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L515 1238778-3•BVwG L515 1238778-3
L515 1238778-3Bundesverwaltungsgericht20.10.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
L515 1238778-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb. (Identität steht nicht fest), StA der Republik Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, §§ 18, 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdemdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb. (Identität steht nicht fest) vom 30.8.2016 beschlossen:
A) Der Antrag auf Erlassung der Verpflichtung zum Kostenersatz im Beschwerdeverfahren wegen Mittellosigkeit wird gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG iVm § 2 Abs. 2 Verwaltungsvoll-streckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird:
(1) StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, verurteilt.
I.2. Die bP legte im Verfahren ein italienisches Konventionsdokument, basierend auf eine Registrierung der bP im Juni 2011, gültig bis XXXX 2016, ausgestellt für XXXX , am geb. am XXXX , vor.
Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde seitens der bB im Wege der Amtshilfe erhoben, dass die bP seit XXXX 2016 in Italien über kein Aufenthaltsrecht verfügt und mit Ablauf des Vortages das Konventionsreisedokument ebenfalls seine Gültigkeit verlor (AS 339).
I.3. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.
Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gem. § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die bB Folgendes aus:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen XXXX .
Sie sind armenischer Staatsbürger.
Sie wurden am XXXX in JEREWAN (Armenien) geboren und sind daher XXXX Jahre alt.
Sie haben eine Schulausbildung absolviert.
Sie leiden an Depressionen, nehmen aber keine Medikamente dagegen.
Sie sprechen die schwedische, armenische, russische und eingeschränkt die deutsche Sprache.
Sie haben keinen Aufenthaltstitel für Italien.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Es steht fest, dass Sie mehrmals strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen haben.
Es gilt als erwiesen, dass Sie letztmalig am XXXX Uhr in Österreich festgenommen wurden.
Es steht fest, dass Sie derzeit, außer in der Justizanstalt XXXX , keinen Unterstand im Bundesgebiet haben und nicht aufrecht gemeldet sind.
Es ist definitiv, dass Sie in Österreich keinen Aufenthaltstitel haben und keiner geregelten Beschäftigung nachgehen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Es steht fest, dass Sie in Österreich Familienangehörige haben.
Es gilt als erwiesen, dass Sie in Armenien keine Angehörigen Ihrer Familie haben.
...
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender
Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte aufgrund Ihrer armenischen Geburtsurkunde festgestellt werden.
Ihr Geburtsort und Ihre Sprachkenntnisse konnten aus einer Abfrage in der Erkennungsdienstlichen Evidenz ermittelt werden.
Die Feststellungen bezüglich Ihrer Schulbildung begründen sich einerseits aus Ihrer Niederschrift vom XXXX 2016 und andererseits Ihrem Urteil des Landesgerichtes XXXX . Des Weiteren gaben Sie zu Protokoll, dass Sie an Depressionen leiden, aber keiner dauerhaften Medikation unterliegen.
Eine Anfrage beim Polizeikooperationszentrum XXXX hat ergeben, dass Sie keinen Aufenthaltstitel mehr für Italien haben. Dieser ist am XXXX 2016 abgelaufen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Ihrem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , unter der Zahl XXXX ist zu entnehmen, dass Sie in Österreich letztmalig in der Zeit von XXXX 2015 bis XXXX 2015 strafbare Handlungen begangen haben.
Der Vollzugsinformation in Ihrem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass Sie am XXXX 2015 um XXXX Uhr letztmalig im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen wurden.
Aus Abfragen im Zentralen Melderegister und der Integrierten Vollzugsverwaltung der Justiz geht hervor, dass Sie zurzeit in Österreich, außer in der Justizanstalt XXXX , nicht aufrecht gemeldet sind.
Die Feststellungen bezüglich eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet ergeben sich aus Abfragen im Zentralen Fremdenregister und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Sie haben zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beide Anträge wurden rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich eingebracht. Beide Anträge wurden zurückgewiesen. Sie sind in Österreich noch zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:
Sie gaben in der mit Ihnen am 07.07.2016 aufgenommenen Niederschrift an, dass Sie Familienangehörige im Bundesgebiet haben und circa €
50. - in der Justizanstalt bei sich haben.
Des Weiteren gaben Sie an, dass Sie in Armenien keine Familienangehörigen mehr haben und Ihre Verwandten alle nach Russland ausgewandert sind.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist definitiv, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Die Feststellungen der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbots begründen sich auf den vorliegenden Unterlagen in Ihrem Verwaltungsakt mit der Zahl XXXX , sowie ihrer niederschriftlichen Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Sie wurden das fünfte Mal im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am XXXX 2015, unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX 2015, wegen der §§ 127, 128 (1) Z4, 129 Z1 und Z2, 130 4.Fall StGB, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, sowie gemäß § 389 (1) StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, verurteilt.
Dieses Verbrechen ist in Österreich verboten und stellt einen klaren Bruch der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Behörde stellt fest, dass das Ihnen zugrunde liegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Des Weiteren gefährden Sie durch diese Art des Verbrechens auch Menschen, indem Sie verbotene, suchtbringende Mittel nach Österreich einführen wollten, mit dem Wissen, dass das strengstens verboten ist und auch das Leben dieser Menschen gefährdet. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie, nur um an Geld zu kommen, keine Rücksicht auf menschliches Eigentum nehmen und nicht gewillt sind die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.
Diese Straftat ist in Österreich als verwerflich zu werten und gilt als niederträchtige Tat, die innerhalb der österreichischen Bevölkerung und auch in der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit sorgt und bewirkt gerade ihr Verhalten auch eine Diskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen.
...
In Ihrem Fall war daher zu berücksichtigen:
1. Ihr Aufenthalt in Österreich war noch zu keiner Zeit legal. Sie haben zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Beide Anträge wurden negativ entschieden. Dasselbe gilt für Ihre Anträge bezüglich eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Auch wurde gegen Sie im Jahr 2008 ein Rückkehrverbot erlassen und im Rahmen Ihres zweiten Asylverfahrens eine Ausweisung. In beiden Fällen sind Sie Ihrer Ausreise nach Armenien nicht nachgekommen.
2. Es besteht in Österreich ein Familienleben. Im Bundesgebiet befinden sich Ihre Frau und Ihre drei Kinder.
3. Sie möchten Ihr Privatleben in Österreich gestalten,
4. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial, abgesehen von Ihrer Familie, verankert. Sie gehen im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach und halten sich illegal in Österreich auf.
5. Die Bindungen zu Ihrem Heimatstaat sind fast nicht mehr vorhanden. Dieses begründet sich in Ihrer langen Abwesenheit.
6. Strafrechtliche Unbescholtenheit können Sie nicht nachweisen, da Sie in Österreich bereits fünfmal verurteilt worden sind.
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hat es gegeben, da Sie trotz bestehendem Rückkehrverbot und trotz bestehender Ausweisung nicht in Ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
8. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, kann verneint werden, da Sie Ihre Frau vor der Einreise nach Europa geheiratet haben.
9. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist kann verneint werden. Ihre beiden Asylverfahren haben sich lange hingezogen. Allerdings wurde gegen Sie nach der zweiten Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen. Auch haben Sie Ihre Identität verschleiert, da Sie kein gültiges Reisedokument bei sich haben und schon mehrere Aliasnamen benützt haben, um Ihre wahre Identität zu verschleiern.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in Ihrem Fall zulässig, da die Abwägung der oben dargestellten Punkte ergeben hat, dass der Eingriff der öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist, da dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
...
Sie wurden das fünfte Mal mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am XXXX 2015, unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX 2015, wegen der §§ 127, 128 (1) Z4, 129 Z1 und Z2, 130 4.Fall StGB, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, sowie gemäß § 389
(1) StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, verurteilt.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:
Sie wurden in Österreich bereits fünfmal verurteilt, wobei es sich im Falle von drei Vorverurteilungen um einschlägige Verurteilungen handelt. Dieser Umstand wurde als erschwerend erkannt. Weiters haben Sie versucht, in Österreich Ihre wahre Identität zu verschleiern, indem Sie auch unter den Namen XXXX bekannt sind. Sie haben sogar einmal versucht unter falschem Namen den Status des Asylberechtigten zu erlangen. Auch sind Sie nicht im Besitze von gültigen Dokumenten, gehen keiner geregelten Beschäftigung nach und es besteht keine Aussicht darauf, dass Sie eine Arbeit in Österreich finden werden. Daher sind Sie, ohne Straftaten, nicht in der Lage sich ein Leben in Österreich finanzieren zu können und haben auch noch Schulden in Höhe von € 4.000.-. Sie besitzen nichts, außer Ihrem Auto. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ergibt, dass Sie, um schuldenfrei leben zu können, in Kauf nehmen, Verbrechen zu begehen. Die sich daraus ergebende Gefährlichkeitsprognose lässt erkennen, dass Sie eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Europäischen Union darstellen.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.
Die Behörde geht daher davon aus, dass diese Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, und erst nach einem Beobachtungszeitraum in der Dauer des diesbezüglichen Einreiseverbotes sich nachvollziehen lassen wird, ob sie nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten."
Zur Lage in der Republik Armenien traf die bP ausführliche Feststellungen. Deren relevanter Teil wird wie folgt wiedergegeben (Hervorhebungen, Nummerierungen und Gliederung nicht im Original):
Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015).
Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).
Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).
Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015).
Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).
Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).
Quellen:
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).
Quellen:
I.4. Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde wie folgt begründet:
Die bP hätte in Italien politisches Asyl erhalten. Eine Abschiebung nach Armenien verstoße daher gegen das Non-Refouement-Gebot. Es verbiete sich, dass die Republik Österreich die Anerkennung der bP als Asylberechtigter in Italien schlicht missachte und hätte eine Rückkehrentscheidung -wenn überhaupt- nur in Bezug auf Italien erlassen werden dürfen. Ebenso wäre zu würdigen gewesen, dass die gesamten Mitglieder der Familie über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen und in Österreich leben. Ein Einreiseverbot würde daher massiv unverhältnismäßig in das Familienleben der bP eingreifen.
Die bP stellte neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Anträgen den Antrag, ihr die Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Mittellosigkeit zu erlassen.
I.5. Da sich im Akt die -auch der bB bekannte- Kopie eines österreichischen Führerscheins, ausgestellt von der BH Zell am See auf den Namen XXXX befindet, wurden bei verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden Auskünfte über die Ausstellungsmodalitäten dieser Lenkberechtigung eingeholt, woraus sich folgender Sachverhalt ergibt:
Die bP trat am 9.11.2004 bei der BH Klagenfurt am Wörthersee auf und behauptete den Namen DALALJAN Bjurat, am 19.4.1978 in Jerewan geboren, zu sein und stellte einen Antrag auf Umschreibung eines auf den genannten Namen lautenden Führerschein. Hierbei legte sie die Kopie eines behauptetermaßen armenischen Führerscheins (ausgestellt laut Kopie am 10.3.2000 mittels eines Formulars der im Dezember 1991 aufgelösten UdSSR vor, welcher auf einen DALALJAN Bjurat, am 19.4.1978 in Jerewan geboren, lautet. Da "lediglich die Kopie" vorgelegt wurde, erfolgte laut Auskunft der zuständigen BH die beantragte Umschreibung nicht. Nach neuerlicher Antragstellung und der Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung erhielt die bP von der BH Klagenfurt zu einem späteren Zeitpunkt vorerst eine befristete und im Anschluss unbefristete Lenkberechtigung auf den oa. Namen ausgestellt.
Vor der BH Zell am See legte die bP laut Auskunft der Behörde eine Geburtsurkunde und Heiratsurkunde (enthalten keine biometrischen Merkmale), jedoch lautend auf den nunmehr seitens der bP angegebenen Namen, vor. Nach dem so erfolgten "Identitätswechsel" erhielt die bP letztlich eine österreichische Lenkberechtigung, welche auf den nunmehrigen auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Namen der bP lautet.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die bP die genannten Dokumente der bB vorenthielt. Umgekehrt wurden seitens der bB sichtlich keine Erhebungen geführt, um Kenntnis von den Dokumenten zu erlangen und sind der Akte keine nachvollziehbaren Erklärungen zum bereits beschriebenen "Identitätswechsel" entnehmbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch Apostolischen Christentums bekennt.
Die beschwerdeführenden Partei ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt, schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich diese Ausführungen auch im Lichte der nachfolgenden Überlegungen des ho. Gerichts im Ergebnis als tragfähig darstellen.
Die Identität der bP steht jedenfalls nicht fest und täuschte die bP in der Vergangenheit die österreichischen Behörden über ihre wahre Identität.
In Bezug auf die allgemeine Lage in der Republik Armenien wird auf die Feststellungen der bB sowie auf die in den bereits erwähnten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Ausführungen verwiesen.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, sowie den widersprüchlichen Angaben der bP zu ihrer Identität vor den österreichischen Behörden bzw. der Vorlage von Bescheinigungsmitteln mit sich widersprechendem Inhalt und der Unterdrückung von Bescheinigungsmitteln vor den Asyl- und Fremdenbehörden konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher Personenstandsfälle dokumentiert, entsprechende Verzeichnisse führt und die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
Im Bundesgebiet sind die Gattin und die Kinder der bP anwesend. Diese stellen ebenso wie die bP unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und kamen nach deren Abweisung ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. Zwischenzeitig wurde ihnen von den zuständigen Behörden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 57 AsylG lautet
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ...
(3) ...
(4) ..."
§ 10 AsylG lautet:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(2) ...
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 52 FPG lautet:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. -dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. -ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. -ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) - (8) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
(11) ..."
§ 55 FPG lautet:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) -(5)"
Art. 8 EMRK lautet:
"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen
II.3.5.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten Mitglieder der Kernfamilie der bP auf.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf.
Der angefochtene Bescheid stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP war erstmals im Jahre 2002 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.
Seit der Abweisung der Antrage auf internationalen Schutz (siehe bereits dargestellten Verfahrenshergang) hielten sich die bP weiterhin mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig, verließ dieses jedoch auch wiederholt.
Nach der letztmalen rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hielte sich die bP ua. vorübergehend in Italien auf, trat dort unter dem auch im gegenständlichen Verfahren angegebenen Namen auf, wo sie den Status eines Asylberechtigten erhielt, welchen sie jedoch im Jänner dieses Jahres wieder verlor.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Zu den beschriebenen familiären Bindungen ist festzuhalten, dass sich diese in der Vergangenheit immer wieder durch die Auslandsaufenthalte bzw. der Unterbringung der bP in Untersuchungs- und Strafhaft als gelockert darstellten.
Die bP begründete ihre (auch von ihr abgesehen von ihren Sprachkenntnissen nicht näher beschriebenen privaten) Anknüpfungspunkte zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern vorerst auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt und wurden diese in weiterer Folge während ihres rechtswidrigen Aufenthaltes aufrecht erhalten. Auch wurden diese sichtlich wiederholt durch die Auslands- und Haftaufenthalt der bP unterbrochen.
Soweit die bP über die beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ist festzuhalten, dass die getroffenen Feststellungen in Bezug auf deren Lockerung durch die verschiedenen Auslands- und Haftaufenthalte ebenso gelten, wie dies in Bezug auf die privaten Anknüpfungspunkte der Fall ist und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Gattin und Kinder der bP in der Vergangenheit sichtlich in der Lage waren, ohne die Unterstützung und trotz Anwesenheit der bP ihr Leben im Bundesgebiet zu meistern.
Es ist auch davon auszugehen, dass sich die bP des Umstandes bewusst war, dass sie durch ihr Verhalten einen Sachverhalt provoziert, welcher ihr die Fortführung eines Familienlebens gemeinsam mit ihren Kindern in Österreich erheblich gefährdet, bzw. verunmöglicht. Hier sei etwa daran erinnert, dass sie bereits in der Vergangenheit im Gegensatz zu ihrer Gattin und den Kindern kein Aufenthaltsrecht erhielt und gegen sie fremdenpolizeiliche Maßnahmen umgesetzt wurden, wie etwa ein Rückkehrverbot. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht geeignet, die bP dazu zu veranlassen, ihre im Bundesgebiet an den Tag gelegte Verhaltensweise zu überdenken, sondern sie wurde sehenden Auges in Bezug auf die Folgen ihres Verhaltens wiederum straffällig (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 19.2.1997, 96/21/0910) und mutet es sich für das ho. Gericht befremdlich an, wenn die bP permanent Handlungen setzt, welche potentiell ihre familiären Bindungen in Österreich beeinträchtigen und sie in der Vergangenheit aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen mit den Mitgliedern der Kernfamilie nicht im Familienverband lebte und sie sich nunmehr gerade auf diese Bindungen berufen will.
Im Bundesgebiet ist die Kernfamilie der bP legal aufhältig, spricht inzwischen die deutsche Sprache auf dem im Akt ersichtlichen Niveau (B1) und hält sie sich die beschriebene Dauer -mit Unterbrechungenim Bundesgebiet auf. Sie hielt sich wiederholt in Untersuchungs- und Strafhaft auf. Auch ergibt sich aus dem dokumentierten Sachverhalt, dass die bP seit ihrer Ausreise aus Armenien Europa als Asyl- bzw. Migrationstourist durchstreifte. Sie konnte in Österreich nie nachhaltig Fuß fassen und konnte allenfalls auf die Aufenthaltsdauer basierende untergeordnete Bindungen knüpfen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Gerade im gegenständlichen Fall stellten sich die familiären Bande der bP auch in der Vergangenheit als gelockert dar.
Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt -im gegenständlichen Fall selbstredend nach Maßgabe des § 60 FPG- zu bemühen.
Letztlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass die Gattin und Kinder der bP ebenfalls armenische Staatsbürger sind und es ihnen frei stünde, das Familienleben in Armenien fortzusetzen, falls ein gemeinsames Lebens im Familienverband gewünscht wird.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Ebenso zeigten die bisherigen Wanderbewegungen der bP durch Europa, dass sie in der Lage ist sich selbst in ihr völlig fremden Lebensbereichen zurecht zu finden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie hierzu in ihrem Herkunftsstaat umso mehr in der Lage ist.
Die bP wurde gemäß einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:
BG XXXX vom XXXX 2005 RK XXXX 2005
PAR 127 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 02.04.2008
zu BG XXXX RK XXXX 2005
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom XXXX 2008
PAR 15 127 131 (1. FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.11.2007
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 02.04.2008
zu LG XXXX RK XXXX 2008
zu BG XXXX RK XXXX 2005
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.04.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 14.03.2008
zu LG XXXX RK XXXX 2008
zu BG XXXX RK XXXX 2005
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom XXXX 2010
zu LG XXXX RK XXXX 2008
zu BG XXXX RK XXXX 2005
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 02.04.2008
LG XXXX vom XXXX 2011
PAR 223/2 StGB
Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 30.10.2013
§ 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 09.02.2010
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX RK XXXX 2013
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXX 2015
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall StGB § 12 3. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 14.06.2015
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Richtigerweise führte die bB an, dass an dieser Stelle auf das Gesamtverhalten aus fremdenpolizeilicher Sicht ein besonderes Augenmerk zu legen ist und sich die bP in der Vergangenheit durch die wiederholte Verurteilung nicht davon abhalten ließ, weitere Straftaten zu begehen. Aus ho. Sicht ist die Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Verpflichtung zur Ausreise tangierten privaten und familiären Interessen der bP jedenfalls zurückzustehen haben.
Die bP reiste erstmalig schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und setzte sich nach der erstmaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz über die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich hinweg.
Auch beging die bP sichtlich wiederholt eine amtswegig zu verfolgende Verwaltungs-übertretung mit aus der Höhe der Strafdrohung erschließbaren erheblichem sozialem Unwert gem. § 120 FPG ("(1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
...
(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.")
Letztlich wird darauf in Übereinstimmung der bB darauf hingewiesen, dass die bP in der Vergangenheit unter falscher Identität auftrat und darüber hinaus unter verschiedenen am Rechtsverkehr teilnahm bzw. die Tätigkeit von österreichischen Behörden unter verschiedenen Identitäten beanspruchte und hierbei auch Bescheinigungsmittel vorlegte, welche verschiedene Identitäten der bP bescheinigen.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Auch gelangt es der bP auch in weiterer Folge nicht, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Umstand hängt auch mit ihrem Verhalten im Bundesgebiet zusammen, zumal es den weiteren Mitgliedern der Familie, welche sich wohlverhielten, sehr wohl gelang, ihren Aufenthalt zu legalisieren.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände im Lichte der oa. Betrachtungsweise ergeben, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.5.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.
II.3.5.3. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
Dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK besteht, wurde bereits in den Ausführungen der die bereits beschriebenen Asylverfahren abschließenden Entscheidungen rechtskräftig festgestellt. In diesem Punkt ergab sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein neuer Sachverhalt.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Hier wird auf die Ausführungen der die bereits beschriebenen Asylverfahren abschließenden Entscheidungen rechtskräftig festgestellt verwiesen, zumal die bP bzw. deren Vertretung in Bezug auf diese Umstände keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die bP in Armenien sozial entwurzelt wäre, zumal sie selbst Armenierin und den überwiegenden Teil ihres Landes dort verbrachte.
In der Beschwerde wird eine Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht substantiiert dargetan, sondern eine solche Verletzung nur behauptet. Auch wurde derartiges in den Ausführungen der die bereits beschriebenen Asylverfahren abschließenden Entscheidungen rechtskräftig verneint.
Wenn die bP vorbringt, aus dem Umstand, dass ihr in Italien vorübergehend der Status eine Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass ihre eben dieser Status in Italien nicht mehr zukommt, dieser Status seitens der italienischen Behörden nicht verlängert wurde und aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass seitens der bP eine entsprechende Verlängerung dieses Status aktiv betrieben worden wäre. Da es sich bei der Frage, ob die Abschiebung nach Armenien um eine Prognoseentscheidung handelt, welche aus der Sicht ex ante zu beantworten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der bP in der Vergangenheit in Italien der Status eines Asylberechtigten zukam kein Nachweis auf ein zukünftige Gefährdung der bP in Armenien, viel mehr ist vom Gegenteil auszugehen, zumal die Republik Italien der bP den Status eines Asylberechtigten nicht mehr einräumt und kein weiteres Aufenthaltsrecht gewährt
Aus den oa. Erwägungen geht auch der Einwand der bP, die Rückkehrentscheidung hätte nicht in Bezug auf Armenien, sondern allenfalls in Bezug auf Italien erlassen werden dürfen, ins Leere.
II.3.5.4. Der Beschwerde wurde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hier schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und wurde bereits nach der Vorlage der Beschwerdeakte festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Folglich besteht auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 Abs. 1a FPG).
II.3.5.5. Einreiseverbot
§ 53 BPG lautet:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Im gegenständlichen Fall liegt der Tatbestand des § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 vor.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ist in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Im gegenständlichen Fall, liegen -wie bereits erwähnt- die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG vor und war die bP grundsätzlich berechtigt, ein Einreiseverbot zu verhängen. Auch geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit den Überlegungen der bP davon aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbots aufgrund der wiederholten Delinquenz im öffentlichen Interesse geboten erscheint und hierfür über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehend ein besonderes fremdenpolizeiliches Bedürfnis besteht.
Der Beschwerdeführer hat durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dies gilt sowohl in Bezug auf straf- als auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Insbesondere hat er durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit für Personen und an sozialem Frieden beeinträchtigt, indem er wiederholt in strafrechtlich geschützte Werte eingriff (zum hohen sozialen Unwert der wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten und dem fremdenpolizeilichen Bedürfnis der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gem. §§ 36f FrG 1997 (entspricht etwa einer Rückkehrentscheidung + Einreiseverbot gem. der aktuellen Rechtslage) -auch beim Vorhandensein von familiären Banden vgl. das Erk. des VwGH vom 18.1.2000, GZ. 99/18/0253; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die bP anlässlich der letztmaligen Verurteilung lediglich als Gehilfe tätig war, zumal sie durch diese Gehilfentätigkeit dennoch einen wesentlichen Beitrag leistete, dass die Haupttäter wiederholt Diebstähle durch Einbruch begehen konnten und es sich nicht um die erste Straftat der bP handelte).
Im gegenständlichen Fall liegt den Taten ein Sachverhalt zu Grunde, wie er sich im Leben der bP jederzeit widerholen könnte und zeigte sich in der Vergangenheit, dass sie durchaus geneigt ist, entsprechende Gelegenheiten zu delinquentem Verhalten zu nützen. Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bereits in der Vergangenheit in Reaktion auf das Verhalten der bP gegen sie ein Rückkehrverbot erließ, sie sich jedoch hierdurch in keiner Weise davon abhalten ließ, weitere Straftaten -auch im Angesicht der bestehenden privaten und familiären Bindungen- zu begehen. Die Setzung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme im beschriebenen Ausmaß zeigte sich somit in der Vergangenheit als nicht wirksam. Auch kann der Wegfall des Grundes für seine Verhängung des Einreiseverbotes im Lichte des beschriebenen Verhaltens der bP in der Vergangenheit nicht vorhergesehen werden.
In Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen, welche hier sinngemäß gelten. Es wäre der bP so wie den übrigen Mitgliedern der Familie auch freigestanden, sich wohl zu verhalten und so in den Genuss eines Bleiberechts zu kommen. Gerade dies wurde seitens der bP sehenden Auges unterlassen und hat sie somit das Eintreten der gegenwärtigen Situation zumindest billigend in Kauf genommen.
Aufgrund der oa. Umstände ist der bP letztlich nicht entgegenzutreten, wenn sie in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot erließ. Das ho. Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP in Bezug auf die zeitliche Geltungsdauer zu kurz griff. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung zeigten und eine positive Zukunftsprognose für die ausschöpfbare Zeitdauer nicht gestellt werden kann, ist ein Einreiseverbot für die maximale Dauer von 10 Jahren zu verhängen (zum fremdenpolizeilichen Bedürfnis zur Setzung von eingriffsintensiveren Maßnahmen, wenn eine weniger eingriffsintensive Maßnahme ihre Wirkung verfehlte, vgl. das bereits genannte das Erk. des VwGH vom 18.1.2000, GZ. 99/18/0253).
Da das VwGVG ein Verschlechterungsverbot nur im Verwaltungsstrafverfahren kennt, es sich beim Einreiseverbot gem. § 53 FPG um keine Strafe, sondern um eine fremdenpolizeiliche Administrativmaßnahme handelt und es sich darüber hinaus bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots um keine Ermessensentscheidung handelt, war im gegenständlichen Fall das ho. Gericht berechtigt, im Beschwerdeverfahren seine Anschauung an die Stelle der angefochtene der belangten Behörde zu setzen und die Dauer des verhängten Einreiseverbots zum Nachteil der bP von 8 auf 10 Jahre zu verlängern.
Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
II.3.6. Zurückweisung des Antrag auf Erlassung der Verpflichtung zum Kostenersatz im Beschwerdeverfahren wegen Mittellosigkeit
Im gegenständlichen Fall ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche die bP generell von ihrer Obliegenheit zur Erstattung von Kosten im verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren befreit. Entscheidungen, wonach die bP im gegenständlichen Verfahren Kosten zu tragen hätte und welche ggf. noch vorzuschreiben sind, sind gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu vollstrecken und hat dieses hierbei das VVG anzuwenden.
Die Stellung der Frage der Uneinbringlichkeit wegen Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt der Feststellung der Verpflichtung zur Kostentragung und der Vorschreibung der Kosten nicht zulässig, sondern ist hier jedenfalls die Verpflichtung zur Tragung der Kosten festzustellen. Erst im ggf. folgenden Vollstreckungsverfahren ist gem. § 2 Abs. 2 VVG die Frage der (allenfalls vorübergehenden) Uneinbringlichkeit aufzuwerfen und ggf. zu bejahen, wofür jedoch nicht das ho. Gericht, sondern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sachlich zuständig ist, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
II.3.7. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.3.8. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen der gegenständlichen Entscheidung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie des Rechtsinstituts aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Wenn das ho. Gericht davon ausgeht, dass der Antrag auf Erlassung der Verpflichtung zur Kostentragung wegen Mittellosigkeit zurückzuweisen ist, orientiert es sich ebenso an der entsprechenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sowie am eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Rechtsnormen, welche keine andere Auslegung zulassen.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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