BVwG W170 2121601-1

W170 2121601-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2121601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2121601.1.00

Spruch

W170 2121601-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.1.2016, Zl 1045828007-140194905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich

Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 20.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und die syrischen Behörden mit dem Beschwerdeführer als Einwohner XXXX, wo es zu Demonstrationen gekommen sei, einen "schlechten Umgang" pflegen würden.

Im Rahmen der behördlichen Niederschrift rekurrierte der Beschwerdeführer abermals auf die Kriegssituation; er brachte aber ergänzend vor, dass "Viele" aus seiner Verwandtschaft von den Sicherheitsbeamten der Regierung entführt worden und nie mehr zurückgekommen seien. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auch "deswegen" gestorben. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit der Polizei und staatlichen Stellen gehabt, auch wenn er mehrere Male bei Stützpunkten geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig aus Syrien ausgereist.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis sowie eine Heiratsurkunde vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.1.2016, erlassen am 1.2.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, er habe eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft schildern können. Auf Grund der Bürgerkriegslage sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

4. Mit am 9.2.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer lebe in einem von der Opposition "befreiten" Gebiet und lehne sowohl eine Unterstützung des Regimes als auch der Opposition ab, habe aber von der Opposition - da er Taxifahrer gewesen sei - die Aufforderung erhalten, für diese Transporte durchzuführen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis man den Beschwerdeführer zum Mitkämpfen gezwungen hätte. Daher befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm sowohl Opposition als auch Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden und drohe diesem im Rahmen "der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren" ein erhebliches, asylrelevantes Verfolgungsrisiko.

Am 11.2.2016 erreichte das Bundesamt eine weitere Beschwerde, in der vor allem auf die dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung hingewiesen wurde.

5. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 17.2.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde einerseits eine Übersetzung des Personalausweises des Beschwerdeführers beigeschafft, ebenso wie die der inzwischen vorgelegten Kopien des Führerscheins und Reisepasses des Beschwerdeführers. Andererseits wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation insbesondere zur Frage, ob für den Beschwerdeführer, der 1963 geboren worden sei, die Gefahr bestehe, zum Dienst als Reservist eingezogen zu werden und zur Qualität der in XXXX stattgefundenen Demonstrationen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist syrischer Staatsangehöriger, 1963 geboren und gehört der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten an. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX bei Damaskus und hat Syrien im März 2012 aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen syrischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer hat im Zweifel glaubhaft gemacht, dass sein Bruder von Sicherheitsbeamten oder Soldaten des Regimes verhaftet worden und vermutlich in der Haft umgekommen ist.

Der Beschwerdeführer könnte legal oder anders zumutbar nur über einen internationalen Flughafen nach Syrien zurückreisen und würde diesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei der Grenzkontrolle durch syrische Beamte angehalten und auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung inhaftiert werden; die nachfolgende Haft wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden.

Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus den vorgelegten, unbedenklichen Ausweisen und einer in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aus XXXX bei Damaskus stammt, Syrien im März 2012 aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen hat, da er dies im Verfahren durchgehend angegeben hat und kein Grund ersichtlich ist an diesen Angaben zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zwar zu den Umständen seiner Ausreise befragt, da das Bundesamt aber nur hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Ausreise und hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Reisepass bei sich gehabt habe, Fragen gestellt hat, nicht aber hinsichtlich der Ausreisemodalitäten, waren hier keine Widersprüche feststellbar und erschien eine noch tiefergehende Befragung in der Verhandlung - zu der das Bundesamt nicht erschienen war - durch den erkennenden Richter nicht zielführend.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zweifel glaubhaft gemacht hat, dass sein Bruder von Sicherheitsbeamten oder Soldaten des Regimes verhaftet worden und vermutlich in der Haft umgekommen sei, ist auszuführen, dass sich das Bundesamt damit begnügt hat, diesbezüglich keine Nachfragen zu stellen, obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 15.12.2016 ausdrücklich angegeben hatte, dass sein Bruder deswegen gestorben sei (nicht einmal welcher Bruder das gewesen sei, wurde gefragt, siehe AS 55). Erst einige Fragen später führte der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Ali entführt worden sei und man nicht wisse, ob dieser lebe. Auch hier erfolgte keine Nachfrage durch das Bundesamt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer initiativ an, dass eben dieser Bruder Ali seit drei Jahren in Haft sei und man über diesen nichts wisse. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die näheren Umstände der Festnahme dieses Bruders zu erforschen gesucht, jedoch war mangels Ausführungen hiezu in der Einvernahme und weil die Angaben des Beschwerdeführers mit der Situation in Syrien in Einklang zu bringen sind, im Zweifel von der Glaubhaftmachung des Vorbringens auszugehen.

Bei dieser Bewertung übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder widersprüchliche Angaben gemacht hat; diese waren aber nicht so schwerwiegend, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gänzlich untergegangen wäre und können daher nicht zur mangelnden Glaubhaftmachung dieses Vorbringensteiles führen. Daher ist gegenständliche Feststellung zu treffen.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer legal oder anders zumutbar nur über einen internationalen Flughafen nach Syrien zurückreisen könnte, ist auszuführen, dass dem Bundesverwaltungsgericht andere Reisewege nicht bekannt sind und auch das Vorhandensein eines solchen vom Bundesamt nicht behauptet wurde.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr über einen internationalen Flughafen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei der Grenzkontrolle durch syrische Beamte angehalten und inhaftiert werden würde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser alleine durch den Umstand, dass er keinen Original-Reisepass vorweisen kann, auffallen würde. Diesfalls ist mit einer näheren Überprüfung des Beschwerdeführers zu rechnen, die dann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass man den Zusammenhang mit dem in der Haft getöteten oder bestenfalls weiterhin angehaltenen Bruder Ali des Beschwerdeführers herstellen würde. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.8.2016 "Zuschreibung einer politischen Zugehörigkeit und Verfolgung auf Grund dieser Zuschreibung" ergibt sich, dass laut einem Bericht des UNHCR (hinsichtlich der Indizwirkung von UNHCR-Stellungnahmen siehe VwGH 16.1.2008, Zl. 2006/19/0182) größere Gruppen von Personen unter anderem aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Familie von den verschiedenen Konfliktparteien häufig eine bestimmte politische Meinung zugeschrieben wird.

Daher besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination der dargestellten Umstände - Fehlen eines originalen Reisepasses und Familienangehörigkeit zu einem Gefangenen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen einer allenfalls unterstellten oppositionellen, politischen Gesinnung im Rahmen der Einreise festgenommen und inhaftiert wird.

Dass in Syrien die nachfolgende Haft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter verbunden wäre liegt auf Grund der einhelligen Länderberichte gerade bei einer Person, der man eine oppositionelle, politische Gesinnung unterstellt, auf der Hand.

Schließlich sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer zu sehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung (zur Asylrelevanz einer politischen Gesinnung und zur Gleichwertigkeit zwischen einer unterstellten und einer gegebenen politischen Gesinnung zuletzt und unter vielen: VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides - wie oben dargestellt im Zweifel - stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Judikatur im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zitiert; es liegt keine offene und somit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor und ist die Revision daher nicht zulässig.

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