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W162 2110727-1•BVwG W162 2110727-1
W162 2110727-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2110727-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNR: XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, Passnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.06.2015, ausgestellt in Form eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Am 27.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH mit Gültigkeit bis zum 31.08.2012 ausgestellt.
1.3. Am 22.06.2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.
1.4. Am 09.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH mit Gültigkeit bis zum 31.08.2015 ausgestellt.
1.5. Am 30.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
1.6. Aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.02.2013 wurde im Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 60 vH festgestellt, da das Leiden "Verhaltensauffälligkeiten, ADHS, Legasthenie ED 2008" schwerwiegend sei, und dieses die führende funktionelle Einschränkung "Diabetes mellitus" um eine Stufe erhöhe.
1.7. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin sohin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH mit Gültigkeit bis zum 31.08.2015 ausgestellt.
2. Am 02.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten vom 08.06.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 02.06.2015 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
4. Am 17.06.2015 stellte die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin einen befristeten Behindertenpass bis zum 31.10.2018 aus, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen wurde.
5. Am 09.07.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie widersprach der Feststellung im Sachverständigengutachten, wonach es beim ADHS der Beschwerdeführerin zu einer Besserung gekommen wäre. Ab 17 Uhr würde die Wirkung der Medikation nachlassen, das Lernen der Tochter im Laufe des Nachmittags würde zum Kraftakt für die ganze Familie, sie habe Aggressionen gegenüber andere Familienmitglieder. Verwiesen wurde auf einen psychologischen Befund. Die nachgewiesene Legasthenie erschwere das Verfassen schriftlicher Arbeiten. Sie nehme zu Hause kaum am Familienleben teil, verlasse ihr Zimmer nur zu den Mahlzeiten und verbringe ihre Freizeit nur vor dem Computer. Sie hätte keinerlei freundschaftliche Kontakte und es wurde auf eine Vielzahl sozialer und schulischer Probleme, auch im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1, und die Auswirkungen mit dem schwankenden Blutzuckerspiegel hingewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit vermehrt zu- statt abnehme, dass sie psychologische Unterstützung verweigere, nunmehr Antidepressiva nehme und zudem unter Spannungskopfschmerzen, Depressionen und Angstzuständen leide. Schließlich monierte die Beschwerdeführerin, dass die Leiden "Diabetes mellitus Typ 1" und ADHS nicht als dauerhafte Behinderungen anerkannt werden.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie, die Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 08.06.2015 erstellt hatte, sowie eine zusammenfassende Beurteilung aufgrund der Aktenlage durch einen Arzt für Allgemeinmedizin beauftragt.
8. Am 21.07.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht die neu eingeholten Gutachten ein und wurde darin zusammenfassend ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH für die Beschwerdeführerin festgestellt und das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.06.2015 vollinhaltlich bestätigt.
9. Mit Schreiben vom 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgt durch ihre Mutter.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Status:
Größe: 1.63
Gewicht: 58 kg
Rechtshänder
Stuhl/ Miktion: unauffällig, häufiger Durchfälle
Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mitteilebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mitteilebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:
sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen
Gesamteindruck- Gangbild:
BF kommt frei gehend in Begleitung der Mutter zur Untersuchung, diese anwesend.
BF ist kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig
In der aktuellen Untersuchung finden sich keine neurologischen Ausfälle.
In der psychiatrischen Exploration ist die Stimmung heute ausgeglichen, die Affizierbarkeit gut erhalten, BF ist gut auskunftsfähig und kooperativ, kognitiv anamnestische Einbußen bestehen nicht.
Status: unauffällig, Insulinpumpe am linken Oberarm
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, gute Einstellung
mit Insulinpumpe
....................................................................09.02.03........................................50%
Diese Position includiert eine allfällig erforderliche strikte Überwachung bis zum vollendeten 18. Lebensjahrs, da in der Jugend die Selbstwahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Entgleisungen noch eingeschränkt ist sowie eine, in der Jugend häufig auftretende instabile Stoffwechsellage, welche sich mit Erreichen des Erwachsenenalters in der Regel stabilisiert hat. Aus den Unterlagen (FLAG Gutachten 2.6.2015, Nervenfachärztliches Gutachten 8.6.16) geht hervor, dass eine gute Einstellung mit Insulinpumpe gegeben ist, dass keine hohen Blutzuckeramplituden vorliegen, dass der Allgemeinzustand gut ist und keine ausgeprägten Spätkomplikationen bestehen, so dass keine höhere Einschätzung nach EVO in Frage kommt.
Fixer Rahmensatz
Depressio...........................................03.02.01................................30%
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung
der sozialen Bereiche, aber Schulbesuch möglich, keine kognitiven
Ausfälle
chronisch..................................04.11.01..................................20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da immer wieder
Schmerzattacken vorliegen und Schmerzmittel eingenommen werden
müssen.
Gesamtgrad der
Behinderung....................................................................................................50%
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3 besteht.
1.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses ist am 02.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie setzte sich in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.06.2016 umfassend mit den Vorgutachten, den vorgelegten Beweismitteln (der neu vorgelegte Befund vom 30.05.2016 wurde aufgrund des Neuerungsverbots nicht bewertend miteinbezogen; vgl. dazu unter II.3.) und dem Beschwerdevorbringen auseinander und nahm eine gründliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Sie stellte folgende relevanten Diagnosen:
Depressio.................................................................03
02 01................. 30%
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung der
sozialen Bereiche, aber Schulbesuch möglich, keine kognitiven
Ausfälle.
chronisch..........................................................04
11 01..................20%
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da immer wieder Schmerzattacken vorliegend und Schmerzmittel eingenommen werden müssen.
Im eingeholten Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wird nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass sich in der aktuellen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine neurologischen Ausfälle finden, in der psychiatrischen Exploration die Stimmung ausgeglichen war, die Affizierbarkeit gut erhalten. Sie zeigte sich demnach kooperativ und es konnten keinerlei kognitive Einbußen festgestellt werden. Die Bewertung der Sachverständigen erfolgte aufgrund einer persönlichen klinischen Untersuchung am 08.06.2016, sowie nach Begutachtung vorliegender Befunde, in welchen die Erkrankungen und Behandlungen dokumentiert sind, auch hinsichtlich des Ausprägungsgrades. Glaubwürdig und nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass viele Einzelbeschwerden im gegenständlichen Fall im Gesamten eingeschätzt wurden, beispielsweise sei eine depressive Verstimmung durchaus mit Angst oder Stimmungsschwankungen verbunden. Die daraus resultierenden aktuellen funktionell relevanten Behinderungen seien relevant für die Einschätzung.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich bei ihren Erkrankungen vielmehr um einen Dauerzustand handle, wurde von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie überzeugend ausgeführt, dass bei chronischen Erkrankungen wie ADHS nicht von einer prinzipiell dauernd anhaltenden Behinderung ausgegangen werden könne, da der Einzelfall immer einen anderen Verlauf nehmen könne und nur die aktuelle Situation für die Einschätzung relevant sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser Einschätzung an.
Zusammenfassend kam die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie schlüssig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem Vorgutachten einen stabilen Verlauf vorweise, eine wesentliche Therapieeskalation sei nicht erforderlich. Der Schulbesuch ist für die Beschwerdeführerin möglich, ein durchgehender Unterstützungsbedarf ist nicht dokumentiert, wodurch die vorgenommene Einstufung nachvollziehbar erscheint.
Zum Beschwerdevorbringen der depressiven Verstimmungen wurde von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nachvollziehbar festgestellt, dass eine relevante Verstimmung unter Therapie nicht fassbar ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Legasthenie wurde mit Fortschritten unter jahrelanger Therapie beschrieben.
Insgesamt kam die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zu dem Ergebnis, dass der Spannungskopfschmerz unter der Positionsnummer 2 unter 04.11.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH erfasst und gesondert bewertet wurde. Es wurde jedoch nachvollziehbar dargetan, dass dies zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen kann.
Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass auch der Facharzt für Allgemeinmedizin, welcher das von der belangten Behörde beauftragte Gutachten vom 16.06.2015 erstellt hatte, auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung bestätigte.
Zusammenfassend wurde im Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.07.2016 schlüssig und anschaulich dargestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt, da die führende funktionelle Einschränkung "Diabetes mellitus" durch die Leiden "ADHS, Legasthenie, Depressio" und "Spannungskopfschmerz chronisch" mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöhen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass es zu keiner Verbesserung des ADHS gekommen sei, wurde von fachärztlicher Seite nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass bei der erfolgten nervenfachärztlichen Begutachtung vom 08.06.2016 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung, den anamnestischen Daten und vorgelegten Befunden, die die Erkrankung und deren Behandlung dokumentieren und den Ausprägungsgrad nachvollziehbar machen, sowie aufgrund der fachärztlichen Erfahrung das Leiden ADHS, Legasthenie und Depression im Fall der Beschwerdeführerin mit 30% eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin weist demnach einen stabilen Verlauf seit dem Jahr 2012 ohne wesentliche Therapieeskalationen auf und es ist zu einer dynamischen Verbesserung des ADHS-Syndroms gekommen. Ebenso hat sich die Legasthenie durch jahrelange Therapie gebessert. Der Schulbesuch ist der Beschwerdeführerin möglich und es besteht eine Besserung im Bereich der sozialen Kontakte gemäß nervenfachärztlicher Anamnese innerhalb des letzten Jahres. Die Depression wurde in Leiden 1 nachvollziehbar mitaufgenommen, wobei darauf zu verweisen ist, dass eine depressive Stimmungslage im Rahmen der Begutachtung nicht fassbar war.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanerkennung des Diabetes mellitus Typ 1 und von ADHS als dauerhafte Behinderung, wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass beim ADHS Syndrom von keiner dauerhaft anhaltenden Behinderung ausgegangen werden kann, da die Gesundheitsbeeinträchtigung immer anhand des Einzelfalls aufgrund der aktuell relevanten funktionellen Behinderungen eingestuft werden muss. Nachvollziehbar ist gleichfalls, dass sich bei Diabetes mellitus Typ 1 der Verlauf ebenso unterschiedlich darstellt. In der Kindheit und Jugend wird demnach prinzipiell davon ausgegangen, dass die Stoffwechsellage instabiler ist und vom Kind bzw. Jugendlichen die Verantwortung in Bezug auf die Erkrankung noch nicht voll getragen werden kann. Diese Rücksichtnahme entfällt mit dem Erreichen des Erwachsenenalters. Zusammenfassend werden diese fachärztlichen Ausführungen vom erkennenden Senat als nachvollziehbar erachtet.
Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Diabetes mellitus Leiden und dem Leiden ADHS, Legasthenie und Depressio besteht nicht, weil Leiden 2 seit 2012, dem Jahr der Erstdiagnose des Diabetes mellitus, einen stabilen Verlauf, ohne wesentliche Therapieskalationen, hat. Auch die chronischen Spannungskopfschmerzen haben keinen maßgeblichen ungünstigen Einfluss auf das Diabetes mellitus Leiden, weil dadurch die Blutzuckeramplitude nicht maßgeblich beeinflusst wird.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
--Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
--Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
--In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses war nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Bei dem neu vorgelegten Befund handelt es sich um eine neues Beweismittel, das daher insbesondere im Zuge des nervenfachärztlichen Gutachtens nicht zu berücksichtigen war.
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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