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W219 2128202-1•BVwG W219 2128202-1
W219 2128202-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
angemessene Frist, Arbeitslosengeld, Einkommensnachweis,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Mietvertrag,<br/>Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,<br/>Notstandshilfe, Rundfunkgebührenbefreiung, Unvollständigkeit,<br/>Verbesserungsauftrag, Zeitpunkt, Zurückweisung
W219 2128202-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.04.2016, GZ 0001538615, Teilnehmernummer: 0900138076, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 08.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Person ein:
"XXXX ... [geb.] 93."
Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen:
? ein mit 20.01.2016 datiertes und an XXXX adressiertes Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), mit welchem ihr mitgeteilt wird, dass sie ab 20.01.2016 vorerst bis zum 19.01.2017 von der Rezeptgebühr befreit wird,
? ein weiteres Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), ebenfalls mit 20.01.2016 datiert, aber an die Beschwerdeführerin adressiert, mit welchem ihr ebenfalls mitgeteilt wird, dass sie ab 20.01.2016 vorerst bis zum 19.01.2017 von der Rezeptgebühr befreit wird,
? zwei Meldebestätigungen,
? eine mit 01.06.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS), aus der hervorgeht, dass ihr ab 26.05.2015 bis zum 21.12.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 27,56 gewährt wird,
? eine mit 08.02.2016 datierte und an XXXX adressierte Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS), mit welcher bestätigt wird, dass ihr ab dem 01.10.2015 bis zum 27.04.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 25,96 gewährt wird,
? sowie die erste und letzte Seite des Mietvertrages der Beschwerdeführerin.
2. Am 24.02.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Bitte sämtliche AKTUELLEN Einkommen von XXXX
XXXX u. eine detaillierte Mietzinsaufgliederung nachweisen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Bis zur Bescheiderlassung wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 19.04.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr Arbeitslosengeld und ihre Miete von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig mit der Beschwerde übermittelte sie eine mit 11.02.2016 datierte und an sie adressierte Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS), aus welcher hervorgeht, dass ihr ab dem 13.02.2016 bis zum 10.02.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 26,18 gewährt wird, sowie die Seiten 1, 3 und 10 ihres Mietvertrages.
6. Mit hg. am 16.06.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I. .
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr. 159/1999, lautete idF BGBl I Nr. 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 71/2003, lauteten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers um Rundfunkgebührenbefreiung zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden (§ 50 Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise (Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden) nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, Nachweise über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, binnen zwei Wochen vorzulegen.
Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung derartige Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.6. Mit vorliegender, rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass weder ihre Miete noch der Umstand, dass sie Arbeitslosengeld beziehe, von der belangten Behörde bei der Bearbeitung ihres Antrages berücksichtigt worden sei. Hierbei scheint die Beschwerdeführerin allerdings zu verkennen, dass die von ihr im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten Unterlagen unvollständig bzw. veraltet waren. Aus der von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice ist lediglich ersichtlich, dass ihr bis zum 21.12.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 27,56 gewährt wurde. Der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wurde von der Beschwerdeführerin allerdings erst am 08.02.2016 gestellt. Da von der Beschwerdeführerin ansonsten keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich ihr aktuelles Einkommen ergeben hätte könnte, dieser Nachweis aber nach den oben angeführten Rechtsvorschriften für die Erledigung des Antrages auf Befreiung erforderlich ist und von der Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist bis zur Bescheiderlassung - trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde - erbracht wurde, ist es unstrittig, dass der Antrag der Beschwerdeführerin unvollständig war.
Erst gleichzeitig mit erhobener Beschwerde wurden weitere Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115, 3.3.2011, 2009/22/0080).
3.7. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Da innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist von der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen nachgereicht wurden, die Beschwerdeführerin sohin dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, wobei sämtliche für eine Befreiung erforderlichen Unterlagen dem Antrag beigelegt werden, nicht entgegensteht.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
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