W170 2132144-1•BVwG W170 2132144-1
W170 2132144-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W170 2132144-1/7E
W170 2007274-1/16E
W170 2132149-1/4E
W170 2132151-1/4E
Schriftliche Ausfertigung des am 6.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 831670506/1752124, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1063442502-150713603, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1063442905-150714035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1063442807-150713921, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX stellte am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 831670506/1752124, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid wurde am 7.4.2014 zugestellt.
Nach einer am 18.4.2014 eingebrachten, näher begründeten Beschwerde, wurde diese samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 24.4.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 2.6.2016 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2016 legte XXXX Fotos, die ihn während einer in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstration in Wien zeigten, sowie eine Bestätigung eines Vereins vor, nach der XXXX sich an der (in Bezug auf Syrien) exil-oppositionellen Tätigkeit dieses Vereines beteiligt; auch nannte er seinen (asylberechtigten,) volljährigen Sohn als Zeuge für seine exilpolitische Tätigkeit.
Nach Durchführung von Verhandlungen am 26.7.2016 und am 6.10.2016, in denen vor allem die exilpolitische Tätigkeit des XXXX erläutert wurde, wurde am 6.10.2016 das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
2. XXXX und XXXX - die Ehefrau und die minderjährigen Söhne des XXXX - stellten am 22.6.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1063442502-150713603, vom 05.07.2016, Zl. 1063442905-150714035, und vom 05.07.2016, Zl. 1063442807-150713921, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesen der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Bescheide wurden jeweils am 11.7.2016 zugestellt.
Nach am 27.7.2016 eingebrachten, näher begründeten Beschwerden, wurden diese samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 4.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Nach Durchführung einer Verhandlung am 6.10.2016, in denen vor allem die exilpolitische Tätigkeit des XXXX sowie die familiären Beziehungen der XXXX und XXXX zu diesem erläutert wurden, wurden die nunmehr schriftlich auszufertigenden Erkenntnisse mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
Die Identitäten von XXXX und XXXX stehen fest, diese haben in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind in Österreich unbescholten.
XXXX ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und darüber hinaus noch in einem politischen Verein aktiv ist.
Die Befürchtung des XXXX, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
XXXX ist die Ehefrau des XXXX, die Ehe hat bereits in Syrien bestanden.
XXXX und XXXX sind die minderjährigen, ledigen Kinder des XXXX.
XXXX und XXXX sind in Österreich nicht straffällig, die Fortsetzung des Familienlebens in Bezug auf XXXX ist in einem anderen Staat nicht möglich.
Es sind hinsichtlich XXXX und XXXX keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Hinsichtlich der Feststellungen zur jeweiligen Person und Identität der oben genannten beschwerdeführenden Parteien ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die vorgelegten Ausweise zu verweisen sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskünfte bzw. die Unmündigkeit des Abou Bakr MOUSA.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des XXXX ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und die vorgelegten Fotos sowie die unter Wahrheitszwang erstattete Zeugenaussage zu verweisen.
Hinsichtlich der Folgen der exilpolitischen Tätigkeit ist auf folgende in der Verhandlung dargestellte und unwidersprochen gebliebene Ausführungen, die sich auf die zitierten Quellen stützen, zu verweisen:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Hinsichtlich der Aktualität der Quellen ist darauf hinzuweisen, dass aktuellere Quellen zu gegenständlichen Fragen auf Grund der Lage in Syrien nicht beizuschaffen waren; dem Gericht liegen auch keine dementsprechenden Anträge vor.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für XXXX insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über den Beschwerdeführer gesammelt haben, mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Hinsichtlich der Feststellung, dass XXXX die Ehefrau des XXXX ist und die Ehe bereits in Syrien bestanden hat, ist auf den vorgelegten Ehevertrag und die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Genannten zu verweisen. Hinsichtlich der Feststellung, dass XXXX und XXXX die minderjährigen, ledigen Kinder des XXXX sind, ist auf die glaubhaften Angaben der XXXX und des XXXX zu verweisen. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Fortsetzung des Familienlebens von XXXX und XXXX in Bezug auf XXXX in einem anderen Staat nicht möglich ist, ist darauf zu verweisen, dass sich keine entsprechenden Hinweise fanden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder -endigungsgründe haben finden lassen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall für alle beschwerdeführenden Parteien jedenfalls Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
2. Im vorliegenden Fall hat XXXX glaubhaft gemacht, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da XXXX bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 831670506/1752124, stattzugeben, XXXX der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist unter anderem Familienangehöriger, wer
1. Ehegatte eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Daher sind XXXX und XXXX Familienangehörige des XXXX.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG - der gemäß § 34 Abs. 5 AsylG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist - hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Da XXXX und XXXX Familienangehörige des XXXX sind, diesem unter einem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, diese nicht straffällig sind und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit XXXX, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, war den Beschwerden der XXXX, sowie des XXXX und des XXXX gegen die unter II. bis IV. genannten Bescheiden stattzugeben, XXXX und XXXX der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig; auch hinsichtlich des Familienverfahrens ist keine Rechtsfrage offen.
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