BVwG W170 2016844-1

W170 2016844-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2016844-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2016844.1.00

Spruch

W170 2016844-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1028345803-14875015, beschlossen:

A) I. Der mit der Beschwerde vom 23.12.2014 verbundene Antrag auf

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

II. Das gegenständliche Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen wurde; unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 23.12.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 wurde gegen den abweisenden Teil des Bescheides Beschwerde eingebracht und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.

Die Beschwerde wurde am 08.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.06.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Die beschwerdeführende Partei erstattete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar Stellungnahmen, erschien aber zu zwei Verhandlungen, zu denen diese geladen wurde nicht.

Im Rahmen der Zustellung einer Verfahrensanordnung, die, wegen postalischer Nichtzustellbarkeit, durch Exekutivorgane veranlasst wurde, wurde durch diese an das Bundesverwaltungsgericht im September 2016 berichtet, dass festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführende Partei sich seit Ende August 2016 nicht an ihrer Meldeadresse aufhalte und auch keine Kontaktstelle aufrechterhalte. Eine neue Adresse sei dem dortigen Hauptmieter nicht bekannt.

Eine am 07.10.2016 durchgeführte Meldeauskunft ergab, dass die beschwerdeführende Partei immer noch lediglich an dieser Adresse gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist dem Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt noch sonst leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne weitere Verhandlung nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, vor allem aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.09.2016.

Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufschiebende Wirkung, im Asylrecht kann die aufschiebende Wirkung zwar unter den in § 18 BFA-VG genannten Voraussetzungen aberkannt werden bzw. kommt einer Beschwerde in den in § 16 Abs. 2 leg.cit. genannten Fällen nicht zu; allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall weder um ein solches Verfahren noch wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Daher ist der Antrag auf Zuerkennung der - ex lege bestehenden - aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu A.II.)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer Verletzung von deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne weitere Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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