BVwG W173 2126392-1

W173 2126392-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2126392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2126392.1.00

Spruch

W173 2126392-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.3.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichteten Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid vom 31.3.2016 wird behoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 9.11.2015 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und einen Antrag auf die Zusatzeintragungen ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen wurden Polyneuropathie, degenerative Lumbalskoliose und eine Beeinträchtigung des linken Sprunggelenks angegeben. Ein Konvolut von Unterlagen zu den Leiden war angeschlossen.

2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7.12.2015 von Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen ausgeführt:

".................................

Anamnese: Büroangestellte, geschieden, 1 Sohn im Alter von 50 Jahren.

Beschwerde aufgrund degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Gliedmaßen. Zustand nach Prothese linkes oberes Sprunggelenk 2005. 2008 erfolgte eine Operation im Lumbalbereich (PLIF). Weiters gut eingestellte Hypertonie.

Derzeitige Beschwerden: "Ich habe Schwierigkeiten bei der Fortbewegung. Nach nicht einmal einem 1/2 km muss stehen bleiben, ich spüre meine Beinschwäche. Weiters habe ich Schwierigkeiten die Füße am rechten Platz zu setzen. Ich benötige für die Fortbewegung eine Stützkrücke."

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: Tenormin 50mg, Blopress 16mg, Voltaren ret. 100 mg bei Bedarf, bei Bedarf Mogadon. Ständige Betreuung durch FA f. Innere Medizin, Urologie, FA f. Orthopädie, Derzeit keine physikalisch-therapeutische Maßnahme. Hilfsmittel: 1 Stützkrücke, orthopädische Einlagen.

Zusammenfassung relevanter Befunden (inkl.

Datumsangaben):..........................

Gesamtmobilität -Gangbild: Für die Fortbewegung wird eine Stützkrücke verwendet. Mäßig flottes Tempo, ohne Krücke kleinschrittige unsichere Fortbewegung. Aus- und Ankleiden problemlos möglich.

Status Psychicus:///////

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach operativem lumbalem Eingriff

02.01. 02

30

2.

Periphere Polyneuropathie.

04.06. 01

30

3.

Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes, Zustand nach Endoprothese des oberen Sprunggelenkes.

02.05. 32

30

4.

Degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits.

02.05. 08

20

5.

Mäßiger Bluthochdurck (Hypertonie)

05.01. 02

30

6.

Beinverkürzung unter 3 cm

02.05. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsbeeinträchtigung 1 infolge der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Zu 1: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen Veränderungen und Zustand nach PLIF - Einsatz lumbal mäßig funktionelle Einschränkungen gegeben sind.

Zu 2: Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beeinträchtigung der Fortbewegung infolge Störungen der Tiefensensibilität.

Zu 3: Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da bei Zustand nach Totalendoprothese 50 %-ige Einschränkung der Bewegungen.

Zu 4: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich endlagige Einschränkungen beidseits.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen

diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der

Behinderung:........................

X Dauerzustand..........................

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

Fr. XXXX leidet zwar an Störungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen, jedoch ist sie sehr wohl in der Lage, eine Wegstrecke von 300-400m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen und der Beine sind ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen und ein solches zu verlassen. Der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenfalls gegeben. Fr. XXXX leidet an keiner Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein vom Gesetzgeber die Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Auch besteht keine Immunschwäche. Somit sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ........................"

3. Der BF wurde am 1.4.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. Mit Bescheid vom 31.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 9.11.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Die BF erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

4. Mit Schreiben vom 12.5.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Beschied vom 31.3.2016 betreffend Abweisung ihres Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass". Es liege eine Fehleinschätzung des begutachtenden Arztes vor. Die Angabe zur Wegstrecke von 300-400 Meter beruhe auf ihrer subjektiven Schätzung. Die Länge der Wegstrecke sei nicht genau abgemessen worden. Es habe sich um die Gesamtstrecke gehandelt, nach deren Bewältigung die BF erschöpft sei und lange rasten müsse. Eine weitere Anstrengung an diesem Tag sei kaum mehr möglich. Unter Berücksichtigung des Hin- und Rückweges erreiche der Aktionsradius 150 bis 200 Meter. Selbst wenn das Ziel erreicht werde, wären auch noch einige Dutzend Schritte erforderlich. Ein Teil der Gehstrecke werde auch noch beim Umsteigen verbraucht. Beispielsweise betrage ihr Weg vom Autobus 82

A zum Bahnsteig der U1 am Praterstern 100 Schritte. Um den Bahnsteig der U2 zu erreichen, seien weitere 100 Schritte erforderlich. Ihre Busverbindung verkehre nur werktags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sei sie daher in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt, zumal die U-Bahn zu weit entfernt sei. Von der Bushaltestelle müssten auch noch 120 Meter bis nach Hause bewältigt werden. Außerdem verliere sie trotz Krücken nach wenigen Metern das Gleichgewicht bei einer Traglast von 2-3 kg. Dies sei vom Gutachter nicht erwähnt worden. Zudem könnten die hohen Niveauunterschiede bei vielen Straßenbahnsteigen nur sehr schwer bewältigt werden.

5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 19.5.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens der BF ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein. Im Gutachten vom 2.8.2016 führte der Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, Nachfolgendes aus:

".............................

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 07.12.2015.

Zwischenanamnese: unauffällig

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann nicht gehen, habe Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels, das zieht manchmal bis in die Wade außenseitig. Wenn ich länger gehe, habe ich zunehmend Schmerzen im Kreuz, gürtelförmig ausstrahlend. Ich kann maximal 200-300 Meter gehen, dann muss ich stehen bleiben und eine längere Pause machen. Ich habe Anlaufbeschwerden, habe immer wieder Nackenschmerzen.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Tenormin, Blopress, Voltaren, Oleovit,

Laufende Therapie: Gymnastik zu Hause, Infiltrationen beim

Orthopäden, Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke

Sozialanamnese:

Lebt alleine

Objektiver Untersuchungsbefund

Gesamteindruck: Kommt in flachen Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild zeigt ein Entlastungshinken links. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.

Größe 175 cm, Gewicht ca. 71 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Symmetrische Muskel-verhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.

Rechte Schulter: Das Eckgelenk ist massiv arthrotisch aufgetrieben, nicht wesentlich druckschmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Freies Gehen ohne Stützkrücke ist nur wenige Schritte möglich, das Gangbild ist linksentlastend, der linke Fuß wird auf dem Vorfuß belastet. Zehenballengang nicht möglich, Fersengang nicht möglich, Einbeinstand nicht möglich, die tiefe Hocke zu etwa 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober-, diskret am linken Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Unterschenkeln als etwas bamstig angegeben. Fersenbeschwielung ist links herabgesetzt, Fußsohlenbeschwielung insgesamt zart.

Linkes Sprunggelenk: Insgesamt verplumpt, mehrfach blasse, alte Narben um das Gelenk.

Rechtes Sprunggelenk: bandfest und unauffällig.

Rechtes Knie: Insgesamt arthrotisch aufgetrieben, gering Streckhemmung, gering intraartikulärer Erguss, soweit bandfest.

Linkes Knie: Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, etwas seitenbandlocker.

Die Hüften sind altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften S 0-0-120 beidseits, R (S 90°) 20-0-40 beidseits, Knie S rechts 0-10-120, links 0-0-140, oberes Sprunggelenk S rechts 0-0-35, links 0-0-15, Pronation rechts 5-0-30, links Wackelbewegungen.

Wirbelsäule: Im aufrechten Stehen ist der Oberkörper etwas nach vor geneigt, die Beine etwa 30cm gespreizt. Der linke Beckenkamm steht gut 2cm höher, der Schultergürtel ist annähernd horizontal, s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. C7 steht etwa 3cm rechts von L5.

Über der Lendenwirbelsäule besteht eine blasse, alte Narbe. Streckhaltung der Lenden-wirbelsäule, Brustkyphose annähernd regelrecht. Deutlich Hartspann lumbal. Druckschmerz lumbal, Klopfschmerz wird nicht geprüft.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 2/20, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 40-0-40.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA20, Seitwärtsneigen nur ansatzweise möglich, Rotation 20-0-20, Rückwärtsneigen ist nicht möglich.

Beantwortung der Fragen:

1. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor?

Aus heutiger Sicht ja.

Die im orthopädischen Befundbericht Dris KXXXX angeführte Claudicatio spinalis ist auf Grund der stattgehabten Operation an der Lendenwirbelsäule und des heute erhobenen klinischen Status mit hochgradiger Beweglichkeitseinschränkung an Brust- und Lendenwirbelsäule nachvollziehbar und wird durch die Angaben der Untersuchten höchstens 200 - 300 m mit zumindest 1 Unterarmstützkrücke gehen zu können und dann eine längere Pause machen zu müssen unterstrichen.

Zusätzlich liegt eine Polyneuropathie an den unteren Extremitäten vor, was eine Gangunsicherheit zur Folge hat. Auf Grund der Sprunggelenksprothese links besteht eine hochgradige Beweglichkeitseinschränkung am linken Sprunggelenk und eine Belastungsminderung. Ohne Gehhilfen besteht eine hochgradige Gangbildstörung und Gangleistungsminderung. Es ist eine Gehstrecke von nur wenigen Metern möglich. Weiters war heute eine Beweglichkeitseinschränkung am rechten Sprunggelenk und eine Kniegelenksarthrose rechts mit Beweglichkeitseinschränkung am Knie objektivierbar.

Aus heutiger Sicht besteht eine erhebliche Einschränkung der Gehleistung, eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist ohne Pause nicht möglich.

Niveauunterschiede können nicht mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Somit sind das Erreichen und ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich.

2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen. Hochgradige degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/5 und L5/6, Claudicatio spinalis

Periphere Polyneuropathie

Hochgradige Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk nach Totalendoprothese Hüftgelenksarthrose beidseits Bluthochdruck, Beinlängendifferenz

3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

ja

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? ja

5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor?

Es liegen diesbezüglich keine Befunde vor.

6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Siehe Frage 1

7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 45-47

Die Einwendungen hinsichtlich Gehstrecke sind, insbesondere auf Grund des heutigen Untersuchungsergebnisses nachvollziehbar.

7a. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 5-32, 47. Die vorgelegten Befunde dokumentieren die oben angeführten Leiden. Der letzte orthopädische Befundbericht Dris KXXXX führt die hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevante Diagnose einer Claudicatio spinalis an.

8. Diese Frage ist in Frage 1 ausführlich beantwortet.

9. Begründung einer vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung GA Abl.

36-41

Es ist Verschlimmerung hinsichtlich der Gehleistung eingetreten.

10. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand.

..................................."

6. Die belangte Behörde und die BF wurden mit Schreiben vom 1.9.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde und die BF sahen von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Am 1.4.2016 wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

1.2. Mit Antrag vom 9.11.2015 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 7.12.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF mit Bescheid vom 31.3.2016 ab.

1.3. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 2.8.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruht, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die von ihm festgestellte weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF und dadurch bedingter erheblicher dauernden Einschränkung der Gehleistung der BF ausgeführt, dass die BF eine zehnminütige Wegstrecke von rund 200-300 Meter ohne Pause nicht bewältigen kann. Auch Niveauunterschiede können von der BF nicht mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Ein Erreichen und ein gesichertes Einstiegen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel durch die BF ist ausgeschlossen.

1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im schlüssigen, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 2.8.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige Dr. XXXX KXXXX hat auf die Claudicatio spinalis und den von ihm im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund verwiesen, wonach die BF an einer hochgradigen Beweglichkeitseinschränkung an der Brust- und Lendenwirbelsäule leidet. Die Polyneurotpathie an den unteren Extremitäten bewirkt eine Gangunsicherheit, zu der noch die Sprunggelenksprothese links hinzukommt, die eine hochgradige Beweglichkeitseinschränkung am linken Sprunggelenk und eine Belastungsminderung nach sich zieht. Weitere Beweglichkeitseinschränkung bestehen am rechten Sprunggelenk und arthrosebedingt am rechten Kniegelenk. Die Gehleistung der BF ist auf Grund dieser Beeinträchtigungen so erheblich eingeschränkt, dass es ihr nicht möglich ist, eine kurze zehnminütige Gehstrecke mit einer Entfernung von rund 200 bis 300 Meter ohne Pause zu bewältigen oder Niveauunterschiede mit der nötigen Sicherheit zu überwinden. Das Erreichen sowie ein gesichertes Ein- in und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln scheidet damit für die BF aus.

Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX KXXXX ist weder die belangte Behörde, noch die BF im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteingehörs entgegengetreten.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Im gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 2.8.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde festgestellt, dass eine zehnminütige Wegstrecke von 200-300 Metern von der BF nicht ohne Pausen zurückgelegt werden kann und Niveauunterschiede nicht mit der nötigen Sicherheit überwunden werden können. Diese auf dauernden Gesundheitsschädigungen der BF zurückzuführenden Einschränkungen der Gehfähigkeit der BF hat der Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung am 2.8.2016 festgestellt. Sie erreicht ein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem die belangte Behörde und die BF nicht mehr entgegentraten. Wie bereits oben ausgeführt wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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