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W162 2125363-1•BVwG W162 2125363-1
W162 2125363-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2125363-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Passnummer:
XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.01.2003 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
2. Am 10.11.2015 beantragte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Konvoluts an Befunden die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß §29b Abs. 2 bis 4 StVO", "Trägerin einer Orthese" und "Trägerin einer Prothese" in den Behindertenpass.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 09.12.2015 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Funktionseinschränkungen "Unterschenkelamputation links, Zustand nach Synovialsarkom" und "Beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und Schultergelenke" vorliegen. Insgesamt wurden die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß §29b Abs. 2 bis 4 StVO", und "Trägerin einer Orthese" verneint, während das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" bejaht wurde.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 13.01.2016 wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie keine Gehstrecke von rund 300m bewältigen könne. Sie leide an einem Zustand nach Unterschenkelamputation links bei Synovialcarcinom des linken Unterschenkels, an immer wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und beider Schultern, sowie an rezidivierenden Schmerzen und Schwellungen im Amputationsstumpf. Sie sei nur mit der Unterschenkelprothese mobil. Beim Gehen würden Schmerzen am Stumpf und in der Wirbelsäule auftreten und es würde zu offenen Stellen kommen. Sie könne im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen keine Gehstrecke von 300m zurücklegen, auch könne sie keine Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden. Außerdem habe sie Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche. Beigelegt wurde ein Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.11.2015 und wurde beantragt, den Sachverhalt erneut zu überprüfen.
6. Aufgrund des Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eingeholt. Mit Stellungnahme einer medizinischen Sachverständigen (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 21.01.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nachgereichten Dokumente nicht geeignet wären, eine Änderung der getroffenen Einschätzung herbeizuführen. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, da der vorgelegte Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.11.2015 bereits bekannt sei und in die Beurteilung miteinbezogen worden wäre. Die beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Schultergelenke würden berücksichtigt, die Funktionsdefizite könnten nicht objektiviert werden, ein neurologisches Defizit liege nicht vor. Im Rahmen der Begutachtung habe sich das Gangbild der Beschwerdeführerin bei angelegter Unterschenkelprothese links hinkfrei, unauffällig, harmonisch und zügig gezeigt. Im Stumpfbereich hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, er sei weichteilgedeckt, die Haut geschlossen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, könnten von der Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Eine analgetische Therapie sei zumutbar. Insgesamt wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Trägerin einer Orthese" gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Betreffend des Antrages auf Ausstellung eines §29b StVO-Ausweises wurde ausgesprochen, dass dieser die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraussetze. Hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" wurde die Beschwerdeführerin um Vorlage ihres Behindertenpasses ersucht.
8. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht am 18.04.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass der Zustand nach Amputation des linken Unterschenkels, mit Prothese versorgt, eine Beeinträchtigung des Steh- und Gehvermögens darstelle, das objektivierbare Ausmaß des Defizites könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit und des Transports nicht begründen. Dies widerspreche jedoch den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von rund 300 m nicht bewältigen könne, das Einsteigen in Verkehrsmittel sei erschwert, da beim Gehen mit der Prothese Schmerzen am Stumpf und der Wirbelsäule auftreten würden. Aufgrund der erhöhten Sturzgefahr seien das sichere Ein- und Aussteigen, die Sitzplatzsuche und der sichere Transport nicht gewährleistet. Verwiesen wurde auf bereits vorliegende Befunde, beigelegt wurde eine Bestätigung einer Bandagisterei vom 29.03.2016, beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie.
9. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.04.2016 wurde darauf verwiesen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, es würden sich im Beschwerdevorbringen keine neuen Tatsachen befinden, die nicht bereits im Gutachten vom 14.12.2015 berücksichtigt worden wären.
10. Am 19.04.2016 wurde seitens der belangten Behörde die Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" in den Behindertenpass vorgenommen.
11. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.05.2016 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie aufgrund persönlicher Untersuchung.
13. Am 18.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ein. Dabei wurde im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht und zusammenfassend ausgeführt:
"[...]
Es besteht eine Z.n.US-Amputation wegen eines Synovialsarcoms mit guter, belastungsstabiler Prothesenversorgung. Der Stumpf ist ausreichend lang, die Hautdeckung gut, Narbenverhältnisse sind reizfrei, sodass eine gute Prothesenversorgung möglich ist.
Mit der US-Prothese auf der linken Seite ist die Steh- und Gehleistung geringfügig eingeschränkt. Der Bewegungsumfang an den großen Gelenken der (JE sowie Kraft, Koordination der UE sind ausreichend um kurze Wegstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden.
Am übrigen Bewegungsapparat finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen. Die angegebene Schmerzhaftigkeit im Bereich der WS und in den Schultergelenken ist eindeutig beiastungsabhängig und entspricht dem einer Normalbevölkerung. Relevante Aufbraucherscheinungen sind radiologisch nicht zu dokumentieren.
Durch die US-Amputation, die mit einer US-Prothese gut versorgt ist, liegen mittelgradige Funktionsbehinderungen an der UE vor. Die Prothesenversorgung ermöglicht eine gute Steh- und Gehleistung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke entspricht einem der Normalbevölkerung. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen sind nicht feststellbar.
[...]
Die angegebenen Einwendungen und Befunde sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.
Relevante Probleme, d.h. chronisch offene Stellen und Druckstellen bzw. chronische Entzündungszeichen im Bereich des Amputationsstumpfes sind bei den vorliegenden und bei der aktuellen Untersuchung nicht belegbar. Die Prothese ist gut passend. Eine erhöhte Sturzgefahr kann nicht nachvollzogen werden. Schmerzen unterschiedlichen Ausmaßes sind durchaus nachvollziehbar. Diese Beschwerden sind leichten Schmerzen zuzuordnen.
An der WS finden sich keine wesentlichen Abnützungszeichen. Ein Belastungsschmerz ist durchaus denkbar jedoch nicht über das zivilisatorische Maß hinaus gehend.
Zusammenfassend liegt eine adäquate US-Prothesenversorgung der linken Seite vor, die eine Belastbarkeit des linken Beines erlaubt. Sie führt zu einer mäßiggradigen Einschränkung der Steh-und Gehleistung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke an der UE ist ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. An der OE finden sich keine Einschränkungen, sodass Aufstiegshilfen oder Haltegriffe problemlos verwendet werden können. Relevante Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche ergeben sich aus orthopädischer Sicht daher nicht."
14. Mit Schreiben vom 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß §29b Abs. 2 bis 4 StVO", "Trägerin einer Orthese" und "Trägerin einer Prothese" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 19.04.2016 wurde seitens der belangten Behörde die Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" in den Behindertenpass vorgenommen.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 160cm
Gewicht (kg) 65kg
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Funktionseinschränkungen
1
US-Amputation nach Synovialsarcom
2
Belastungsschmerzen im Bereich der WS mit Ausstrahlung in die Schulterregion
1.4. Zur Vornahme der Zusatzeintragungen:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
"Es besteht eine Z.n.US-Amputation wegen eines Synovialsarcoms mit guter, belastungsstabiler Prothesenversorgung. Der Stumpf ist ausreichend lang, die Hautdeckung gut, Narbenverhältnisse sind reizfrei, sodass eine gute Prothesenversorgung möglich ist.
Mit der US-Prothese auf der linken Seite ist die Steh- und Gehleistung geringfügig eingeschränkt. Der Bewegungsumfang an den großen Gelenken der UE sowie Kraft, Koordination der UE sind ausreichend um kurze Wegstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden.
Am übrigen Bewegungsapparat finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen. Die angegebene Schmerzhaftigkeit im Bereich der WS und in den Schultergelenken ist eindeutig belastungsabhängig und entspricht dem einer Normalbevölkerung. Relevante Aufbraucherscheinungen sind radiologisch nicht zu dokumentieren.
Durch die US-Amputation, die mit einer US-Prothese gut versorgt ist, liegen mittelgradige Funktionsbehinderungen an der UE vor. Die Prothesenversorgung ermöglicht eine gute Steh- und Gehleistung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke entspricht einem der Normalbevölkerung. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen sind nicht feststellbar.
[...]
Die psychische oder intellektuelle Fähigkeit zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der orthopädisch fachärztlichen Gutachtenserstellung."
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Trägerin einer Orthese" liegen nicht vor. Die Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" wurde bereits vorgenommen.
1.5. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 10.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. bis 1.4.) Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015 sowie auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.06.2016, welches das Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Die Sachverständige stellte nachvollziehbar fest:
"Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
Der Zustand nach Amputation des linken Unterschenkels, mit Unterschenkelprothese versorgt, stellt eine Beeinträchtigung des Steh- und Gehvermögens dar, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen.
Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und die Knie- und Sprunggelenke rechts frei beweglich sind und damit Kompensationsfähigkeit gegeben ist.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen körperlicher Belastbarkeit bzw psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor."
Zudem ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift lebt, sie selbständig gehend mit Halbschuhen und angelegter Unterschenkelprothese links zur Untersuchung erschien, ihr Gangbild hinkfrei und unauffällig, harmonisch und zügig war. Freies Stehen war sicher möglich, der Einbeinstand rechts ohne Anhalten, der Stumpf zeigte sich unauffällig, die Haut war geschossen und es zeigten sich keine Druckstellen, die Durchblutung war ungestört.
Gleichfalls wurde in der Stellungnahme vom 21.01.2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Schultergelenke berücksichtigt waren, das Gangbild harmonisch und zügig war, der Stumpf unauffällig. Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich Schmerzen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, wurde glaubwürdig ausgeführt, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Folgendes wurde festgestellt:
"Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
Der Zustand nach Amputation des linken Unterschenkels, mit Unterschenkelprothese versorgt, stellt eine Beeinträchtigung des Steh- und Gehvermögens dar, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen.
Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und die Knie- und Sprunggelenke rechts frei beweglich sind und damit Kompensationsfähigkeit gegeben ist.
Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind."
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie eine Gehstrecke von rund 300 m nicht bewältigen könne, das Einsteigen in Verkehrsmittel sei erschwert, da beim Gehen mit der Prothese Schmerzen am Stumpf und der Wirbelsäule auftreten würden. Aufgrund der erhöhten Sturzgefahr seien das sichere Ein- und Aussteigen, die Sitzplatzsuche und der sichere Transport nicht gewährleistet. Insgesamt sei ihr aufgrund der vorliegenden Erkrankungen des Bewegungsapparates die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Im vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.06.2016 wird ausführlich dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wird. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Ärztin für Allgemeinmedizin stellte auch der orthopädische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin aufrecht gehend mit normalem Konfektionsschuh rechts und gut passender Unterschenkelprothese links zur Untersuchung erschien. Das An- und Auskleiden erfolgte auch diesfalls selbständig ohne Fremdhilfe, die Haut zeigte sich gleichfalls reizlos, keine Druckstellen und eine gute Hautdeckung wurden festgestellt, es fand sich die OP-Narbe i Bereich des Amputationsstumpfes. Die Beschwerdeführerin hinkte leicht auf der linken Seite, jedoch war das Gangbild auch diesfalls flüssig mit gleichseitiger Belastung, auch Wendebewegungen auf der Liege erfolgten selbständig. Die Schultern zeigten sich in der Rotation frei, auch die Ellbogen und das Handgelenk waren bandfest und frei beweglich. Nackengriff, Schürzengriff und Kraft wurden als "sehr gut" bezeichnet. Im rechten Bein zeigte sich eine normale Achse und normale Gelenkkonturen, links ein reizloser Amputationsstumpf mit guter Weichteildeckung und normaler Narbe, diskreter Schwielenbildung an der Außenseite über dem Wadenbeinkopfchen, aber nicht entzündlich verändert. Durchblugung und Sensibilität waren seitengleich vorhanden.
Zusammenfassend wurde ausgeführt:
"Es besteht eine Z.n.US-Amputation wegen eines Synovialsarcoms mit guter, belastungsstabiler Prothesenversorgung. Der Stumpf ist ausreichend lang, die Hautdeckung gut, Narbenverhältnisse sind reizfrei, sodass eine gute Prothesenversorgung möglich ist.
Mit der US-Prothese auf der linken Seite ist die Steh- und Gehleistung geringfügig eingeschränkt. Der Bewegungsumfang an den großen Gelenken der (JE sowie Kraft, Koordination der UE sind ausreichend um kurze Wegstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden.
Am übrigen Bewegungsapparat finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen. Die angegebene Schmerzhaftigkeit im Bereich der WS und in den Schultergelenken ist eindeutig beiastungsabhängig und entspricht dem einer Normalbevölkerung. Relevante Aufbraucherscheinungen sind radiologisch nicht zu dokumentieren.
Frage 2:
Durch die US-Amputation, die mit einer ÜS-Prothese gut versorgt ist, liegen mittelgradige Funktionsbehinderungen an der UE vor. Die Prothesenversorgung ermöglicht eine gute Steh- und Gehleistung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke entspricht einem der Normalbevölkerung. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen sind nicht feststellbar.
Frage 3:
Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist, liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Frage 4:
Soweit aus orthopädischer Sicht zu beurteilen, liegen keine neurologischen Defizite am Bewegungsapparat vor. Die psychische oder intellektuelle Fähigkeit zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der orthopädisch fachärztlichen Gutachtenserstellung.
Frage 5:
Ist aus orthopädischer Sicht nicht beurteilbar.
Frage 6:
In Bezug auf die Fragestellung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", ergeben sich im Vergleich zum Vorgutachten (Aktenblatt 88-92) keine Änderungen in der Beurteilung.
Frage 7:
• Stellungnahme zu Einwendungen der BF 97-98 und Befundvorlagen.
Die angegebenen Einwendungen und Befunde sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.
Relevante Probleme, d.h. chronisch offene Stellen und Druckstellen bzw. chronische Entzündungszeichen im Bereich des Amputationsstumpfes sind bei den vorliegenden und bei der aktuellen Untersuchung nicht belegbar. Die Prothese ist gut passend. Eine erhöhte Sturzgefahr kann nicht nachvollzogen werden. Schmerzen unterschiedlichen Ausmaßes sind durchaus nachvollziehbar. Diese Beschwerden sind leichten Schmerzen zuzuordnen.
An der WS finden sich keine wesentlichen Abnützungszeichen. Ein Belastungsschmerz ist durchaus denkbar jedoch nicht über das zivilisatorische Maß hinaus gehend.
Zusammenfassend liegt eine adäquate US-Prothesenversorgung der linken Seite vor, die eine Belastbarkeit des linken Beines erlaubt. Sie führt zu einer mäßiggradigen Einschränkung der Steh-und Gehleistung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke an der UE ist ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. An der OE finden sich keine Einschränkungen, sodass Aufstiegshilfen oder Haltegriffe problemlos verwendet werden können. Relevante Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche ergeben sich aus orthopädischer Sicht daher nicht."
Der Sachverständige bewertete auch die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde (MRT der Lendenwirbelsäule vom 16.06.2016; Röntgen vom 07.06.2016) und führte aus, dass diese kein anderes Bild ergeben. Es konnte daher insgesamt vom bisherigen Ergebnis nicht abgewichen werden.
Dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie ist auch zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar sind.
Große Schwierigkeiten beim Gehen können anhand der zweifach vorgenommenen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
Sowohl aus allgemeinmedizinischer als auch aus orthopädischer Sicht bedingen die Beschwerdeeinwendungen und die vorgelegten Befunde daher keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015, 21.01.2016 und 17.06.2016.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten daher keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit hatte, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.5.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.11.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 und der Stellungnahme vom 21.01.2016, sowie in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.06.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Erkrankungen des Bewegungsapparates wird in den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist, ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind. Ein sicherer Transport ist gegeben. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises wurde bereits von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Hinsichtlich des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Trägerin einer Prothese" ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde diesem Begehren entsprechend am 19.04.2016 nachgekommen ist.
Hinsichtlich des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Trägerin einer Orthese" ist darauf zu verweisen, dass dies im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, wie auch entsprechend im Sachverständigengutachten ausgeführt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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