliche Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Christentum bescheinigt. Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.
2.3. Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016 folgende Ausführungen:
"Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014)."
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.2.1.) ergeben sich aus den von ihm im Verfahren vorgelegten und vom BFA überprüften Personalausweis (AS 91 ff) im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.
3.2. Die oben unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens ein gleichbleibendes Vorbringen erstattet. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran für das Christentum interessiert schließlich in Österreich unmittelbar nach seiner Einreise intensiveren Zugang zum christlichen Glauben erlangt hat, er sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt hat und bereits am 22.12.2013 nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. in der evangelischen J-Kirche T. getauft wurde, ergibt sich aus dem bereits aus dem vor dem BFA erstatteten Vorbringen (Aktenseite des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes (AS) 19, 165 ff,) sowie aus den im Verfahren vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigungen in Form der Taufurkunde (AS 205; Ordnungszahl des Gerichtsaktes (OZ) 8) sowie der Schreiben des Pfarrers Mag. XXXX (H. H.) vom 03.08.2014 (Aktenseite (AS) 207), des Pfarrers im Ruhestand, Mag. XXXX (S. O.) vom 04.08.2014 (AS 213), einer Kuratorin sowie Kuratorinstellvertreterin vom 20.07.2014 bzw 21.07.2014 (AS 217, 219), weiterer Kirchengemeindemitglieder (AS 211, 221, 215), sowie zuletzt des Pfarrers Mag. XXXX [A. H.], vom 04.09.2016. Von diesen wird auch in den Schreiben die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an den Gottesdiensten und Veranstaltungen sowie die sehr gute Eingliederung in die evangelische Glaubensgemeinschaft bescheinigt und wird darin die Überzeugung über die ernsthafte und aufrichtige Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben zum Ausdruck gebracht. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an diesen Zeugnissen namhafter Repräsentanten der evangelischen Glaubensgemeinschaft zu zweifeln. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.
3.3. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.2.3.) beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016 zum Iran.
Zu A)
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
4.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
4.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
4.3. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
4.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
4.5. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
4.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
4.7. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
4.8. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
4.9. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
4.10. Zum gegenständlichen Verfahren
4.10.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
4.10.2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
4.10.3. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen.
4.10.4. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
4.10.5. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
4.10.6. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
4.11. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.12. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu (§ 75 Abs 24 AsylG).
Zu B)
Revision
4.13. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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