W208 2012350-4•BVwG W208 2012350-4
W208 2012350-4Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
Dienstenthebung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren,<br/>Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Rechtskraft,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung
W208 2012350-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vzlt XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT vom 08.08.2016, GZ XXXX mit dem der Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gem. § 31 VwGVG iVm § 40 Abs. 6 HDG 2014 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier der Militärstreife/Militärpolizei (MP) beim österreichischen Bundesheer.
2. Am 11. und 13.08.2014 kam es zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen. Im Wesentlichen soll der BF folgende Beschimpfungen bzw. implizite Drohungen gegenüber einem Offizier (Mag. XXXX [W.]) getätigt haben:
"Weußt feig bist, du klana Gschissana";
"Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was.";
"Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha";
"du bist nimma sicha, pass auf, sonst passiert da wos";
"klans Orschloch".
3. Am 20.08.2014 wurde der BF durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs. 1 Zi. 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben (XXXX-MilStrFMP/Kdo/2014).
4. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 brachte der BF I. Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung und II. einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein, die dem BVwG vorgelegt wurde (W208 2012350-1/3E).
5. Am 27.08.2014 erfolgte die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten (Kdt MilStrMP) an die DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN (DKS) sowie eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung) im Gegenstand.
6. Am 02.09.2014 stellte die StA fest, dass gegen den BF kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, weil kein Verdacht einer Straftat gem. § 107 StGB "Gefährliche Drohung" vorliege.
7. Am 09. und 13.09.2014 ersuchte die DKS um ergänzende Erhebungen an den Disziplinarvorgesetzten; dem am 30.09.2014 durch Vorlage umfangreicher Unterlagen bzw. Niederschriften (AS 92f) nachgekommen wurde.
8. Am 13.09.2014 beschloss die (DKS) die Dienstenthebung des BF. Der Dienstenthebungsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter des BF am 18.09.2014 zugestellt, womit die vorläufige Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 3 HDG ex lege geendet hatte.
9. Gegen den am 18.09.2014 zugestellten Dienstenthebungsbescheid der DKS brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.09.2014 fristgerecht I. Beschwerde, II. Antrag auf aufschiebende Wirkung und III. Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung ein. Die am 02.10.2014 dem BVwG vorgelegt wurde (W208 2012350-2/2E).
10. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, W208 2012350-1/3E und W208 2012350-2/2E) wurde das Verfahren hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 4 HDG eingestellt, der Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 42 Abs. 5 HDG abgewiesen und die Beschwerde gegen die Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 1 Z 2 HDG ebenfalls abgewiesen.
10. Über den Antrag auf Bezugskürzung entschied die zuständige DKS mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.10.2014 abweisend.
11. Am 07.04.2015 fasste die DKS den Einleitungsbeschluss.
12. Mit Schreiben vom 07.05.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss. Als Beschwerdegrund wurde Verjährung angeführt.
13. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2015, W208 2107261-1/6E wurde die Beschwerde vom zuständigen Senat des BVwG abgewiesen und der Einleitungsbeschluss bestätigt.
14. Am 10.11.2015 fand die mündliche Verhandlung vor der DKS statt, die mit zwei Schuldsprüchen (wegen der oa. Beschimpfungen) und der Verhängung einer Geldstrafe von € 2.860,- sowie Freisprüchen in zwei nicht mehr beschwerderelevanten Spruchpunkten (Nichtleistung des militärischen Grußes und Gebrauch des "Du") endete. Weiters wurde eine Kostenbeteiligung von 10 vH iHv € 286,- verfügt.
15. Am 22.12.2015 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung bei der DKS ein, der im Wesentlichen mit dem Schuldspruch vom 10.11.2015, dem hohen finanziellen Nachteil des BF und damit begründet wurde, dass die unmittelbaren Vorgesetzten und Mitarbeiter mit dem BF keine Probleme hätten und er auch ohne dienstliche Kontaktmöglichkeit mit dem W. eingesetzt werden könne.
16. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses vom 10.11.2015 (datiert mit 29.03.2016 [!]) wurde dem Rechtsvertreter des BF am 01.04.2016 zugestellt.
17. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 brachte der BF vollinhaltlich dagegen Beschwerde beim BVwG ein.
18. Am 29.04.2016 legte der BF zu seinem Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung vom 22.12.2015 eine von zehn Kameraden unterschriebene Erklärung vor, dass diese sich durch seine Anwesenheit nicht bedroht fühlen würden; das Arbeitsklima durch diesen nicht gestört sei; aus deren Sicht nichts gegen eine Zusammenarbeit mit ihm sprechen würde.
19. Mit Schriftsatz vom 10.05.2016 (eingelangt beim BVwG am 18.05.2015) legte die DKS die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis und die Verfahrensakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.
20. Am 28.06.2016 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde gegen die DKS ein, weil diese über den Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung nicht fristgerecht entschieden hatte.
21. Am 08.08.2016 (zugestellt am 10.08.2016) fasste die DKS den verfahrensgegenständlichen Beschluss den oa. Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung abzuweisen. Begründet wurde der Beschluss nach Darstellung des Verfahrensganges, der Wiedergabe des Spruches des Disziplinarerkenntnisses der DKS, einer Stellungnahme des Disziplinaranwaltes vom 17.05.2016, in der sich dieser gegen die Aufhebung der Dienstenthebung aussprach, sowie der Rechtsgrundlagen, zusammengefasst nach Themenbereichen wie folgt:
"Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung": Der BF sei nicht gewillt sich unterzuordnen, was die rechtskräftige Bestrafung wegen fahrlässiger und vorsätzliche Nichtbefolgung einer Weisung vom 19.04.2016 beweise.
"Arbeitsabläufe und Betriebsklima": Trotz Vorlage des Schreibens, wonach sich zehn Kaderangehörige durch den BF nicht bedroht fühlen würden, verbleibe noch eine sehr große Anzahl von Personen, die seinem Verhalten skeptisch bis ablehnend gegenüber stünden und eine Zusammenarbeit mit ihm scheuen.
"Vorbildwirkung von Ausbildungspersonal": Ein Ausbilder der Ranghöhere massiv beschimpft habe, verliere jede Vorbildwirkung.
"Ansehen des Amtes": Ein MP-Offizier, der gegenüber einem ranghöheren Offizier eine derartige Wortwahl an den Tag lege, sei nicht nur eine Gefahr für die innerbetrieblichen Abläufe, sondern vielmehr untragbar für jede Tätigkeit im Außendienst.
Dem BF sei als Wache und Kontrollorgan das befugt sei Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben die Überwachung der Einhaltung von Dienstpflichten übertragen. Der Verdacht die vorgeworfenen Taten begangen zu haben lasse eine Belassung im Dienst nicht zu, weil sich jeder beanstandete Soldat sicher sein müsse, dass die von ihm geführten Amtshandlungen frei von Zweifeln, Fehlern und emotionalen Fehlleistungen seien und nicht zu einer Eskalierung der Situation führen würden.
Der BF habe es verabsäumt sich einen Arbeitsplatz an einer anderen Dienststelle zu suchen, wo er unbelastet von den Vorwürfen einen Neubeginn hätte versuchen können. Es sei nicht Aufgabe der DKS einen geeigneten Arbeitsplatz für ihn zu finden.
22. Am 05.10.2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG über die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis statt. Eine Verkündung des Erkenntnisses erfolgte nicht, da den Parteien noch eine Frist für allfällige Protokollanmerkungen bis 10.10.2016 eingeräumt wurde und der Inhalt der umfangreichen Zeugenaussagen zu analysieren war.
23. Am selben Tag (abends) langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 07.09.2016 (eingelangt bei der DKS am 08.09.2016) gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Dienstenthebung beim BVwG ein.
24. Mit Erkenntnis vom 17.10.2016, W208 2012350-3/E12 (zugestellt am 18.10.2016), gab das BVwG der Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe Folge, dass der Spruch zu lauten habe:
"Vzlt XXXX ist schuldig,
er hat in der XXXX-Kaserne in XXXX, Hptm Mag. (FH) XXXX
am 11.08.2014 um ca. 09:35 Uhr mit den Worten ‚Weußt feig bist, du klana Gschissana'; ‚Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was.'; ‚Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha' beschimpft und durch ein Herantreten an diesen auf 10 bis 20 cm Entfernung bedroht sowie
am 13.08.2014 um ca. 09:00 Uhr mit den Worten ‚klans Orschloch' beschimpft.
Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43a BDG (Achtungsvoller Umgang) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.
Gegen ihn wird gem. § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,- (in Worten: eintausend) verhängt.
Gem. § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag iHv €
100,- (in Worten: einhundert) zu leisten.
Gem. § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe und des Kostenbeitrages in 36 Monatsraten verfügt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit oa. Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2016 erfolgte ein Schuldspruch im Gegenstand und wurde eine Geldstrafe wegen Beschimpfung des Offiziers W. iHv € 1.000,- verhängt (vgl. Punkt I.24). Die Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgte am 18.10.2016.
Der im Akt einliegende angefochtene Bescheid trägt das Datum 08.09.2016 (!). Der der Beschwerde beigelegte Bescheid und dem BF am 10.08.2016 zugestellte Bescheid trägt hingegen das Datum 08.08.2016. Da die Beschwerde mit 07.09.2016 datiert und am 08.09.2016 bereits bei der belangten Behörde (lt. Eingangsstempel) eingelangt ist, geht das BVwG davon aus, dass das richtige Bescheiddatum der 08.08.2016 ist.
Zu A)
2.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 17.10.2016 am 18.10.2016 ist das Disziplinarverfahren, ungeachtet der noch offenen Frist für eine außerordentliche Revision, rechtskräftig abgeschlossen und endete die Dienstenthebung ex lege (§ 40 Abs. 6 HDG 2014).
Der BF hatte zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde (08.09.2016) gegen den Bescheid vom 08.08.2016 noch ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung der Dienstenthebung, dass erst später mit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG (vgl. dazu unten) wegefallen ist, weshalb die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern das Verfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und den Kommentar dazu von Bumberger, in: Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und zum VwGG in der ersten Jahreshälfte 2016, ZVG 2016, 403).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG 2014, wonach das BVwG nur dann durch einen Senat zu entscheiden hat, wenn eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission betreffend eines Einleitungsbeschlusses (§ 72 Abs. 2 HDG), ein Erkenntnis betreffend Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller Rechte und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, oder wenn die Disziplinaranwaltschaft Beschwerde erhebt, liegt im Gegenstand Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.
Der Antrag des BF vom 22.12.2015 war auf Aufhebung der Dienstenthebung gerichtet und wurde von der DKS mit Bescheid (Beschluss) vom 08.08.2016 - nach einem Fristsetzungsantrag - abgewiesen. Nur dieses Verfahren ist daher Gegenstand der Prüfung des BVwG.
§ 40 Abs. 6 HDG 2014 lautet (Hervorhebung durch das BVwG):
"Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben."
Auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens durch Zustellung des Disziplinarerkenntnis des BVwG vom 17.10.2016 am 18.10.2016 ist die Dienstenthebung des BF gem. § 40 Abs. 6 erster Satz HDG 2014 beendet.
Damit ist das Rechtschutzbedürfnis des BF an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit dem sein Aufhebungsantrag abgewiesen wurde - weggefallen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23.05.2002, 2001/09/0141 zu einer vergleichbaren Rechtsfrage im BDG festgestellt:
"Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen wurde. Auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission endete mit dessen Zustellung - nach Erhebung der Beschwerde - gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 ex lege die Suspendierung des Beschwerdeführers, sie gehört also dem Rechtsbestand nicht mehr an. Eine fortwirkende Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt eines allenfalls künftigen besoldungsrechtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 1 GehG 1956 ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Dienstbehörde die Voraussetzungen der verfügten Suspendierung (- jedenfalls für den vor dem gestellten Aufhebungsantrag gelegenen Zeitraum -) zu prüfen hätte. Des weiteren wäre in einem allfälligen derartigen Verfahren von der Dienstbehörde - ohne Bindung an den angefochtenen Bescheid - materiell zu prüfen, ob die zur Bestrafung des Beschwerdeführers führende "Rest-Dienstpflichtverletzung" geeignet gewesen wäre, die verfügte Suspendierung für sich allein zu begründen, wurde der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens doch nicht wegen aller Dienstpflichtverletzungen, sondern bloß wegen einer ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung bestraft (Hinweis E 08. 11. 1995, 94/12/0208, VwSlg 14359A/1995). Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung würde demnach unter dem genannten Gesichtspunkt in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken (Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit;)."
Diese Rsp ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15.12.1994, 94/09/0204, 27.06.2001, 98/09/0007, 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.
Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers (hier: auf Beendigung der Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 6 zweiter Satz HDG 2014) durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist (die Dienstenthebung ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bereits ex lege wegegefallen und ist diese Sachlage vom BVwG anzuwenden, vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069); und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
Gleiches gilt für den in einem gestellten Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.05.2002, 2001/09/0141 wird insbesondere verwiesen.
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