BVwG L507 2127826-1

L507 2127826-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2016

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sippenhaftung,<br/>Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2127826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2127826.1.00

Spruch

L507 2127826-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Den Irak habe er verlassen, weil dort Krieg herrsche und das Gebiet, indem der Beschwerdeführer gelebt habe, vom IS besetzt worden sei. Es sei dort unsicher und man könne zurzeit dort nicht überleben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.02.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in XXXX gelebt. Mittlerweile seien auch seine Eltern und seine beiden Schwestern nach Österreich gekommen und hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie würden in

XXXX , wohnen.

Der Beschwerdeführer habe in XXXX bis zum Jahr 2015 studiert und sei nach dem Ende seines Studiums zu seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass er von Mitgliedern der Terrororganisation IS in XXXX gesucht werde. Als der Beschwerdeführer eines Tages mit einem Taxi von Bagdad nach XXXX gefahren sei, sei das Taxi von einem anderen Fahrzeug verfolgt worden, in dem zwei bewaffnete Männer gesessen seien. Nachdem der Taxifahrer gezwungen worden sei, das Taxi anzuhalten, sei der Beschwerdeführer von den zwei bewaffneten Männern aus dem Taxi gezerrt und geschlagen worden, wobei man ihm die Nase gebrochen habe. Aufgrund dieses Vorfalles und der Schläge sei er auf dem rechten Ohr taub. Der Beschwerdeführer sei gefesselt und in einem Raum festgehalten worden. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, sei er mithilfe eines unbekannten Mannes zur Polizei gefahren. Von dort sei der Beschwerdeführer mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus nach XXXX gebracht worden, wo er operiert worden sei. Aufgrund dieses Vorfalles und der Vergangenheit seines Vaters - der Vater des Beschwerdeführers habe für den amerikanischen Geheimdienst spioniert - habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX den Irak verlassen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt III).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden im angefochtenen Bescheid auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

"[...]

Ihre Identität steht fest. Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX in Bagdad, Irak geboren. Sie sind irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehören der arabischen Volksgruppe an. Für sie reisten am 27.01.2015 illegal nach Österreich ein.

Vor ihrer Ausreise wollten sie bei ihrer Familie in XXXX und studierten in XXXX .

Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder und wohnten bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern.

Sie leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinden sich in Therapie, leiden aber an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.

Sie leiden, nach ihren eigenen Angaben, weder an einer schweren körperlichen oder ansteckende Krankheit und nehmen keine Medikamente.

Eine individuelle, asylrelevante Verfolgung konnten sie nicht glaubwürdig geltend machen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass sie von terroristischen Milizen entführt und gefoltert worden sind.

Sie hatten keine Probleme mit den örtlichen Behörden es bestehen keine Fahndungsmaßnahmen gegen sie.

Weiters wird festgestellt, dass sie weder politisch tätig, noch Mitglied in einer politischen Partei waren.

Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kamen keine weiteren Ausreisegründe hervor.

Die Behörden gehen davon aus, dass sie den Irak aufgrund der wirtschaftlichen Situation, der besseren Bildungschancen in Österreich verlassen haben.

Nicht festgestellt werden konnte, dass sie nach Rückkehr in ihr Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten würden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in einem höheren Maße betroffen wären, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Situation.

Das Bundesamt geht davon aus, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen könnten und sie auch in der Lage sind, dort selbstständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sie sind seit ihrer Antragstellung am 28.01.2015 in Österreich. Sie sind mittellos und leben von der Grundversorgung. Ihr Bruder [] ist ebenfalls Asylwerber.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich besteht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass sich ihre Eltern und ihre Schwester tatsächlich in Österreich befinden."

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[...]

Die Angaben bezüglich ihrer Identität und Nationalität war nachvollziehbar und glaubhaft. Die von ihnen vorgelegten Identitätsdokumente bestätigen ihre Angaben.

Sie sind ein gebildeter junger Mann. Ihren Angaben zufolge maturierten Sie 2011 und besuchten von 2012 bis 2015 eine höhere technische Schule in XXXX .

Sie nahmen, im Rahmen eines Behandlung- und Betreuungsprogramm des Vereins XXXX , eine Psychotherapie in Anspruch.

Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA machten sie keine Angaben über ihre posttraumatischen Belastungsstörungen und gaben an, dass sie physisch und psychisch gesund sind und dass sie auch keine Medikamente nehmen.

Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass sie den Irak aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.

[...]

In der Einvernahme vor dem BFA - Villach gaben sie als Begründung für ihre Verfolgung die berufliche Vergangenheit ihres Vaters an, der von 2006 bis 2014 für einen amerikanischen Nachrichtendienst gearbeitet hätte.

Einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Vergangenheit ihres Vaters und ihrer Entführung und Misshandlung durch terroristische Milizen, sowie eine weitere auf diesen Ereignissen basierende konkrete Bedrohung gegen ihre Person konnte nicht festgestellt werden. Sie selbst gaben in der Einvernahme an, dass dies nur ein Einzelfall gewesen sei.

[...]

Auffallend zu ihren Fluchtgründen ist für die Behörde der Umstand, dass Sie stellvertretend für ihren Vater von terroristischen Gruppierungen bedroht worden wären, nicht aber ihr Bruder. Hätte es eine Bedrohung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters gegeben, wäre doch davon auszugehen, dass sich die Bedrohung gegen die ganze Familie gerichtet hätte.

All diese Umstände machen es für die erkennende Behörde offensichtlich, dass ihre gesamte Fluchtgeschichte frei erfunden ist.

Vielmehr sieht die Behörde ihre Ausreise als von ihnen minutiös und von langer Hand geplant an. Anscheinend hatten sie den Vorsatz, durch einen ungerechtfertigten Asylantrag ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Dies ergibt sich aus den Tatsachen heraus, dass sich ihre Angaben zu den Fluchtgründen in der Ersteinvernahme und bei der Einvernahme vor dem BFA in Villach, in Bezug auf die angegebene Bedrohung, so wesentlich und drastisch unterscheiden, dass ihnen die Glaubwürdigkeit im gesamten Verfahren abzusprechen ist.

Aus ihren Aussagen, dass sie politisch nicht aktiv gewesen wären und auch nicht seien, und mit den Behörden ihres Landes nie Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätten, geht eindeutig hervor, dass ihnen in ihrer Heimat keinerlei Gefahr einer staatlichen Verfolgung drohte.

Deshalb erscheint der Behörde ihre angegebene, gegen ihre Person betreffende persönliche und individuelle Bedrohung konstruiert und daher unglaubwürdig

[...]

Ihren Angaben zufolge sollen ihre Eltern und ihre zwei Schwestern seit Mitte des Jahres 2015 in XXXX , aufhältig sein und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Sie sind gemeinsam mit ihrem Bruder [] in Österreich und sie sind beide volljährig und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnten sie nicht geltend machen.

Sowohl ihr Asylverfahren als auch das ihres Bruders werden gleichzeitig abgeschlossen.

Sie wären daher von einer Rückkehr in den Irak nicht alleine betroffen, sondern würden gemeinsam mit ihrem Bruder zurückkehren.

[...]"

In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:

"[...]

Zu Spruchpunkt I

[...]

Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht.

Sie konnten somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung pro futuro nicht existiert.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung ihrer Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im gesamten Staatsgebiet von Irak Gefahr drohen würde, da anhand ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass es sich bei ihnen um keine "high-profile-person" handelt, die von ihren Gegnern im gesamten Staatsgebiet des Iraks gesucht werden würde. Somit steht ihnen die innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Sie können sich in einer Gegend in ihrem Heimatstaat niederlassen, die nicht von Konflikten mit Terrormiliz betroffen sind.

Eine staatlichen Verfolgung wurde von ihnen nicht vorgebracht werden, so dass davon auszugehen ist, dass sie im Herkunftsland jedenfalls einen verfolgungssicheren Ort aufsuchen können.

Zu Spruchpunkt II

[...]

Ihr Vorbringen bezüglich ihrer Gründe zur Ausreise hat sich als gänzlich unglaubhaft erwiesen. Selbst wenn man ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, könnten sie sich - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - den von ihnen dargelegten Bedrohungen durch innerstaatliche Fluchtalternativen entziehen.

Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im gesamten Staatsgebiet vom Irak Gefahr drohen würde.

Bezüglich einer Rückkehrgefährdung machten sie gleichlautende Angaben wie zu ihrem Fluchtvorbringen selbst. Ihre Angaben dazu wurden, wie bereits ausführlich erörtert, als nicht glaubhaft festgestellt. Da bei ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt wurde und sie auch keinen Flucht- und Asylgrund glaubhaft machen konnten, kann auch nicht angenommen werden, dass sie aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein würden.

Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.

[...]

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinn des

Art. 3 EMRK darstellen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III.:

[...]

Sie reisten gemeinsam mit ihrem Bruder [] illegal nach Österreich ein und stellten am 28.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Derzeit sind sie in der gleichen Unterkunft der Grundversorgung untergebracht.

Sie sind gemeinsam mit ihrem Bruder in Österreich und sie sind beide volljährig und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnten sie nicht geltend machen, daher stellt die im gegenständlichen Verfahren getroffene Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das in

Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Ansonsten haben sie keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht.

[...]

Sie haben außer ihrem Bruder keine familiären Bindungen in Österreich. Das Verfahren ihres Bruders wird zeitgleich abgeschlossen. Eine gemeinsame Rückkehr in den Irak ist vorgesehen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.

Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens:

Sie besitzen nach wie vor in Österreich keine schützenswerten privaten und sozialen Anknüpfungspunkte. Einen Freundeskreis oder besondere persönliche Beziehungen in Österreich machten sie hingegen nicht geltend. Von einem besonders schützenswerten Privatleben kann daher nicht gesprochen werden.

[...]"

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter anderem auszugsweise folgendes vorgebracht:

"[...]

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde war grob mangelhaft und hat es diese verabsäumt, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.

Die Probleme des Beschwerdeführers im Irak wurzeln in der Tätigkeit seines Vaters, welcher mit den irakischen Sicherheitsbehörden zusammenarbeitete. Dies hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch so vorgebracht. Im Zuge seiner Einvernahme am 03.02.2016 setzte der Beschwerdeführer das BFA-Regionaldirektion Kärnten darüber in Kenntnis, dass sich seine Eltern und Geschwister seit April 2015 in Österreich, genauer Hainfeld, Niederösterreich, aufhalten würden. Er teilte der Behörde Namen und die ungefähren Geburtsdaten seiner Angehörigen mit.

Das BFA trifft im angefochtenen Bescheid die Feststellung, es hätte nicht festgestellt werden können, dass sich die Eltern und die Schwester [wohl: Schwestern] des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich aufhalten würden. Tatsächlich haben aber sowohl die Eltern als auch die beiden minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers am 14.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und wurde ihnen mit Bescheiden vom zweiten 20.02.2016 vom BFA-Regionaldirektion Niederösterreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es ist der belangten Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht wohl zumutbar, die eigenen Datenbanken zu überprüfen. Dergestalt hätte das BFA leicht feststellen können, dass sich die Familie des Beschwerdeführers sehr wohl in Österreich befindet und dass diesen auch durch das BFA - wenngleich von einer anderen Außenstelle - Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat dem BFA mitgeteilt, dass sich seine Eltern und minderjährigen Geschwister in Österreich befinden und durfte daher darauf vertrauen, dass das BFA hat diese - nachdem sie sich im Asylverfahren vor derselben Behörde befinden - auch ausfindig machen kann. Auch allenfalls leichte Abweichungen bei der Transkription der arabischen Namen [...] Vermögen nichts daran zu ändern, dass die belangte Behörde mit den verfügbaren Daten leicht ermitteln hätte können, ob sich die Familie in Österreich befindet. Selbst wenn es dem BFA mit den verfügt baren Daten über eigene Datenbanken bzw. Fremdenregister nicht möglich gewesen sein sollte, den Aufenthaltsort herauszufinden, so hätte sie dem Beschwerdeführer auffallen können, die exakte Wohnadresse bzw. deren Aufenthaltsstatus bekanntzugeben.

Die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers wäre relevant gewesen einerseits im Hinblick darauf, dass das BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders die Glaubwürdigkeit abspricht und der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Fluchtvorbringen die ganze Familie betrifft und dafür die berufliche Tätigkeit seines Vaters ursächlich war. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte das BFA die Verfahrensakten aller Familienangehörigen zusammenführen können und allenfalls auch die Eltern als mögliche Zeugen berücksichtigen müssen. So hätte es letztlich nie zu dem absurden Ergebnis kommen können, dass von einer Familie mit demselben Fluchtgrund vier Personen Asyl erhalten (weil ihr Vorbringen für glaubhaft befundenen wurde) und zwei Personen eine vollinhaltlich negative Entscheidung erhalten (weil ihr - selbes - Vorbringen unglaubwürdig sei). Darüber hinaus wäre es auch für die Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig ist, unumgänglich gewesen, seine im Bundesgebiet befindliche (mittlerweile asylberechtigte) Familie zu berücksichtigen.

[...]

Aus den genannten Gründen stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin die nachstehenden Anträge an das BVwG, diese möge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen;

[...)

6. den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen unter anderem darauf, dass er infolge der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für den amerikanischen Nachrichtendienst oder für irakische Sicherheitsdienste einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen sei.

Zudem gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2016 bekannt, dass sich seine Eltern und seine zwei Schwestern mittlerweile in Österreich aufhalten würden und Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hätten. Diesbezüglich nannte er die Namen seiner Eltern und seiner beiden Schwestern sowie deren ungefähres Geburtsdatum.

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass ein Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers sowie seiner Schwestern in Österreich nicht ermittelt werden konnte.

Den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde folgend seien die Eltern und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers seit April 2015 in Österreich aufhältig und sei ihnen mit Entscheidungen des BFA - Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.02.2016 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden.

Vor diesem Hintergrund können die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden.

Welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde zur Ausforschung des Aufenthaltsortes der Eltern und der Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich gesetzt hat, gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus der angefochtenen Entscheidung hervor.

Infolgedessen ist den zutreffenden Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde zu folgen und festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers - seine Eltern würden sich bereits in Österreich aufhalten und insbesondere zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit seines Vaters - erforderlich gewesen wäre, den Aufenthaltsort der Eltern und der Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich ordnungsgemäß zu ermitteln, die Verfahrensakte aller Familienangehörigen zusammenzuführen und allenfalls auch die Eltern - insbesondere den Vater des Beschwerdeführers - als Zeugen im Verfahren des Beschwerdeführers zu befragen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für das BFA ein leichtes ist, die behördeneigene Datenbank sowie das Zentrale Melderegister nach bestimmten Personen zu durchsuchen und somit den Aufenthaltsort der Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers festzustellen.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach Einsicht in die Verfahrensaktes die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffend - mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen und gegebenenfalls die Eltern des Beschwerdeführers - insbesondere seinen Vater - zeugenschaftlich einzuvernehmen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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