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L513 2105616-2•BVwG L513 2105616-2
L513 2105616-2Bundesverwaltungsgericht20.10.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
L513 2105616-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 09.05.2016, GZ. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 11.12.2014 wies das Arbeitsmarktservice Traun (in der Folge belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 04.12.2014 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund der Angabe der bP vom 11.12.2014, sie sei während ihrer Beschäftigung in Österreich jede Woche Samstag und Sonntag nach Tschechien gefahren, ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Tschechien gelegen sei, sodass gemäß der VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Tschechien) für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zuständig sei.
In ihrer mit Schreiben vom 23.12.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass sie nur ein bis maximal zwei mal pro Monat besuchsweise für jeweils ein bis zwei Tage an den Wochenenden nach Tschechien fahre und keinerlei berufliche Tätigkeit in ihrem Heimatstaat nachgehe. Sie sei daher kein Grenzgänger und habe Anspruch auf Arbeitslosengeld in jenem Staat, in dem sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sei und in dem sie ihren Lebensmittelpunkt habe. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid vom 02.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die bP die auf dem Antragsformular, welches am 04.12.2014 ausgegeben worden war, getätigte Angabe, sie lebe von Montag bis Freitag in Österreich und am Wochenende in Tschechien im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 bestätigt habe. Die bP habe des Weiteren erklärt, für ein bei ihrer geschiedenen Frau in Budweis lebendes 11jähriges Kind unterhaltspflichtig zu sein, in Österreich ein 18m2großes Zimmer mit einem Arbeitskollegen zu bewohnen, über keinen Wohnsitz im Ausland zu verfügen, sowohl in Österreich als auch in Tschechien Kajak zu fahren, einen österreichischen Führerschein, aber ein Fahrzeug mit tschechischem Kennzeichen zu besitzen, über ein in Österreich, aber über kein in Tschechien gemeldetes Telefon zu verfügen und mindestens einmal wöchentlich die österreichische Staatsgrenze zu passieren. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei die bP zweimal niederschriftlich einvernommen worden und habe sie angegeben, für ihren Sohn monatlich 7000 Kronen Alimente zu bezahlen, in Tschechien aufgrund ihres Reisepasses gemeldet sein zu müssen, der tschechische Führerschein in Österreich eingezogen worden sei, die Mail-Adresse ihrer Eltern aufgrund des günstigen Tarifs zu verwenden, ihr Kajak immer auf dem Auto befestigt zu haben, im Winter am Hochficht und am Sternstein Schi zu fahren, die Skier im Zimmer unter dem Bett zu lagern, das Auto aufgrund der billigeren Versicherung in Tschechien angemeldet zu haben, die Eintragungen in den Formularen des AMS nicht selber vorgenommen zu haben und nur deshalb unterschrieben zu haben, weil ihr dies von der Dame gesagt worden sei, sie aber immer schlechter Deutsch verstehe. Nach beweiswürdigenden Überlegungen wurde festgehalten, dass aufgrund der geschilderten Umstände nicht von einer Verfestigung der Beziehung zu Österreich ausgegangen werden könne, weshalb eine Verlegung des Lebensmittelpunktes von Tschechien nach Österreich nicht erfolgt sei. Mangels österreichischer Zuständigkeit könne das Arbeitslosengeld daher nicht gewährt werden.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 stellte die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrenslaufes moniert, dass zwar festgestellt worden sei, dass sie in Tschechien den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe, jedoch nicht wo genau dieser sei bzw. wo sie bei den Besuchen in Tschechien schlafe. Die Annahme, man könne in einem Wohnheim nicht leben, sei falsch, sie wohne aufgrund ihrer finanziellen Situation dort. Sie sei sehr sportlich und verbringe ihre Freizeit an den Wochenenden ausschließlich in Österreich, nur einmal im Monat besuche sie ihr Kind in Tschechien. Auch durch die Aussage des Mitarbeiters des Wohnheims werde bestätigt, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen seit zehn Jahren in Österreich habe.
Am 15.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen und Frau Yvonne Neudorfer (in der Folge Frau A.), Bedienstete des AMS Traun, Herr Manfred Santner (in der Folge Herr B.), Hausmeister des Wohnheims in Traun sowie die bP unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurden.
Mit Erkenntnis vom 28.04.2016, GZ: L501 2105616-1/18E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der bP ab.
Mit Bescheid vom 28.01.2016 wies das Arbeitsmarktservice Traun (in der Folge belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 12.01.2016 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, sie sei während ihrer Beschäftigung in Österreich jede Woche Samstag und Sonntag nach Tschechien gefahren, ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Tschechien gelegen sei, sodass gemäß der VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Tschechien) für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zuständig sei.
In ihrer mit Schreiben vom 14.02.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass sie in Tschechien ein Haus gebaut hätte. Dort hätte bis September 2015 die Tochter mit ihrer Familie gewohnt. Sie fahre selbstverständlich nach Tschechien, da sie dort drei Kinder, drei Enkelkinder und die Eltern, die 84 und 86 Jahre alt und krank wären, habe. Sie wäre jedoch kein Pendler. Sie lebe und arbeite in Österreich.
Mit Bescheid vom 09.05.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die bP die auf dem Antragsformular, welches am 04.12.2014 ausgegeben worden war, getätigte Angabe, sie lebe von Montag bis Freitag in Österreich und am Wochenende in Tschechien im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 bestätigt habe. Die bP habe des Weiteren erklärt, für ein bei ihrer geschiedenen Frau in Budweis lebendes 11jähriges Kind unterhaltspflichtig zu sein, in Österreich ein 18m2großes Zimmer mit einem Arbeitskollegen zu bewohnen, über keinen Wohnsitz im Ausland zu verfügen, sowohl in Österreich als auch in Tschechien Kajak zu fahren, einen österreichischen Führerschein, aber ein Fahrzeug mit tschechischem Kennzeichen zu besitzen, über ein in Österreich, aber über kein in Tschechien gemeldetes Telefon zu verfügen und mindestens einmal wöchentlich die österreichische Staatsgrenze zu passieren. Die Umstände zum ersten Verfahren hätten sich bis zum nunmehrigen Verfahren nicht wesentlich verändert, sodass wiederum mit einer Abweisung der Beschwerde vorzugehen wäre. Die belangte Behörde hätte der bP diese Ansicht mit der Bitte um Stellungnahme bis 25.3.2016 mitgeteilt, eine Reaktion sei jedoch seitens der bP nicht erfolgt. Nach beweiswürdigenden Überlegungen wurde festgehalten, dass aufgrund der geschilderten Umstände nicht von einer Verfestigung der Beziehung zu Österreich ausgegangen werden könne, weshalb eine Verlegung des Lebensmittelpunktes von Tschechien nach Österreich nicht erfolgt sei. Mangels österreichischer Zuständigkeit könne das Arbeitslosengeld daher nicht gewährt werden.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie vorbringt, keinesfalls jede Woche nach Tschechien zu fahren. Als Beweis will sie die Einvernahme von Mitgliedern des Sportvereines, bei dem sie gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP, ein tschechischer Staatsangehöriger, hat erstmals am 11.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Traun mittels eines am 04.12.2014 ausgegebenen Formulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das beim Informationsschalter ausgefolgte Antragsformular wurde von ihr ausgefüllt und am sogenannten "Bau-Schalter", jenem Schalter an dem die Kunden, die saisonbedingt arbeitslos werden, ihre Anträge abzugeben haben, der AMS-Bediensteten Frau A. übergeben. Frau A. hatte am 01.05.2014 ihre betriebliche Ausbildung so gut wie abgeschlossen und war am Schalter sozusagen als Springerin eingesetzt Sie kontrollierte die Angaben am Antrag und fragte, da die bP aus dem EU-Raum kommt, sinngemäß nach, wie oft sie nach Hause fahre. Diese teilte ihr sehr rasch mit, dass sie von Montag bis Freitag in Österreich lebe und Samstag und Sonntag in Tschechien. Die bP ersuchte Frau A. die diesbezügliche Eintragung im Antrag vorzunehmen, da ihr das Schreiben schwer fiele, und unterschrieb sodann sowohl diesen Vermerk als auch am Ende des Formulars. Nach Rücksprache mit der das Arbeitslosengeld berechnenden Leistungsabteilung nahm Frau A. anschließend mit der bP die sogenannte Grenzgänger-Niederschrift auf. Für Frau A. war es das erste Mal, dass sie eine solche Niederschrift mit einem Kunden aufnahm. Beim Ausfüllen las sie der bP den genauen Wortlaut der rechten und der linken Spalte vor und kreuzte anschließend die entsprechenden Kästchen (an Arbeitstagen bzw. an Wochenenden) an. Die Grenzgänger-Niederschrift wurde im Zuge des Gesprächs mit weiteren Informationen betreffend Wohnsituation, Führerschein, PKW-Zulassung, Hobbys, etc., befüllt. Frau A. erklärte der bP, warum die Aufnahme dieser Niederschrift erforderlich sei und wies sie zudem darauf hin, dass sie das Arbeitslosengeld in Tschechien beantragen werde müssen. Das Gespräch dauerte ca. 20-25 Minuten. Dem elektronischen AMS-System konnte Frau A. entnehmen, dass die bP bis zum 11.12.2014 ohne Dolmetsch mit dem AMS kommuniziert hatte.
Die bP ist seit Juni 1990 in Österreich bei diversen Firmen unselbständig beschäftigt; unmittelbar vor der streitgegenständlichen Antragstellung war sie von 28.08.2014 bis 03.12.2014 bei der Firma "teampool personal service gmbh" tätig, ebenso von 17.12.2014 bis 18.12.2014. Von 02.03.2015 bis 11.01.2016 bzw. ab 07.03.2016 arbeitete sie bei der Firma "Habau Hoch- und Tiefbaugesellschaft GmbH". Sie ist seit 26.11.1997 in Österreich aufrecht gemeldet (Hauptwohnsitz) und wohnt seit 05.10.2005 in einem Wohnheim in Traun, wo sie sich mit einem Kollegen ein 18 m2 großes Zimmer und mit weiteren Heimbewohnern Küche und Sanitärräumlichkeiten teilt.
Die bP ist Eigentümerin eines Reihenhauses in Budweis. Ihre Winterkleidung lagert sie im Sommer bzw. ihre Sommerkleidung im Winter bei ihren Eltern. Während ihrer Aufenthalte in Tschechien schläft sie bei Vater/Mutter in Budweis, welche 86 bzw. 84 alt sind. In Tschechien leben ihre drei Kinder, die Eltern sowie weitere Verwandte, zu denen sie guten Kontakt hat. Der Vater ist pflegebedürftig und wird u.a. von ihrer Mutter und ihrem Bruder gepflegt. Die bP ist für den bei ihrer geschiedenen Frau in Budweis lebenden Sohn unterhaltspflichtig, die Höhe der monatlichen Alimente beläuft sich auf 7000 Kronen. Die bP besitzt einen österreichischen Führerschein, zum Zeitpunkt ihres Arbeitslosenantrages im Dezember 2014 bzw. während des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens beim AMS war ihr PKW in Tschechien zugelassen. Sie verfügt sowohl über ein in Österreich als auch in Tschechien gemeldetes Mobiltelefon, verwendet jedoch eine tschechische E-Mail Adresse, da ihre Eltern als Pensionisten einen günstigeren Tarif bekommen. In ihrer Freizeit geht die bP sowohl in Österreich als auch in Tschechien Kajakfahren, Radfahren, in den Wintermonaten fährt sie in Österreich Schi.
Die bP lebt grundsätzlich von Montag bis Freitag in Österreich, kehrt mitunter aber auch unter der Woche (Montag - Freitag) in ihren Wohnsitzstaat Tschechien zurück. Am Wochenende lebt sie grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat Tschechien. Die bP kehrt zumindest einmal wöchentlich in den Heimatstaat zurück. Budweis ist von Traun ca. 110 km entfernt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016 getätigten Aussagen im ersten Verfahren.
Der bP ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie - wie in der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag ausgeführt - nur ein- bis maximal zweimal pro Monat und dies nur besuchsweise nach Tschechien fährt. Ihr diesbezügliches Vorbringen, die anderslautenden Eintragungen im Antrag auf Arbeitslosengeld sowie in der Niederschrift vom 11.12.2014 seien auf ihre mangelnden Sprachkenntnisse zurückzuführen, überzeugt nicht. Die für die Entgegennahme des Antrages zuständig gewesene Bedienstete des AMS Traun, Frau A., schilderte überzeugend und nachvollziehbar ihr mit der bP am 11.12.2014 geführtes Gespräch. Ihr gelang es, die damalige Gesprächssituation anschaulich und lebendig wiederzugeben; dies vermutlich deshalb, weil sie das erste Mal eine sogenannte Grenzgänger-Niederschrift aufnahm und - wie sie es in der Verhandlung formulierte - ".... Die Antragstellung der bP fiel in meine Anfangszeit als Bedienstete des AMS, da erlebt man die ganze Angelegenheit noch etwas intensiver...." Die Frage nach dem Aufenthalt der bP wurde von Frau A. im Zuge der Entgegennahme des Antrages offen formuliert und von der bP sehr rasch mit ihren Worten beantwortet, sodass keinesfalls von einem Nichtverstehen auszugehen ist. Gemäß der an die Bediensteten ausgegebenen "Order" wurde von Frau A. zudem die Regelmäßigkeit der Reisebewegung abgeklärt. Entgegen den Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung informierte sie des Weiteren über den Grund der ausführlichen Befragung sowie die erforderliche Antragstellung in Tschechien; stimmig in diesem Zusammenhang auch ihre Schilderung, wonach die bP hierauf verzweifelt gewesen sei und sie auf ihre Sorgepflicht hingewiesen habe. Die anderslautenden Ausführungen der bP sprechen sohin gegen ihre Glaubwürdigkeit und sind als Schutzbehauptungen zu werten, zumal sie im Zuge ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auch noch unvermutet von Heimreisen unter der Woche spricht, diese jedoch nach einer "Schrecksekunde" abschwächt und von einer Rückkehr nach Österreich noch am selben Tag spricht.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen Erstangaben eher der Wahrheit als Aussagen, die erst im Zuge eines Verfahrens nach reiflicher Überlegung gemacht werden (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202). Die bloße Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse sowie einer seit "glaublich" drei Jahren bestehenden Vereinsmitgliedschaft samt 14-tägiger Kajakfahrten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung nicht nur einen persönlichen Eindruck von der bP, sondern auch von ihren Deutschkenntnissen verschaffen konnte, welche zwar als holprig, für eine Verständigung über Alltagsgeschehnisse aber als absolut ausreichend zu bezeichnen sind. Die unbestimmte Aussage des Hausmeisters, er habe des Öfteren an einem Samstag oder Sonntag, die Zimmertür der bP nicht öffnen können, bzw. er habe die bP auf dem Weg zum Kaffeeautomaten gesehen, stehen einer zumindest einmal wöchentlichen Rückkehr nach Tschechien nicht entgegen.
Da sich die Situation der bP seit ihrer ersten Antragstellung nicht wesentlich veränderte, ist den vom Bundesverwaltungsgericht gemachten Feststellungen nicht entgegen zu treten. Die im ersten Verfahren beurteilte (echte) Grenzgängereigenschaft der bP wird auch dadurch verstärkt, dass die bP in ihrer nunmehrigen Beschwerde auch darauf verweist, dass sie in Tschechien (Budweis) ihre drei Kinder, drei Enkelkinder und ihre kranken und hilfsbedürftigen Eltern hätte, zu denen sie selbstverständlich fahren würde. Es ist nämlich von einer verantwortungsbewussten und familienverbundenen Person anzunehmen, dass sie zumindest einmal wöchentlich den mit 110 Kilometer entfernten Wohnort ihrer Familie aufsuchen werde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist.
§ 44 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale
Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen
'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...[
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293).
Im vorliegenden Fall ist die bP seit Juni 1990 mit saisonbedingten Unterbrechungen in den Wintermonaten in der Baubranche in Österreich tätig. Während ihrer Beschäftigung in Österreich lebt sie gemeinsam mit einem Kollegen in einem 18 m2 großen Zimmer in einem Wohnheim, während ihre zwei volljährigen Kinder und ihr minderjähriges Kind sowie ihre Eltern und weitere Verwandten ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien haben. Dorthin kehrte die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch, wie unter Punkt II.2. ausgeführt, mindestens einmal wöchentlich zurück. Über ihre berufliche Tätigkeit hinaus verfügt sie in Österreich über eine Mitgliedschaft zum Linzer Faltboot Club.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass die bP- trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien hat. Neben ihrer Beschäftigung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene in Tschechien hinausgehen, wo ihre Familie lebt und wohin sie zumindest einmal in der Woche zurückkehrt. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, 2009/08/0293). Diese sprechen im vorliegenden Fall eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Tschechien, zumal gegenständlich auch keine Anhaltpunkte vorliegen, dass sich der Lebensmittelpunkt der bP seit Beginn ihrer Beschäftigung im Jahr 1990, als ihre Ehe noch aufrecht war, sie für zwei minderjährige Kinder zur sorgen hatte und daher ihr Wohnort in Tschechien zweifelsfrei den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildete, nach Österreich verlagert hätte.
Unter Zugrundelegung der Feststellung, dass die bP während ihrer Beschäftigung in Österreich zumindest einmal pro Woche nach Tschechien zu ihrer Familie zurückgekehrt ist, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. die bP als "echte" Grenzgängerin zu qualifizieren, für die die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Tschechien zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich und nicht in Tschechien liegt (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0283).
Dem Vorbringen der bP, den Mittelpunkt ihrer gesamten Interessen in Österreich zu haben, weil sie ihren Hauptwohnsitz hier habe, ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Mittelpunktes der Lebensinteressen keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im zentralen Melderegister vorzunehmen ist. Vielmehr sind die Antragsteller zum Wohnort als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu befragen. Ein Hauptwohnsitz erfordert sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die Niederlassung an einem Ort, als auch ein psychisches Moment, nämlich die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf Weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen (s. dazu VwGH 26.5.1998, 97/07/0142; VfSlg. 9598/1982). Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, wird daher noch kein solcher Wohnsitz begründet (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0932; VfSlg. 1994/1950; 9093/1981; s. hierzu näher, Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3, Rz. 6). Auch "echte" Grenzgänger können einen gemeldeten Aufenthaltsort im Beschäftigungsstaat haben. Ein solcher Aufenthaltsort ist bei Grenzgängern nicht der Wohnort, sondern ein vorübergehender Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung. Am Vorliegen der "echten" Grenzgängereigenschaft ändert dies jedoch nichts. Wenn die bP darauf verweist, dass sie die "Startliste" beim LFC Linz bei Wettkämpfen anführe und dies wahrscheinlich als Nachweis dafür einbringen wolle, dass sie nicht jedes Wochenende nach Tschechien fahre, ist aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass nicht auf das "Wochenende", wo die Wettkämpfe stattfinden, abzustellen ist, sondern vielmehr darauf ob eine wöchentliche Rückkehr gegeben ist. Aufgrund der örtlichen Nähe von Traun nach Budweis ist es der bP somit auch möglich und wahrscheinlich, auch während der Woche (wenn am Wochenende Wettkampf wäre) zu ihrer Familie zu fahren. Aus diesem Grund ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit eine im Vorlageantrag beantragte Einvernahme von Kollegen des Sportvereines der bP Aufschluss darüber geben soll, inwieweit die bP nicht wöchentlich sondern nur ein bis zwei Mal im Monat nach Tschechien fahren würde. Vielmehr ist den Angaben der bP bei ihrer ersten Antragstellung bzw. den Eintragungen der damaligen Referentin Glauben zu schenken, die eindeutig auf eine echte Grenzgängereigenschaft der bP hindeuten.
Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Da es sich bei der bP sohin um eine "echte Grenzgängerin" im Sinne von Artikel 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, erübrigt sich ein Eingehen auf die seitens der belangten Behörde angestellten rechtlichen Überlegungen zum "unechten Grenzgänger".
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie insbesondere der klaren Rechtslage im Falle des Vorliegens eines echten Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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